Entscheidungsdatum
08.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W251 2159748-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den mit 16.03.2016 datierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 1101157301 - 16002885, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den mit 16.03.2016 datierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 1101157301 - 16002885, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 07.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 07.01.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass die Taliban ihn mit dem Tod bedroht haben, da er seine Arbeit nicht habe aufgeben wollen. Er habe für die afghanische Regierung gearbeitet und Autos repariert.
3. Am 05.04.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass es Krieg in Afghanistan gegeben habe. Er habe als Autolackierer gearbeitet, bis er wegen dem Krieg keine Arbeit mehr gehabt habe. Er habe seine Frau dann gebeten, ihn bei der Ausreise zu unterstützen. Diese haben dann mit ihrer Mutter gesprochen. Daraufhin wurde ein Grundstück verkauft, sodass der Beschwerdeführer Afghanistan habe verlassen können. Er sei jedoch niemals persönlich bedroht worden.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Der Bescheid ist offenkundig unrichtig mit dem Datum 16.03.2016 datiert. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.05.2017 zugestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 05.05.2017 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet ein Rückkehrgespräch in Anspruch zu nehmen.
Begründend wurde im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der noch über ein familiäres Unterstützungsnetz in Afghanistan verfüge und somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren sowie die Beweiswürdigung mangelhaft seien. Der Beschwerdeführer habe eine Autowerkstatt betrieben, in der er Autos für verschiedenste Personen, darunter auch die Regierung, repariert und lackiert habe. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer aufgefordert Tätigkeiten für die Regierung zu unterlassen, zum Freitagsgebet zu kommen und den Islam zu befolgen, ansonsten werden die Taliban den Beschwerdeführer töten und sein Geschäft niederbrennen. Der Beschwerdeführer habe jedoch das Freitagsgebet nicht besucht. Ein Freund habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass sein Geschäft in Brand gesteckt worden sei, woraufhin der Beschwerdeführer sein Geschäft aufgesucht habe. Der Beschwerdeführer habe so festgestellt, dass sein Geschäft niedergebrannt worden sei.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.10.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Usbeken an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Dari als Muttersprache sowie Farsi, Türkisch, Usbekisch und etwas Deutsch und Hindi. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, er hat keine Kinder (AS 1; AS 71; Verhandlungsprotokoll vom 22.10.2018, OZ 8, S. 7f; AS 71).Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Usbeken an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Dari als Muttersprache sowie Farsi, Türkisch, Usbekisch und etwas Deutsch und Hindi. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, er hat keine Kinder (AS 1; AS 71; Verhandlungsprotokoll vom 22.10.2018, OZ 8, Sitzung 7f; AS 71).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kunduz in der Stadt Kunduz geboren. Seine Eltern sind früh verstorben. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Bruder und seiner Schwester aufgewachsen und hat bei seiner Tante mütterlicherseits gelebt (OZ 8, S. 8; AS 71). Der Beschwerdeführer hat neun Jahre lang eine Schule besucht, er hat eine Ausbildung zum Autolackierer gemacht. Der Beschwerdeführer hat mit seinem 12 Lebensjahr begonnen als Autolackierer zu arbeiten, dies hat er bereits gemacht während er zur Schule gegangen ist (AS 73; OZ 8, S. 8).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kunduz in der Stadt Kunduz geboren. Seine Eltern sind früh verstorben. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Bruder und seiner Schwester aufgewachsen und hat bei seiner Tante mütterlicherseits gelebt (OZ 8, Sitzung 8; AS 71). Der Beschwerdeführer hat neun Jahre lang eine Schule besucht, er hat eine Ausbildung zum Autolackierer gemacht. Der Beschwerdeführer hat mit seinem 12 Lebensjahr begonnen als Autolackierer zu arbeiten, dies hat er bereits gemacht während er zur Schule gegangen ist (AS 73; OZ 8, Sitzung 8).
Die Schwester des Beschwerdeführers, seine Tante mütterlicherseits und dessen Ehemann, seine Ehefrau und eine Cousine leben in Kunduz in Afghanistan in einem Eigentumshaus. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie (OZ 8, S. 10). Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt in Deutschland. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich (OZ 8, S. 11).Die Schwester des Beschwerdeführers, seine Tante mütterlicherseits und dessen Ehemann, seine Ehefrau und eine Cousine leben in Kunduz in Afghanistan in einem Eigentumshaus. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie (OZ 8, Sitzung 10). Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt in Deutschland. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich (OZ 8, Sitzung 11).
