TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/20 W230 1434087-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W230 1434087-2/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 26.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2013 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.), jedoch wurde ihm gemäß "§ 8 Absatz 1 AsylG" der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß "§ 8 Absatz 4 AsylG bis zum 21.03.2014 erteilt" (Spruchpunkt III.).1. Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 26.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2013 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), jedoch wurde ihm gemäß "§ 8 Absatz 1 AsylG" der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß "§ 8 Absatz 4 AsylG bis zum 21.03.2014 erteilt" (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Begründung des Bescheides vom 22.03.2013 wird u.a. auf die vorgebrachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verwiesen (AS 233 bzw. Seite 69 des Bescheides) und die möglichen Gefahren, denen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre. In der Beweiswürdigung in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers bzw. die Lage in seinem Herkunftsstaat wurde im Bescheid vom 22.03.2013 Folgendes ausgeführt:

"Wie bereits vorhin erläutert, liegt keine individuelle Verfolgungssituation von privater, staatlicher Seite oder quasi-staatlicher Seite vor. Die vorherrschende Situation trifft alle in Ihrem Aufenthaltsbereich lebenden Staatsbürgern gleichermaßen. Eine individuelle Ihre Person betreffende Verfolgung liegt nicht vor. Sie sind ein Betroffener der Bürgerkriegssituation bzw. der vorherrschenden angespannten Sicherheitslage in Ihrem Heimatland.

Sie sind minderjährig und stammen aus Kabul. Ihre wirtschaftliche Lage und die Ihrer Familie ist angespannt. Eine Versorgung durch Angehörige [ist] nicht möglich.

Aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen ergibt sich in Ihrem Fall jedoch derzeit noch eine Rückkehrgefährdung und kann zum derzeitigen Zeitpunkt aufgrund der noch ständig in Afghanistan und Ihrem Wohngebiet bzw. Aufenthaltsbereich stattfindenden Anschläge, der (noch) schlechten Versorgungslage, der hohen Arbeitslosenrate und Ausbildungsmöglichkeiten von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation nach Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat Afghanistan gesprochen werden.

Im vorliegenden Fall ergab sich somit, dass Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist."

In der rechtlichen Würdigung dieses Bescheides begründete das Bundesasylamt die Zuerkennung von subsidiärem Schutz wie folgt:

"Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die

Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem

Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär

Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn seine ... Abschiebung des

fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von

Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK ... bedeuten würde.

...

In Ihrem Fall ging die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus: Dies aufgrund der vorliegenden Ihr[e] Person als Minderjähriger betreffenden Situation (vgl. Länderfeststellungen des gegenständlichen Bescheides) in Ihrer Heimat und Ihrem Aufenthaltsgebiet, der noch ständig in Ihrer Heimat stattfindenden Anschläge, der (noch) schlechten Versorgungslage, Ihrer mangelnden bzw. schlechten Versorgungsmöglichkeit wobei von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation zu sprechen ist. Dadurch ergibt sich derzeit eine Ihre Person als Minderjähriger betreffende Rückkehrgefährdung und ist Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen."In Ihrem Fall ging die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus: Dies aufgrund der vorliegenden Ihr[e] Person als Minderjähriger betreffenden Situation vergleiche Länderfeststellungen des gegenständlichen Bescheides) in Ihrer Heimat und Ihrem Aufenthaltsgebiet, der noch ständig in Ihrer Heimat stattfindenden Anschläge, der (noch) schlechten Versorgungslage, Ihrer mangelnden bzw. schlechten Versorgungsmöglichkeit wobei von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation zu sprechen ist. Dadurch ergibt sich derzeit eine Ihre Person als Minderjähriger betreffende Rückkehrgefährdung und ist Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen."

2. Eine gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 22.03.2013 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht vom 25.08.2016, W197 1434097-1/6E, als unbegründet abgewiesen.2. Eine gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 22.03.2013 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht vom 25.08.2016, W197 1434097-1/6E, als unbegründet abgewiesen.

3. Aufgrund eines vom Beschwerdeführer selbst unterfertigten Verlängerungsantrags (vom 28.02.2014, eingebracht am 10.03.2014) erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, im Folgenden: belangte Behörde) eine mit 17.03.2014 datierte und als Bescheid bezeichnete Erledigung, die dem Beschwerdeführer persönlich per RSa durch Hinterlegung am 19.03.2014 zugestellt wurde und die einen Spruch aufweist, wonach dem Beschwerdeführer "[d]ie befristete

Aufenthaltsberechtigung ... gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005 ...Aufenthaltsberechtigung ... gemäß Paragraph 8, Absatz 4 Asylgesetz 2005 ...

bis zum 21.03.2016 erteilt" wird. Am 24.02.2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Verlängerungsantrag (eingebracht am 02.03.2016), woraufhin die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.03.2016 aussprach, dass die "befristete Aufenthaltsberechtigung

... gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005 ... bis zum 21.03.2018"... gemäß Paragraph 8, Absatz 4 Asylgesetz 2005 ... bis zum 21.03.2018"

erteilt wird. Der Beschwerdeführer stellte am 12.03.2018 (eingebracht am 12.03.2018) einen weiteren Verlängerungsantrag.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten "gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt" (Spruchpunkt I.)4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten "gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt" (Spruchpunkt römisch eins.)

und ihm die "mit Bescheid vom 22.03.2013 ... erteilte befristete

Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ... gemäß §Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter ... gemäß Paragraph

9 Absatz 4 AsylG entzogen" (Spruchpunkt II.). Ferner sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt und gegen ihn "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters legte sie gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).9 Absatz 4 AsylG entzogen" (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt und gegen ihn "gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 5 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters legte sie gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).

5. Am 13.09.2018 fand über die Beschwerde eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. Der Beschwerdeführer nahm daran in Begleitung eines Vertreters der von ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer individuell

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX in Afghanistan geboren, war daher zur Zeit des Bescheides vom 22.03.2013 bereits 17 Jahre und zur Zeit der beiden Verlängerungsbescheide vom 17.03.2014 bzw. 15.03.2016 bereits 18 bzw. 20 Jahre alt und somit volljährig. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus der Provinz Parwan und zogen später nach Kabul. Er selbst ist in der Stadt Kabul geboren und aufgewachsen, wo seine Familie auch heute noch lebt. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum islamischen Glauben schiitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer spricht mittlerweile auch schon Deutsch. In Afghanistan wuchs der Beschwerdeführer im Kreise seiner afghanischen Familie in Kabul auf, wo er auch acht Jahre lang die Schule besuchte. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer weder eine Berufsausbildung noch Berufserfahrung gesammelt, er wurde damals von seiner Familie finanziell unterstützt.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 in Afghanistan geboren, war daher zur Zeit des Bescheides vom 22.03.2013 bereits 17 Jahre und zur Zeit der beiden Verlängerungsbescheide vom 17.03.2014 bzw. 15.03.2016 bereits 18 bzw. 20 Jahre alt und somit volljährig. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus der Provinz Parwan und zogen später nach Kabul. Er selbst ist in der Stadt Kabul geboren und aufgewachsen, wo seine Familie auch heute noch lebt. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum islamischen Glauben schiitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer spricht mittlerweile auch schon Deutsch. In Afghanistan wuchs der Beschwerdeführer im Kreise seiner afghanischen Familie in Kabul auf, wo er auch acht Jahre lang die Schule besuchte. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer weder eine Berufsausbildung noch Berufserfahrung gesammelt, er wurde damals von seiner Familie finanziell unterstützt.

Seine (Kern-)Familie (Eltern und Geschwister) sowie zwei Tanten mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits halten sich nach wie vor in Kabul auf. Der Vater des Beschwerdeführers ist Maler und Anstreicher und arbeitet so gelegentlich als Tagelöhner. Zu seiner Familie hat der Beschwerdeführer ein sehr gutes Verhältnis und pflegt - auch von Österreich aus - zu ihnen regelmäßigen Kontakt. Er will seine Familie unterstützen; er weiß, dass ihn seine Mutter sehr vermisst. Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers ist angespannt. Der Beschwerdeführer unterstützte seine Familie von Österreich aus finanziell. In Kabul lebt die Kernfamilie des Beschwerdeführers in einem Mietshaus. Dort lebt auch die Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers, die als Küchengehilfin in einem Restaurant in Kabul erwerbstätig ist. Seine Taten mütterlicherseits sind Hausfrauen und Mütter und gehen gelegentlich Erwerbstätigkeiten nach. Deren Ehemänner sind ebenfalls erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich

1.2.1. Zu Dauer, Qualität und (Un-)Sicherheit des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers

Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet war der Beschwerdeführer zunächst ab Juli 2012 als Asylwerber aufhältig. Nach Zustellung des Bescheides vom 22.03.2013 war er als subsidiär Schutzberechtigter aufhältig, und zwar zunächst aufgrund einer bis 21.03.2014 befristet erteilen Aufenthaltsberechtigung, dann aufgrund einer mit Bescheid vom 17.03.2014 befristet bis 21.03.2016 erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und schließlich aufgrund einer mit Bescheid vom 15.03.2016 befristet bis 21.03.2018 erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.

Am 12.03.2018 stellte er einen (beim BFA am 12.03.2018 eingelangten) Antrag auf neuerliche Verlängerung der ihm befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung.

Einer gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides vom 22.03.2013 erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.08.2016 keine Folge.Einer gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 22.03.2013 erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.08.2016 keine Folge.

Am 04.09.2016 beging der Beschwerdeführer eine Straftat (Näheres dazu weiter unten bei Pkt. 1.2.3.). Sein Antrag auf Verlängerung blieb weiter unerledigt.

1.2.1. Zu Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerbstätigkeiten, Ausbildungen etc.

Zu Beginn seines Aufenthalts war der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig und lebte von der Grundversorgung. Von Juni bis Mitte August 2014 und von Mitte September 2014 bis Ende Oktober 2014 ging er einer geringfügigen Beschäftigung nach. Von Anfang August bis Anfang Dezember 2015 war der Beschwerdeführer als Arbeiter beschäftigt, ebenso von April 2016 September 2017. Dazwischen bezog er jeweils Mindestsicherung bzw. Arbeitslosengeld. Seit Mitte Jänner 2018 war der Beschwerdeführer als Arbeiter geringfügig beschäftigt. Bei den Arbeitstätigkeiten handelt es sich jeweils um Beschäftigungen als Küchenhelfer.

Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in Österreich Deutschkurse besucht und zuletzt die Deutschprüfung (ÖSD Niveau B1) erfolgreich bestanden. Er hat eine Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds über "Sprachkompetenz" (Niveau B1) und "Werte- und Integrationswissen" am 21.10.2017 bestanden.

Seit 16.05.2018 ist er im Landgasthof XXXX in XXXX am XXXX ganzjährig beschäftigt. Der Arbeitgeber ist mit der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers zufrieden und attestiert ihm positive Charaktereigenschaften (indem er ihn als höflich, zuvorkommend und respektvoll gegenüber den Gästen bezeichnet). Aufgrund seiner Beschäftigung als Hilfskraft bezieht der Beschwerdeführer ein Einkommen, welches über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.Seit 16.05.2018 ist er im Landgasthof römisch 40 in römisch 40 am römisch 40 ganzjährig beschäftigt. Der Arbeitgeber ist mit der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers zufrieden und attestiert ihm positive Charaktereigenschaften (indem er ihn als höflich, zuvorkommend und respektvoll gegenüber den Gästen bezeichnet). Aufgrund seiner Beschäftigung als Hilfskraft bezieht der Beschwerdeführer ein Einkommen, welches über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

1.2.2. Zu Wohnverhältnissen und privaten Bindungen in Österreich

Der Beschwerdeführer wohnt in einer Mietwohnung mit einer Größe von ca. 35 m2, die er mit einem Mitbewohner teilt, der - so wie der Beschwerdeführer - zugewandert und mit dem Beschwerdeführer befreundet ist. Der Beschwerdeführer kann seinen Anteil an der Miete aus eigener finanzieller Kraft bestreiten.

Seit etwas mehr als einem Jahr ist der Beschwerdeführer mit einer afghanischen Staatsangehörigen befreundet, der in Österreich der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Diese hat einen Sohn aus einer früheren Beziehung, zu dem der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis pflegt. Zwischen dem Beschwerdeführer und dieser Freundin besteht jedoch keine Lebensgemeinschaft, etwa im Sinne einer Wirtschafts- oder Wohngemeinschaft. Weitere Freundschaften bestehen mit Arbeitskollegen und ehemaligen Arbeitskollegen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich mehrere langjährige Freunde mit afghanischer Staatsangehörigkeit aus verschiedenen afghanischen Provinzen. Diese haben ihm auch Geld für die Entrichtung der über ihn verhängten Geldstrafen geliehen; diese Schulden hat der Beschwerdeführer zwischenzeitig getilgt. In seiner Freizeit geht der Beschwerdeführer Billard und Fußball spielen.

1.2.3. Der Beschwerdeführer ist in Österreich einmal straffällig geworden: Er hat am 04.09.2016 in Klagenfurt fremde bewegliche Sachen, nämlich EUR 100,-- Bargeld sowie zwei Mobiltelefone der Marke Samsung samt Hüllen im Gesamtwert von EUR 669,-- einer von ihm frequentierten Prostituierten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er, bei dem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen diese Person anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er ihr einen heftigen Schlag gegen ihren Oberkörper versetzte, wodurch sie das Gleichgewicht verlor und nach hinten stürzte. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 14.02.2017, XXXX, wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 Abs. 1 (erster Deliktsfall) StGB nach dem ersten Strafsatz des § 131 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf §§ 19 Abs. 1, 5 Z 4 JGG zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 10, -- (im Fall der Uneinbringlichkeit zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe), sowie zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde sowie zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages an die Geschädigte in Höhe von EUR 350,-- und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.1.2.3. Der Beschwerdeführer ist in Österreich einmal straffällig geworden: Er hat am 04.09.2016 in Klagenfurt fremde bewegliche Sachen, nämlich EUR 100,-- Bargeld sowie zwei Mobiltelefone der Marke Samsung samt Hüllen im Gesamtwert von EUR 669,-- einer von ihm frequentierten Prostituierten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er, bei dem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen diese Person anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er ihr einen heftigen Schlag gegen ihren Oberkörper versetzte, wodurch sie das Gleichgewicht verlor und nach hinten stürzte. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 14.02.2017, römisch 40 , wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, Absatz eins, (erster Deliktsfall) StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 131, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraphen 19, Absatz eins, 5, Ziffer 4, JGG zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 10, -- (im Fall der Uneinbringlichkeit zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe), sowie zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde sowie zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages an die Geschädigte in Höhe von EUR 350,-- und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Als mindernd wurde das junge Alter des Beschwerdeführers, die teilweise Schadensgutmachung, seine bisherige Unbescholtenheit sowie sein reumütiges Geständnis und seine im Zeitpunkt der Tat bestandene Alkoholisierung gewertet. Als erschwerenden Umstand sah das Gericht die (geringfügigen) Verletzungen des Opfers an.

Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung befindet sich der Beschwerdeführer seit April 2017 in Bewährungshilfe. Sein Bewährungshelfer geht davon aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen Verhaltensweisen sowie seiner stabilen beruflichen und sozialen Integration, ein (erneutes) delinquentes Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

1.2.4. Der Beschwerdeführer ist im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung der vorhergehenden Bescheide (aus 2013, 2014 und 2016) älter, erfahrener, hat Berufserfahrungen gemacht, ergänzende Bildungsschritte unternommen und Kontakte geknüpft, darunter auch zu in Österreich aufhältigen afghanischen Freunden, die den Beschwerdeführer fallweise finanziell unterstützten.

1.3. Zur potentiellen Gefährdungslage im Rückkehrfall

Im Fall eine

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten