Entscheidungsdatum
27.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2121033-1/34E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch CERHA, HEMPEL, SPIEGELFELD, HLAWATI, Partnerschaft von Rechtsanwälten, 1010 Wien, Parkring 2, gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2016, Zl. 2015 WiSe 0806872, bestätigten Bescheid des Rektorats der Universität Wien, Zl. 2015 WiSe 0806872, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch CERHA, HEMPEL, SPIEGELFELD, HLAWATI, Partnerschaft von Rechtsanwälten, 1010 Wien, Parkring 2, gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.01.2016, Zl. 2015 WiSe 0806872, bestätigten Bescheid des Rektorats der Universität Wien, Zl. 2015 WiSe 0806872, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28. Jänner 2016 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie vom 31. Juli 2015 gemäß § 63 Abs. 7 iVm § 68 Abs. 1 Z 3 und § 77 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) abgewiesen.1. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28. Jänner 2016 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie vom 31. Juli 2015 gemäß Paragraph 63, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 77, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002 (UG) abgewiesen.
2. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2016 abgewiesen.
3. Dieses Erkenntnis wurde mit hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2017, Ro 2016/10/0039, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
4. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die Prüfung "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie", zu der der Revisionswerber im Jahr 2010 im Diplomstudium Pharmazie zum letztmöglichen Wiederholungstermin angetreten war, materiell einer der im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) vorgeschriebenen Prüfungen gleichzuhalten sein könne. Diese Frage sei insbesondere mit Blick auf die Bestimmungen der "Äquivalenzverordnung zum Studium des Diplomstudiums Pharmazie" zu klären. Sollte sich demnach ergeben, dass die Lehrveranstaltung "Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" des (vormaligen) Diplomstudiums einer im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase des nunmehrigen Bachelorstudiums vorgeschriebenen Prüfung entspreche, käme im vorliegenden Fall für das vom Revisionswerber betriebene Diplomstudium Pharmazie der Erlöschenstatbestand des § 66 Abs. 4 erster Satz UG und sohin für die von ihm beantragte Zulassung zum Bachelorstudium die Ausnahmebestimmung des zweiten Satzes leg. cit. zur Anwendung. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt, weshalb das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben gewesen sei.4. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die Prüfung "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie", zu der der Revisionswerber im Jahr 2010 im Diplomstudium Pharmazie zum letztmöglichen Wiederholungstermin angetreten war, materiell einer der im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) vorgeschriebenen Prüfungen gleichzuhalten sein könne. Diese Frage sei insbesondere mit Blick auf die Bestimmungen der "Äquivalenzverordnung zum Studium des Diplomstudiums Pharmazie" zu klären. Sollte sich demnach ergeben, dass die Lehrveranstaltung "Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" des (vormaligen) Diplomstudiums einer im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase des nunmehrigen Bachelorstudiums vorgeschriebenen Prüfung entspreche, käme im vorliegenden Fall für das vom Revisionswerber betriebene Diplomstudium Pharmazie der Erlöschenstatbestand des Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz UG und sohin für die von ihm beantragte Zulassung zum Bachelorstudium die Ausnahmebestimmung des zweiten Satzes leg. cit. zur Anwendung. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt, weshalb das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben gewesen sei.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hob das BVwG die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28. Jänner 2016 gemäß § 28 Abs. 3 (zweiter Satz) VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück (A). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt (B).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hob das BVwG die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28. Jänner 2016 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, (zweiter Satz) VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück (A). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt (B).
6. Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, die Frage, ob die Lehrveranstaltung "Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" des (vormaligen) Diplomstudiums einer der im Rahmen der STEOP des nunmehrigen Bachelorstudiums Pharmazie vorgeschriebenen Prüfung entspreche, sei im vorangegangen Verfahren vor der belangten Behörde weder thematisiert worden, noch seien entsprechende Erhebungen getätigt worden. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob im vorliegenden Fall die Bestimmungen des § 66 Abs. 4 erster und zweiter Satz UG zur Anwendung gelangten. Da somit die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen worden seien, sei der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG liege weder im Interesse der Raschheit noch einer Kostenersparnis, weil dem BVwG die entsprechende Fachkenntnis fehle und dem BVwG auch kein entsprechender Sachverständiger beigegeben sei.6. Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, die Frage, ob die Lehrveranstaltung "Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" des (vormaligen) Diplomstudiums einer der im Rahmen der STEOP des nunmehrigen Bachelorstudiums Pharmazie vorgeschriebenen Prüfung entspreche, sei im vorangegangen Verfahren vor der belangten Behörde weder thematisiert worden, noch seien entsprechende Erhebungen getätigt worden. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Paragraph 66, Absatz 4, erster und zweiter Satz UG zur Anwendung gelangten. Da somit die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen worden seien, sei der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG liege weder im Interesse der Raschheit noch einer Kostenersparnis, weil dem BVwG die entsprechende Fachkenntnis fehle und dem BVwG auch kein entsprechender Sachverständiger beigegeben sei.
7. Dagegen richtete sich die mit Schriftsatz vom 18.07.2017 eingebrachte Revision des Beschwerdeführers, der einerseits rügte, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden habe und andererseits keine öffentliche Verhandlung durchgeführt habe.
8. Mit Erkenntnis vom 20.12.2017, Ra 2017/10/0116, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Beschluss auf. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Ergänzungsbedürftigkeit eines Gutachtens oder die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 nicht rechtfertige. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 ausführe, dass ihm - im Gegensatz zur belangten Behörde - ein entsprechender Sachverständiger nicht zur Verfügung stehe, vermöge es nicht darzulegen, dass die Abstandnahme von einer meritorischen Entscheidung unter dem Aspekt der Raschheit oder Kostenersparnis in Betracht komme, zumal im Hinblick auf § 52 AVG dem VwG der für die Führung eines Ermittlungsverfahrens notwendige Zugang zu (Amts-)Sachverständigen grundsätzlich nicht fehle.8. Mit Erkenntnis vom 20.12.2017, Ra 2017/10/0116, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Beschluss auf. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Ergänzungsbedürftigkeit eines Gutachtens oder die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 nicht rechtfertige. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 ausführe, dass ihm - im Gegensatz zur belangten Behörde - ein entsprechender Sachverständiger nicht zur Verfügung stehe, vermöge es nicht darzulegen, dass die Abstandnahme von einer meritorischen Entscheidung unter dem Aspekt der Raschheit oder Kostenersparnis in Betracht komme, zumal im Hinblick auf Paragraph 52, AVG dem VwG der für die Führung eines Ermittlungsverfahrens notwendige Zugang zu (Amts-)Sachverständigen grundsätzlich nicht fehle.
9. Mit Schreiben vom 23.05.2018 wurde XXXX als Amtsgutachter befasst und in Hinblick auf das zuletzt ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs in Ergänzung zu seiner Stellungnahme vom 13.10.2015 um gutachterliche Einschätzung ersucht, ob die Prüfung "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" des Diplomstudiums materiell einer der im Rahmen der STEOP des Bachelorstudiums Pharmazie vorgeschriebenen Prüfungen gleichzuhalten sei.9. Mit Schreiben vom 23.05.2018 wurde römisch 40 als Amtsgutachter befasst und in Hinblick auf das zuletzt ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs in Ergänzung zu seiner Stellungnahme vom 13.10.2015 um gutachterliche Einschätzung ersucht, ob die Prüfung "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" des Diplomstudiums materiell einer der im Rahmen der STEOP des Bachelorstudiums Pharmazie vorgeschriebenen Prüfungen gleichzuhalten sei.
Dieser äußerte sich dazu mit Schreiben vom 21.06.2018 zur Frage "Ist die Prüfung ‚Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie' des Diplomstudiums materiell einer der im Rahmen der StEOP des Bachelorstudiums Pharmazie vorgeschriebenen Prüfung gleichzuhalten?" wie folgt:
"1. Wie im Revisionsverfahren (Stellungnahmen vom 13. Oktober 2015 sowie vom 8. November 2016) dargelegt, haben sich die ehemaligen Prüfungsinhalte der in Rede stehenden Prüfung zur Vorlesung "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" nicht geändert. Sie werden im neu konzipierten Bachelorstudium nach wie vor und in ungekürzter Form als Pflichtfach abgedeckt.
