Entscheidungsdatum
08.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I409 2110850-1/18E
AUSFERTIGUNG DES AM 28. DEZEMBER 2018 VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde der AXXXX DXXXX-MXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und durch die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juni 2015, Zl. 1015092903-14532775, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde der AXXXX DXXXX-MXXXX, geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und durch die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juni 2015, Zl. 1015092903-14532775, zu Recht erkannt:
A)
Der erste Spruchteil des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:Der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12. April 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am 13. April 2014 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Fluchtgrundes Folgendes an:
"Ich habe am 30.12.2013 an einer Messe des Pastor Mukungubila teilnehmen sollte da ich ersucht wurde von einem Bekannten hier einige Hilfstätigkeiten wie den Empfang vorzunehmen. Alle Helfer wurden in eine Liste eingetragen. Es wurden hierbei auch die Adressen und die Kirche woher man kommt erfasst. Ich wusste nicht, dass der Pastor ein Gegner des regierenden Präsidenten ist. Es kam aber nicht zu einer Messe, da die Polizei eingegriffen hat und dies verhinderte. Ich wurde festgenommen und weggebracht. Ich kam in ein Lager wo ich den Aufenthalt des Pastors bekanntgeben sollte, ich wurde geschlagen. Ein Bewacher der auch meiner Volksgruppe angehört und einsah, dass ich mit dem ganzen nichts zu tun hatte, verhalf mir dann zur Flucht da ich sonst vermutlich dort nicht mehr lebend entlassen geworden wäre, ich flüchtete durch den Busch und ging zu meinem Onkel. Er erklärte mir, dass am heutigen Tag (30.12.2013) viele Menschen gestorben sind, da die Anhänger von Mukungubila an diesem Tag den örtlichen Rundfunk/TV und auch den Flughafen angegriffen haben. Ich solle das Land verlassen, da es nun für mich zu gefährlich ist was ich auch einige Tage später erfolgte."
Am 10. Juni 2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde, bei der sie Folgendes als Fluchtgrund geltend machte:
"Mein Leben war in Gefahr. Am 30.12.2013 begann alles. Ich habe Hilfstätigkeiten in der Kirche ausgeführt. Als der Pastor Mukungubila in meiner Nähe eine Kirche einweihen wollte, hat mich ein Freund kontaktiert. Ein Freund von mir wollte mich abholen und wir fuhren gemeinsam zum Pastor Mukungubila. Bei der Kirche haben wir uns alle getroffen und jeder wurde für Arbeiten eingeteilt. Meine Aufgabe war der Empfang und die Gäste zu den Plätzen begleiten. Plötzlich wurde die große Eingangstüre vor dieser Kirche, von der Polizei gewaltsam geöffnet. Wir wurden alle mit Gewalt festgenommen und in einem Polizeiauto weggebracht. Meine Augen wurden mit schwarzen Tüchern verbunden. Wir fuhren sehr lange mit dem Polizeiauto. Danach sind wir zu Fuß weitergegangen. Wir waren in einem Wald und dort gab es ein Haus. Wir sind alle auf den Boden gesessen und es gab eine Liste mit Namen und wir wurden immer gefragt, wo unser Pastor ist. Jeder hat seine Antwort gegeben. Ich sagte, dass ich diesen Pastor nicht kenne. Aber sie glaubten mir nicht, da ich ein Abzeichen vom Pastor trug. Ich erklärte, dass ich nur eingeladen war. Daraufhin schlug man mich. Die anderen wurden woanders hingebracht worden. Ich blieb mit einer anderen Frau dort. Sie sagten zu mir, dass ich gelogen habe und daher wurde ich geschlagen. Nachdem ich geschrien habe, dass ich sterbe, hat der Mann welcher auf mich eingeschlagen hat, aufgehört zu schlagen und fragte mich woher ich komme und warum ich in dieser Kirche war. Ich erzählte, dass ich nur eingeladen war. Dieser erklärte mir, dass ich in Gefahr wäre, da man von hier nicht mehr wegkommen würde. Er wollte mir helfen und sagte mir, dass ich das Land verlassen muss, da ich auf diese Helferliste für den Pastor stehe. Es war ein Wunder. Dieser Mann wollte nicht, dass ich dort sterbe und hat mir geholfen."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II). Der Beschwerdeführerin wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen und gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist. Letztlich wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Der Beschwerdeführerin wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen und gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist. Letztlich wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. Juli 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
A) 1. Feststellungen
A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist volljährig, unbescholten, gesund und erwerbsfähig, Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo sowie Angehörige der Volksgruppe der Muwungani und sie bekennt sich zum christlichen Glauben. Ihr Ehemann und ihre fünf Kinder leben in der Demokratischen Republik Kongo; sie sind vom rezenten Ebola-Ausbruch nicht betroffen.
Seit (mindestens) 12. April 2014 hält sich die Beschwerdeführerin in Österreich auf, wobei sie hier über keine familiären oder über maßgebliche private Anknüpfungspunkte verfügt, auch wenn sie sich während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zweifellos um ihre Integration bemüht hat. Sie erlangte das "ÖSD Zertifikat A2".
Feststellungen zu ihrer Identitä