Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Tir RaumOG 1994 idF der Tir RaumOG-Nov 1996 betreffend das Verbot der Schaffung und Vergrößerung von Freizeitwohnsitzen in Verbindung mit der Anmeldungsverpflichtung und Verwendungsbeschränkungen für bestehende Freizeitwohnsitze wegen Verletzung des EigentumsrechtsSpruch
I. 1. Die §§15, 16 und 16a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. für Tirol Nr. 81/1993, in der Fassung des ArtI Z4 und 5 des Gesetzes vom 22. November 1995, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 und das Tiroler Grundverkehrsgesetz geändert werden (1. Raumordnungsgesetz-Novelle), LGBl. für Tirol Nr. 4/1996, waren verfassungswidrig. römisch eins. 1. Die §§15, 16 und 16a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. für Tirol Nr. 81/1993, in der Fassung des ArtI Z4 und 5 des Gesetzes vom 22. November 1995, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 und das Tiroler Grundverkehrsgesetz geändert werden (1. Raumordnungsgesetz-Novelle), LGBl. für Tirol Nr. 4/1996, waren verfassungswidrig.
2. Die verfassungswidrigen Bestimmungen sind auch in dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zu Zl. 14/183-1/1996 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
3. Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
II. 1. Der zu G114/96 gestellte Antrag wird zurückgewiesen. römisch zwei. 1. Der zu G114/96 gestellte Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die zu G373/96 und G380/96 gestellten Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol werden zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die in den vorliegenden Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der §§15, 16 und 16a des Gesetzes vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol 81/1993, idF der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle LGBl. für Tirol 4/1996 (im folgenden: 1. TROG-Nov.), lauteten:römisch eins. 1. Die in den vorliegenden Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der §§15, 16 und 16a des Gesetzes vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), Landesgesetzblatt für Tirol 81 aus 1993,, in der Fassung der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle Landesgesetzblatt für Tirol 4 aus 1996, (im folgenden: 1. TROG-Nov.), lauteten:
"§15
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
a) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen Einrichtungen, Betrieben oder Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt erhalten werden;
b) Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt wird, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitz, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat;
Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen;
c) Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
a) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind oder bei denen sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergibt und
b) nach §16 Abs1 rechtzeitig als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind.
Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
a) auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach §5 lita des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 82/1993, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient; a) auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach §5 lita des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient;
b) auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm auf Grund geänderter Lebensumstände, insbesondere auf Grund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.
a) innerhalb der Anmeldefristen nach §16 Abs1, ohne daß eine der Voraussetzungen nach Abs2 lita vorliegt,
b) nach Ablauf der Anmeldefristen nach §16 Abs1, ohne daß eine Feststellung nach §16 Abs2 über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder ohne daß die Voraussetzungen nach Abs2 vorliegen, oder
c) ungeachtet einer Feststellung nach §16 Abs2 über die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz
als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung überläßt, begeht, sofern keine Ausnahmebewilligung nach Abs3 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung.
Schilling zu bestrafen.
§16
Anmeldung von Freizeitwohnsitzen
a) Name, Geburtsdatum und Adresse des Eigentümers des Wohnsitzes und des allenfalls sonst hierüber Verfügungsberechtigten;
b) die Bezeichnung des Grundstückes, auf dem sich der Wohnsitz befindet;
c) die Adresse des Wohnsitzes;
d) die Baumasse (§61 Abs3 zweiter Satz) und die Wohnnutzfläche des Wohnsitzes, bei Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen weiters die genaue Bezeichnung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung der betreffenden Räumlichkeiten;
e) die Angabe, ob der Wohnsitz auch für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet ist.
a) die Daten nach Abs1 lita bis e;
b) die Widmung der Grundstücke, auf denen sich Freizeitwohnsitze befinden, und
c) die Bescheide nach Abs2 und §15 Abs3.
