Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L526 2153164-1/17E
L526 2153167-1/14E
L526 2153159-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXXStA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2018 zu Recht erkannt:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXXStA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017, römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde vonrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von
XXXX StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2017, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2018 zu Recht erkannt:römisch 40 StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2017, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX StA. Irak, vertreten durch den Vater XXXXals gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2017, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2018 zu Recht erkannt:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 StA. Irak, vertreten durch den Vater XXXXals gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2017, römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1.1. Der erstangeführte Beschwerdeführer (nachfolgend auch "BF" oder "BF 1" genannt) ein irakischer Staatsbürger, stellte am 22.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am nächsten Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Wesentlichen führte der BF dabei aus, dass in Bagdad jetzt ein Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten herrsche. Als Militäroffizier, auch weil er mit Vornamen Omar heiße und in letzter Zeit 40 Personen mit dem Namen Omar ermordet worden seien, habe er Angst, dass auch er ermordet werde.
1.2. Am 30.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der nunmehr belangten Behörde (im Weiteren kurz: "BFA" oder "bB" genannt) niederschriftlich einvernommen.
Dabei brachte BF1 im Wesentlichen vor, dass er nach der Matura 4 Jahre die Militär-Akademie besucht, diese im Jahr 2009 abgeschlossen habe und als Oberleutnant ausgemustert worden sei. Danach sei er im Ministerium für Landesverteidigung in Bagdad bis zum 31.08.2014 angestellt gewesen. Bis 2013 sei er in der Provinz XXXX in verschiedenen Orten in Kasernen tätig gewesen, die letzten 2 Jahre in der Stadt XXXX, Stadtviertel XXXX im Zentrum. Gewohnt habe er immer in Bagdad. Bis 2010 habe er bei seinen Eltern gelebt, ab 2010 mit seiner Frau in einer Eigentumswohnung im selben Stadtviertel wie seine Eltern.Dabei brachte BF1 im Wesentlichen vor, dass er nach der Matura 4 Jahre die Militär-Akademie besucht, diese im Jahr 2009 abgeschlossen habe und als Oberleutnant ausgemustert worden sei. Danach sei er im Ministerium für Landesverteidigung in Bagdad bis zum 31.08.2014 angestellt gewesen. Bis 2013 sei er in der Provinz römisch 40 in verschiedenen Orten in Kasernen tätig gewesen, die letzten 2 Jahre in der Stadt römisch 40 , Stadtviertel römisch 40 im Zentrum. Gewohnt habe er immer in Bagdad. Bis 2010 habe er bei seinen Eltern gelebt, ab 2010 mit seiner Frau in einer Eigentumswohnung im selben Stadtviertel wie seine Eltern.
Am XXXX sei er von Bagdad nach Erbil in den Nordirak geflogen. Nach 2 Tagen sei er nach Istanbul weitergeflogen. Er sei ca. 2 Monate in Istanbul gewesen, dann sei er schlepperunterstützt mit einem Auto nach Belgrad und von dort über ihm unbekannte Länder nach Österreich gefahren. Am 21.10.2014 sei er in Österreich angekommen.Am römisch 40 sei er von Bagdad nach Erbil in den Nordirak geflogen. Nach 2 Tagen sei er nach Istanbul weitergeflogen. Er sei ca. 2 Monate in Istanbul gewesen, dann sei er schlepperunterstützt mit einem Auto nach Belgrad und von dort über ihm unbekannte Länder nach Österreich gefahren. Am 21.10.2014 sei er in Österreich angekommen.
Am letzten Tag seines Aufenthaltes im Irak sei er nach der Arbeit nach Bagdad gefahren und habe sich dann von seiner Familie verabschiedet, anschließend sei er nach Erbil geflogen.
Die Frage, ob gegen ihn aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. bestünden, bejahte er; er habe seine Dienststelle ohne Erlaubnis verlassen. Sobald man den Dienst ohne Erlaubnis verlasse, werde man gesucht und man werde auch in Abwesenheit verurteilt. Der Präsident habe am 09.06.2014 einen Erlass verfügt, der eine unerlaubte Entfernung von der Truppe mit der Todesstrafe bestrafe. Früher sei man 7 bis 10 Jahre eingesperrt worden.
Die Frage ob der BF in seinem Herkunftsstaat aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme habe, bejahte er - wegen der Religion und zwar mit der schiitischen Miliz ASAEB AHL ALHAQ. In der letzten Zeit habe die schiitische Miliz ASAEB AHL ALHAQ eine große Macht in Bagdad erreicht und diese würden jeden umbringen, der OMAR heiße. Sie hätten ihn bedroht, dass er entweder seine Dienststelle verlassen müsse, oder sie würden ihn umbringen. Er habe auch einen Beweis dafür vorgelegt. Diese Milizen hätten in letzter Zeit, besonders nach den Vorfällen vom 09.06.2014 auch Macht über die irakische Armee bekommen. Sie hätten an einem Tag 40 Menschen getötet, die Omar heißen.
Im Juni 2014 habe er einen Drohbrief erhalten. Insgesamt habe er mehrere SMS und mehrere Zettel erhalten; einmal sei auch eine Patrone dabei gewesen. In den Drohbriefen bzw. Zetteln sei gestanden, dass sie ihn verfolgen, sie würden ihn bald haben und töten und er solle sein Wohngebiet verlassen. Er habe einmal eine SMS bekommen und 2 Tage danach den Zettel. Circa 10 Tage danach, so glaube er, sei wieder eine SMS da gewesen. Als Absender vom Drohbrief und der SMS seien keine einzelnen Personen angegeben gewesen, sondern nur die Miliz. Fünf Tage vor seiner Ausreise habe er die letzte SMS bekommen, diese letzten 5 Tage sei nichts passiert und er sei auf seiner Dienststelle in XXXX gewesen. Es sei nur ein Drohbrief gewesen und den habe er zuhause bekommen, der sei bei der Türe unten durchgeschoben worden. Persönlich sei er nicht bedroht worden. Als der IS den Irak und die sunnitischen Gebiete übernommen habe, da habe die irakische Armee nichts unternommen, deswegen hätten die schiitischen Religionsführer mehr die Milizen verstärkt. Diese hätten im Namen des Gesetzes die Macht ausüben dürfen. Begonnen habe dies ab dem 09.06.2014.Im Juni 2014 habe er einen Drohbrief erhalten. Insgesamt habe er mehrere SMS und mehrere Zettel erhalten; einmal sei auch eine Patrone dabei gewesen. In den Drohbriefen bzw. Zetteln sei gestanden, dass sie ihn verfolgen, sie würden ihn bald haben und töten und er solle sein Wohngebiet verlassen. Er habe einmal eine SMS bekommen und 2 Tage danach den Zettel. Circa 10 Tage danach, so glaube er, sei wieder eine SMS da gewesen. Als Absender vom Drohbrief und der SMS seien keine einzelnen Personen angegeben gewesen, sondern nur die Miliz. Fünf Tage vor seiner Ausreise habe er die letzte SMS bekommen, diese letzten 5 Tage sei nichts passiert und er sei auf seiner Dienststelle in römisch 40 gewesen. Es sei nur ein Drohbrief gewesen und den habe er zuhause bekommen, der sei bei der Türe unten durchgeschoben worden. Persönlich sei er nicht bedroht worden. Als der IS den Irak und die sunnitischen Gebiete übernommen habe, da habe die irakische Armee nichts unternommen, deswegen hätten die schiitischen Religionsführer mehr die Milizen verstärkt. Diese hätten im Namen des Gesetzes die Macht ausüben dürfen. Begonnen habe dies ab dem 09.06.2014.
Seiner Frau im Irak sei zwar nichts passiert, aber diese Miliz habe zuhause nach ihm gesucht; dies habe seine Frau so geärgert und sie sei in so einem schlechten Zustand gewesen, dass sie sich selbst an der Hand verletzt habe; sie habe sich die Pulsader aufgeschnitten. Sie sei im Krankenhaus betreut worden und habe dann bis zu ihrer Ausreise bei seinen Eltern gewohnt.
Einer erwerbstätigen Arbeit gehe er in Österreich nicht nach, sondern machte bzw. mache freiwillige Tätigkeiten bei der Gemeinde und beim Roten Kreuz während und nach der Flüchtlingswelle. Er lebe von der Grundversorgung.
BF1 legte Bestätigungen über Deutschkurse bis Niveau B1 vor. Er nehme an Marathonläufen teil, welche von einem Sportverein organisiert werden. Er habe viele österreichische Freunde in XXXX. Drei Tage in der Woche gehe er in einen Deutschkurs und 2 Tage mache er bei der Gemeinde freiwillige Tätigkeiten. Bei der Gemeinde übernehme er leichte Tätigkeiten wie Gartenarbeiten oder Hilfstätigkeiten wie Straßenreinigungen, Beleuchtungen montieren usw.BF1 legte Bestätigungen über Deutschkurse bis Niveau B1 vor. Er nehme an Marathonläufen teil, welche von einem Sportverein organisiert werden. Er habe viele österreichische Freunde in römisch 40 . Drei Tage in der Woche gehe er in einen Deutschkurs und 2 Tage mache er bei der Gemeinde freiwillige Tätigkeiten. Bei der Gemeinde übernehme er leichte Tätigkeiten wie Gartenarbeiten oder Hilfstätigkeiten wie Straßenreinigungen, Beleuchtungen montieren usw.
Vom BFA wurden folgende Dokumente des BF berücksichtigt:
2.1. Die an zweiter Stelle angeführte Beschwerdeführerin (nachfolgend auch "BF" oder "BF 2" genannt - sie ist die Ehefrau von BF1), eine irakische Staatsbürgerin, stellte am 12.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde sie am nächsten Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Wesentlichen führte die BF dabei aus, dass sie von schiitischen Milizen bedroht worden sei. Ihr Mann [BF 1] sei Sunnit und sei beim irakischen Militär gewesen. Ihr Mann sei von den schiitischen Milizen bedroht worden und nach Österreich geflüchtet. Seit dieser nicht mehr im Irak sei, sei auch sie selbst von den schiitischen Milizen bedroht worden und habe nach Österreich flüchten müssen. Sie habe sich aufgrund ihrer persönlichen Situation (immer Verstecken) bereits ein paar Mal selbst umbringen wollen.
2.2. Am 03.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren kurz: "BFA") niederschriftlich einvernommen. BF 1 sei ihr Mann, BF 3 sei das gemeinsame, in Österreich nachgeborene Kind. Mit ihrem Mann habe sie in einer Mietwohnung gelebt; nachdem ihr Mann den Irak verlassen hatte, habe sie 3 Monate allein in der Wohnung gelebt. Erst nach 3 Monaten habe sie erfahren, dass ihr Mann den Irak verlassen hatte.
Ihr Mann als Sunnit sei von schiitischen Gruppierungen verfolgt und auch belästigt worden. Wegen dieser Verfolgung hätten sie sich nicht mehr sehen können. Durch seine Eltern hätten sie sich ab und zu treffen können.
Sie hätten im Jahr 2008 geheiratet und vorerst bei den Schwiegereltern gewohnt, ab 2010 hätten sie eine eigene Wohnung gemietet. Im Jahr 2010 hätten dann die Probleme begonnen, ihr Mann sei sowohl von den Schiiten als auch von der Regierung verfolgt worden. Zwischen 2010 und 2013 habe er nur teilweise bei ihr gewohnt und teilweise wo anders. Die schiitischen Gruppierungen seien in ihrer Wohnung gewesen und hätten ihn gesucht. Ab 2013 sei ihr Mann nur noch zweitweise in der Wohnung gewesen, er habe das damit begründet, dass er von den Schiiten und auch vom Land bzw. der Regierung verfolgt werde. Wann ihr Mann den Irak verlassen habe, wisse sie nicht mehr genau, es sei im Jahr 2013 gewesen, das Monat wisse sie nicht mehr. Auf Vorhalt, dass ihr Mann am 31.08.2014 das Land verlassen habe, berichtigte die BF 2, sie habe 2014 gemeint und nicht 2013.
Weil sie Schiitin sei und ihr Mann Sunnite, hätte sie Probleme gehabt. Die Schiiten seien mehrmals in ihrer Wohnung gewesen und hätten ihren Mann gesucht. Sie hätten ihre Möbel zerstört und habe sie wegen dieser Probleme zweimal versucht, sich umzubringen. Danach habe sie selber entschieden, das Land zu verlassen. Als die schiitischen Gruppierungen bei ihr zuhause waren und alles zerstört hätten, habe sie immer Angst gehabt, dass diese sie vergewaltigen. Direkt sei sie selbst aber nicht bedroht worden.
3. Für das in Österreich nachgeborene Kind (BF 3) wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
4. Die Anträge der BF1 bis BF3 auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2017, XXXX (BF 1) bzw. vom 09.03.2017, Zl.: XXXX (BF 2) und XXXX(BF 3), gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (BF 1) bzw. § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG (BF2 und BF3) wurde den BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung (BF1 bis 08.03.2018; BF2 und BF3 bis 09.03.2018) erteilt.4. Die Anträge der BF1 bis BF3 auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2017, römisch 40 (BF 1) bzw. vom 09.03.2017, Zl.: römisch 40 (BF 2) und XXXX(BF 3), gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (BF 1) bzw. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG (BF2 und BF3) wurde den BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung (BF1 bis 08.03.2018; BF2 und BF3 bis 09.03.2018) erteilt.
Die bB begründete die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass den Angaben des BF1 mangels Glaubwürdigkeit nicht zu folgen gewesen sei, BF2 und BF3 hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Des Weiteren traf die bB umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak.
5. Mit Verfahrensanordnungen der bB vom 10.03.2017 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG den Beschwerdeführern jeweils amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnungen der bB vom 10.03.2017 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG den Beschwerdeführern jeweils amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 13.03.2017 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 10.04.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass BF1 vorgebracht habe, er sei seit den massiven Übergriffen der schiitischen Milizen im Juni 2014 als Sunnit äußerst gefährdet. Er trage den Vornamen "Omar" und sei schon durch diesen Namen eindeutig als Sunnit erkennbar und schon aus diesem Grund in Lebensgefahr. Als Anfang 2013 die Macht der Schiiten auch über das Militär immer größer geworden sei, hätten seine Probleme aus religiösen Gründen begonnen. Ab Juni 2014 sei er konkret mit Drohbriefen bzw. Droh-SMS mit dem Tode bedroht worden. Die Antwort auf die Frage, ob er persönlich bedroht worden sei, sei verkürzt wiedergegeben worden, weil sich die Drohungen dahingehend fortgesetzt hätten, dass die Milizen den BF in seiner Wohnung gesucht und dort die Möbel zerstört hätten.
Der Bruder des BF, XXXX, sei im Juni 2014 umgebracht worden und gehe der BF davon aus, dass man seinen Bruder mit ihm verwechselt habe. Zudem sei ein Cousin des BF am 13.11.2015 in seinem Haus erschossen worden.Der Bruder des BF, römisch 40 , sei im Juni 2014 umgebracht worden und gehe der BF davon aus, dass man seinen Bruder mit ihm verwechselt habe. Zudem sei ein Cousin des BF am 13.11.2015 in seinem Haus erschossen worden.
Die Ehefrau des BF habe nach dem Übergriff in ihrer Wohnung einen Suizidversuch unternommen und sei anschließend zu den Schwiegereltern gezogen. Es habe ein weiteres Eindringen der Verfolger in die Wohnung gegeben und auch einen zweiten Suizidversuch. Der BF habe nach den Bedrohungen seine Dienststelle nicht mehr verlassen, bis er schließlich die Flucht aus dem Land habe ergreifen können. Dem BF drohe als Sunnit Verfolgung aus religiösen Gründen bzw. Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Todesstrafe aufgrund unerlaubten Verlassens des Militärdienstes und damit Verfolgung aus (unterstellter) politischer Gesinnung. Zum Vorhalt, dass der BF die Anzeige wegen der Bedrohung erst circa sechs Wochen nach dem Erhalt des Drohbriefes gemacht habe, wurde darauf hingewiesen, dass der BF in dieser Zeit im Dienst war und nicht frei gehabt habe. In der Dienststelle sei er zudem am sichersten gewesen. Soweit die Behörde ausführe, dass der BF bis zum Tage seiner Bedrohung ohne Probleme in Bagdad habe leben können, werde ausgeführt, dass der BF wiederholt angegeben habe, dass er seit der Zunahme des Terrors durch IS bzw. schiitische Milizen ab Juni 2014 zunehmend Schwierigkeiten gehabt habe. Angesichts der Gefährdungslage habe die Behörde es unterlassen, entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Die Beschwerde verweist unter Hinweis auf einen Bericht vom 13.10.2014 von Amnesty International und einen Bericht des "Standard" vom 09.06.2016 auf die prekäre Lage hinsichtlich der Übergriffe durch schiitische Milizen. Bei hinreichender Ermittlungstätigkeit, richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung hätte dem BF aus Gründen Verfolgung wegen seiner Religion bzw. unterstellter politischer Anschauung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müssen. In der Beilage befindet sich eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.10.2016 zu Verfolgung aufgrund eines "sunnitischen/schiitischen Namens"
7. Am 18.07.2018 wurden aktuelle länderkundliche Informationen zur Lage im Irak vom
4.6.2018 auf der Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 30.6.2017 zusammen mit der Einladung zu dieser Verhandlung übermittelt und die BF wurden eingeladen, eine schriftliche Stellungnahme zu den übergebenen länderkundlichen Informationen bis zur mündlichen Verhandlung oder eine mündliche Stellungnahme in der Verhandlung abzugeben.
8. Am 6.8.2018 wurde eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Unter Anführung verschiedener Berichte zu den jeweiligen Themen werden darin Ausführungen zur Sicherheitslage im Land, vor allem in Bezug auf die schiitischen Milizen und die Lage der Sunniten getätigt sowie erstmals auf die westliche Orientierung der BF2 hingewiesen.
9. Am XXXX2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Anlässlich der Verhandlung wurde den Beschwerdeführern die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden den BF nachfolgende Länderfeststellungen genannt und - mit Ausnahme der bereits übermittelten länderkundlichen Informationen - übergeben, deren Inhalt erörtert und als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen:
Den BF wurde auch die Gelegenheit gegeben, sich binnen einer Frist von vierzehn Tagen zu den ins Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zu äußern.
10. Mit Schreiben vom 17.08.2018 nahmen die BF zu den zuvor genannten Erkenntnisquellen Stellung. In dieser Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es aufgrund des sunnitischen Namens Omar zu Verfolgung durch schiitische Milizen komme und wurde auf die bisherigen Ausführungen zu diesem Thema verwiesen. Zum Thema Desertion wurde ausgeführt, dass bei Desertion von der irakischen Armee die Todesstrafe verhängt werden könne. So habe der irakische Premierminister Nouri al-Maliki Deserteuren die Todesstrafe angedroht. Zur Sicherheitslage in XXXX sei auf das glaubhafte Vorbringen der BF in der Verhandlung zu verweisen, dass sie nicht in XXXX oder einem anderen Landesteil im Irak leben könnten, weil der BF1 und die BF2 unterschiedlichen Glaubensrichtungen angehörten und sie somit sowohl in sunnitischen als auch in schiitischen Vierteln Verfolgung ausgesetzt wären.10. Mit Schreiben vom 17.08.2018 nahmen die BF zu den zuvor genannten Erkenntnisquellen Stellung. In dieser Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es aufgrund des sunnitischen Namens Omar zu Verfolgung durch schiitische Milizen komme und wurde auf die bisherigen Ausführungen zu diesem Thema verwiesen. Zum Thema Desertion wurde ausgeführt, dass bei Desertion von der irakischen Armee die Todesstrafe verhängt werden könne. So habe der irakische Premierminister Nouri al-Maliki Deserteuren die Todesstrafe angedroht. Zur Sicherheitslage in römisch 40 sei auf das glaubhafte Vorbringen der BF in der Verhandlung zu verweisen, dass sie nicht in römisch 40 oder einem anderen Landesteil im Irak leben könnten, weil der BF1 und die BF2 unterschiedlichen Glaubensrichtungen angehörten und sie somit sowohl in sunnitischen als auch in schiitischen Vierteln Verfolgung ausgesetzt wären.
9. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.08.2018 wurden den BF Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 24.05.2016 und vom 28.03.2017 über konfessionell gemischte Ehen und konfessionell gemischte Ehepaare zur Kenntnis gebracht und wurden diese eingeladen, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Eine Stellungnahme der BF dazu unterblieb bis dato.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Feststellungen zur Person
Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehöriger des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. BF1 gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an, BF2 der schiitischen.
BF1 wurde in Bagdad geboren und wuchs dort auf. Er besuchte von 1993 bis 2005 die Schule und schloss diese mit Matura ab. Anschließend besuchte er die Militärakademie und war in der Folge beim Militär angestellt.
Im Jahr 2008 ehelichte er BF2; beide waren vorerst bei seinen Eltern wohnhaft, ab dem Jahr 2010 dann in einer eigenen Wohnung in Bagdad.
BF1 reiste im Sommer 2014 in die Türkei nach Istanbul und verblieb dort ca. 2 Monate. Anschließend reiste er auf dem Landweg schlepperunterstützt bis nach Österreich und stellte am 22.10.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
BF2 stammt ebenso aus Bagdad und besuchte dort die Schule, die sie im Jahr 2010 ihren Angaben zufolge mit Matura abschloss, um anschließend Politikwissenschaften zu studieren und dieses Studium im Jahr 2014 abzuschließen.
BF2 folgte im Jahr 2015 ihrem Ehemann nach Österreich und stellte am 12.10.2015 ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz.
BF1 und BF2 sind die Eltern der in Österreich am 20.09.2016 geborenen BF3.
Den BF wurde mit Bescheiden vom 08.03.2017 (BF 1) bzw. vom 09.03.2017 (BF2 und BF3) subsidiärer Schutz zuerkannt und verfügen sie in Österreich über eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Im Irak sind nach wie vor die Eltern sowie 3 Brüder und 3 Schwestern des BF1 aufhältig. Ebenso sind die Eltern, 2 Brüder und 4 Schwestern der BF2 nach wie vor im Irak wohnhaft. Die Mutter von BF2 hatte sich zum Zeitpunkt der Asylantragstellung der BF2 ebenfalls in Österreich befunden, lebt aber nunmehr wieder im Irak. In Österreich haben die Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten.
Die BF bezogen bis 30.6.2017 bzw. 2.4.2017 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber; BF1 geht nunmehr einer unselbständigen Arbeit nach. Davor leistete BF1 freiwillige Tätigkeiten in seiner Wohnsitzgemeinde und arbeitet ehrenamtlich beim Roten Kreuz mit.
Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.
BF1 nahm an mehreren Deutschkursen teil und verfügt über ein Zertifikat der Einstufung B1. BF 2 nahm an einem Deutschkurs (A 1) teil.
BF1 ist gesund, steht nicht in ärztlicher Therapie und benötigt auch keine Medikamente. BF2 benötigt einen Asthma-Spray. Hinsichtlich BF3 wurde kein Vorbringen erstattet, das darauf hinweist, sie hätte gesundheitliche Probleme und sind dem entgegenstehende Dokumente oder Behauptungen auch den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen, weshalb davon ausgegangen wird, dass sie gesund ist.
1.2. Länderfeststellungen
Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung die länderkundlichen Informationen zur Lage in der Republik Irak vom 04.06.2018 auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zum Irak, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2016 betreffend "Fernbleiben, Desertion, Kündigung von Polizei und Armee", die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07. Mai 2018 "Verfolgung aufgrund eines sunnitischen Namens", die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Sicherheitslage in Bagdad" vom 08. März 2018, ACCORD Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research vom 8. März 2018 sowie die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation "Irak - konfessionell gemischte Ehepaare" und "konfessionell gemischte Ehen" vom 24.05.2016 und von 28.03.2017 zu Grunde.
1.2.1. Zur aktuellen Lage im Irak werden auszugsweise folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:
Politische Lage
Im März 2003 kam es zum Einmarsch von Truppen einer Koalition, die von den USA angeführt wurde (BBC 12.7.2017). Als Grund hierfür wurden Massenvernichtungswaffen angegeben, deren Existenz jedoch nie bestätigt werden konnte. Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von [vorwiegend] irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden schiitischen Parteien/Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vgl. Hiltermann 26.4.2017). Es konnte nach der Entmachtung Husseins weder eine umfassende Demokratisierung noch eine Stabilisierung erreicht werden, da die Strukturen des neuen politischen Systems das Land entlang ethnisch-konfessioneller Linien fragmentierten (BPB 9.11.2015). Die von der US-Besatzung beschlossene Auflösung der irakischen Armee sowie das Verbot der Baath-Partei ließen viele Sunniten, darunter erfahrene Militärs, radikalen islamistischen Gruppen zuströmen (Spiegel 18.4.2015). Die sunnitische Minderheit fühlte sich zunehmend diskriminiert und radikale Anführer konnten immer mehr Anhänger gewinnen (AI 28.5.2008). Zudem hatte die Demontage der irakischen Armee und irakischen Sicherheitskräfte durch die US-geführte Koalition ein Sicherheitsvakuum hinterlassen, das die schiitischen Milizen zu füllen versuchten, wodurch es zu einem sunnitischen Aufstand kam (Hiltermann 26.4.2017). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung) arbeitete zum Teil mit diesen Kräften (Badr-Miliz) zusammen, und verschloss vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitischen Bevölkerung die Augen (Reuters 14.12.2015). Während die Revolte der Sunniten gegen die US-Präsenz seit 2003 eher eine nationalistisch als eine religiös geprägte Bewegung war, entwickelte die Revolte zunehmend einen dominanten radikal-sunnitisch-islamistischen Zug. Der in der Folge entstehende konfessionelle Bürgerkrieg (ca. 2005 bis 2007) führte zu einer Änderung der US-Politik im Irak, die wiederum die Niederlage von Al-Qaida im Irak (AQI) herbeiführte. Doch dadurch, dass das Problem der Ausgrenzung der Sunniten weiter bestehen blieb, kam es zu weiteren Protesten in den sunnitischen Gebieten in den Jahren 2013 und 2014, daraufhin zu einer gewaltsamen Antwort von Seiten des Staates und danach zur Übernahme sunnitischer Gebiete durch eine noch radikalere Version von Al-Qaida - durch die Organisation "Islamischer Staat" [IS, auch ISIS oder ISIL, vormals ISI, arabisch Daesh] (Hiltermann 26.4.2017). Diese konnte in große Teile der sunnitischen Gebiete im Westen des Irak, in kurdische Gebiete im Norden des Irak und in Teile Syriens vordringen (ACCORD 12.2016). Als die nach der Entmachtung Saddam Husseins neu aufgestellte Armee vorübergehend "kollabierte", mobilisierten schiitische Führer in Notwehr ihre Gefolgschaft, wodurch die schiitischen Milizen (allen voran die Badr Organisation, Asaib Ahl al-Haq und Kataeb Hezbollah, mit Unterstützung des Irans) verstärkt auf den Plan traten und sich nordwärts in die sunnitischen Gebiete bewegten (Hiltermann 26.4.2017).Im März 2003 kam es zum Einmarsch von Truppen einer Koalition, die von den USA angeführt wurde (BBC 12.7.2017). Als Grund hierfür wurden Massenvernichtungswaffen angegeben, deren Existenz jedoch nie bestätigt werden konnte. Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von [vorwiegend] irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden schiitischen Parteien/Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vergleiche Hiltermann 26.4.2017). Es konnte nach der Entmachtung Husseins weder eine umfassende Demokratisierung noch eine Stabilisierung erreicht werden, da die Struktu