TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/10 W173 2192874-1

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Veröffentlicht am 10.09.2018
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Entscheidungsdatum

10.09.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W173 2192874-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 3.4.2018, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 3.4.2018, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung vom 3.4.2018 wird behoben. Herr XXXX erfüllt mit einem Grad der Behinderung von 50% weiter die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.Die Beschwerdevorentscheidung vom 3.4.2018 wird behoben. Herr römisch 40 erfüllt mit einem Grad der Behinderung von 50% weiter die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Auf Grund des Antrages von Herrn XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) vom 15.9.2017 auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragung (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) sowie eines Ausweises gemäß §29b StVO wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem wurde von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% ermittelt.1. Auf Grund des Antrages von Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) vom 15.9.2017 auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragung (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) sowie eines Ausweises gemäß §29b StVO wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem wurde von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% ermittelt.

Dieser beruhte auf folgendem Leiden: passagere Paraparese beider Beine, periphere Polyneuropathie, verzögerte Extubation bei Delir im Rahmen des Verdachts auf akut intermittierende Porphyrie (Ergebnisse der Porphyriediagnostik ausständig) ED 01/2016 (Pos.Nr. 04.01.02. - GdB 50%). Es wurde im Hinblick auf die längerfristige Verlaufskontrolle für 01/2018 eine Nachuntersuchung vorgesehen. In der Folge wurde dem BF ein befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt.

2. Am 22.2.2018 wurde eine amtswegige Untersuchung des BF durchgeführt. Die Sachverständige Dr. XXXX , FÄ für Neurologie und Psychiatrie, führte im Gutachten vom 27.2.2018 auszugsweise Nachfolgendes aus:2. Am 22.2.2018 wurde eine amtswegige Untersuchung des BF durchgeführt. Die Sachverständige Dr. römisch 40 , FÄ für Neurologie und Psychiatrie, führte im Gutachten vom 27.2.2018 auszugsweise Nachfolgendes aus:

"......................

Anamnese:

Kein VGA vorliegend

Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

AW legt Behindertepass vom 27 01 2017 vor mit GdB 50%, Gültigkeit 14 07 2016 - 31 01 2018, Unzumutbarkeit.

1/ 2016 im Rahmen einer Verkühlung spuckte AW Blut. Nach Überstellung an verschiedene Spitäler - Operation an der Lunge. Er sei nicht mehr aus der Narkose erwacht und 3 Monate im Koma gelegen und habe dann nicht mehr gehen können, habe auch ein Cystofix gehabt.

Ein Gewächs an der Harnröhre sei danach gelasert worden.

Seit damals nehme er Einmalkatheter 2x/ Tag nach dem Harnlassen. Zuerst seien 150- 200 ml abkatheterisiert worden, dzt. ca. 50- 100 ml.

Es sei eine Porphyrie festgestellt worden. Seither Schmerzen in den Füßen und Gefühlsstörungen. AE vor Jahren

Derzeitige Beschwerden:

Er habe ab ca. von oberhalb des Nabels bis hinunter zu den Füßen Schmerzen, links ab dem Knie total stark, da könne er nicht einmal einen Socken anziehen so weh tue es. Er spüre nicht warm, nicht kalt, er könne nicht sagen ob das Bein am Boden stehe oder nicht. In der Nacht bestehen auch Schmerzen, da müsse er aufstehen und gehe etwas auf und ab mit Anhalten dann gehe es wieder.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Acetan, Biostad, Gabapentin 300 3x1, Oleovit, Tamsulosin, Molaxole, Tramal Hübe b. Bed:

ca. 1-2x/ Woche, Mexalen b. Bed: selten., Seractil b. Bed: ca. 2-3x/ Woche

regelmäßige Kontrolle in Tulln Schmerzzentrum

neurologische und urologische Kontrolle

Sozialanamnese: VS, HS, Poly, Lehre Einzelhandelskaufmann, dann Montage gearbeitet, dann 25a Großhandelskaufmann.

Seit 2a in Pension- jetzt unbefristet.

Pflegegeldstufe 2- nach Klage erhalten.

verheiratet, 1 Stieftochter

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Stadtspital Triemli Zürich 11 04 2017: Porphyria variegata,

St. nach akutem schwerem Schub mit schwerer Porphyrie-bedingter Polyneuropathie

Prolongierter intensivmedizinische Behandlung

Verzögerte Diagnosestellung

z. Z. rasche motorische Ermüdbarkeit und sensorische Ausfälle (speziell äußerst schmerzhafte Dysästhesien)

Befund Neurologin Dr. XXXX 07 06 2016:Befund Neurologin Dr. römisch 40 07 06 2016:

Diagnose:

Akut intermittierende Porphyrie, Vorwiegend axonale PNP nach

Intensivaufenthalt Anamnese:

Der Patientin hatte im Jänner eine Lungenblutung, wurde im Rahmen einer Bronchoskopie analgosediert. Es entwickelte sich dann ein Delir unklarer Genese. Im Zuge der Diagnostik wurde dann eine Porphyrie diagnostiziert. Patient wurde nach 40 Tagen Intensivtherapie nach Bad Pirawarth transferiert wegen einer Polyneuropathie. Patient war zum

Transferierungszeitpunkt nur im Rollstuhl mobil. Er hat gute Fortschritte gemacht. Aktuell Probleme mit Harnentleerungsstörung, schmerzhafte Dysästhesien vor allem in den Beinen, weniger in den Händen.

Noch ganz geringe Unsicherheit beim Stiegensteigen

UE:Tonus, Trophik, Kraft seitengleich o. B., Paraesthesien bzw. Hypästhesie bereits am Rumpf beginnend, nach distal hin zunehmend.

PSR schwach auslösbar, ASR fehlend, Stumme Sohle bds.. Gang: Gering breitbasig, Füße werden etwas wenig vom Boden gehoben. Einbeinstand rechts kurzfristig möglich, links kaum möglich.

NLG: Bei den Beinnerven ist die SPA reduziert, auf der linken Seite deutlich mehr als rechts. Vom N. suralis lässt ist bds. kein verwertbares Potential ableiten. Der N. medianus links zeigt eine gering verlängerte distale Latenzzeit und die sensible NLG ist reduziert.

Beurteilung: Der Befund ist mit einer vorwiegend sensiblen, axonalen PNP vereinbar.

Befund Internist Dr. XXXX 24 10 2016: Aus arbeitsmedizinisch/internistischer Sicht besteht bei Hr. XXXX eine AIP mit einer axonalen Polyneuropathie(PNP war vorher nicht bekannt). Da der Pat. vorher keine Beschwerden im Sinne einer Neuropathie hatte, ist anzunehmen, dass ein Zusammenhang zwischen der AIP und der PNP besteht. Hr. XXXX kann nicht lang stehen, nicht schwer heben, nicht auf Regale steigen (was seine derzeitige berufliche Tätigkeit erfordert) und nicht langen Strecken gehen. Dadurch ist er sowohl in seinen beruflichen als auch privaten Tätigkeiten stark eingeschränkt. Eine vollständige Rückbildung der Symptome nach so einen langen Zeitraum (über 6 Monate), ist leider nicht mehr anzunehmen.Befund Internist Dr. römisch 40 24 10 2016: Aus arbeitsmedizinisch/internistischer Sicht besteht bei Hr. römisch 40 eine AIP mit einer axonalen Polyneuropathie(PNP war vorher nicht bekannt). Da der Pat. vorher keine Beschwerden im Sinne einer Neuropathie hatte, ist anzunehmen, dass ein Zusammenhang zwischen der AIP und der PNP besteht. Hr. römisch 40 kann nicht lang stehen, nicht schwer heben, nicht auf Regale steigen (was seine derzeitige berufliche Tätigkeit erfordert) und nicht langen Strecken gehen. Dadurch ist er sowohl in seinen beruflichen als auch privaten Tätigkeiten stark eingeschränkt. Eine vollständige Rückbildung der Symptome nach so einen langen Zeitraum (über 6 Monate), ist leider nicht mehr anzunehmen.

Arztbrief RZ Pirawarth 01 03- 12 04 2016:

DIAGNOSEN

ESO.2 Hochgradiger Verdacht auf akute intermittierende Porphyrie mit dzt. Paraparese

(molekulargenetischer Bfd noch ausständig) 01/2016

G62.9 Ausgeprägte axonal demyelinisierende Polyneuropathie inkl. Beteiligung der

intercostalmuskulatur

Transferierungsbrief Anästhesie UK Krems 06 01- 01 03 2016:

hochgradiger Verdacht auf akute intermittierende Porpyhrie (molekulargenetischer Befund noch ausständig)

ausgeprägte Polyneuropathie inkl. Beteiligung der Intercostalmuskulatur Paraplegie der unteren Extremität, paralytischer Ileus

06.01.2016: Bronchoskopie mit Tamponade des OL links bei Hämoptysen

07.01.2016: Bronchoskopie, Entfernung der Tamponade OL links

08.01.2016: Bronchoskopie, erneute Tamponade OL links bei Hämoptysen

12.01.2016: Bronchialarterienangiographie (KH Hietzing ambulant), Embolisation bei

Gefäßmalformation (gemeinsamer Ast d. Art. bronchialis bds. - bestehendeGefäßmalformation (gemeinsamer Ast d. "Art". bronchialis bds. - bestehende

Restperfusion Art. bronchialis links)Restperfusion "Art". bronchialis links)

12.01.2016: Bronchoskopie, Entfernung der Tamponade OL links

20.01.2016: Lumbalpunktion (Ausschluß ZNS - Mitbeteiligung bei positivem PCR-Nachweis

von HSV im Serum)

29.01.2016: Tracheostomie

25.02.2016: Zystofixanlage

Nikotinabusus

....es kommt erfreulicherweise zur vollständigen Rückbildung der

Paraplegie der unteren Extremitäten.......

Befund Stadtspital Tremli Zürich 03 02 2016: Das ganze Protoporphyrinoxidase-Gen (PPOXGen: SwissProt/TrEMBL P50336; 176200) wurde mittels next generation sequencing sequenziert. Das Verfahren ist noch nicht akkreditiert. Es wurde Mutation p.R 304H gefunden und mittels Sanger Sequenzierung bestätigt. Das Vorliegen der Mutation beweist eine Porphyria variegata (PV)

Arztbrief UK Krems Pneumologie 06 01- 21 02 2016:

Diagnosen:

Hämoptysen

Blutung aus dem Bereich des linken OL am 06.01.2016 mit Notfallsbronchoskopie und Tamponade

Embolisation bei Gefäßmalformation am 12.01.2016 KH Hietzing (gemeinsamer Ast. Art.Embolisation bei Gefäßmalformation am 12.01.2016 KH Hietzing (gemeinsamer Ast. "Art".

bronchiaiis bds. - Restperfusion Art. bronchialis links)bronchiaiis bds. - Restperfusion "Art". bronchialis links)

zur Untersuchung mitgebrachte Befunde:

Ambulanzbefund Neurologie UK Tulln 12 04 2017: Dg.: bekannte

Porpyhyria variegata mit porphyriebedingter axonaler PNP..... Kraft

stgl.,....... ab Th8/9 massive Allodynie....

Ambulanzbefund Anästhesie UK Tulln 03 05 2017: Dg.: Porpyhyria

variegata

Befund Urologie Lk Korneuburg/ Stockerau 31 05 2016: .......die

nochmalige Miktion erfolgt spontan........Restharnmenge jetzt

90ml...........Desobstruktion mittels TUR/P wäre zu empfehlen.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: 56 jähriger in gutem AZ, Ernährungszustand: gut

Größe: 180,00 cm, Gewicht: 80,00 kg, Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Stuhl: fallweise Abführmittel erforderlich

Miktion: s.o.