§16a
Verbot neuer Freizeitwohnsitze,
Wiederaufbau und Erweiterung
bestehender Freizeitwohnsitze
2.1. Mit dem zu G114/96 protokollierten Antrag begehrt eine österreichische Staatsbürgerin, Eigentümerin einer mit einem als Freizeitwohnsitz dienenden Gebäude bebauten Liegenschaft in Tirol, die Wortfolge "höchstens jedoch um 30 m3" in §16a der
1. TROG-Nov., "und zwar sowohl in dessen Abs2, zweiter Satz als auch in Abs3, erster Satz als verfassungswidrig ersatzlos aufzuheben". Nach Darstellung der geltenden Rechtslage und des wesentlichen Inhaltes des Erkenntnisses VfSlg. 13964/1994, mit dem der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "Zubauten und" in §15 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 (im folgenden: TROG 1994) als verfassungswidrig aufgehoben hatte, begründet die Antragstellerin ihren Antrag damit, mit Bescheid sei gemäß §16 Abs2 TROG 1994 festgestellt worden, daß ihr Haus weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe. Nun beabsichtige sie zur Unterbringung nächster Familienangehöriger die Errichtung eines Zubaues, und zwar von Schlafräumen mit sanitärer Einrichtung für die drei Kinder ihrer Tochter sowie eines Wohn- und Schlafraumes für ihren noch vor der Verehelichung stehenden Sohn. Eine andere Möglichkeit der Bekämpfung der bekämpften Wortfolge stehe ihr nicht offen bzw. sei ihr nicht zumutbar; denn zur Erwirkung eines (negativen) Baubescheides wäre die kostspielige Herstellung von Planunterlagen erforderlich. Es liege exakt jener Sachverhalt vor, der dem bereits genannten Erkenntnis VfSlg. 13964/1994 zugrundeliege, das auf einem Individualantrag basiere.
Der Antrag enthält darüber hinaus Bedenken gegen die bekämpfte Wortfolge aus dem Blickwinkel des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums.
2.2. Die Tiroler Landesregierung erstattete aufgrund ihres Beschlusses vom 21. Mai 1996 eine Äußerung, in der sie beantragt, den Individualantrag hinsichtlich der Wortfolge "höchstens jedoch um 30 m3" in §16a Abs3 der 1. TROG-Nov. abzuweisen und hinsichtlich der gleichlautenden Wortfolge im §16a Abs2 leg.cit. als unzulässig zurückzuweisen.
2.3. In zwei weiteren Stellungnahmen wendet sich die Antragstellerin gegen die Argumente der Tiroler Landesregierung im einzelnen.
3.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind ferner zu G323/96 und G324/96 (VwGH Zlen. A70/96, A71/96, 96/06/0132, 0137; A72/96, 96/06/0177) Gesetzesprüfungsanträge samt Ergänzungsanträgen des Verwaltungsgerichtshofes anhängig, mit denen begehrt wird, der Verfassungsgerichtshof möge
"1. §16 Abs1 lite Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1993 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 4/1996, in eventu "1. §16 Abs1 lite Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1993, i.d.F. der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in eventu
2. §16 Abs1 lite und §16 Abs2 zweiter Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1993 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 4/1996, als verfassungswidrig aufheben;2. §16 Abs1 lite und §16 Abs2 zweiter Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1993, i.d.F. der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, als verfassungswidrig aufheben;
in eventu
3. feststellen, daß §16 Abs1 lite Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1993 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 4/1996, bis 30. September 1996 verfassungswidrig war, 3. feststellen, daß §16 Abs1 lite Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1993, i.d.F. der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, bis 30. September 1996 verfassungswidrig war,
in eventu
4. feststellen, daß §16 Abs1 lite und §16 Abs2 zweiter Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1993 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 4/1996, bis 30. September 1996 verfassungswidrig waren, 4. feststellen, daß §16 Abs1 lite und §16 Abs2 zweiter Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1993, i.d.F. der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, bis 30. September 1996 verfassungswidrig waren,
in eventu
5. die §§15 und 16 und 16a Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1993 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 4/1996, als verfassungswidrig aufheben". 5. die §§15 und 16 und 16a Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 1993, i.d.F. der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, als verfassungswidrig aufheben".
