Entscheidungsdatum
19.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L521 2175020-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. 1096979508-15187728, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. 1096979508-15187728, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 26.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Flughafen Innsbruck am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX in Bagdad geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und verheiratet.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Flughafen Innsbruck am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am römisch 40 in Bagdad geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und verheiratet.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak im Juli 2015 legal von Bagdad ausgehend mit dem Reisebus in die Türkei verlassen zu haben. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei sei er schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und in der Folge auf dem Landweg nach Österreich verbracht worden.
Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Irak aufgrund der Bombenanschläge in Bagdad verlassen habe. Außerdem sei er von Milizen mit dem Umbringen bedroht worden. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, mit Milizen zusammenarbeiten zu müssen. Wenn man dies ablehne, werde man entführt oder getötet.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 25.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.
Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, einvernahmefähig zu sein und die arabische Sprache zu verstehen. Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei tatsächlich am XXXX in Bagdad geboren worden und das bislang geführte Geburtsdatum unrichtig. Er bekenne sich zum Islam der schiitischen Glaubensrichtung, sei verheiratet und habe vier Kinder. Seine Familie halte sich derzeit in der Türkei auf. Im Irak habe er zuletzt auf dem Markt als Gemüsehändler gearbeitet und im Bezirk XXXX in Bagdad gelebt.Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, einvernahmefähig zu sein und die arabische Sprache zu verstehen. Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei tatsächlich am römisch 40 in Bagdad geboren worden und das bislang geführte Geburtsdatum unrichtig. Er bekenne sich zum Islam der schiitischen Glaubensrichtung, sei verheiratet und habe vier Kinder. Seine Familie halte sich derzeit in der Türkei auf. Im Irak habe er zuletzt auf dem Markt als Gemüsehändler gearbeitet und im Bezirk römisch 40 in Bagdad gelebt.
Seine Eltern wären verstorben, in Bagdad hielten sich derzeit seine sieben Brüder und zwei Schwestern sowie Onkeln und Tanten auf. Er unterhalte allerdings derzeit keinen Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat.
Den Irak habe er verlassen, da eines Tages zuhause Alkohol konsumiert habe und dabei von Personen beobachtet und gewaltsam entführt worden sei. Die Entführer hätten ihn in die Moschee gebracht, wo er von einem Geistlichen zu seinem Alkoholkonsum befragt worden sei. Während des Verhörs sei er geschlagen und anschließen in einem Zimmer eingesperrt worden. Sein Schwager habe jedoch noch am selben Tag seine Freilassung erreicht, da er über die notwendigen Beziehungen verfüge. Zwei Tage nach dem Vorfall sei er über die Autonome Region Kurdistan ausgereist.
Nach Details nachgefragt legte der Beschwerdeführer dar, dass er seiner Ansicht nach von Milizen entführt worden sei, da die Männer Militäruniformen getragen hätten. Er habe die Moschee zuvor nie besucht, da er Trinker sei und sich dort aufhalten würde, wo Alkohol sei. Er trinke täglich Alkohol, wenn er nicht trinke, werde er müde. Im Fall einer Rückkehr in den Irak könne er seine Freiheit, Alkohol zu konsumieren, nicht ausleben. Er erachte deshalb das Leben nicht mehr lebenswert. Auf weitere Nachfrage legte der Beschwerdeführer dar, dass er während des Verhörs auch aufgefordert worden sei, sich der Miliz anzuschließen. Er habe zugestimmt, um seine Freilassung zu erreichen. Die Entführung könne er nicht näher beschreiben, da er betrunken gewesen sei. Sein Schwager habe ihm aber erzählt, dass die Personen zur Mahdi-Miliz gehören würden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung oder einer Verfolgung durch staatliche Organe vor der Ausreise ausgesetzt gewesen sei oder einer solchen im Fall einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Irak und sei ihm eine Rückkehr zumutbar und möglich.
In der Beweiswürdigung wird diesbezüglich dargelegt, der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich geäußert und es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Milizen von seinem Alkoholkonsum überhaupt gewusst hätten. Die Mahdi-Miliz sei bereits im Jahr 2008 aufgelöst worden, auch wenn einzelne Teile weiterhin bestehen würden, sei nicht glaubhaft, dass eine maßgebliche Rückkehrgefährdung von dieser Miliz ausgeben würde. Schließlich habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung gänzlich andere Angaben getätigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweise sich damit im Hinblick auf die behauptete Furcht vor Verfolgung als nicht glaubhaft.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass ke