Entscheidungsdatum
07.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W119 1407794-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: China, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. 488233809-14798606/BMI-BFA_WIEN_AST_01, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: China, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. 488233809-14798606/BMI-BFA_WIEN_AST_01, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 68 Abs 1 AVG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III, IV, V., VI und VIII des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9 und 46 sowie § 53 Abs 1 iVm Abs 2, § 55 Abs 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei, römisch vier, römisch fünf., römisch sechs und römisch acht des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9 und 46 sowie Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 21.04.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er wegen der zu geringen Entschädigung für sein abgerissenes Haus mehrere Beamte beim Einbringen einer Beschwerde verletzt habe und geflüchtet sei, um einer Festnahme zu entgehen.
Der Beschwerdeführer wurde am 25.06.2009 beim Bundesasylamt niederschriftlich eivernommen. Dabei gab er an, dass die Regierung sein Haus hätte enteignen wollen und ihm zu wenig Entschädigung angeboten hätte. Deswegen hätte er Kontakt mit der Behörde gesucht,