Entscheidungsdatum
14.12.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W249 2112725-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 30.06.2015, KOA XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 30.06.2015, KOA römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.09.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 16.03.2015, eingelangt am 17.03.2015, stellte die XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführerin") den Antrag, die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; im Folgenden "belangte Behörde") möge feststellen, dass der Österreichische Rundfunk (ORF; im Folgenden "weitere Verfahrenspartei") an mehreren Tagen durch die Live-Übertragung von Spielen der Handball-Weltmeisterschaft 2015 der Männer im Sport-Spartenprogramm "ORF SPORT PLUS" (nunmehr "ORF SPORT +") gegen das in § 4b Abs. 4 ORF-G normierte Verbot der Übertragung von Premium-Sport verstoßen habe.1. Mit Schreiben vom 16.03.2015, eingelangt am 17.03.2015, stellte die römisch 40 (im Folgenden "Beschwerdeführerin") den Antrag, die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; im Folgenden "belangte Behörde") möge feststellen, dass der Österreichische Rundfunk (ORF; im Folgenden "weitere Verfahrenspartei") an mehreren Tagen durch die Live-Übertragung von Spielen der Handball-Weltmeisterschaft 2015 der Männer im Sport-Spartenprogramm "ORF SPORT PLUS" (nunmehr "ORF SPORT +") gegen das in Paragraph 4 b, Absatz 4, ORF-G normierte Verbot der Übertragung von Premium-Sport verstoßen habe.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.06.2015, KOA XXXX, wurde von der belangten Behörde wie folgt ausgesprochen:2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.06.2015, KOA römisch 40 , wurde von der belangten Behörde wie folgt ausgesprochen:
"1. Der Beschwerdeantrag der XXXX festzustellen, dass der ORF"1. Der Beschwerdeantrag der römisch 40 festzustellen, dass der ORF
a. am 16.01.2015, ab 16:50 Uhr
b. am 17.01.2015, ab 18:50 Uhr
c. am 19.01.2015, ab 18:50 Uhr
d. am 21.01.2015, ab 14:50 Uhr
e. am 23.01.2015, ab 16:50 Uhr und
f. am 25.01.2015, ab 16:30 Uhr
durch die Live-Übertragungen von Spielen der Handball-Weltmeisterschaft der Männer im Sport-Spartenprogramm ORF SPORT PLUS gegen das Verbot der Übertragung von Premium-Sportbewerben verstoßen habe, wird gemäß § 4b Abs. 4 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 55/2014, iVm § 36 Abs. 3 ORF-G wegen Verspätung zurückgewiesen.durch die Live-Übertragungen von Spielen der Handball-Weltmeisterschaft der Männer im Sport-Spartenprogramm ORF SPORT PLUS gegen das Verbot der Übertragung von Premium-Sportbewerben verstoßen habe, wird gemäß Paragraph 4 b, Absatz 4, ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 3, ORF-G wegen Verspätung zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeantrag festzustellen, dass der ORF am 01.02.2015 ab 17:00 Uhr durch die Live-Übertragung eines Spieles der Handball-Weltmeisterschaft der Männer im Sport-Spartenprogramm ORF SPORT PLUS gegen das Verbot der Übertragung von Premium-Sportbewerben verstoßen habe, wird gemäß § 4b Abs. 4 ORF-G iVm § 35, § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c und § 37 Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen."2. Der Beschwerdeantrag festzustellen, dass der ORF am 01.02.2015 ab 17:00 Uhr durch die Live-Übertragung eines Spieles der Handball-Weltmeisterschaft der Männer im Sport-Spartenprogramm ORF SPORT PLUS gegen das Verbot der Übertragung von Premium-Sportbewerben verstoßen habe, wird gemäß Paragraph 4 b, Absatz 4, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 35,, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G als unbegründet abgewiesen."
2.1. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid zum Gang des Verfahrens insbesondere wie folgt aus:
2.1.1. Beschwerde der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde
(i) Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde angegeben, dass sie eine Rundfunkveranstalterin sei, die über eine österreichische Rundfunklizenz verfüge. Auf Basis dieser Lizenz verbreite sie in Österreich das Programm "XXXX". Es handle sich hierbei um verschlüsselt ausgestrahltes Pay-TV, das nur Kunden, die ein Abonnement abgeschlossen hätten, empfangen könnten. Die weitere Verfahrenspartei sei eine gemäß § 1 ORF-G eingerichtete Stiftung öffentlichen Rechts und strahle u.a. die Programme ORF eins, ORF2 und das Sport-Spartenprogramm ORF SPORT PLUS bundesweit aus.(i) Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde angegeben, dass sie eine Rundfunkveranstalterin sei, die über eine österreichische Rundfunklizenz verfüge. Auf Basis dieser Lizenz verbreite sie in Österreich das Programm "XXXX". Es handle sich hierbei um verschlüsselt ausgestrahltes Pay-TV, das nur Kunden, die ein Abonnement abgeschlossen hätten, empfangen könnten. Die weitere Verfahrenspartei sei eine gemäß Paragraph eins, ORF-G eingerichtete Stiftung öffentlichen Rechts und strahle u.a. die Programme ORF eins, ORF2 und das Sport-Spartenprogramm ORF SPORT PLUS bundesweit aus.
Die Beschwerdeführerin habe die Übertragungsrechte für Österreich an sämtlichen Spielen der Handball-Weltmeisterschaft 2015 der Männer mit österreichischer Beteiligung erworben und die Spiele in ihrem Programm XXXX ausgestrahlt. Die weitere Verfahrenspartei habe ebenfalls Übertragungsrechte an den Spielen erworben und sämtliche Begegnungen der österreichischen Mannschaft sowie das Finalspiel in ORF SPORT PLUS live übertragen. Es habe sich hierbei um folgende Spiele gehandelt:Die Beschwerdeführerin habe die Übertragungsrechte für Österreich an sämtlichen Spielen der Handball-Weltmeisterschaft 2015 der Männer mit österreichischer Beteiligung erworben und die Spiele in ihrem Programm römisch 40 ausgestrahlt. Die weitere Verfahrenspartei habe ebenfalls Übertragungsrechte an den Spielen erworben und sämtliche Begegnungen der österreichischen Mannschaft sowie das Finalspiel in ORF SPORT PLUS live übertragen. Es habe sich hierbei um folgende Spiele gehandelt:
* 16.01.2015, 16:50 Uhr: Österreich - Kroatien (Gruppenphase)
* 17.01.2015, 18:50 Uhr: Österreich - Bosnien-Herzegowina (Gruppenphase)
* 19.01.2015, 18:50 Uhr: Österreich - Tunesien (Gruppenphase)
* 21.01.2015, 14:50 Uhr: Österreich - Iran (Gruppenphase)
* 23.01.2015, 16:50 Uhr: Österreich - Mazedonien (Gruppenphase)
* 25.01.2015, 16:30 Uhr: Österreich - Katar (Achtelfinale)
* 01.02.2015, 17:00 Uhr: Katar - Frankreich (Finale)
Da diese Spiele Premium-Sportbewerbe seien, denen in der österreichischen Medienberichterstattung "breiter Raum" zukomme, sei eine Übertragung in ORF SPORT PLUS gemäß § 4b Abs. 4 ORF-G unzulässig gewesen.Da diese Spiele Premium-Sportbewerbe seien, denen in der österreichischen Medienberichterstattung "breiter Raum" zukomme, sei eine Übertragung in ORF SPORT PLUS gemäß Paragraph 4 b, Absatz 4, ORF-G unzulässig gewesen.
(ii) Zur Zulässigkeit der Beschwerde habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass das letzte in ORF SPORT PLUS übertragene Spiel das Finale Katar gegen Frankreich am 01.02.2015 gewesen sei. Die sechswöchige Beschwerdefrist habe mit diesem Spiel zu laufen begonnen, da bei Beschwerden, die einen längeren Zeitraum inkriminieren würden, hinsichtlich der Fristberechnung vom letzten Tag des von ihr erfassten Zeitraums auszugehen sei (BKS 17.10.2008, 611.934/0016-BKS/2008; Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, 329). Die Beschwerdefrist ende somit am 16.03.2015. Die Beschwerde sei daher rechtzeitig erhoben worden.
(iii) Zur Beschwerdelegitimation habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c ORF-G u.a. Unternehmen, deren rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden würden, beschwerdelegitimiert seien. Die Parteien des Verfahrens stünden zueinander in vielerlei Hinsicht in einem Wettbewerbsverhältnis: Einerseits seien sie Wettbewerber auf dem Nachfragemarkt für Übertragungsrechte an Sportveranstaltungen und andererseits stünden sie miteinander im Wettbewerb um Seher. Für die Beschwerdeführerin seien Seher deswegen von Bedeutung, da sie sich überwiegend aus Abonnementgebühren finanziere. Die weitere Verfahrenspartei finanziere sich zumindest teilweise über kommerzielle Werbung und das damit erzielte Entgelt sei abhängig vom Marktwert der Sendefläche, die wiederum von den Seherzahlen der betreffenden Sendungen abhänge. Die beschwerdegegenständliche Rechtsverletzung der weiteren Verfahrenspartei berühre die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin, da sie selbst die Spiele der Handball-Weltmeisterschaft 2015 der Männer übertragen habe und die parallele Ausstrahlung auf ORF SPORT PLUS negative Auswirkungen auf ihre Seherzahlen gehabt habe. Dies sei umso schwerwiegender, als die Seher der Beschwerdeführerin für den Zugang zum Programm zahlen müssten. Werde das Programm auch im Free-TV gezeigt, halte dies potentielle Kunden davon ab, ein Abonnement der Beschwerdeführerin zu erwerben. Dies wirke sich ganz unmittelbar auf die Einnahmen der Beschwerdeführerin aus und beeinträchtige daher ihre wirtschaftlichen Interessen in gravierender Weise.(iii) Zur Beschwerdelegitimation habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ORF-G u.a. Unternehmen, deren rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden würden, beschwerdelegitimiert seien. Die Parteien des Verfahrens stünden zueinander in vielerlei Hinsicht in einem Wettbewerbsverhältnis: Einerseits seien sie Wettbewerber auf dem Nachfragemarkt für Übertragungsrechte an Sportveranstaltungen und andererseits stünden sie miteinander im Wettbewerb um Seher. Für die Beschwerdeführerin seien Seher deswegen von Bedeutung, da sie sich überwiegend aus Abonnementgebühren finanziere. Die weitere Verfahrenspartei finanziere sich zumindest teilweise über kommerzielle Werbung und das damit erzielte Entgelt sei abhängig vom Marktwert der Sendefläche, die wiederum von den Seherzahlen der betreffenden Sendungen abhänge. Die beschwerdegegenständliche Rechtsverletzung der weiteren Verfahrenspartei berühre die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin, da sie selbst die Spiele der Handball-Weltmeisterschaft 2015 der Männer übertragen habe und die parallele Ausstrahlung auf ORF SPORT PLUS negative Auswirkungen auf ihre Seherzahlen gehabt habe. Dies sei umso schwerwiegender, als die Seher der Beschwerdeführerin für den Zugang zum Programm zahlen müssten. Werde das Programm auch im Free-TV gezeigt, halte dies potentielle Kunden davon ab, ein Abonnement der Beschwerdeführerin zu erwerben. Dies wirke sich ganz unmittelbar auf die Einnahmen der Beschwerdeführerin aus und beeinträchtige daher ihre wirtschaftlichen Interessen in gravierender Weise.
2.1.2. Stellungnahme der weiteren Verfahrenspartei
(i) Mit Schreiben vom 10.04.2015, eingelangt am selben Tag, habe die weitere Verfahrenspartei zum Vorbringen der Beschwerde Stellung genommen und zunächst ausgeführt, dass die Beschwerde verfristet sei. Sie gehe davon aus, dass das Schreiben am 16.03.2015 an die belangte Behörde übermittelt worden sei. Nach § 36 Abs. 3 ORF-G seien Beschwerden innerhalb von sechs Wochen gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung des ORF-G einzubringen. Wie die Beschwerdeführerin selbst festgehalten habe, sei das letzte übertragene Spiel das Finale Katar gegen Frankreich am 01.02.2015 gewesen. Ausgehend von diesem Spiel ende die sechswöchige Beschwerdefrist am 16.03.2015. Die Beschwerde sei daher nur hinsichtlich dieses (Final-)Spiels rechtzeitig erhoben worden (sofern das Schreiben tatsächlich am 16.03.2015 den Postenlauf im Sinne des § 39 Abs. 3 KOG ausgelöst habe, was mangels Übermittlung des Briefumschlags, einschließlich des Poststempels, nicht nachvollzogen habe werden können). Das gegenteilige Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdefrist für alle Spiele erst mit dem (Final-)Spiel zu laufen beginne, gehe für die Ausstrahlung der inkriminierten Spiele ins Leere: Wie die Beschwerdeführerin selbst festhalten habe, sei nämlich unter "Sportbewerb" iSd der inkriminierten Bestimmung des § 4b ORF-G "das konkrete Spiel zu verstehen, d.h. im gegenständlichen Fall einzelne Matches und nicht das gesamte Turnier". Insofern gehe es aber im gegenständlichen Verfahren ausweislich des eigenen Beschwerdevorbringens nicht um eine Beschwerde, die einen längeren Zeitraum, sondern um eine Beschwerde, die jeweils bestimmte Sendungen inkriminiere. Die hinsichtlich der "zeitraumbezogenen Verpflichtung" ergangene Judikatur (VfGH 25.06.2003, 304/01, und VwGH 21.04.2004, 2004/04/0009) könne nicht zur Anwendung gelangen, da es sich nicht um die in § 4 Abs. 3 ORF-G normierten "Jahres- und Monatsschemata" und das in § 5 ORF-G geregelte "Jahressendeschema" handle. Schließlich sei auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG 11.02.2015, W120 2008698-1) zur Bereitstellung von Online-Angeboten und der diesbezüglichen Berechnung der Beschwerdefristen offensichtlich nicht anzuwenden, da es im gegenständlichen Verfahren nicht um die Bereitstellung von Online-Angeboten, sondern um die Ausstrahlung von Fernsehsendungen gehe. Die Beschwerde sei daher hinsichtlich aller Spiele, bis auf das Finalspiel, verfristet und zurückzuweisen.(i) Mit Schreiben vom 10.04.2015, eingelangt am selben Tag, habe die weitere Verfahrenspartei zum Vorbringen der Beschwerde Stellung genommen und zunächst ausgeführt, dass die Beschwerde verf