Entscheidungsdatum
09.01.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W275 2181597-1/14E
W275 2181624-1/15E
W275 2181621-1/14E
W275 2181627-1/12E
W275 2181632-1/12E
W275 2181630-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zahl 1088261201-160723347, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 zu Recht:1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zahl 1088261201-160723347, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zahl 1088262002-160723363, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zahl 1088262002-160723363, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zahl 1088263304-160723380, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zahl 1088263304-160723380, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zahl 1088264007-160723398, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 zu Recht:4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zahl 1088264007-160723398, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zahl 1088264301-160723401, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 zu Recht:5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zahl 1088264301-160723401, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
6.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zahl 1088265102-160723428, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 zu Recht:6.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zahl 1088265102-160723428, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter des bei der Antragstellung minderjährigen, nunmehr volljährigen Zweitbeschwerdeführers sowie der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen und stellte nach legaler Einreise am 23.05.2016 für sich und ihre Kinder die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurden die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und die Anträge auf internationalen Schutz für sich und ihre Kinder deshalb zu stellen, weil ihr Ehemann in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe.
Am 28.03.2017 und am 05.09.2017 fanden niederschriftliche Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie Schwierigkeiten in Afghanistan bekommen habe, nachdem ihr Ehemann das Dorf verlassen habe; man habe ihr die Tiere wegnehmen und wissen wollen, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Für ihre Töchter wünsche sie sich ein freies Leben. Der Zweitbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass er dieselben Fluchtgründe habe wie sein Vater; er würde im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan umgebracht werden, da er inzwischen erwachsen sei. Für die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen wurden keine darüber hinausgehenden eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Mit oben genannten Bescheiden vom 30.11.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.02.2020 (Spruchpunkt III.).Mit oben genannten Bescheiden vom 30.11.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.02.2020 (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 15.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin zu ihren persönlichen Lebensumständen insbesondere in Afghanistan und in Österreich sowie zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder wurde die Erstbeschwerdeführerin auch zu deren Fluchtgründen befragt. Weiters wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbis Sechstbeschwerdeführer als Zeuge einvernommen. Anwesend waren darüber hinaus die Viert- bis Sechstbeschwerdeführerinnen, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sowie eine Vertrauensperson der Beschwerdeführer.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die in Kopf und Spruch genannte Identität der Erstbeschwerdeführerin steht ebenso wie die ihres volljährigen Sohnes, des Zweitbeschwerdeführers, und ihrer minderjährigen Töchter, der Drittbis Sechstbeschwerdeführerinnen, fest. Sie sind afghanische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Die Beschwerdeführer sind in der Provinz Kunar in Afghanistan geboren. Die Beschwerdeführer haben Verwandte in Afghanistan.
Die Erstbeschwerdeführerin ist seit etwa zwanzig Jahren mit ihrem Ehemann und Vater der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer verheiratet. Bis zur Ausreise ihres Ehemannes hat die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit diesem und ihren Kindern in der Provinz Kunar gelebt; danach haben die Beschwerdeführer in der Provinz Nangarhar und sodann in Pakistan gelebt, bevor sie nach Österreich gereist sind. Die Beschwerdeführer stellten am 23.05.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Die Erstsprache der Beschwerdeführer ist Paschtu.
Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über keine Schul- oder Berufsbildung in Afghanistan. Sie hat in Afghanistan von zu Hause aus ab und zu Kleidung für Frauen aus ihrem Dorf genäht. In Österreich lernt die Erstbeschwerdeführerin Deutsch und kann sich inzwischen in sehr einfachem Deutsch unterhalten. Sie hat den Kurs Basisbildung Deutsch A1 besucht. Weiters hat die Erstbeschwerdeführerin an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen.
Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über keine nennenswerte Schul- oder Berufsbildung in Afghanistan. Er hat in Österreich an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen, die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 abgelegt und besucht derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau B2; er spricht sehr gut Deutsch. Der Zweitbeschwerdeführer geht in die Abendschule, um die Matura zu machen und hat bereits äußerst erfolgreich die Übergangsklasse abgeschlossen. Der Zweitbeschwerdeführer hat in Österreich als Regalschlichter gearbeitet.
Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin verfügt über keine nennenswerte Schul- oder Berufsbildung in Afghanistan. Sie hat in Österreich an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen und den Übergangslehrgang an einer AHS absolviert. Derzeit besucht sie die Abendschule, um die Matura zu machen. Die Drittbeschwerdeführerin spricht sehr gut Deutsch; momentan nimmt sie an einem Deutschkurs auf dem Niveau B2 teil, nachdem sie den Deutschkurs auf dem Niveau B1 erfolgreich abgeschlossen hat.
Die minderjährigen Viert- bis Sechstbeschwerdeführerinnen gehen in Österreich in die Schule und sprechen Deutsch.
Die Erstbeschwerdeführerin hat Rückenprobleme, Gelenkschmerzen und Hämorrhoiden, leidet darüber hinaus jedoch an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, im dritten Monat schwanger zu sein. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer sind gesund.
Dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer, XXXX geboren am XXXX , wurde mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 17.10.2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom XXXX , als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens.Dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer, römisch 40 geboren am römisch 40 , wurde mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 17.10.2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom römisch 40 , als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens.
Die Erstbeschwerdeführerin sowie die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer sind in Österreich ebenfalls subsidiär schutzberechtigt.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Die Drittbeschwerdeführerin ist eine auf Eigenständigkeit bedachte junge Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie lebt nicht mehr nach der konservativ-afghanischen Tradition, kleidet sich inzwischen auch nach westlicher Mode und trägt traditionelle afghanische Kleidung bzw. ein locker über die Haare gelegtes Kopftuch nur gelegentlich zu besonderen Anlässen. Sie ist nicht mehr gewillt, sich den strengen afghanischen Vorschriften entsprechend zu kleiden und zu verhalten. Sie geht selbstverständlich ohne männliche Begleitung aus dem Haus, auch zum Laufen, und verfügt über soziale Kontakte außerhalb der Familie. Sie nimmt an einem Deutschkurs teil und kann sich gut auf Deutsch verständigen; sie hat einen Übergangslehrgang an einer AHS absolviert und besucht derzeit die Abendschule. Die Drittbeschwerdeführerin möchte in Österreich die Matura machen und danach Medizin studieren; über die dafür erforderlichen Schritte hat sie sich bereits selbständig informiert.
Als selbstbestimmte junge Frau, die ihr Leben eigenständig führt, hat die Drittbeschwerdeführerin durch die in Österreich gelebten Freiheiten einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit der traditionellen afghanischen Lebensweise erfahren - eine Fortsetzung des Lebens, das sie derzeit in Österreich führt, wäre ihr in Afghanistan nicht möglich.
Die von der Drittbeschwerdeführerin angenommene Lebensweise ist zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden. Sie lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, (neuerlich) nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Die Drittbeschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau angesehen werden.
Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Die Erstbeschwerdeführerin kann sich zum Entscheidungszeitpunkt in sehr einfachem Deutsch unterhalten. Sie kümmert sich in Österreich primär um den Haushalt und die Kinder, wie sie es auch in Afghanistan getan hat. Ihr Leben unterscheidet sich nicht maßgeblich von dem bisher in Afghanistan geführten.
Das Fluchtvorbringen des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin und Vaters der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX rechtskräftig als unglaubhaft angesehen. Für die Beschwerdeführer kann auf diesem Fluchtvorbringen aufbauend bzw. damit in Zusammenhang stehend keine gegen sie gerichtete Verfolgung festgestellt werden.Das Fluchtvorbringen des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin und Vaters der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 rechtskräftig als unglaubhaft angesehen. Für die Beschwerdeführer kann auf diesem Fluchtvorbringen aufbauend bzw. damit in Zusammenhang stehend keine gegen sie gerichtete Verfolgung festgestellt werden.
Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe auf Grund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, letzte eingefügte Kurzinformation vom 29.10.2018, gekürzt auf die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen:
"[...]
Sicherheitslage
Kunar
Die Provinz Kunar befindet sich in Ostafghanistan. Sie grenzt im Norden an die Provinz Nuristan, im Süden an die Provinz Nangarhar, im Westen an die Provinz Laghman und im Osten an die Durandlinie (Pajhwok o.D.). Kunar hat folgende Distrikte: Asadabad, Khas Kunar/Khaskunar, Noorgul/Noorgul, Sawkai/Chawki, Narang, Sarkano/Sarkani, Marawar/Marawara, Shigal/Shigal Wa Sheltan, Dangal/Dangam, Asmar, Ghazi Abad/Ghaziabad, Nari, Watapur, Chapa Dara/Chapadara und Dara-e-Pech/Pech; die Provinzhauptstadt ist Asadabad (Pajhwok o.D.; vgl. UN OCHA 4.2014, NPS o.D.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 465.706 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben Teilstämme der Paschtunen und Nuristani (NPS o.D.).Die Provinz Kunar befindet sich in Ostafghanistan. Sie grenzt im Norden an die Provinz Nuristan, im Süden an die Provinz Nangarhar, im Westen an die Provinz Laghman und im Osten an die Durandlinie (Pajhwok o.D.). Kunar hat folgende Distrikte: Asadabad, Khas Kunar/Khaskunar, Noorgul/Noorgul, Sawkai/Chawki, Narang, Sarkano/Sarkani, Marawar/Marawara, Shigal/Shigal Wa Sheltan, Dangal/Dangam, Asmar, Ghazi Abad/Ghaziabad, Nari, Watapur, Chapa Dara/Chapadara und Dara-e-Pech/Pech; die Provinzhauptstadt ist Asadabad (Pajhwok o.D.; vergleiche UN OCHA 4.2014, NPS o.D.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 465.706 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben Teilstämme der Paschtunen und Nuristani (NPS o.D.).
In Kunar stieg die Opium-Produktion im Jahr 2017 (+358 Hektar), wenngleich nicht so stark wie in der Provinz Nangarhar. Insgesamt wurden im selben Jahr in Kunar 31 Hektar an Opiumfeldern umgewidmet (UNODC 11.2017; vgl. SIGAR 30.1.2018).In Kunar stieg die Opium-Produktion im Jahr 2017 (+358 Hektar), wenngleich nicht so stark wie in der Provinz Nangarhar. Insgesamt wurden im selben Jahr in Kunar 31 Hektar an Opiumfeldern umgewidmet (UNODC 11.2017; vergleiche SIGAR 30.1.2018).
Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage
In den ersten zwei Monaten des Jahres 2018 zählte Kunar zu den relativ volatilen Provinzen Ostafghanistans: Aufständische der Taliban und des IS waren in einigen Distrikten aktiv (Khaama Press 11.1.2018; vgl. Khaama Press 9.1.2018, FE 25.2.2018, Khaama Press 4.7.2017, Khaama Press 18.2.2018). Verlautbart wurde auch, dass al-Qaida-Aufständische in einigen Distrikten aktiv sind (Khaama Press 18.2.2018). Kunar gehört zu den Provinzen, in denen sicherheitsrelevante Vorfälle bedeutend waren (SIGAR 30.1.2018). Auch zählt Kunar zu jenen Provinzen, in denen eine hohe Anzahl an Zivilisten aufgrund explosiver Kampfmittelrückstände und indirekter Waffeneinwirkung ums Leben kam. Obwohl die Anzahl der Gefechte in Kunar zunahm, wurden in der Provinz weniger zivile Opfer in Folge von Bodenoffensiven registriert (UNAMA 2.2018).In den ersten zwei Monaten des Jahres 2018 zählte Kunar zu den relativ volatilen Provinzen Ostafghanistans: Aufständische der Taliban und des IS waren in einigen Distrikten aktiv (Khaama Press 11.1.2018; vergleiche Khaama Press 9.1.2018, FE 25.2.2018, Khaama Press 4.7.2017, Khaama Press 18.2.2018). Verlautbart wurde auch, dass al-Qaida-Aufständische in einigen Distrikten aktiv sind (Khaama Press 18.2.2018). Kunar gehört zu den Provinzen, in denen sicherheitsrelevante Vorfälle bedeutend waren (SIGAR 30.1.2018). Auch zählt Kunar zu jenen Provinzen, in denen eine hohe Anzahl an Zivilisten aufgrund explosiver Kampfmittelrückstände und indirekter Waffeneinwirkung ums Leben kam. Obwohl die Anzahl der Gefechte in Kunar zunahm, wurden in der Provinz weniger zivile Opfer in Folge von Bodenoffensiven registriert (UNAMA 2.2018).
Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 120 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Im gesamten Jahr 2017 wurden in Kunar 224 zivile Opfer (70 getötete Zivilisten und 154 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gezielte Tötungen und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 43% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen in Kunar
In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (TSD 16.3.2018; vgl. SN 7.3.2018, Xinhua 20.2.2018). Dabei werden u. a. Taliban (TSD 16.3.2018; vgl. SN 7.3.2018) und IS-Kämpfer (Xinhua 20.2.2018; vgl. Khaama Press 4.7.2017) getötet. Im Rahmen von Luft- bzw. Drohnenangriffen werden Aufständische getötet (Khaama Press 16.3.2018; PT 12.3.2017; vgl. Tolonews 8.3.2018, SN 7.3.2018, Geo News 7.3.2018, LWJ 3.3.2018, FE 25.2.2018, Khaama Press 11.1.2018, Khaaama Press 9.1.2018). Auch wurden Anführer des IS in Afghanistan (Brinkwire 21.3.2018; vgl. FE 25.2.2018, Tolonews 15.7.2017, Pajhwok 15.7.2017, NYT 14.7.2017), wie z.B. Abu Sayed, getötet (Brinkwire 21.3.2018). Im Rahmen von Luftangriffen wurden auch Mitglieder der pakistanischen Taliban Tehreek-e-Taliban (TTP) getötet. Unter ihnen befand sich der Sohn des pakistanischen TTP-Chefs Mullah Fazlullah (AJ 8.3.2018; vgl. Reuters 8.3.2018).In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (TSD 16.3.2018; vergleiche SN 7.3.2018, Xinhua 20.2.2018). Dabei werden u. a. Taliban (TSD 16.3.2018; vergleiche SN 7.3.2018) und IS-Kämpfer (Xinhua 20.2.2018; vergleiche Khaama Press 4.7.2017) getötet. Im Rahmen von Luft- bzw. Drohnenangriffen werden Aufständische getötet (Khaama Press 16.3.2018; PT 12.3.2017; vergleiche Tolonews 8.3.2018, SN 7.3.2018, Geo News 7.3.2018, LWJ 3.3.2018, FE 25.2.2018, Khaama Press 11.1.2018, Khaaama Press 9.1.2018). Auch wurden Anführer des IS in Afghanistan (Brinkwire 21.3.2018; vergleiche FE 25.2.2018, Tolonews 15.7.2017, Pajhwok 15.7.2017, NYT 14.7.2017), wie z.B. Abu Sayed, getötet (Brinkwire 21.3.2018). Im Rahmen von Luftangriffen wurden auch Mitglieder der pakistanischen Taliban Tehreek-e-Taliban (TTP) getötet. Unter ihnen befand sich der Sohn des pakistanischen TTP-Chefs Mullah Fazlullah (AJ 8.3.2018; vergleiche Reuters 8.3.2018).