Händigkeit: re

Neurologisch:

Hirnnerven:

Geruch: anamnestisch unauffällig

Visus: Brille

Pupillen mittelweit, rund isocor

Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner

Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit

Sensibilität: unauffällig

Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich

Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig

OE: Rechtshänder

Kraft: seitengleich unauffällig

Trophik: unauffällig

Tonus: unauffällig

Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt

Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten

Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar

Pinzettengriff: bds. möglich

Feinmotorik: ungestört

MER (BSR, RPR, TSR: seitengleich mittellebhaft

Pyramidenbahnzeichen: negativ

Eudiadochokinese

AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV:

zielsicher bds.

Sensibilität: seitengleich unauffällig

UE: Kraft: keine eindeutige Kraftminderung, links proximal geringe Einschränkung (schmerzbedingt) bei Hüftbeugung

Trophik: unauffällig, keine Atrophien

Tonus: unauffällig

Motilität: nicht eingeschränkt

PSR: seitengleich mittellebhaft

ASR: rechts mittellebhaft, links nicht sicher auslösbar

Pyramidenbahnzeichen: negativ

Laseque: negativ

Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds.

Sensibilität: am linken Bein reduziert angegeben, sehr geringe Gefühlsminderung auch rechts angegeben, weiters Angabe von Dysästhesie und Allodynie ab ca. Nabel abwärts li> re

Stand und Gang: leicht hinkend

Romberg: unauffällig

Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz, Beine werden nur gering angehoben

Zehen- und Fersenstand: bds. kurz möglich

Sprache und Sprechen: unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

kommt mit 2 UA Stützkrücken gehend zur Untersuchung, Gattin bringt die Befundmappe mit und verlässt dann den Raum

Führerschein: ja, fahre kurze Strecken

An/Auskleiden Schuhe und Socken ohne Hilfe.

Transfer selbstständig, Gehen ohne Stützkrücken sicher mit gutem Abrollverhalten der Füße, gering breitbasig und gering ‚taksig, hinkend'

Status Psychicus:

Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus:

geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig;

Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte:

angepasst, keine produktive Symptomatik

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB%

1

Chronisches Schmerzsyndrom der Beine ab ca. Th 10, beschiebene Nervenschädigung der Beine, bekannte Porphyria variegata, Z.n. langem, intensivstationärem Aufenthalt 1/16 Unterer Rahmensatz, da laufende Schmerztherapie erforderlich, aber keine motorischen Ausfälle.

04.11.02

30

 

Gesamtgrad der Behinderung

 

30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ---

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Kein VGA vorliegend, daher keine Stellungnahme möglich.

Anm: es wird ein bis 31 01 2018 befristeter Behindertenpass vorgelegt.Anmerkung, es wird ein bis 31 01 2018 befristeter Behindertenpass vorgelegt.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Kein VGA vorliegend- s.o.

X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand

..........................."

3. Gegen das dem Parteiengehör unterzogene Gutachten vom 27.2.2018

brachte der BF Einwendungen mit medizinischen Unterlagen vor. Die

Sachverständige Dr. Christa Koch, führte dazu im ergänzend

eingeholten Aktengutachten vom 22.3.2108 Nachfolgendes aus:

"........................

Stellungnahme bezüglich Beschwerde vom 05 03 2018:

Es werden keine neuen Befunde vorgelegt.

vorgelegt wird: Terminliste Schmerzambulanz Uk Tulln 16 05 2017- 07 03 2018, Taxirechnung vom 22 02 2018

Daraus ergibt sich keine andere Einschätzung.

Stellungnahme zu den Einwendungen/ Parteiengehör vom 05 03 2018: Die Einwendungen bezüglich Begleitperson, Transfer, Mobilität sind nicht nachvollziehbar, da AW ohne Fremdhilfe eine kurze Gehstrecke mobil ist und keine kognitiven Einschränkungen vorliegen, die ein Zurechtfinden im öffentlichen Raum verunmöglichen würden. Eine kurze Wegstrecke kann zurückgelegt werden, was auch mit dem Befund der betreuenden Nervenfachärztin Dr. XXXX vom 07 06 2016 korreliert, wo keine Lähmungen, der Gang gering breitbasig und noch ganz geringe Unsicherheiten beim Stiegensteigen beschrieben wurden und die angegebenen Gefühlsstörungen vermerkt wurden. Auch in dem Befund des LK Tulln Neurologie 12 04 2017 wird die Kraft seitengleich beschrieben.Stellungnahme zu den Einwendungen/ Parteiengehör vom 05 03 2018: Die Einwendungen bezüglich Begleitperson, Transfer, Mobilität sind nicht nachvollziehbar, da AW ohne Fremdhilfe eine kurze Gehstrecke mobil ist und keine kognitiven Einschränkungen vorliegen, die ein Zurechtfinden im öffentlichen Raum verunmöglichen würden. Eine kurze Wegstrecke kann zurückgelegt werden, was auch mit dem Befund der betreuenden Nervenfachärztin Dr. römisch 40 vom 07 06 2016 korreliert, wo keine Lähmungen, der Gang gering breitbasig und noch ganz geringe Unsicherheiten beim Stiegensteigen beschrieben wurden und die angegebenen Gefühlsstörungen vermerkt wurden. Auch in dem Befund des LK Tulln Neurologie 12 04 2017 wird die Kraft seitengleich beschrieben.

Die Anwendung einer Gesundheitsschädigung einer schweren Stoffwechselerkrankung im Sinne eines Mehraufwandes wegen Krankendiätverpflegung liegt nicht vor.

Romberg und KHV wurden bei der Begutachtung am 22 02 2018 durchgeführt und dokumentiert. Eine andere Beurteilung dieser beiden Untersuchungsschritte im RZ Pirawarth ist möglich, da diese Untersuchung bereits länger zurückliegt (2016) und nach der akuten Attacke der Porphyrie (Erstdiagnose Anfang 2016) durchgeführt wurde und

im Krankheitsverlauf nach den Attacken Verbesserungen bis zu einer völligen Rückbildung nicht ungewöhnlich sind.

Bezüglich der Harnentleerung ist ein Befund vorliegend, der schon länger zurückliegt. Hier wird 5/16 (Urologie LK Korneuburg) beschrieben, dass die Miktion spontan erfolgt, die Restharnmenge 90ml ergibt und eine Prostataoperation zur Freimachung empfohlen wurde.

Ein fachärztlicher gastroenterologischer Befund bezüglich der Darmsituation lag nicht vor, die Anwendung einer medikamentösen Abführhilfe (bei der Untersuchung am 22 02 2018 Angabe von einer fallweisen Verwendung von Abführmitteln) ergibt per se keinen Grad der Behinderung.

Eine Blasen- oder Darmentleerungsstörung ist mit keinem rezenten Befund dokumentiert.

Bei der Untersuchung müssen bestimmte fachspezifische Fragen beantwortet werden um die Anamnese und etwaige wichtige Fragen zur Beurteilung des Krankheitsbildes einschätzen zu können. Es wurde aber ausführlich der Eigenbeschreibung Raum gegeben und in der Rubrik ‚derzeitige Beschwerden' 1:1 mitgeschrieben.

Obwohl die Krankheit nicht häufig ist, ist das Krankheitsbild bekannt.

Daraus ergibt sich keine andere Einschätzung.

......................................"

4. Mit Bescheid vom 22.3.2018 wurde ausgesprochen, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. Die belangte Behörde stützte sich auf die angeschlossenen, eingeholten medizinischen Gutachten, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden.

5. Mit E-Mail-Mitteilung vom 28.3.2018 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.3.2018. Der BF bezog sich auf bereits am 6.3.2018 übermittelte Befunde, die zu berücksichtigen seien. Die Sachverständige habe keine vollständige Untersuchung durchgeführt. Ihr sei seine Krankheit nicht vertraut. Der BF stellte in Frage, wie mit seiner Erkrankung eine Strecke von 200-300 Meter bewältigt werden sollte. Er könne keine öffentlichen Verkehrsmittelt benützen. Angeschlossen waren weitere medizinische Unterlagen.

6. Die belangte Behörde holte auf Grund des Vorbringens des BF eine weitere ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Dr. XXXX ein. Sie führte im ergänzenden Aktengutachten Nachfolgendes auszugsweise aus:6. Die belangte Behörde holte auf Grund des Vorbringens des BF eine weitere ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Dr. römisch 40 ein. Sie führte im ergänzenden Aktengutachten Nachfolgendes auszugsweise aus:

"...................................

2. Stellungnahme zum Gutachten vom 22 02 2018 und 1. Stellungnahme vom 22 03 2018.

In der Beschwerde vom 29 03 2018 wird angeführt, dass die Befunde nicht eingesehen und berücksichtigt wurden. Dem ist nicht so, alle Befunde wurden eingesehen und berücksichtigt und sind auch im Gutachten und der Stellungnahme in Kurzform dokumentiert.

Im Gutachten Dr. XXXX 24 10 2016 Internist werden mögliche allgemeine SymptomeIm Gutachten Dr. römisch 40 24 10 2016 Internist werden mögliche allgemeine Symptome

eines akuten Schubes einer Porphyrie beschrieben (Atemzentrumprobleme, Krampfanfälle). Die aktuelle Bewertung hat sich aber an den aktuellen Funktionseinschränkungen zu orientieren.

Im Befund Dr. XXXX 4/2017 wird u.a. die erhöhte Ermüdbarkeit und das Bewältigen einer längeren Gehstrecke als nicht möglich beschrieben.Im Befund Dr. römisch 40 4/2017 wird u.a. die erhöhte Ermüdbarkeit und das Bewältigen einer längeren Gehstrecke als nicht möglich beschrieben.

Das aber mögliche Bewältigen von einer kurzen Wegstrecke (ca. 300- 400 Meter) ist nach den geltenden Richtlinien aber ausreichend um ein öffentliches Verkehrsmittel benützen zu können.

Aktuell neu vorgelegt werden folgende Befunde:

Gutachten Internist Dr. XXXX 02 02 2017 an das LandesgerichtGutachten Internist Dr. römisch 40 02 02 2017 an das Landesgericht

Korneuburg bzgl. Ablehnung des Pflegegeldes durch die PV:

Beurteilung

Bei dem Kläger findet sich aus allgemein gutachterlicher Sicht:

1) ein Zustand nach schwerer Lungenblutung im Rahmen einer Porphyrie und einer Bilirubinstoffwechselstörung mit anschließenden 40-tägigem Intensivaufenthalt und einer passageren kompletten Lähmung der unteren

Extremität. (Porphyrie eine Gruppe von Stoffwechselerkrankungen-meist angeboren- die mit einer Störung des Äufbaus des roten Blutfarbstoffs einhergehen).

2) Nach wie vor vorhandene massive Nervenstörung (gesondertes Gutachten),

3) nach wie vor vorhandene Harn- und Enddarmträgheit mit Zwang sowohl den Stuhl zu regulieren, als auch den Harn (tags und nachts) zu katheterisieren.

4) eine Bluthochdruckfehlregulation, welche zu einer leichtgradigen Herzmuskelverdickung ohne weitere Herzultraschallpathologie geführt hat.

ein Zustand nach Nikotinabusus mit nunmehr normaler Lungenfunktion und normaler Sauerstoff-Sättigung.

5)altersgemäße Aufbrauchserscheinungen in den großen Gelenken und in der Wirbelsäule.

Eine weitere Kalkülsrelevanz zeigt die deutliche Gang- und Standstörung.

Anm.: das obig angeführte gesonderte Gutachten über die massive Nervenstörung liegt nicht vor.Anmerkung, das obig angeführte gesonderte Gutachten über die massive Nervenstörung liegt nicht vor.

Zweifelsohne hat der AW Anfang 2016 einen schweren Erkrankungsschub der Porphyria variegata mit sehr langem intensivmedizinischer Betreuung bei Beeinträchtigung der Organe und Nerven durchgemacht.

Es kam aber zu deutlichen Verbesserungen, was u.a. auch im Arztbrief LK Krems 3/16, wo eine vollständiger Rückbildung der kompletten Lähmung der Beine beschrieben wurde, dokumentiert ist.

Eine völlige Rückbildung der akuten Symptome eines Erkrankungsschubes ist im Verlauf dieser Erkrankung möglich. Dies wird auch in der dem Akt beiliegender Dissertationsschrift Elena Pischik 2006 Research Program in Molecular Medicine,

Biomedicum-Helsinki, Department of Medicine,University of Helsinki, Finland ; 'Neurological manifestations and molecular genetics of acute intermittent porphyria in North Western Russia' bestätigt.

' PROGNOSIS OF AIP

Our patients represent severe cases of AIP who were undiagnosed at the onset of the disease. The duration of diagnostic delay of an acute attack correlated with a fatal

outcome in two cases mainly due to the administration of drugs known to precipitate AIP for misdiagnosed attack. The causes of death were related to complications of prolonged Ventilation and cardiac dysautonomia similarly to the previous series (Goldberg 1959; Ridley 1969; Mustajoki, Koskelo 1976).

The majority of our patients (83%) had full functional recovery even after a severe attack Both mortality and neurological sequels have been lower in our series (14% and

17%, respectively), than in previous series (35-48% and 24-50%,

respectively) when patients with neurological manifestations solely have been included (Goldberg 1959; Ridley 1969; Sorensen, With 1971; Mustajoki, Koskelo 1976).

Currently, the overall prognosis of AIP is good. The mortality during an acute attack has decreased dramatically during the last decades among diagnosed AIP patients (Kauppinen, Mustajoki 1992) (Article IV) and thus, DNA diagnostics among Family members is recommended before the adulthood since it decreases the likelihood of a manifest disease to 5% in patients diagnosed at the presymptomatic phase. However, the mortality of AIP patients is around 5-20% during an acute attack (Kauppinen, Mustajoki 1992; Jeans et al. 1996; Hift and Meissner 2005) and physicians should be aware of a potentially fatal outcome of a patient.'Currently, the overall prognosis of AIP is good. The mortality during an acute attack has decreased dramatically during the last decades among diagnosed AIP patients (Kauppinen, Mustajoki 1992) (Article römisch vier) and thus, DNA diagnostics among Family members is recommended before the adulthood since it decreases the likelihood of a manifest disease to 5% in patients diagnosed at the presymptomatic phase. However, the mortality of AIP patients is around 5-20% during an acute attack (Kauppinen, Mustajoki 1992; Jeans et al. 1996; Hift and Meissner 2005) and physicians should be aware of a potentially fatal outcome of a patient.'

Die aktuelle Einschätzung hat sich an den verbleibenden, derzeit vorliegenden, Funktionseinschränkungen zu orientieren.

Hier werden chronische Schmerzen und Gefühlsstörungen der Beine und des unteren Rumpfbereiches sowie eine erhöhte Ermüdbarkeit angegeben. Eine Kraftminderung findet sich nicht, auch die Muskeleigenreflexe der Beine sind, bis auf einen fehlenden ASR links, gut auslösbar.

Es liegt auch kein aktueller Befund vor, der eine schwere Darmentleerungsstörung dokumetieren würde. Das fallweise Verwenden von Abführmitteln, wie bei der Untersuchung vom AW angegeben, ergibt per se keinen Grad der Behinderung.

Es liegt auch kein aktueller Befund vor der eine Blasenentleerungsstörung dokumentieren würde. Bezüglich der Harnentleerung ist ein Befund vorliegend, der schon länger zurückliegt. Hier wird 5/16 (Urologie LK Korneuburg) beschrieben, dass die Miktion spontan erfolgt, die Restharnmenge 90ml ergibt und eine Prostataoperation zur Freimachung empfohlen wurde. Eine Notwendigkeit der Selbstkatheterisierung wird nicht beschrieben.

Insgesamt ergibt sich daraus keine andere Einschätzung.

.........................."

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.4.2018 wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30% würden die Voraussetzung für einen Behindertenpass nicht mehr erfüllt. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Der BF stellte mit E-Mailmitteilung vom 17.4.2018 einen Vorlageantrag. Begründend wurde ausgeführt, dass Gesundheitsstörungen nicht berücksichtigt worden seien, die seinen Alltag beeinträchtigen würden. Er leide seit 2 Jahren an den Folgeschäden der akuten intermittierten Prophyrie. Sein Nervensystem sei bis zum Nabel geschädigt. Nach einem zweimonatigen Komatiefschlaf seien seine körperlichen Einschränkungen mit permanenten Schmerzen und krampfartigen Lähmungserscheinungen in den Beinen verbunden. Er könne sich an vielen Tagen nur in seiner Wohnung bewegen. Das Medikament Lyrika fessle ihn ans Bett und rufe starke Müdigkeit und Doppelbilder hervor. Ohne Unterstützung seiner Frau könnte er am sozialen Leben nicht teilnehmen und die zahlreichen Arzttermine wahrnehmen. Für weitere Strecken benütze er den Rollstuhl, weil nach ca. 200 Meter die Füße versagen würden. Er leide dadurch an psychischen Problemen. Wegen seiner Blase habe er ebenfalls Probleme. In der Nacht denke er über seine Situation nach und versuche zu verdrängen. Dazu sei er nicht befragt worden. Das Ausmaß seiner Krankheit sei nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Es werde von Ärzten bestätigt, dass nicht mit einer Verbesserung zu rechnen sei. Wegen seiner sich verstärkenden Schmerzen habe einen Reha-Aufenthalt in Anspruch genommen, der auch keine Abhilfe mit sich gebracht habe. Angeschlossen waren weitere medizinische Unterlagen.

8. Am 19.4.2018 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

9. Auf Grund des Vorbringens des BF in seiner Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten von Dr. XXXX , FÄ für Neurologie und Psychiatrie, vom 26.6.2018, das auf einer persönlichen Untersuchung basierte, wurde Nachfolgendes ausgeführt:9. Auf Grund des Vorbringens des BF in seiner Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten von Dr. römisch 40 , FÄ für Neurologie und Psychiatrie, vom 26.6.2018, das auf einer persönlichen Untersuchung basierte, wurde Nachfolgendes ausgeführt:

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Anamnese:

57 Jahre alter Mann, der zwar mit seiner Ehefrau in Begleitung zur Untersuchung in meine Praxis kommt, aber alleine ins Untersuchungszimmer, während seine Ehefrau im Wartezimmer wartet.

Er sei gelernter Großhandelskaufmann und bis 12/2015 bei METRO tätig gewesen. Ein Jahr Krankenstand und danach einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses. Dezember

2016. Sei danach 1 Jahr befristet in Pension gewesen bis Dezember 2017, danach unbefristet. Verheiratet in 2. Ehe. Ehefrau habe eine Tochter, jetzt 32 Jahre alt, in die Ehe mitgebracht. keine gemeinsamen Kinder. 1 Enkelsohn mit 8 Jahren. Privat sei alles in Ordnung.

Frühere Erkrankungen:

Blinddarmoperation mit 14 Jahren

Nach einer Verkühlung, wegen der er Aspirin genommen habe, habe er eine Lungenblutung bekommen, sei zuerst nach Krems ins Krankenhaus gekommen, dann ins

Krankenhaus Rosenhügel. 3 Monate im Coma gelegen. Danach Paraparese und anschließend Rehabilitation in Pirawath März 2017, 6 Wochen lang.

Seither Gehprobleme, Stuhlprobleme, Harninkontinenz, muss Einlagen tragen. Habe ständig

Harndrang. Aber dann nur ein paar Tropfen Harn.

Vegetativ: Größe: 1 80 cm Gewicht: 80 kg, Nikotin: 0, Alkohol: 0,

Drogen: 0

Medikamentöse Therapie:

Molaxole IX, Seractil forte 400 mg 1-2 x, Gabapentin 300 mg 3x2, Tramal Tropfen 3 x 1

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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