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest Jänner 2016 durchgehend in Österreich auf (AS 1).
Der Beschwerdeführer hat an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1 teilgenommen (Beilage ./A, ./B, ./D, ./F). Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 abgelegt (Beilage ./K). Der Beschwerdeführer hat an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen (Beilage ./C).
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er unterstützt eine Organisation seit September 2018 bei der Sortierung und Ausgabe von Lebensmitteln. Der Beschwerdeführer hat beim Hilfswerk seit Februar 2017 insgesamt 70 Stunden gemeinnützige Arbeit verrichtet (Beilage ./G bis ./I). Der Beschwerdeführer hat im Sommersemester 2017 an einem Gitarrenunterricht teilgenommen (Beilage ./J). Der Beschwerdeführer hat zwei Monate lang bei einem Restaurant 10 Stunden in der Woche auf geringfügiger Basis gearbeitet (OZ 8, S. 13; Beilage ./L, ./M).Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er unterstützt eine Organisation seit September 2018 bei der Sortierung und Ausgabe von Lebensmitteln. Der Beschwerdeführer hat beim Hilfswerk seit Februar 2017 insgesamt 70 Stunden gemeinnützige Arbeit verrichtet (Beilage ./G bis ./I). Der Beschwerdeführer hat im Sommersemester 2017 an einem Gitarrenunterricht teilgenommen (Beilage ./J). Der Beschwerdeführer hat zwei Monate lang bei einem Restaurant 10 Stunden in der Woche auf geringfügiger Basis gearbeitet (OZ 8, Sitzung 13; Beilage ./L, ./M).
Der Beschwerdeführer verfügt, abgesehen von seinem Bruder in Österreich, weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (OZ 8, S. 14-15). Der Bruder des Beschwerdeführers lebt seit 2009 in Österreich (Beilage ./V). Der Bruder des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer haben von Mai 2016 bis November 2017 gemeinsam in einer Wohnung gelebt (Beilage ./I). Der Beschwerdeführer besucht seinen Bruder und dessen Familie regelmäßig. Der Beschwerdeführer wird derzeit von seinem Bruder finanziell nicht unterstützt. Der Beschwerdeführer kann von seinem Bruder jedoch finanzielle Unterstützung bekommen, wenn er eine solche benötigt (OZ 8, S. 14-15).Der Beschwerdeführer verfügt, abgesehen von seinem Bruder in Österreich, weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (OZ 8, Sitzung 14-15). Der Bruder des Beschwerdeführers lebt seit 2009 in Österreich (Beilage ./V). Der Bruder des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer haben von Mai 2016 bis November 2017 gemeinsam in einer Wohnung gelebt (Beilage ./I). Der Beschwerdeführer besucht seinen Bruder und dessen Familie regelmäßig. Der Beschwerdeführer wird derzeit von seinem Bruder finanziell nicht unterstützt. Der Beschwerdeführer kann von seinem Bruder jedoch finanzielle Unterstützung bekommen, wenn er eine solche benötigt (OZ 8, Sitzung 14-15).
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (OZ 8, S. 16; AS 69).Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (OZ 8, Sitzung 16; AS 69).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.2.1. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan von den Taliban aufgesucht oder von diesen bedroht. Der Beschwerdeführer hat keine Autos für die Regierung lackiert und auch nicht für die Regierung gearbeitet. Die Werkstatt des Beschwerdeführers wurde nicht niedergebrannt.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlasen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Personen.
1.2.2. Der Beschwerdeführer hatte wegen seiner Religionszugehörigkeit und wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Schwierigkeiten in Afghanistan.
1.2.3. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seinem Aufenthalt in einem europäischen Land in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Provinz Kunduz aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Die Wohnraum- und Versorgungslage ist in Mazar-e Sharif sehr angespannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.
Zudem kann der Beschwerdeführer von seiner Familie, insbesondere von seinem Bruder, zumindest vorübergehend finanziell unterstützt werden. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage