Entscheidungsdatum
12.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L521 2163376-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017, Zl. 1085399603-151234614, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.08.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017, Zl. 1085399603-151234614, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.08.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 31.08.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX in Bagdad geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und ledig.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am römisch 40 in Bagdad geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und ledig.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak im August 2015 legal von Bagdad ausgehend im Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. Nach einem kurzen Aufenthalt in Izmir sei er schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und dort von der Polizei aufgegriffen worden. Er habe einen Landesverweis erhalten und sei in der Folge zunächst mit der Fähre auf das Festland gebracht worden und anschließend mit verschiedenen öffentlichen Verkehrsmitteln und teilweise zu Fuß nach Österreich gelangt.
Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er gemeinsam mit seinem Bruder als Schweißer gearbeitet habe. Im Mai 2015 habe eine Gruppe von Männern von seinem Bruder gefordert, dass dieser Pistolen für sie schweißen solle. Nachdem er sich geweigert habe, sei er angeschossen worden. Er selbst habe daraufhin aus Angst um sein Leben den Irak verlassen.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 20.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.
Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, einvernahmefähig zu sein und die arabische Sprache zu verstehen.
Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe im Irak die Volksschule besucht und den Beruf des Schlossers erlernt, außerdem habe er als Installateur und als Maler gearbeitet. Er habe als Schlosser Türen, Fenster und Wohncontainer montiert. Die Werkstätte habe seinem Bruder gehört und sei im Bezirk XXXX gelegen. Gelebt habe er ebenfalls in Bagdad und zwar im Bezirk XXXX. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern würden derzeit im Irak leben, sein Vater sei pensionierte Polizist und seine Mutter führe den Haushalt. Im Irak lebten auch seine zwei Brüder, die verheiratet wären und als Schlosser arbeiten würden. Sein Verhältnis zur Familie sei normal und er stehe mit dieser in Kontakt.Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe im Irak die Volksschule besucht und den Beruf des Schlossers erlernt, außerdem habe er als Installateur und als Maler gearbeitet. Er habe als Schlosser Türen, Fenster und Wohncontainer montiert. Die Werkstätte habe seinem Bruder gehört und sei im Bezirk römisch 40 gelegen. Gelebt habe er ebenfalls in Bagdad und zwar im Bezirk römisch 40 . Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern würden derzeit im Irak leben, sein Vater sei pensionierte Polizist und seine Mutter führe den Haushalt. Im Irak lebten auch seine zwei Brüder, die verheiratet wären und als Schlosser arbeiten würden. Sein Verhältnis zur Familie sei normal und er stehe mit dieser in Kontakt.
Den Irak habe er verlassen, da eines Tages drei oder vier Personen zu ihm und seinen Bruder gekommen wären. Diese worden vermummt gewesen und hätten seinen Bruder aufgefordert, Schalldämpfer für sie zu erzeugen. Danach wären sie wieder weggegangen. Noch am selben Tag hätten sie ihren Vater über den Vorfall informiert und am nächsten Tag zunächst die Eltern und den gemeinsamen Bruder Ahmad nach XXXX geschickt. Er und sein Bruder hätten in der Folge einen Klein-LKW mit den Habseligkeiten beladen. In diesem Moment sei ein Auto vorbeigefahren und hätten Personen daraus das Feuer eröffnet. Sein Bruder sei am Bein getroffen worden, er selbst sei unverletzt geblieben. Nachdem er seinen Bruder in ein Krankenhaus gebracht habe, habe er seinen Eltern erklärt, dass er den Irak verlassen werde, den Reisepass bei seiner Tante abgeholt und daraufhin einen Reisebus in die Türkei bestiegen.Den Irak habe er verlassen, da eines Tages drei oder vier Personen zu ihm und seinen Bruder gekommen wären. Diese worden vermummt gewesen und hätten seinen Bruder aufgefordert, Schalldämpfer für sie zu erzeugen. Danach wären sie wieder weggegangen. Noch am selben Tag hätten sie ihren Vater über den Vorfall informiert und am nächsten Tag zunächst die Eltern und den gemeinsamen Bruder Ahmad nach römisch 40 geschickt. Er und sein Bruder hätten in der Folge einen Klein-LKW mit den Habseligkeiten beladen. In diesem Moment sei ein Auto vorbeigefahren und hätten Personen daraus das Feuer eröffnet. Sein Bruder sei am Bein getroffen worden, er selbst sei unverletzt geblieben. Nachdem er seinen Bruder in ein Krankenhaus gebracht habe, habe er seinen Eltern erklärt, dass er den Irak verlassen werde, den Reisepass bei seiner Tante abgeholt und daraufhin einen Reisebus in die Türkei bestiegen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Beschwerdeführer sei von Privatpersonen zu einer illegalen Tätigkeit aufgefordert worden und sei ein Schussattentat wider den Beschwerdeführer nicht auszuschließen. Eine Gefährdung durch staatliche Organe können nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei auch im Fall einer Rückkehr keiner Gefährdung durch staatliche Organe ausgesetzt, er Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Irak und sei ihm eine Rückkehr zumutbar und möglich. Hinsichtlich einer Rückkehr habe er nur "eine unspezifische Angst vor unbekannten Akteuren als Hinderungsgrund angegeben".
In der Beweiswürdigung wird diesbezüglich dargelegt, das Vorbringen des Beschwerdeführers werde der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, ungeachtet des Umstandes, dass dieses als nicht nachvollziehbar erachtet werde.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall sei ein krimineller Akt, dem ein Bezug zu einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Schutzgrund fehlen würde. Der Beschwerdeführer habe außerdem nicht versucht, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, obwohl ein solcher in Gestalt der irakischen Sicherheitskräfte grundsätzlich zur Verfügung stehen würde.
Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen.
4. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und der Beschwerdeführer ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.4. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und der Beschwerdeführer ferner gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er ver