In der Provinz kam es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen (Pajhwok 5.3.2018; vgl. Xinhua 17.1.2017). Pakistanische Sicherheitskräfte feuern Granaten und Mörser auf die Provinz Kunar ab. Betroffen sind die Distrikte Asmar, Shigal wa Sheltan, Marwara, Sarkano, Dangam, Nari und Khaskunar (DP 21.3.2018; vgl. Pajhwok 16.11.2017, Pajhwok 14.11.2017); zahlreiche Familien mussten Ende 2017 aus den betroffenen Distrikten flüchten (Tolonews 22.11.2017; vgl. Pajhwok 16.11.2017).In der Provinz kam es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen (Pajhwok 5.3.2018; vergleiche Xinhua 17.1.2017). Pakistanische Sicherheitskräfte feuern Granaten und Mörser auf die Provinz Kunar ab. Betroffen sind die Distrikte Asmar, Shigal wa Sheltan, Marwara, Sarkano, Dangam, Nari und Khaskunar (DP 21.3.2018; vergleiche Pajhwok 16.11.2017, Pajhwok 14.11.2017); zahlreiche Familien mussten Ende 2017 aus den betroffenen Distrikten flüchten (Tolonews 22.11.2017; vergleiche Pajhwok 16.11.2017).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in Kunar
Unterschiedliche terroristische Organisationen sind in der Provinz in abgelegenen Distrikten aktiv; zu diesen Gruppierungen zählen die Taliban (FE 25.2.2018; vgl. Khaama Press 11.1.2018), der IS (FE 25.2.2018; vgl. Xinuah 20.2.2018, Khaama Press 11.1.2018) und auch al-Qaida (Khaama Press 18.1.2018). Konflikte zwischen aufständischen Gruppierungen fanden statt (UNAMA 2.2018). In der Provinz sind Taliban-Kämpfer aktiv, insbesondere Mitglieder der TTP, einer TalibanGruppierung deren Kämpfer aufgrund von Angriffen der pakistanischen Streitkräfte aus Pakistan in die Grenzprovinzen Ostafghanistans geflüchtet sind (TDS 16.3.2018; vgl. AJ 8.3.2018, LWJ 3.3.2018). Die TTP hat in der Vergangenheit enge Kontakte zu al-Qaida gepflegt (FE 9.3.2018). Die konkrete Mitgliederanzahl der al-Qaida, unter anderem in der Provinz Kunar, ist umstritten (LWJ 27.4.2017).Unterschiedliche terroristische Organisationen sind in der Provinz in abgelegenen Distrikten aktiv; zu diesen Gruppierungen zählen die Taliban (FE 25.2.2018; vergleiche Khaama Press 11.1.2018), der IS (FE 25.2.2018; vergleiche Xinuah 20.2.2018, Khaama Press 11.1.2018) und auch al-Qaida (Khaama Press 18.1.2018). Konflikte zwischen aufständischen Gruppierungen fanden statt (UNAMA 2.2018). In der Provinz sind Taliban-Kämpfer aktiv, insbesondere Mitglieder der TTP, einer TalibanGruppierung deren Kämpfer aufgrund von Angriffen der pakistanischen Streitkräfte aus Pakistan in die Grenzprovinzen Ostafghanistans geflüchtet sind (TDS 16.3.2018; vergleiche AJ 8.3.2018, LWJ 3.3.2018). Die TTP hat in der Vergangenheit enge Kontakte zu al-Qaida gepflegt (FE 9.3.2018). Die konkrete Mitgliederanzahl der al-Qaida, unter anderem in der Provinz Kunar, ist umstritten (LWJ 27.4.2017).
Die konkrete Anzahl von IS-Kämpfern in Kunar ist nicht bekannt, Schätzungen zufolge soll es sich um einige Hunderte handeln (Pajhwok 5.7.2017). Die afghanische Regierung wurde bezichtigt, landesweit die Zahlen zu IS-Kämpfern aufzublähen (Tolonews 10.1.2018). Die IS-Kämpfer in der Provinz Kunar sollen angeblich von Ausländern ausgebildet werden (Pajhwok 5.7.2017). ISAnführer hatten im Juli 2017 in der Provinz Kunar, im Distrikt Shigal wa Sheltan, ihren Stützpunkt (AAN 23.7.2017). Berichten zufolge sollen Sympathisanten des Islamischen Staates angefangen haben, in der Provinz Kunar Mitglieder zu rekrutieren (Khaama Press 24.1.2017; vgl. Khaama Press 4.7.2017); die Zielgruppe der Rekrutierungen sind insbesondere die zahlreichen arbeitslosen Jugendlichen (VOA 4.3.2018; vgl. Khaama Press 24.1.2017). Trotzdem ist fraglich, ob der IS tatsächlich Kontrolle in der Provinz Kunar ausübt (VOA 4.3.2018; NYT 14.7.2017).Die konkrete Anzahl von IS-Kämpfern in Kunar ist nicht bekannt, Schätzungen zufolge soll es sich um einige Hunderte handeln (Pajhwok 5.7.2017). Die afghanische Regierung wurde bezichtigt, landesweit die Zahlen zu IS-Kämpfern aufzublähen (Tolonews 10.1.2018). Die IS-Kämpfer in der Provinz Kunar sollen angeblich von Ausländern ausgebildet werden (Pajhwok 5.7.2017). ISAnführer hatten im Juli 2017 in der Provinz Kunar, im Distrikt Shigal wa Sheltan, ihren Stützpunkt (AAN 23.7.2017). Berichten zufolge sollen Sympathisanten des Islamischen Staates angefangen haben, in der Provinz Kunar Mitglieder zu rekrutieren (Khaama Press 24.1.2017; vergleiche Khaama Press 4.7.2017); die Zielgruppe der Rekrutierungen sind insbesondere die zahlreichen arbeitslosen Jugendlichen (VOA 4.3.2018; vergleiche Khaama Press 24.1.2017). Trotzdem ist fraglich, ob der IS tatsächlich Kontrolle in der Provinz Kunar ausübt (VOA 4.3.2018; NYT 14.7.2017).
Im Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden IS-bezogene sicherheitsrelevante Vorfälle in der Provinz Kunar registriert (ACLED 23.2.2018).
Nangarhar
Die Provinz Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und an den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o.D.g). Die Provinzhauptstadt Jalalabad ist 120 Kilometer von Kabul entfernt (Xinhua 10.2.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.573.973 geschätzt (CSO 4.2017).
Die Provinz Nangarhar besteht, neben der Hauptstadt Jalalabad aus folgenden Distrikten: Ghani Khil/Shinwar, Sherzad, Rodat, Kama, Surkhrod, Khogyani, Hisarak/Hesarak, Pachiragam/Pachir Wa Agam, DehBala/Deh Balah/Haska Mina, Acheen/Achin, Nazyan, Mohmand Dara/Muhmand Dara, Batikot, Kot, Goshta, Behsood/Behsud, Kuz Kunar/Kuzkunar, Dara-e Noor/Dara-e-Nur, Lalpora/Lalpur, Dur Baba/Durbaba und Chaparhar (UN OCHA 4.2014; vgl. EASO 12.2017).Die Provinz Nangarhar besteht, neben der Hauptstadt Jalalabad aus folgenden Distrikten: Ghani Khil/Shinwar, Sherzad, Rodat, Kama, Surkhrod, Khogyani, Hisarak/Hesarak, Pachiragam/Pachir Wa Agam, DehBala/Deh Balah/Haska Mina, Acheen/Achin, Nazyan, Mohmand Dara/Muhmand Dara, Batikot, Kot, Goshta, Behsood/Behsud, Kuz Kunar/Kuzkunar, Dara-e Noor/Dara-e-Nur, Lalpora/Lalpur, Dur Baba/Durbaba und Chaparhar (UN OCHA 4.2014; vergleiche EASO 12.2017).
Nangarhar zählte 2017 zu den Provinzen mit der höchsten Opium-Produktion (UNODC 11.2017).