Diesen Anträgen liegen Beschwerden zugrunde, die sich gegen auf §16 Abs2 leg.cit. gestützte Feststellungen richten, die Freizeitwohnsitze seien zur ganzjährigen Wohnnutzung geeignet. Zum Prüfungsumfang führt der Verwaltungsgerichtshof jeweils folgendes aus:
"Aus Anlaß der Prüfung der vorliegenden Beschwerdefälle sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken in bezug auf §16 Abs1 lite und §16 Abs2 Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 in der angeführten Fassung entstanden. Im Hinblick darauf, daß schon durch die Aufhebung des §16 Abs1 lite TROG 1994 den Bedenken Rechnung getragen wäre, wird primär der Antrag gestellt, diese Gesetzesstelle als verfassungswidrig aufzuheben. Für den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangen sollte, daß den im folgenden dargestellten Bedenken durch die Aufhebung des §16 Abs1 lite TROG 1994 allein nicht Rechnung getragen würde, wird der Eventualantrag gestellt, zusätzlich auch §16 Abs2 zweiter Satz TROG 1994 aufzuheben.
Sofern der Verfassungsgerichtshof der Auffassung ist, daß gegen die in den Anträgen zu 1. sowie zu 2. angeführten Teile des §16 Abs1 und 2 TROG 1994 in der angeführten Fassung als Teil des Regelungskomplexes des mit 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen GVG 1996 keine Bedenken bestehen, wird unter den Punkten 3. und 4. jeweils in eventu der Antrag gestellt, festzustellen, daß §16 Abs1 lite TROG 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 4/1996, in eventu §16 Abs1 lite und §16 Abs2 zweiter Satz TROG 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 4/1996, bis 30. September 1996 verfassungswidrig war bzw. waren. Sofern der Verfassungsgerichtshof der Auffassung ist, daß gegen die in den Anträgen zu 1. sowie zu 2. angeführten Teile des §16 Abs1 und 2 TROG 1994 in der angeführten Fassung als Teil des Regelungskomplexes des mit 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen GVG 1996 keine Bedenken bestehen, wird unter den Punkten 3. und 4. jeweils in eventu der Antrag gestellt, festzustellen, daß §16 Abs1 lite TROG 1994 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in eventu §16 Abs1 lite und §16 Abs2 zweiter Satz TROG 1994 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, bis 30. September 1996 verfassungswidrig war bzw. waren.
Sofern der Verfassungsgerichtshof die im folgenden unter Punkt II noch näher begründete Auffassung der Trennbarkeit der angefochtenen Bescheide im Hinblick auf die Feststellung der Zulässigkeit der weiteren Verwendung des Gebäudes als Freizeitwohnsitz gemäß §16 Abs2 erster Satz in Verbindung mit §15 Abs1 TROG 1994 einerseits und die Feststellung der Eignung des Gebäudes zur ganzjährigen Nutzung andererseits nicht teilt, und seiner Auffassung nach die These, daß die §§15 und 16 und 16a TROG 1994 systematisch eine untrennbare Einheit bilden, wie dies der Verfassungsgerichtshof in dem Beschluß vom 27. Juni 1996, B1952/95, welcher allerdings einen ein Verbot der weiteren Verwendung eines Freizeitwohnsitzes betreffenden Anlaßfall zum Gegenstand hatte, ausgesprochen hat, auch aus der Sicht der vorliegenden Anlaßfälle zu bejahen ist, richtet sich der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zu Punkt 5 in eventu auf die dann zur Gänze als präjudiziell anzusehenden §§15 und 16 und 16a TROG 1994 in der angeführten Fassung. Sofern der Verfassungsgerichtshof die im folgenden unter Punkt römisch zwei noch näher begründete Auffassung der Trennbarkeit der angefochtenen Bescheide im Hinblick auf die Feststellung der Zulässigkeit der weiteren Verwendung des Gebäudes als Freizeitwohnsitz gemäß §16 Abs2 erster Satz in Verbindung mit §15 Abs1 TROG 1994 einerseits und die Feststellung der Eignung des Gebäudes zur ganzjährigen Nutzung andererseits nicht teilt, und seiner Auffassung nach die These, daß die §§15 und 16 und 16a TROG 1994 systematisch eine untrennbare Einheit bilden, wie dies der Verfassungsgerichtshof in dem Beschluß vom 27. Juni 1996, B1952/95, welcher allerdings einen ein Verbot der weiteren Verwendung eines Freizeitwohnsitzes betreffenden Anlaßfall zum Gegenstand hatte, ausgesprochen hat, auch aus der Sicht der vorliegenden Anlaßfälle zu bejahen ist, richtet sich der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zu Punkt 5 in eventu auf die dann zur Gänze als präjudiziell anzusehenden §§15 und 16 und 16a TROG 1994 in der angeführten Fassung.
