TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/20 W262 2117088-2

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Veröffentlicht am 20.12.2018
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Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W262 2117088-2/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2016, Zl. XXXX, nach der Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2016, Zl. römisch 40 , nach der Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 55, 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.11.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe Qezilbash mit schiitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am XXXX in Kabul geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe keine Schule besucht, sei Analphabet, ledig und habe als Maler gearbeitet. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass es in Afghanistan keine Sicherheit gebe und täglich Terroranschläge stattfinden. Im Falle der Rückkehr habe er Angst, da neben seiner Wohnung schon mehrere Leute gestorben seien.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.11.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe Qezilbash mit schiitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am römisch 40 in Kabul geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe keine Schule besucht, sei Analphabet, ledig und habe als Maler gearbeitet. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass es in Afghanistan keine Sicherheit gebe und täglich Terroranschläge stattfinden. Im Falle der Rückkehr habe er Angst, da neben seiner Wohnung schon mehrere Leute gestorben seien.

2. Bei der am 11.04.2016 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt (im Folgenden als BFA oder belangte Behörde bezeichnet), wiederholte bzw. präzisierte der Beschwerdeführer seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, (fehlende) Schulbildung, Familienstand sowie Geburtsort (Stadt Kabul). Er gab weiters an, dass seine gesamte Familie sowie entfernte Verwandte nach wie vor Kabul leben.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass ihn die allgemein schlechte Sicherheitslage abhalten würde, nach Afghanistan zurückzukehren. Überall seien Verrückte, die Taliban, die Daesh, kriminelle Personen und die afghanische Regierung werden nicht Herr der Lage. Es habe keinen besonderen Vorfall gegeben, aber das ganze Land sei unsicher; mehr könne er dazu nicht sagen. Er habe Angst, in diesem sinnlosen Krieg durch Zufall getötet zu werden.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments nicht feststehe. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit würden sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Weiters erachtete es die Behörde für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer gesund sei.

Das BFA hielt fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder Bedrohung seiner Person aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen geltend gemacht, sondern lediglich auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan Bezug genommen habe. Auch sonst habe der Beschwerdeführer keinerlei individuelle Bedrohung oder Verfolgung behauptet. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Er könne nach Kabul zurückkehren, wo seine gesamte Familie lebe und sich dort erneut eine Existenz - etwa als Maler - aufbauen. Es sei nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten würde.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Privatleben in Österreich wurden vom BFA für glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurz im Bundesgebiet auf und verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Seine Familie lebe in Afghanistan. Eine ausgeprägte Integration in Österreich liege nicht vor.

Im Anschluss unterzog die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte des Bescheides einer rechtlichen Beurteilung.

4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

5. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 20.04.2016. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt werde.5. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 20.04.2016. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt werde.

Begründend wurde unter Zitierung verschiedener Quellen ausgeführt, dass sämtliche Parameter, welche die Sicherheitslage in Afghanistan beschreiben, einen massiven Anstieg von Gewalt dokumentieren. Auch die Sicherheitslage speziell in Kabul sei zunehmend schlechter geworden. Aus den genannten Quellen gehe klar hervor, dass weder Afghanistan allgemein, noch Kabul im speziellen sicher seien. Es bestehe im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge des anhaltenden Bürgerkrieges in Afghanistan.Begründend wurde unter Zitierung verschiedener Quellen ausgeführt, dass sämtliche Parameter, welche die Sicherheitslage in Afghanistan beschreiben, einen massiven Anstieg von Gewalt dokumentieren. Auch die Sicherheitslage speziell in Kabul sei zunehmend schlechter geworden. Aus den genannten Quellen gehe klar hervor, dass weder Afghanistan allgemein, noch Kabul im speziellen sicher seien. Es bestehe im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge des anhaltenden Bürgerkrieges in Afghanistan.

6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 29.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Am 16.05.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und ein Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Über Ersuchen des Beschwerdeführers wurde die Verhandlung vertagt, da der amtswegig zur Seite gestellte Rechtsberater nicht erschienen ist.

Am 25.07.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und ein Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich unter Verweis auf dienstliche und personelle Gründe für die Nichtteilnahme an der Verhandlung und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde sowie die Übersendung des Verhandlungsprotokolls. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.

Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

Als Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass es keine Sicherheit in Afghanistan gebe und jeden Tag Menschen getötet werden. Es gebe auch Selbstmord- und Bombenanschläge sowie Attentate auf schiitische Moscheen. Das Wohnhaus seiner Familie habe sich in der Nähe von Regierungsgebäuden befunden, welche ebenso wie die Universität oder die Polizeiakademie angegriffen worden seien. Eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung verneinte er ausdrücklich. Befragt zu seinem Privat- und Familienleben gab der Beschwerdeführer an, seit kurzem verlobt zu sein. Seine Familie habe die Verlobung mit der in Deutschland lebenden Enkelin der Schwester seines Vaters arrangiert; persönlich habe er seine Verlobte noch nicht kennengelernt. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer diverse Integrationsunterlagen vor.

Im Zuge der Verhandlung wurden vom erkennenden Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurden gemeinsam mit der Ladung Länderberichte zur Situation in Afghanistan übermittelt. Der Rechtsvertreter verwies diesbezüglich in der Verhandlung auf die prekäre Lage in Afghanistan und die unsichere Situation in Kabul. Bei einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner nach Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte.Im Zuge der Verhandlung wurden vom erkennenden Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurden gemeinsam mit der Ladung Länderberichte zur Situation in Afghanistan übermittelt. Der Rechtsvertreter verwies diesbezüglich in der Verhandlung auf die prekäre Lage in Afghanistan und die unsichere Situation in Kabul. Bei einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte.

8. In einer Stellungnahme vom 23.02.2018 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert habe. Durch die hohe Anzahl an erzwungenen Rückkehrern aus Pakistan und Iran sowie durch den weitgehenden Abzug der internationalen Streitkräfte sei ein Loch in der afghanischen Wirtschaft entstanden, wodurch sich die Versorgungslage insgesamt verschlechtert habe. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten, weshalb ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Er legte seinem Schreiben die Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF vom 29.11.2017 bei.

9. Am 06.11.2018 nahm der Beschwerdeführer über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zum aktualisierten Länderinformationsblatt vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation vom 19.10.2018, Stellung. Es führte aus, dass die Versorgungslage in den afghanischen Städten katastrophal sei. Unter Bezugnahme auf die UNHCR Richtlinien zum Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 und der ACCORD Anfragebeantwortung zu den Folgen der Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vom 12.10.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass aufgrund der aktuellen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage Kabul nicht mehr als innerstaatliche Fluchtalternative in Frage komme. Aufgrund der Dürre kommen auch Herat und Mazar-e Sharif als Fluchtalternativen für den Beschwerdeführer nicht mehr in Betracht.

10. Am 23.11.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Über Nachfrage und nach Rücksprache mit seiner Rechtsvertreterin bestätigte der Beschwerdeführer, dass sich seine Beschwerde ausschließlich gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides richte. Weiters gab er an, dass seine Familie nach wie vor in Kabul lebe und er regelmäßigen telefonischen Kontakt habe. Seine Verlobte habe einen Aufenthaltstitel für Deutschland und habe ihn in Österreich besucht. Er besuche keinen Deutschkurs und verrichte ehrenamtliche Tätigkeiten für die Gemeinde.10. Am 23.11.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Über Nachfrage und nach Rücksprache mit seiner Rechtsvertreterin bestätigte der Beschwerdeführer, dass sich seine Beschwerde ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides richte. Weiters gab er an, dass seine Familie nach wie vor in Kabul lebe und er regelmäßigen telefonischen Kontakt habe. Seine Verlobte habe einen Aufenthaltstitel für Deutschland und habe ihn in Österreich besucht. Er besuche keinen Deutschkurs und verrichte ehrenamtliche Tätigkeiten für die Gemeinde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, den mündlichen Beschwerdeverhandlungen sowie der Länderberichte zur Lage in Afghanistan, der dazu erstatteten Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten (Integrations)Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zu Person, Rückkehrmöglichkeit und (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX, ist Angehöriger der Volksgruppe der Qezilbash und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen römisch 40 , ist Angehöriger der Volksgruppe der Qezilbash und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.

Er wurde am XXXX in Kabul Stadt geboren, wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in einem Miethaus lebte.Er wurde am römisch 40 in Kabul Stadt geboren, wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in einem Miethaus lebte.

Im Herbst 2015 reiste der Beschwerdeführer alleine aus Afghanistan aus und machte sich auf den Weg nach Europa.

Der Beschwerdeführer stellte am 02.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz bei der Einvernahme vor dem BFA damit, dass es in Afghanistan keine Sicherheit gebe und täglich Terroranschläge stattfinden. Im Falle der Rückkehr habe er Angst, da neben seiner Wohnung schon mehrere Leute gestorben seien.

1.1.2. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und steht nicht in ärztlicher Behandlung. Er besuchte keine Schule und ist Analphabet.

Der Beschwerdeführer arbeitete in Afghanistan als Maler und unterstützte seinen Vater bei der Ernährung der Familie.

Dem Beschwerdeführer ist es möglich in einen bestehenden Familienverband nach Kabul zurückkehren. Sein Vater, seine Mutter, seine vier Brüder und seine vier Schwestern leben, teilweise mit eigener Familie, in Kabul. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht auf wirtschaftliche Unterstützung seiner Familie zurückgreifen kann, besteht die Möglichkeit einer anfänglichen kurzfristigen Aufnahme und insbesondere aufgrund der Verwurzelung seiner Familie in Kabul einer Unterstützung bei der Suche nach Arbeit bzw. Unterkunft.

Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch möglich und zumutbar, sich stattdessen in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat niederzulassen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari) vertraut und wuchs in einem afghanischen Familienverband auf. Der Beschwerdeführer hat zwar nie in Mazar-e Sharif oder Herat gelebt und verfügt dort auch über keine familiären Anknüpfungspunkte. Angesichts seiner Arbeitsfähigkeit und seiner Berufserfahrung könnte er sich dennoch in Mazar-e Sharif oder Herat eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Maler. Dem Beschwerdeführer ist der Aufbau einer Existenzgrundlage in Mazar-e Sharif oder Herat möglich. Er ist in der Lage, in Mazar-e Sharif oder Herat eine einfache Unterkunft zu finden. Er hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Im Ergebnis ist aufgrund des guten Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit und der Berufserfahrung von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

1.1.3. Die Familie des Beschwerdeführers hält sich in Kabul in Afghanistan auf. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie in Kabul. Er hat keine Familienangehörigen oder Verwandte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit anderen Asylwerbern zusammen. Er verfügt über freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Privatpersonen. Der Beschwerdeführer hat afghanische Verwandte - darunter seine Verlobte - in Deutschland, die ihn zumindest einmal in Österreich besucht hat.

Seine Bindung zu Afghanistan ist angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer im Herkunftsstaat - insbesondere auch unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in einem afghanischen Familienverband, seiner Muttersprache Dari und der daraus abgeleiteten Verbundenheit mit der afghanischen Kultur - deutlich intensiver als jene zu Österreich. Der Beschwerdeführer möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit seiner Asylantragstellung am 02.11.2015 im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Er ist in Österreich nicht legal beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht, jedoch noch keine Deutschprüfung erfolgreich absolviert. Zum Zeitpunkt der Verhandlung wies er kaum Deutschkenntnisse auf. Der Beschwerdeführer arbeitet regelmäßig ehrenamtlich für die Gemeinde. Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur Lage in Afghanistan

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden insbesondere folgende Quellen zugrunde gelegt:

* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018; letzte KI 19.10.2018;

* UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender (deutsche Fassung), 30.08.2018;

1.2.1 Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 29.06.2018, letzte Kurzinformation vom 19.10.2018 (Grafiken nicht darstellbar):

"...

1. Neuesten Ereignisse - integrierte Kurzinformation

KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichs

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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