Allgemeine Information zur Sicherheitslage
In den letzten Jahren hat sich die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar verschlechtert (Khaama Press 2.1.2018; vgl. Reuters 14.5.2018); Nangarhar war seit dem Sturz des Talibanregimes eine der relativ ruhigen Provinzen im Osten Afghanistans, jedoch versuchen bewaffnete Aufständische in den letzten Jahren ihre Aktivitäten in der Provinz auszuweiten (Khaama Press 11.3.2018; vgl. Khaama Press 4.3.2018, GT 22.1.2018). Begründet wird das damit, dass seit dem Fall des Talibanregimes von weniger Vorfällen berichtet worden war (Khaama Press 28.1.2018). In den letzten Jahren versuchen Aufständische der Taliban und des IS in abgelegenen Distrikten Fuß zu fassen (Khaama Press 11.3.2018; vgl. Khaama Press 4.3.2018, Khaama Press 3.2.2018, Khaama Press 5.10.2017, GT 22.1.2018, SD 22.2.2018). Befreiungsoperationen, in denen auch Luftangriffe gegen den IS getätigt werden, werden in den unruhigen Distrikten der Provinz durchgeführt (Pajhwok 16.3.2018; vgl. Khaama Press 14.1.2018a). Angriffe auch auf lokale Beamte und Sicherheitskräfte in der Provinz werden regelmäßig von Aufständischen der Taliban und dem IS durchgeführt (RFERL 12.3.2018).In den letzten Jahren hat sich die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar verschlechtert (Khaama Press 2.1.2018; vergleiche Reuters 14.5.2018); Nangarhar war seit dem Sturz des Talibanregimes eine der relativ ruhigen Provinzen im Osten Afghanistans, jedoch versuchen bewaffnete Aufständische in den letzten Jahren ihre Aktivitäten in der Provinz auszuweiten (Khaama Press 11.3.2018; vergleiche Khaama Press 4.3.2018, GT 22.1.2018). Begründet wird das damit, dass seit dem Fall des Talibanregimes von weniger Vorfällen berichtet worden war (Khaama Press 28.1.2018). In den letzten Jahren versuchen Aufständische der Taliban und des IS in abgelegenen Distrikten Fuß zu fassen (Khaama Press 11.3.2018; vergleiche Khaama Press 4.3.2018, Khaama Press 3.2.2018, Khaama Press 5.10.2017, GT 22.1.2018, SD 22.2.2018). Befreiungsoperationen, in denen auch Luftangriffe gegen den IS getätigt werden, werden in den unruhigen Distrikten der Provinz durchgeführt (Pajhwok 16.3.2018; vergleiche Khaama Press 14.1.2018a). Angriffe auch auf lokale Beamte und Sicherheitskräfte in der Provinz werden regelmäßig von Aufständischen der Taliban und dem IS durchgeführt (RFERL 12.3.2018).
Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 795 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Nangarhar war die Provinz mit den meisten im Jahr 2017 registrierten Anschlägen (Pajhwok 14.1.2018).
Im gesamten Jahr 2017 wurden in Nangarhar 862 zivile Opfer (344 getötete Zivilisten und 518 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 1% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen in Nangarhar
In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen ausgeführt (VoA 11.1.2018), um gewisse Distrikte von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 4.3.2018; vgl. Khaama Press 3.2.2018, Khaama Press 14.1.2018, Khaama 7.1.2018, Khaama Press 13.5.2017). Ebenso werden Luftangriffe durchgeführt (ABNA 16.3.2018; vgl. Khaama Press 11.3.2018, GT 22.1.2018, Khaama Press 1.3.2018, Khaama Press 14.1.2018a, Khaama Press 2.1.2018); in manchen Fällen wurden Aufständische getötet (Tolonews 26.5.2018; vgl. Khaama Press 11.3.2018, SD 22.2.2018, Khaama Press 1.3.2018, Khaama Press 2.3.2018, Khaama Press 7.1.2018, Khaama Press 13.5.2017); darunter auch IS-Kämpfer (Tolonews 31.5.2018; vgl. ABNA 16.3.2018, GT 22.1.2018).In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen ausgeführt (VoA 11.1.2018), um gewisse Distrikte von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 4.3.2018; vergleiche Khaama Press 3.2.2018, Khaama Press 14.1.2018, Khaama 7.1.2018, Khaama Press 13.5.2017). Ebenso werden Luftangriffe durchgeführt (ABNA 16.3.2018; vergleiche Khaama Press 11.3.2018, GT 22.1.2018, Khaama Press 1.3.2018, Khaama Press 14.1.2018a, Khaama Press 2.1.2018); in manchen Fällen wurden Aufständische getötet (Tolonews 26.5.2018; vergleiche Khaama Press 11.3.2018, SD 22.2.2018, Khaama Press 1.3.2018, Khaama Press 2.3.2018, Khaama Press 7.1.2018, Khaama Press 13.5.2017); darunter auch IS-Kämpfer (Tolonews 31.5.2018; vergleiche ABNA 16.3.2018, GT 22.1.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in Nangarhar
Anhänger der Taliban, als auch des IS haben eine Präsenz in gewissen Distrikten der Provinz (Pajhwok 16.3.2018; vgl. Khaama Press 4.3.2018); zu diesen werden mehrere südliche Distrikte gezählt (VoA 11.1.2018). Nachdem die Grausamkeit des IS ihren Höhepunkt erreicht hat, sind die Taliban in Nangarhar beliebter geworden und haben an Einfluss gewonnen. Auch ist es dem IS nicht mehr so einfach möglich, Menschen zu rekrutieren (AN 6.3.2018).Anhänger der Taliban, als auch des IS haben eine Präsenz in gewissen Distrikten der Provinz (Pajhwok 16.3.2018; vergleiche Khaama Press 4.3.2018); zu diesen werden mehrere südliche Distrikte gezählt (VoA 11.1.2018). Nachdem die Grausamkeit des IS ihren Höhepunkt erreicht hat, sind die Taliban in Nangarhar beliebter geworden und haben an Einfluss gewonnen. Auch ist es dem IS nicht mehr so einfach möglich, Menschen zu rekrutieren (AN 6.3.2018).
Obwohl militärische Operationen durchgeführt werden, um Aktivitäten der Aufständischen zu unterbinden, sind die Taliban in einigen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 12.1.2018). In Nangarhar kämpfen die Taliban gegen den IS, um die Kontrolle über natürliche Minen und Territorium zu gewinnen; insbesondere in der Tora Bora Region, die dazu dient, Waren von und nach Pakistan zu schmuggeln (AN 6.3.2018). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und IS fanden statt, dabei ging es um Kontrolle von Territorium (UNGASC 27.2.2018). In einem Falle haben aufständische Taliban ihren ehemaligen Kommandanten getötet, da ihm Verbindungen zum IS nachgesagt wurden (Khaama Press 20.1.2018).
Seit dem Jahr 2014 tauchen immer mehr Berichte zu einem Anstieg von Aktivitäten des IS in manchen abgelegenen Teilen der Provinz - dazu zählt auch der Distrikt Achin (Pajhwok 16.3.2018; vgl. Khaama Press 14.1.2018, Khaama Press 20.1.2018). Der IS zeigte weiterhin große Widerstandsfähigkeit, wenngleich die afghanischen und internationalen Kräfte gemeinsame Operationen durchführten. Die Gruppierung führte mehrere Angriffe gegen die zivile Bevölkerung und militärische Ziele aus - insbesondere in Kabul und Nangarhar (UNGASC 27.2.2018).Seit dem Jahr 2014 tauchen immer mehr Berichte zu einem Anstieg von Aktivitäten des IS in manchen abgelegenen Teilen der Provinz - dazu zählt auch der Distrikt Achin (Pajhwok 16.3.2018; vergleiche Khaama Press 14.1.2018, Khaama Press 20.1.2018). Der IS zeigte weiterhin große Widerstandsfähigkeit, wenngleich die afghanischen und internationalen Kräfte gemeinsame Operationen durchführten.