...
Die Berufungen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren richteten sich lediglich gegen die Feststellung gemäß §16 Abs1 lite TROG 1994. In den Beschwerdeverfahren sind somit jedenfalls §16 Abs2 zweiter Satz TROG 1994 und §16 Abs1 lite TROG 1994, jeweils in der angeführten Fassung, präjudiziell. Auf Grund des systematischen Zusammenhanges könnten darüber hinaus weitere Bestimmungen im §15 und §16 TROG 1994 auch im Beschwerdefall präjudiziell sein. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Feststellung der Zulässigkeit der Weiterverwendung des Freizeitwohnsitzes als trennbarer Bestandteil des behördlichen Ausspruches rechtskräftig geworden ist, oder ob die Feststellung der Eignung zur ganzjährigen Wohnnutzung im vorliegenden Fall in einem derart engen Konnex zur grundsätzlichen Feststellung steht, wie er im Zusammenhang mit Bewilligungen und Auflagen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu geführt hat, die Untrennbarkeit solcher Bescheidinhalte anzunehmen, die ohne den jeweils anderen Ausspruch nicht ergangen wären. Auch ohne einen derartigen Zusammenhang besteht eine Abhängigkeit der - ergänzenden - Feststellung nach §16 Abs2 zweiter Satz TROG 1994 von der grundsätzlichen Feststellung nach §16 Abs2 erster Satz TROG 1994, sodaß allenfalls auch weitere Bestimmungen (insbesondere §15 TROG 1994) als präjudiziell angesehen werden könnten. Der Verwaltungsgerichtshof geht jedoch vorläufig davon aus, daß die Feststellung gemäß §16 Abs2 erster Satz TROG 1994 aufgrund der eingeschränkten Berufung der Beschwerdeführer rechtskräftig geworden ist, da auch bei Einbeziehung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Gesetzgeber die Entscheidung im Sinne des §16 Abs2 erster Satz TROG 1994 von der Frage der Beantwortung der Eignung zur ganzjährigen Wohnnutzung abhängig gemacht hätte. Die beiden Feststellungen sind vielmehr unabhängig voneinander zu treffen.
Daraus ergibt sich, daß im vorliegenden Verfahren nur die Frage der Eignung zur ganzjährigen Wohnnutzung zu entscheiden ist. Es sind daher nur die die Feststellung gemäß §16 Abs2 zweiter Satz betreffenden Vorschriften präjudiziell.
Im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Aufhebung derart zu begrenzen ist, daß nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Beseitigung einer festgestellten Verfassungswidrigkeit erforderlich ist, erscheint jedenfalls die Aufhebung des §16 Abs1 lite TROG 1994 im Falle des Zutreffens der unter III. dargelegten Bedenken geboten. Da sich §16 Abs2 zweiter Satz nicht nur auf §16 Abs1 lite, sondern auf die 'lita bis e' bezieht, mag dessen Aufhebung aus Anlaß eines Beschwerdefalles, in dem nur §16 Abs1 lite präjudiziell ist, als im Sinne dieser Judikatur überschießend angesehen werden. Im Hinblick darauf, daß auch bei unverändertem Bestehen des §16 Abs2 zweiter Satz (und damit dem Bestehenbleiben des Hinweises auf §16 Abs1 lite) TROG 1994 die Auffassung vertreten werden könnte, daß §16 Abs2 TROG 1994 nach Aufhebung von §16 Abs1 lite TROG 1994 ins Leere ginge, erscheint eine Aufhebung des §16 Abs2 zweiter Satz TROG 1994 nicht geboten. In diesem Sinne wurde der Primärantrag auf §16 Abs1 lite TROG 1994 eingeschränkt und für den Fall, daß die hier vertretene Auffassung, §16 Abs2 zweiter Satz TROG 1994 ginge bei Aufhebung des §16 Abs1 lite TROG 1994 hinsichtlich dieses Buchstabens ins Leere, vom Verfassungsgerichtshof nicht geteilt werden sollte, der Eventualantrag 2. formuliert. Im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Aufhebung derart zu begrenzen ist, daß nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Beseitigung einer festgestellten Verfassungswidrigkeit erforderlich ist, erscheint jedenfalls die Aufhebung des §16 Abs1 lite TROG 1994 im Falle des Zutreffens der unter römisch drei. dargelegten Bedenken geboten. Da sich §16 Abs2 zweiter Satz nicht nur auf §16 Abs1 lite, sondern auf die 'lita bis e' bezieht, mag dessen Aufhebung aus Anlaß eines Beschwerdefalles, in dem nur §16 Abs1 lite präjudiziell ist, als im Sinne dieser Judikatur überschießend angesehen werden. Im Hinblick darauf, daß auch bei unverändertem Bestehen des §16 Abs2 zweiter Satz (und damit dem Bestehenbleiben des Hinweises auf §16 Abs1 lite) TROG 1994 die Auffassung vertreten werden könnte, daß §16 Abs2 TROG 1994 nach Aufhebung von §16 Abs1 lite TROG 1994 ins Leere ginge, erscheint eine Aufhebung des §16 Abs2 zweiter Satz TROG 1994 nicht geboten. In diesem Sinne wurde der Primärantrag auf §16 Abs1 lite TROG 1994 eingeschränkt und für den Fall, daß die hier vertretene Auffassung, §16 Abs2 zweiter Satz TROG 1994 ginge bei Aufhebung des §16 Abs1 lite TROG 1994 hinsichtlich dieses Buchstabens ins Leere, vom Verfassungsgerichtshof nicht geteilt werden sollte, der Eventualantrag 2. formuliert.
Sofern der Verfassungsgerichtshof der Auffassung ist, daß gegen die in den Anträgen zu 1. bis 4. angeführten Teile des §16 Abs1 und 2 TROG 1994 in der angeführten Fassung als Teil des Regelungskomplexes des am 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen GVG 1996 keine Bedenken bestehen, wird unter den Punkten 3. und 4. jeweils in eventu der Antrag gestellt, festzustellen, daß §16 Abs1 lite TROG 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 4/1996, in eventu §16 Abs1 lite und §16 Abs2 zweiter Satz TROG 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 4/1996, bis 30. September 1996 verfassungswidrig war bzw. waren. Sofern der Verfassungsgerichtshof der Auffassung ist, daß gegen die in den Anträgen zu 1. bis 4. angeführten Teile des §16 Abs1 und 2 TROG 1994 in der angeführten Fassung als Teil des Regelungskomplexes des am 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen GVG 1996 keine Bedenken bestehen, wird unter den Punkten 3. und 4. jeweils in eventu der Antrag gestellt, festzustellen, daß §16 Abs1 lite TROG 1994 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in eventu §16 Abs1 lite und §16 Abs2 zweiter Satz TROG 1994 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, bis 30. September 1996 verfassungswidrig war bzw. waren.
Sofern der Verfassungsgerichtshof aber die dargelegte Auffassung der Trennbarkeit der angefochtenen Bescheide im Hinblick auf die Feststellung der Zulässigkeit der weiteren Verwendung des Gebäudes als Freizeitwohnsitz gemäß §16 Abs2 erster Satz in Verbindung mit §15 Abs1 TROG 1994 einerseits und die Feststellung der Eignung des Gebäudes zur ganzjährigen Nutzung andererseits nicht teilt, und seiner Auffassung nach die These, daß die §§15 und 16 und 16a TROG 1994 systematisch eine untrennbare Einheit bilden, wie dies der Verfassungsgerichtshof in dem Beschluß vom 27. Juni 1996, B1952/95, welcher allerdings einen ein Verbot der weiteren Verwendung eines Freizeitwohnsitzes betreffenden Anlaßfall zum Gegenstand hatte, ausgesprochen hat, auch aus der Sicht der vorliegenden Anlaßfälle zu bejahen ist, richtet sich der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zu Punkt 5. in eventu auf die dann zur Gänze als präjudiziell anzusehenden §§15 und 16 und 16a TROG 1994 in der angeführten Fassung."