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Organisatorisch gesehen werden diese Prüfungsanteile im neuen Bachelorcurriculum jedoch nicht vollständig der StEOP zugeordnet, sondern finden sich It. Äquivalenzverordnung MBI UG 2002 vom 30. September2015, 40. Std, Nr. 266 idgFOrganisatorisch gesehen werden diese Prüfungsanteile im neuen Bachelorcurriculum jedoch nicht vollständig der StEOP zugeordnet, sondern finden sich römisch eins t. Äquivalenzverordnung MBI UG 2002 vom 30. September2015, 40. Std, Nr. 266 idgF
* nur zu einem (überwiegenden) Teil in der STEOP, nämlich in der VU "Allgemeine Chemie für Pharmazeutinnen" des Pflichtmoduls B2 und
* . zu einem anderen (geringeren) Teil nicht in der StEOP, sondern in der VO "Grundlagen der Arzneibuchanalytik" des darauf aufbauenden Pflichtmoduls B4.
Die Teilnahme am Pflichtmodul B4 setzt zudem die Absolvierung der StEOP (und damit des Pflichtmoduls B2) voraus, was auch den inhaltlichen Konnex dieser Prüfungsinhalte verdeutlicht. Daher kann trotz Vorliegens desselben Prüfungsfachs mit denselben Prüfungsinhalten, die negativ beurteilte Prüfung nicht einer im Rahmen der StEOP vorgeschriebenen Prüfung gleichgehalten werden.
2. Die Frage des BVwG ist auch im Zusammenhang mit der Frage zur Anwendbarkeit der Ausnahmeklausel des §66 Abs. 4 UG zu sehen und ich möchte folgende Punkte hier klärend ausführen:2. Die Frage des BVwG ist auch im Zusammenhang mit der Frage zur Anwendbarkeit der Ausnahmeklausel des §66 Absatz 4, UG zu sehen und ich möchte folgende Punkte hier klärend ausführen:
* Der Beschwerdeführer trat zur Prüfung aus "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" zum letztmöglichen Wiederholungstermin am 29. September 2010 an gemäß §2 Abs. 5 des Studienplans für das Diplomstudium Pharmazie, verlautbart im Mitteilungsblatt UOG 1993 vom 14. Juni 2002 Stk XXVII, Nr. 281 idF UG 2002 vom 27. Juni 2007 33. Stk Nr. 199.* Der Beschwerdeführer trat zur Prüfung aus "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" zum letztmöglichen Wiederholungstermin am 29. September 2010 an gemäß §2 Absatz 5, des Studienplans für das Diplomstudium Pharmazie, verlautbart im Mitteilungsblatt UOG 1993 vom 14. Juni 2002 Stk römisch 27 , Nr. 281 in der Fassung UG 2002 vom 27. Juni 2007 33. Stk Nr. 199.
* Erst in den später nachfolgenden Studienplanversionen wurde die StEOP eingeführt -und zwar mit der Vorgabe des § 143 Abs. 27 UG idF UG BGBl l Nr. 13/2011, wonach § 66 UG ausschließlich auf Studienanfängerlnnen ab dem Wintersemester 2011 anzuwenden war. Dies auch mit gutem Grund, weil erst ab diesem Zeitpunkt die Prüfungswiederholungen deutlich eingeschränkt wurden.* Erst in den später nachfolgenden Studienplanversionen wurde die StEOP eingeführt -und zwar mit der Vorgabe des Paragraph 143, Absatz 27, UG in der Fassung UG Bundesgesetzblatt l Nr. 13 aus 2011,, wonach Paragraph 66, UG ausschließlich auf Studienanfängerlnnen ab dem Wintersemester 2011 anzuwenden war. Dies auch mit gutem Grund, weil erst ab diesem Zeitpunkt die Prüfungswiederholungen deutlich eingeschränkt wurden.
* Nach Studienausschluss des Beschwerdeführers wurde - infolge der UG-Novelle BGBI l 2013/52 und BGBI l 2013/176 - die neuerliche Zulassung im Fall einer letztmalig negativ beurteilten StEOP Prüfung im § 66 Abs. 1 b UG (nunmehr § 66 Abs. 4 UG) ermöglicht und zwar mit Geltung erst ab dem Wintersemester 2013.* Nach Studienausschluss des Beschwerdeführers wurde - infolge der UG-Novelle BGBI l 2013/52 und BGBI l 2013/176 - die neuerliche Zulassung im Fall einer letztmalig negativ beurteilten StEOP Prüfung im Paragraph 66, Absatz eins, b UG (nunmehr Paragraph 66, Absatz 4, UG) ermöglicht und zwar mit Geltung erst ab dem Wintersemester 2013.
* Die Prüfungen im neuen Bachelorstudium unterliegen einem System von Voraussetzungsketten (siehe Pkt. 1 Voraussetzung STEOP für Modul B4). Solche Voraussetzungsketten gab es im alten Studienplan nicht. Die tatsächlich vom Beschwerdeführer negativ abgelegte Prüfung aus "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" unterlag keinen solchen Voraussetzungsketten. Dieser organisatorische Wechsel einerseits und die zuvor erwähnte Einschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten waren mit ausschlaggebend dafür, den Anwendungsbereich der StEOP klar zu definieren und zu beschränken.
* Der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des § 66 Abs. 4 UG ist daher gesetzlich beschränkt* Der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des Paragraph 66, Absatz 4, UG ist daher gesetzlich beschränkt
* zeitlich; erst ab dem Wintersemester 2013 (zu diesem Zeitpunkt war der BF bereits vom Studium ausgeschlossen)
* sachlich: ausdrücklich auf im Rahmen der StEOP vorgeschriebene Prüfungen (eine solche hatte der BF jedoch in seinem alten Studienplan nie abgelegt, da zum Zeitpunkt des Studienausschlusses noch gar keine StEOP bestand)
* personell: ausschließlich auf Studienbeginnerlnnen ab dem Wintersemester 2011 (nichtzutreffend auf den BF, der bereits zuvor zugelassen war);"
10. Mit Schriftsatz vom 20.07.2018 nahm der Beschwerdeführer auf Vorhalt Stellung zu den Ausführungen des Amtsgutachters.
Dieser stelle auf Basis der Äquivalenzverordnung zum Studium des Diplomstudiums Pharmazie und insofern rechtsrichtig unter Punkt l seiner Äußerung fest, dass die Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie des Diplomstudiums Pharmazie zu einem überwiegenden Teil in der STEOP des Bachelorstudiums Pharmazie zu verorten sei, nämlich in der VU Allgemeine Chemie für Pharmazeutinnen (Pflichtmodul B2). Zu einem geringeren Teil befänden sich "Prüfungsanteile" der Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie des Diplomstudiums Pharmazie nicht in der STEOP des Bachelorstudiums Pharmazie, sondern außerhalb der STEOP in der VO Grundlagen der Arzneibuchanalytik (Pflichtmodul B4).
Nach Ansicht des Beschwerdeführers müsse es für das materielle Verständnis, das der Verwaltungsgerichtshof vorgegeben habe, ausreichen, wenn sich Prüfungsanteile der Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie des Diplomstudiums Pharmazie überwiegend in der STEOP des Bachelorstudiums Pharmazie befänden. Dies folge zum einen aus dem bloßen Begriffsverständnis von "materiell" (insbesondere im Gegensatz zu "formell" bzw. "formalistisch", bei dem wohl 100 Prozent der Prüfungsanteile der besagten Diplomvorlesung in der STEOP des Bachelorstudiums Pharmazie vorgefunden werden müssten) und zum anderen aus dem Zweck des § 66 Abs. 4 UG, wonach "sich aus der Anwendung des §§ 63 Abs. 7 und 68 Abs. 1 Z 3 UG ergebende Härtefälle für die Studieneingangs- und Orientierungsphase" vermieden werden sollten (VwGH 23. 05. 2017, Ro 2016/10/0039, Rz 19, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien). Dass der Beschwerdeführer ein Härtefall sei, der seit nunmehr drei Jahren um die Zulassung zum Bachelor-Studium Pharmazie kämpfe, weil er vor acht Jahren eine Prüfung in einem nicht mehr existenten (Diplom-)Studium nicht bestanden habe, sei offenkundig.Nach Ansicht des Beschwerdeführers müsse es für das materielle Verständnis, das der Verwaltungsgerichtshof vorgegeben habe, ausreichen, wenn sich Prüfungsanteile der Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie des Diplomstudiums Pharmazie überwiegend in der STEOP des Bachelorstudiums Pharmazie befänden. Dies folge zum einen aus dem bloßen Begriffsverständnis von "materiell" (insbesondere im Gegensatz zu "formell" bzw. "formalistisch", bei dem wohl 100 Prozent der Prüfungsanteile der besagten Diplomvorlesung in der STEOP des Bachelorstudiums Pharmazie vorgefunden werden müssten) und zum anderen aus dem Zweck des Paragraph 66, Absatz 4, UG, wonach "sich aus der Anwendung des Paragraphen 63, Absatz 7 und 68 Absatz eins, Ziffer 3, UG ergebende Härtefälle für die Studieneingangs- und Orientierungsphase" vermieden werden sollten (VwGH 23. 05. 2017, Ro 2016/10/0039, Rz 19, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien). Dass der Beschwerdeführer ein Härtefall sei, der seit nunmehr drei Jahren um die Zulassung zum Bachelor-Studium Pharmazie kämpfe, weil er vor acht Jahren eine Prüfung in einem nicht mehr existenten (Diplom-)Studium nicht bestanden habe, sei offenkundig.
Die bisher wiedergegebenen Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes würden ins Leere laufen, unterstellte man ihnen den Inhalt, die Prüfungsteile einer beim letzten Prüfungsantritt nicht bestandenen Prüfung müssten sich zu 100 Prozent in der STEOP des neuen Studienplans befinden, um in den ausnahmsweisen Genuss eines neuen Zulassungsrechts zu kommen. Bei einem solchen - formalistischen - Verständnis hätte der Verwaltungsgerichtshof die Revision in seiner Entscheidung vom 23. 05.2017, Ro 2016/10/0039, unmittelbar selbst abweisen können, da bereits für ihn auf Basis der bisherigen Ermittlungsergebnisse offenkundig gewesen sei, dass sich für die besagte Diplomvorlesung im Bachelorstudium Pharmazie - und umso weniger in dessen STEOP - keine zu 100 Prozent äquivalente Vorlesung finde (vgl. VwGH 23. 05. 2017, Ro 2016/10/0039, Rz 20). Auch generell sei es bei der gegenständlichen Umstellung von Diplom- auf Bachelor- und Masterstudien im Rahmen des Bolognaprozesses nahezu ausgeschlossen, dass ein formalistisches Verständnis des Entsprechens jemals in einem konkreten Fall zur Anwendung des ausnahmsweisen Zulassungsrechts gemäß § 66 Abs. 4 UG führen würde. Dem Verwaltungsgerichtshof könne und dürfe aber nicht unterstellt werden, er produziere sinnlose Rechtsprechung (und fallbezogen unnötigerweise einen mittlerweile dritten Rechtsgang).Die bisher wiedergegebenen Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes würden ins Leere laufen, unterstellte man ihnen den Inhalt, die Prüfungsteile einer beim letzten Prüfungsantritt nicht bestandenen Prüfung müssten sich zu 100 Prozent in der STEOP des neuen Studienplans befinden, um in den ausnahmsweisen Genuss eines neuen Zulassungsrechts zu kommen. Bei einem solchen - formalistischen - Verständnis hätte der Verwaltungsgerichtshof die Revision in seiner Entscheidung vom 23. 05.2017, Ro 2016/10/0039, unmittelbar selbst abweisen können, da bereits für ihn auf Basis der bisherigen Ermittlungsergebnisse offenkundig gewesen sei, dass sich für die besagte Diplomvorlesung im Bachelorstudium Pharmazie - und umso weniger in dessen STEOP - keine zu 100 Prozent äquivalente Vorlesung finde vergleiche VwGH 23. 05. 2017, Ro 2016/10/0039, Rz 20). Auch generell sei es bei der gegenständlichen Umstellung von Diplom- auf Bachelor- und Masterstudien im Rahmen des Bolognaprozesses nahezu ausgeschlossen, dass ein formalistisches Verständnis des Entsprechens jemals in einem konkreten Fall zur Anwendung des ausnahmsweisen Zulassungsrechts gemäß Paragraph 66, Absatz 4, UG führen würde. Dem Verwaltungsgerichtshof könne und dürfe aber nicht unterstellt werden, er produziere sinnlose Rechtsprechung (und fallbezogen unnötigerweise einen mittlerweile dritten Rechtsgang).
Zusammenfassend finde sich nach den rechtsrichtigen Feststellungen des Studienprogrammleiters die Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie des Diplomstudiums Pharmazie zu einem überwiegenden Teil in der VU Allgemeine Chemie für Pharmazeutinnen des Bachelorstudiums Pharmazie. Damit entspreche die Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie des Diplomstudiums Pharmazie einer im Rahmen der STEOP des Bachelorstudiums Pharmazie vorgeschriebenen Prüfung (vgl. § 5 Abs. 2 des Curriculums für das Bachelorstudium Pharmazie, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 02. 07. 2014, 41. Stk, Nr. 252, unter "Studieneingangs- und Orientierungsphase" und "B2 StEOP- Biologische und chemische Grundlagen der Pharmazie (Pflichtmodul)"). Da auch die Sperrfrist bereits mit Ende des Wintersemesters 2011 abgelaufen sei, komme auf den Zulassungsantrag des Beschwerdeführers vom 31.07.2015 die Ausnahmebestimmung des § 66 Abs. 4 Satz 2 UG zur Anwendung.Zusammenfassend finde sich nach den rechtsrichtigen Feststellungen des Studienprogrammleiters die Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie des Diplomstudiums Pharmazie zu einem überwiegenden Teil in der VU Allgemeine Chemie für Pharmazeutinnen des Bachelorstudiums Pharmazie. Damit entspreche die Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie des Diplomstudiums Pharmazie einer im Rahmen der STEOP des Bachelorstudiums Pharmazie vorgeschriebenen Prüfung vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, des Curriculums für das Bachelorstudium Pharmazie, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 02. 07. 2014, 41. Stk, Nr. 252, unter "Studieneingangs- und Orientierungsphase" und "B2 StEOP- Biologische und chemische Grundlagen der Pharmazie (Pflichtmodul)"). Da auch die Sperrfrist bereits mit Ende des Wintersemesters 2011 abgelaufen sei, komme auf den Zulassungsantrag des Beschwerdeführers vom 31.07.2015 die Ausnahmebestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, Satz 2 UG zur Anwendung.
Der Umstand, dass die Teilnahme am Pflichtmodul B4, in dem sich die VO Grundlagen der Arzneibuchanalytik befinde, die Absolvierung der STEOP voraussetzt, in der sich (ua.) im Pflichtmodul B2 die VU Allgemeine Chemie für Pharmazeutinnen befinde, sei irrelevant. Ausschlaggebend sei lediglich - bei materiellem Verständnis - die Verteilung der Prüfungsanteile der Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie des Diplomstudiums Pharmazie im Bachelorstudium Pharmazie. Die Prüfungsanteile dieser Diplomvorlesung befänden sich überwiegend in der STEOP des Bachelorstudiums Pharmazie. Daher komme die Ausnahmebestimmung des § 66 Abs. 4 Satz 2 UG zur Anwendung.Der Umstand, dass die Teilnahme am Pflichtmodul B4, in dem sich die VO Grundlagen der Arzneibuchanalytik befinde, die Absolvierung der STEOP voraussetzt, in der sich (ua.) im Pflichtmodul B2 die VU Allgemeine Chemie für Pharmazeutinnen befinde, sei irrelevant. Ausschlaggebend sei lediglich - bei materiellem Verständnis - die Verteilung der Prüfungsanteile der Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie des Diplomstudiums Pharmazie im Bachelorstudium Pharmazie. Die Prüfungsanteile dieser Diplomvorlesung befänden sich überwiegend in der STEOP des Bachelorstudiums Pharmazie. Daher komme die Ausnahmebestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, Satz 2 UG zur Anwendung.
Den der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes entgegenstehenden Rechtsausführungen des Amtsgutachters zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 4 UG komme keinerlei Bedeutung zu, auch nicht in einem neuerlichen Revisionsverfahren, da selbst der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an seine Erkenntnisse gebunden sei.Den der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes entgegenstehenden Rechtsausführungen des Amtsgutachters zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 4, UG komme keinerlei Bedeutung zu, auch nicht in einem neuerlichen Revisionsverfahren, da selbst der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an seine Erkenntnisse gebunden sei.
