RS Lvwg 2019/3/1 LVwG-AV-206/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

01.03.2019

Norm

GewO 1994 §360 Abs1
AVG 1991 §13

Rechtssatz

Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe […] an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (vgl zB VwGH 2012/21/0082). Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen (vgl zB VwGH 2012/21/0082).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Verfahrensanordnung; Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme; Betriebsschließung; Genehmigungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.206.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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