Gegen die angefochtenen Bestimmungen bestünden Bedenken im Hinblick auf Art6 StGG, Art5 StGG und Art7 B-VG. Wegen des engen Zusammenhanges der Regelung der 1. TROG-Nov. betreffend die Feststellung, ob ein Freizeitwohnsitz zur ganzjährigen Nutzung geeignet sei, mit der Regelung des - für die Anlaßfälle maßgeblichen - §14 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1993, LGBl. für Tirol 82/1993 (im folgenden: TGVG 1993), sei zu beachten, daß am 1. Oktober 1996 das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. für Tirol 61/1996 (im folgenden: TGVG 1996) in Kraft getreten sei. Im Lichte des TGVG 1993 führt der Verwaltungsgerichtshof - zusammengefaßt - aus, daß eine Feststellung, ein bestimmter (im Sinne der §§15 und 16 der 1. TROG-Nov. zulässiger) Freizeitwohnsitz sei zur ganzjährigen Wohnnutzung geeignet, dazu führe, daß der Eigentümer seinen Freizeitwohnsitz nur an eine Person, die diesen Freizeitwohnsitz zur ganzjährigen Nutzung verwendet, veräußern könne. Gegen die Regelung betreffend die Feststellung der Eignung der ganzjährigen Nutzung eines Freizeitwohnsitzes bestünden im Geltungszeitraum des TGVG 1993 jene Bedenken, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß vom 28. Juni 1996, B1522/95, hinsichtlich der Prüfung u.a. des §14 Abs1 und 2 TGVG 1993 und in seinem Prüfungsbeschluß vom 27. Juni 1996, B1952/95, zur Prüfung einiger Bestimmungen des TROG 1994 aus dem Blickwinkel des Art6 StGG (Aufenthalts- und Niederlassungsfreiheit, Liegenschaftserwerbsfreiheit) zum Ausdruck gebracht habe. Aber auch im Lichte des TGVG 1996 stelle die Feststellung der ganzjährigen Nutzbarkeit eines Freizeitwohnsitzes Teil eines Grundrechte einschränkenden Regelungskomplexes dar. Wenngleich die Ausnahmegründe in §14 Abs1 TGVG 1996 erweitert worden seien, bestehe die überschießende Wirkung des Regelungssystems im Hinblick auf die Niederlassungs- und Aufenthaltsfreiheit bzw. die Liegenschaftserwerbsfreiheit fort. Gegen die angefochtenen Bestimmungen bestünden Bedenken im Hinblick auf Art6 StGG, Art5 StGG und Art7 B-VG. Wegen des engen Zusammenhanges der Regelung der 1. TROG-Nov. betreffend die Feststellung, ob ein Freizeitwohnsitz zur ganzjährigen Nutzung geeignet sei, mit der Regelung des - für die Anlaßfälle maßgeblichen - §14 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1993, Landesgesetzblatt für Tirol 82 aus 1993, (im folgenden: TGVG 1993), sei zu beachten, daß am 1. Oktober 1996 das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Landesgesetzblatt für Tirol 61 aus 1996, (im folgenden: TGVG 1996) in Kraft getreten sei. Im Lichte des TGVG 1993 führt der Verwaltungsgerichtshof - zusammengefaßt - aus, daß eine Feststellung, ein bestimmter (im Sinne der §§15 und 16 der 1. TROG-Nov. zulässiger) Freizeitwohnsitz sei zur ganzjährigen Wohnnutzung geeignet, dazu führe, daß der Eigentümer seinen Freizeitwohnsitz nur an eine Person, die diesen Freizeitwohnsitz zur ganzjährigen Nutzung verwendet, veräußern könne. Gegen die Regelung betreffend die Feststellung der Eignung der ganzjährigen Nutzung eines Freizeitwohnsitzes bestünden im Geltungszeitraum des TGVG 1993 jene Bedenken, die der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß vom 28. Juni 1996, B1522/95, hinsichtlich der Prüfung u.a. des §14 Abs1 und 2 TGVG 1993 und in seinem Prüfungsbeschluß vom 27. Juni 1996, B1952/95&SkipToDocume">