11. Über Vorhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde eine weitere gutachterliche Stellungnahme des Studienprogrammleiters und des Leiters der Lehrveranstaltung ein, und teilte mit Schreiben vom 03.09.2018 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die vom Beschwerdeführer negativ abgelegte Prüfung aus "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie" des vormaligen Diplomstudiums demnach keiner im Rahmen der StEOP des nunmehrigen Bachelorstudiums vorgeschriebenen Prüfung entspreche. Etwa 70% der Prüfungsinhalte der nicht bestandenen Prüfung "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie" aus dem vormaligen Diplomstudium Pharmazie fänden sich in einer im Rahmen der StEOP vorgeschriebenen Prüfung des Bachelorstudiums Pharmazie wieder. Die übrigen Prüfungsanteile fänden sich in einer Prüfung, die nicht im Rahmen einer StEOP vorgeschrieben sei.
Der beigefügten amtsgutachterlichen Stellungnahme von XXXX ist folgendes zu entnehmen:Der beigefügten amtsgutachterlichen Stellungnahme von römisch 40 ist folgendes zu entnehmen:
"Vergleich des Stoffumfangs der Lehrveranstaltungen VO "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie" des Diplomstudiums Pharmazie
Die einführende Chemie-Vorlesung "Allgemeine Chemie für PharmazeutInnen" des Bachelorstudiums behandelt die Grundlagen der Chemie
* in der notwendigen Breite - erforderlich für das Verstehen der darauf aufbauenden Lehrveranstaltungen, und
* mit der erforderlichen Tiefe - die Stoffauswahl muss auf die Spezifika der Pharmazie ausgerichtet sein.
Die Vorlesung "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie" des Diplomstudiums Pharmazie wurde von mir gemeinsam mit den Kollegen XXXX resp. XXXX gehalten. Das Vorlesungskapitel "Erhaltungssätze", das auch einen Einstieg in die Physikalische Chemie beinhaltet, wurde so gestaltet, dass ein guter Einstieg in die Vorlesung "Grundlagen der physikalischen Chemie" ermöglicht wird.Die Vorlesung "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie" des Diplomstudiums Pharmazie wurde von mir gemeinsam mit den Kollegen römisch 40 resp. römisch 40 gehalten. Das Vorlesungskapitel "Erhaltungssätze", das auch einen Einstieg in die Physikalische Chemie beinhaltet, wurde so gestaltet, dass ein guter Einstieg in die Vorlesung "Grundlagen der physikalischen Chemie" ermöglicht wird.
Die Grundlagen aus dem "Analytik-Teil" der "alten" Vorlesung "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie" wurden in die "neue" Vorlesung "Allgemeine Chemie für PharmazeutInnen" transferiert, um auch hier eine bessere Basis für die darauf aufbauende Vorlesung "Grundlagen der Arzneibuchanalytik" anzubieten.
Daraus ergeben sich die neuen Kapitel:
• Reaktionsgleichungen (der nasschemischen Analytik)
* Grundlagen quantitativer Bestimmungen (Grenzprüfungen, semiquantitative Bestimmungen, quantitative Bestimmungen (am Beispiel der Gravimetrie und Photometrie)),
• spektroskopische Methoden (Flammenemissionsspektroskopie,
* Atomabsorptionsspektroskopie, Röntgenfluoreszenzanalyse)
* Arzneibuch: Aufbau von Arzneibuchmonographien, Analytik nach dem Arzneibuch
Im Kapitel "Reise durch das Periodensystem" (aus pharmazeutischer Sicht) wird auf Physiologie und Toxikologie eingegangen, wodurch ebenfalls eine Stoffübernahme aus dem Analytik-Teil der Vorlesung "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie" des Diplomstudiums in die neue Vorlesung "Allgemeine Chemie für PharmazeutInnen" resultiert.
Wenn nun angegeben werden soll, inwieweit sich der Stoffumfang der Vorlesung "Allgemeine und anorganisch-pharmazeutische Chemie" in der StEOP-Vorlesung "Allgemeine Chemie für PharmazeutInnen" wiederfindet, so kann man hier von etwa 70% ausgehen."
12. Das Schreiben der belangten Behörde wurde samt der amtsgutachterlichen Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt, der sich mit Schriftsatz vom 12.09.2018 dazu äußerte.
Zusammenfassen wird vorgebracht, dass laut den eingeholten Gutachten: