TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 W213 2198632-1

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Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

BDG 1979 §14 Abs1
BDG 1979 §14 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W213 2198632-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix KOLLMANN Dieter SMOLKA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Puttinger Vogel Rechtsanwälte GmbH, 4910 Ried im Innkreis, Claudiastraße 5, gegen den Bescheid der ÖSTERREICHISCHE POSTBUS AKTIENGESELLSCHAFT - Personalamt vom 08.05.2018, Zl. PA134/17-A05, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix KOLLMANN Dieter SMOLKA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch Puttinger Vogel Rechtsanwälte GmbH, 4910 Ried im Innkreis, Claudiastraße 5, gegen den Bescheid der ÖSTERREICHISCHE POSTBUS AKTIENGESELLSCHAFT - Personalamt vom 08.05.2018, Zl. PA134/17-A05, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Juli 1980 als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs 1a Z 3 PTSG der österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen und wird bei der ÖBB-Postbus GmbH verwendet. Zuletzt wurde er bei der ÖBB-Postbus GmbH als Facharbeiter/Berufskraftfahrer (PT 7/8) eingesetzt.Der Beschwerdeführer steht seit 1. Juli 1980 als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, Ziffer 3, PTSG der österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen und wird bei der ÖBB-Postbus GmbH verwendet. Zuletzt wurde er bei der ÖBB-Postbus GmbH als Facharbeiter/Berufskraftfahrer (PT 7/8) eingesetzt.

Mit Schreiben vom 13.09.2017 wurde die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge PVA), Landesstelle Wien, Abteilung WMAD, unter Anschluss des Leistungskalküls für Facharbeiter/Berufskraftfahrer sowie allfälliger Verweisungsarbeitsplätze und weiterer Unterlagen um Erstellung eines medizinischen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersucht. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 13.09.2017 über die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens gemäß § 14 BDG informiert.Mit Schreiben vom 13.09.2017 wurde die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge PVA), Landesstelle Wien, Abteilung WMAD, unter Anschluss des Leistungskalküls für Facharbeiter/Berufskraftfahrer sowie allfälliger Verweisungsarbeitsplätze und weiterer Unterlagen um Erstellung eines medizinischen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersucht. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 13.09.2017 über die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens gemäß Paragraph 14, BDG informiert.

Im Zuge der Begutachtung wurde der Beschwerdeführer durch eine Fachärztin für Psychiatrie, psychotherapeutische Medizin und Neurologie, einen Facharzt für Orthopädie und eine Fachärztin für Innere Medizin am 06.12.2017 untersucht.

In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 29.12.2017 wurden von Dr. XXXX folgende Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit angegeben:In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 29.12.2017 wurden von Dr. römisch 40 folgende Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit angegeben:

ICD-10: M 47.2

ICD-10: M 52.1

ICD-10: 110

Lumbalgie bei Listhese L5/S1 ca. 11 mm, diffuser Pseudoprotrusion, Neuroformanstenosen beidseits und Diskusprolaps L4/5 (mediolateral ossifiziert).

Als weitere Leiden wurden behandelter Bluthochdruck und eine Fettstoffwechselstörung festgestellt.

Eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit wurde als nicht möglich dargestellt.

Mit Schreiben vom 22.1.2018 wurden dem Beschwerdeführer das Gutachten der PVA vom 29.12.2017 sowie die Anforderungsprofile

  • -Strichaufzählung
    Facharbeiter/Berufskraftfahrer-Omnibuslenker Dienst

  • -Strichaufzählung
    Lagerarbeiter und

  • -Strichaufzählung
    Werkstättenarbeiter

im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Unter Hinweis auf die in der Stellungnahme des fachärztlichen Dienstes vom 29.12.2017 diagnostizierten Leiden wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen körperlicher Belastung, hebe-und Trageleistung, Lenken eines Busses (berufsbedingt), Arbeitstempo, und Arbeitszeit nicht mehr die auf seinem Arbeitsplatz geforderten Werte an Leistungsfähigkeit bzw. Belastbarkeit erreiche. Der Beschwerdeführer sei daher weder gegenwärtig noch künftig gesundheitlich in der Lage die auf seinem Arbeitsplatz als Berufskraftfahrer anfallenden Tätigkeiten zu verrichten.

Auch die für den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT acht (Lagerarbeiter, Werkstättenarbeiter) wiesen Anforderungen auf, die der Beschwerdeführer gemäß dem von der PVA erstellten Gesamtrestleistungskalkül weder derzeit noch in absehbarer Zukunft erfüllen könne. Es sei daher von seiner Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 BDG auszugehen und er zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen.Auch die für den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT acht (Lagerarbeiter, Werkstättenarbeiter) wiesen Anforderungen auf, die der Beschwerdeführer gemäß dem von der PVA erstellten Gesamtrestleistungskalkül weder derzeit noch in absehbarer Zukunft erfüllen könne. Es sei daher von seiner Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 14, BDG auszugehen und er zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen.

Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 16.2.2018 um Verlängerung der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme und ersuchte um Nachreichunq fehlender Teile des Gutachtens der PVA.

Ferner ersuchte er um Bekanntgabe der Bedeutung des Codes "ICD-10:

M52.1".

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch wie folgt lautete:

"Gemäß § 14 Abs 1 BDG 1979 werden Sie von Amts wegen aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit mit Wirksamkeit des auf die Rechtskraft dieses Bescheides folgenden Monatsletzten in den Ruhestand versetzt.""Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 werden Sie von Amts wegen aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit mit Wirksamkeit des auf die Rechtskraft dieses Bescheides folgenden Monatsletzten in den Ruhestand versetzt."

In der Begründung wurden die auf dem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Facharbeiter/Berufskraftfahrer-Omnibuslenkerdienst sowie auf den für den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätze als qualifizierte Bürokraft, qualifizierte Arbeiter, Lagerarbeiter und Werkstättenarbeiter zu verrichtenden Tätigkeiten dargestellt. Gestützt auf das Gutachten der PVA vom 29.12.2017 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die mit seiner Verwendung verbundenen gesundheitlichen Voraussetzungen nicht in zumutbarer Weise erfüllen könne, wobei Abweichungen in mehreren Bereichen vorlägen.

So sei ihm das Lenken eines Busses (berufsbedingt) nur mehr fallweise zumutbar sowie die Verrichtung von Nachtarbeit und Schichtarbeit gar nicht zumutbar. Das ständige Lenken eines Busses für die im Aufgabenbereich vorgesehenen Kursfahrten, Mietwagen- und Ausflugsfahrten stelle die Kerntätigkeit eines Berufskraftfahrers dar. Dazu gehörten aufgrund der vorgegebenen Fahrpläne auch Nachtarbeit und Schichtarbeit.

Ferner seien dem Beschwerdeführer weder schwere körperlicher Belastung noch schwere Hebe- und Trageleistung, noch Einsatzzeiten von 12 Stunden pro Tag, Einsatzzeiten von 9 Stunden pro Tag, durchgehende Lenkzeit von 4,5 Stunden, durchgehende Lenkzeit von 2 mal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden, durchgehende Lenkzeit von 6 Stunden mit einer 10-minütigen Pause nach jeder Stunde oder eine Wochendienstleistung von 55 Stunden zumutbar. Hinsichtlich des Arbeitstempos sei ihm lediglich fallweise besonderer Zeitdruck zumutbar.

Seine Tätigkeit als

Facharbeiter/Berufskraftfahrer-Omnibuslenkerdienst bringe hingegen Anforderungen und Belastungen mit sich, die höher angesiedelt seien. Die hohe Verantwortung beim personenbeförderungsbedingten Lenken im öffentlichen Straßenverkehr, bei jeglichen Witterungsbedingungen und unvorhergesehenen Umständen, die strikte Einhaltung von vorgegebenen Fahrplänen, die ständig zuvorkommende Behandlung von Kunden in Zeiten erhöhten Wettbewerbs und (unverzügliche) Erfüllung diverser Melde- und weiterer Nebenpflichten gingen mit besonderem Zeitdruck einher. Zudem seien mit dem Lenken eines Busses fallweise schwere körperliche Belastung und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, insbesondere aufgrund von Wartungs- und Pflegearbeiten, verbunden. Die Einsatzzeit von 12 Stunden pro Tag, Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag, durchgehende Lenkzeit von 4,5 Stunden, durchgehende Lenkzeit von 2 mal 4,5 Stunden innerhalb eines Einsatzes von 9,75 Stunden, durchgehende Lenkzeit von 6 Stunden mit einer 10-minütigen Pause nach jeder Stunde sowie eine Wochendienstleistung von 55 Stunden gehörten ebenfalls zum Profil eines Lenkers.

Der Beschwerdeführer könne daher die auf seinem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung seines Gesundheitszustandes eintreten werde, da dies laut den gutachterlichen Aussagen nicht möglich sei.

Die für den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätze als Lagerarbeiter, Werkstättenarbeiter, Qualifizierter Arbeiter oder Qualifizierte Bürokraft seien mit Kriterien und Belastungen verbunden sind, die der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht erfüllen könne. Darüberhinaus seien derartige Arbeitsplätze in absehbarer Zukunft nicht frei verfügbar.

Die Tätigkeiten als Lagerarbeiter und Werkstättenarbeiter seien aufgrund der Arbeit mit entsprechenden Bauteilen mit überwiegend mittlerer und schwerer körperlichen Belastung sowie überwiegend mittelschwerer Hebe- und Trageleistug und fallweise schwerer Hebe- und Trageleistung verbunden, was dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei. Auch die Tätigkeit als Qualifizierter Arbeiter gehe mit überwiegend mittlerer und schwerer körperlicher Belastung, mit überwiegend mittelschwerer Hebe- und Trageleistung sowie mit fallweise schwerer Hebe- und Trageleistung einher. Sowohl die Tätigkeit als Qualifizierter Arbeiter, als auch als Lagerarbeiter, Werkstättenarbeiter und Qualifizierte Bürokraft erforderten eine Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag, was ihm nicht zumutbar sei.

Das bedeute letztlich, dass der Beschwerdeführer ebenso aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit die auf den möglichen Verweisungsarbeitsplätzen anfallenden Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung seines Gesundheitszustandes eintreten wird, da dies laut den vorliegenden chefärztlichen Stellungnahmen nicht möglich sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde im Bescheid die Ergebnisse der medizinischen Gutachten teilweise falsch wiedergegeben bzw. fehlinterpretiert habe. Tatsächlich gehe auch aus den eingeholten medizinischen Gutachten eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer keinesfalls dienstunfähig sei. Insbesondere das im Ruhestandverfahren eingeholte ärztliche Gesamtgutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie/Neurologie und psychotherapeutische Medizin, attestiere dem Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit. So laute Punkt 10 der ärztlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit laut Gutachten Dr. XXXX:Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde im Bescheid die Ergebnisse der medizinischen Gutachten teilweise falsch wiedergegeben bzw. fehlinterpretiert habe. Tatsächlich gehe auch aus den eingeholten medizinischen Gutachten eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer keinesfalls dienstunfähig sei. Insbesondere das im Ruhestandverfahren eingeholte ärztliche Gesamtgutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie/Neurologie und psychotherapeutische Medizin, attestiere dem Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit. So laute Punkt 10 der ärztlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit laut Gutachten Dr. XXXX:

"Organ-neurologisch finden sich keine krankheitswertigen Parameter. Er steht in keiner laufenden fachärztlichen psychiatrischen Behandlung und nimmt keine Psychopharmaka. Im Test erfüllt der PW alle Voraussetzungen für Berufskraftfahrer. Aus PN-Sicht findet sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend AF (= Arbeitsfähigkeit) laut Gesamt-Leistungskalkül."

Wie die belangte Behörde aufgrund dieses Gesamtgutachtens von Dr. XXXX zu dem Ergebnis gelange, dass eine dauernde Dienstfähigkeit vorliegen würde, sei in keinster Weise nachvollziehbar weshalb der bekämpfte Bescheid daher bereits aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei bzw. die belangte Behörde diesbezüglich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe.Wie die belangte Behörde aufgrund dieses Gesamtgutachtens von Dr. römisch 40 zu dem Ergebnis gelange, dass eine dauernde Dienstfähigkeit vorliegen würde, sei in keinster Weise nachvollziehbar weshalb der bekämpfte Bescheid daher bereits aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei bzw. die belangte Behörde diesbezüglich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe.

Auch die übrigen eingeholten medizinischen Gutachten zeigten eindeutig, dass der Beschwerdeführer dienstfähig und nicht dauerhaft dienstunfähig sei. So bestätige beispielsweise der psychodiagnostische Untersuchungsbericht von Mag. XXXX eindeutig eine Dienstfähigkeit:Auch die übrigen eingeholten medizinischen Gutachten zeigten eindeutig, dass der Beschwerdeführer dienstfähig und nicht dauerhaft dienstunfähig sei. So bestätige beispielsweise der psychodiagnostische Untersuchungsbericht von Mag. römisch 40 eindeutig eine Dienstfähigkeit:

"Aus psychodiagnostischer Sicht zeigen sich in den Leistungs- und Belastungstests generell keine Auffälligkeiten. Im Reiz-Reaktionstest erfüllt der Probant heute die Normen für Berufskraftfahrer."

Auch XXXX XXXX gelange in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass internistischerseits die Tätigkeiten laut dem Leistungskalkül dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar seien. Ebenso gelangeXXXX in seinem ärztlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer ständig leichte bis fallweise mittelschwere Tätigkeiten gemäß dem Leistungskalkül zumutbar seien.Auch römisch 40 römisch 40 gelange in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass internistischerseits die Tätigkeiten laut dem Leistungskalkül dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar seien. Ebenso gelangeXXXX in seinem ärztlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer ständig leichte bis fallweise mittelschwere Tätigkeiten gemäß dem Leistungskalkül zumutbar seien.

Weiters habe die belangte Behörde auch ein HNO-fachärztliches Gutachten von XXXX eingeholt. Auch dieser gelange - wie auch die anderen Sachverständigen - zu dem Ergebnis, dass basierend auf seinem Fachgebiet keinerlei Einschränkungen der Dienstfähigkeit bestünden.Weiters habe die belangte Behörde auch ein HNO-fachärztliches Gutachten von römisch 40 eingeholt. Auch dieser gelange - wie auch die anderen Sachverständigen - zu dem Ergebnis, dass basierend auf seinem Fachgebiet keinerlei Einschränkungen der Dienstfähigkeit bestünden.

Auch ein augenfachärztlich eingeholter Führerscheinbefund von XXXX und XXXX bescheinige den Beschwerdeführer eine für alle Führerscheinklassen erforderliche Sehschärfe und beinhalte keinen Hinweis auf eine progrediente Augenerkrankung.Auch ein augenfachärztlich eingeholter Führerscheinbefund von römisch 40 und römisch 40 bescheinige den Beschwerdeführer eine für alle Führerscheinklassen erforderliche Sehschärfe und beinhalte keinen Hinweis auf eine progrediente Augenerkrankung.

Die belangte Behörde hätte daher aufgrund der oben angeführten Sachverständigengutachten jedenfalls zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass beim Beschwerdeführer eine Dienstfähigkeit gegeben sei bzw., dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Berufskraftfahrer weiterhin ausüben könne.

Ferner moniere der Beschwerdeführer die Feststellungen zum Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers auf den Seiten 17, 18 und 19 des Bescheides. Hier werde im Bescheid das festgestellte Gesamtrestleistungskalkül basierend auf dem ärztlichen Gesamtgutachten von XXXX unrichtig wiedergegeben. So führe sie in ihrem Gutachten im Gesamtrestleistungskalkül (Vollzeit) und zwar in der vorletzten Tabelle "Arbeitszeit" an, dass dem Beschwerdeführer eine Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag möglich sei. Im hiermit bekämpften Bescheid sei allerdings auf Seite 19 bei diesem Punkt "nein" angekreuzt. Der Bescheid leide daher auch in diesem Punkt an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Ferner moniere der Beschwerdeführer die Feststellungen zum Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers auf den Seiten 17, 18 und 19 des Bescheides. Hier werde im Bescheid das festgestellte Gesamtrestleistungskalkül basierend auf dem ärztlichen Gesamtgutachten von römisch 40 unrichtig wiedergegeben. So führe sie in ihrem Gutachten im Gesamtrestleistungskalkül (Vollzeit) und zwar in der vorletzten Tabelle "Arbeitszeit" an, dass dem Beschwerdeführer eine Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag möglich sei. Im hiermit bekämpften Bescheid sei allerdings auf Seite 19 bei diesem Punkt "nein" angekreuzt. Der Bescheid leide daher auch in diesem Punkt an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

In weiterer Folge gelange die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit auch die auf den möglichen Verweisungsarbeitsplätzen (Lagerarbeiter, Werkstättenarbeiter, qualifizierter Arbeiter oder qualifizierte Bürokraft) basierenden Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. Die belangte Behörde setze sich in diesem Punkt zwar mit der Tätigkeit eines Lagerarbeiters und Werkstättenarbeiters auseinander (Seite 22) und gelangt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Hebe- und Trageleistungen sowie der körperlichen Belastung keine zumutbaren Tätigkeiten in diesen beiden Bereichen vorliegen würden. Die Tätigkeit als qualifizierter Arbeiter bzw. als qualifizierte Bürokraft werde von der belangten Behörde hingegen nicht genau geprüft bzw. setze man sich damit lediglich diesbezüglich auseinander, als es laute, dass diese Tätigkeiten eine Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag erfordern würden, was dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei. Auch in diesem Punkt leide der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, zumal XXXX in ihrem ärztlichen Gesamtgutachten eindeutig zu dem Ergebnis gelange, dass beim Beschwerdeführer eine Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag möglich sei. Daraus folge in weiterer Folge rechtlich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit zumindest auf die möglichen Verweisungsarbeitsplätze qualifizierte Arbeiter bzw. qualifizierte Bürokraft verwiesen werden könne.In weiterer Folge gelange die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit auch die auf den möglichen Verweisungsarbeitsplätzen (Lagerarbeiter, Werkstättenarbeiter, qualifizierter Arbeiter oder qualifizierte Bürokraft) basierenden Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. Die belangte Behörde setze sich in diesem Punkt zwar mit der Tätigkeit eines Lagerarbeiters und Werkstättenarbeiters auseinander (Seite 22) und gelangt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Hebe- und Trageleistungen sowie der körperlichen Belastung keine zumutbaren Tätigkeiten in diesen beiden Bereichen vorliegen würden. Die Tätigkeit als qualifizierter Arbeiter bzw. als qualifizierte Bürokraft werde von der belangten Behörde hingegen nicht genau geprüft bzw. setze man sich damit lediglich diesbezüglich auseinander, als es laute, dass diese Tätigkeiten eine Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag erfordern würden, was dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei. Auch in diesem Punkt leide der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, zumal römisch 40 in ihrem ärztlichen Gesamtgutachten eindeutig zu dem Ergebnis gelange, dass beim Beschwerdeführer eine Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag möglich sei. Daraus folge in weiterer Folge rechtlich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit zumindest auf die möglichen Verweisungsarbeitsplätze qualifizierte Arbeiter bzw. qualifizierte Bürokraft verwiesen werden könne.

Die belangte Behörde wäre überdies verpflichtet gewesen ressortübergreifende Verwendungsmöglichkeiten gemäß § 14 Abs. 5 BDG zu prüfen bzw. dem Kläger solche Verwendungsmöglichkeiten mitzuteilen. Da die belangte Behörde dies unterlassen habe, leide der Bescheid an einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einen für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis - der Fortdauer seines aktiven Dienstverhältnisses - gekommen wäre.Die belangte Behörde wäre überdies verpflichtet gewesen ressortübergreifende Verwendungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 5, BDG zu prüfen bzw. dem Kläger solche Verwendungsmöglichkeiten mitzuteilen. Da die belangte Behörde dies unterlassen habe, leide der Bescheid an einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einen für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis - der Fortdauer seines aktiven Dienstverhältnisses - gekommen wäre.

Moniert werde überdies als Verfahrensmangel, dass die belangte Behörde die Verfügbarkeit der erhobenen Verweisungsarbeitsplätze mangelhaft festgestellt habe. Als Verweisungsberufe der Verwendungsgruppe 8 würden von der Behörde angeführt: Qualifizierte Bürokraft, qualifizierter Arbeiter, Lagerarbeiter und Werkstättenarbeiter. Die belangte Behörde hat diesbezüglich lediglich lapidar festgestellt: "darüberhinaus steht ein solcher freier Arbeitsplatz weder derzeit noch in absehba- rer Zukunft im Wirkungskreis der Dienstbehörde zur Verfügung."

Es gebe für diese Feststellung allerdings keinerlei (nachgewiesene) Beweisergebnisse. Weiters werde in diesem Zusammenhang moniert, dass nach § 17 Abs. 2 1. Satz des Poststrukturgesetzes, Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBL Nr. 201, dem beim Vorstand der österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamt die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die diesem Unternehmen zugewiesenen Beamten zukomme. Daraus folge, dass ein Verweisungsarbeitsplatz nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 für einen, wie der Beschwerdeführer der österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten im Wirkungsbereich der gesamten Dienstbehörde in Betracht gezogen werden könne. Die Behörde habe es unterlassen, Feststellungen dahingehend zu treffen, ob im Unternehmensbereich der österreichischen Postbus AG - freie, zumutbare - Verweisungsarbeitsplätze (und nicht nur im Bereich des Personalamtes) für den Beschwerdeführer in Betracht gekommen wären. Auch in diesem Punkt leide der angefochtene Bescheid daher an einem Verfahrensmangel.Es gebe für diese Feststellung allerdings keinerlei (nachgewiesene) Beweisergebnisse. Weiters werde in diesem Zusammenhang moniert, dass nach Paragraph 17, Absatz 2, 1. Satz des Poststrukturgesetzes, Artikel 95, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBL Nr. 201, dem beim Vorstand der österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamt die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die diesem Unternehmen zugewiesenen Beamten zukomme. Daraus folge, dass ein Verweisungsarbeitsplatz nach Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 für einen, wie der Beschwerdeführer der österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten im Wirkungsbereich der gesamten Dienstbehörde in Betracht gezogen werden könne. Die Behörde habe es unterlassen, Feststellungen dahingehend zu treffen, ob im Unternehmensbereich der österreichischen Postbus AG - freie, zumutbare - Verweisungsarbeitsplätze (und nicht nur im Bereich des Personalamtes) für den Beschwerdeführer in Betracht gekommen wären. Auch in diesem Punkt leide der angefochtene Bescheid daher an einem Verfahrensmangel.

Die belangte Behörde setze sich auf den Seiten 5 ff des angefochtenen Bescheides mit den Verweisungstätigkeiten (qualifizierte Bürokraft, qualifizierter Arbeiter, Lagerarbeiter und Werkstät- tenarbeiter) auseinander und führe diesbezüglich die entsprechend geforderten Leistungskalküle tabellarisch an. Am Ende (Seite 15) gelange die belangte Behörde dann zu dem Ergebnis, dass diesbezüglich hinsichtlich der Verweisungstätigkeiten kein freier Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde und, dass der Beschwerdeführer überdies die Anforderungen hinsichtlich dieser Verwendungen auch gesundheitlich nicht vollwertig erfüllen würde. Betrachte man aber die Verweisungsarbeitsplätze, so zeige sich eindeutig, dass das festgestellte medizinische Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers laut dem ärztlichen Gutachten von XXXX mit den im Bescheid angeführten Gesamtrestleistungskalkülen im Hinblick auf die Tätigkeiten übereinstimme. Es gebe nur fallweise kleine unbedeutende Abweichungen, was bedeute, dass die Verweisungsarbeitsplätze, welche im Bescheid angeführt seien, dem Beschwerdeführer auch gesundheitlich zumutbar seien. Insbesondere auch was die für diese Verweisungsar- beitsplätze geforderte Einsatzzeit von 9 Stunden betreffe, sei diese gegeben, zumal im Gesamtrestleistungskalkül des ärztlichen Gesamtgutachtens von XXXX eine Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag für möglich erachtet werde. Auch in diesem Punkt leide der Bescheid sohin an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit.Die belangte Behörde setze sich auf den Seiten 5 ff des angefochtenen Bescheides mit den Verweisungstätigkeiten (qualifizierte Bürokraft, qualifizierter Arbeiter, Lagerarbeiter und Werkstät- tenarbeiter) auseinander und führe diesbezüglich die entsprechend geforderten Leistungskalküle tabellarisch an. Am Ende (Seite 15) gelange die belangte Behörde dann zu dem Ergebnis, dass diesbezüglich hinsichtlich der Verweisungstätigkeiten kein freier Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde und, dass der Beschwerdeführer überdies die Anforderungen hinsichtlich dieser Verwendungen auch gesundheitlich nicht vollwertig erfüllen würde. Betrachte man aber die Verweisungsarbeitsplätze, so zeige sich eindeutig, dass das festgestellte medizinische Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers laut dem ärztlichen Gutachten von römisch 40 mit den im Bescheid angeführten Gesamtrestleistungskalkülen im Hinblick auf die Tätigkeiten übereinstimme. Es gebe nur fallweise kleine unbedeutende Abweichungen, was bedeute, dass die Verweisungsarbeitsplätze, welche im Bescheid angeführt seien, dem Beschwerdeführer auch gesundheitlich zumutbar seien. Insbesondere auch was die für diese Verweisungsar- beitsplätze geforderte Einsatzzeit von 9 Stunden betreffe, sei diese gegeben, zumal im Gesamtrestleistungskalkül des ärztlichen Gesamtgutachtens von römisch 40 eine Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag für möglich erachtet werde. Auch in diesem Punkt leide der Bescheid sohin an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde begründe die Einleitung des Ruhestandsverfahrens damit, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2016 54 Tage und im Jahr 2017 61 Tage im Krankenstand befunden habe und, dass deshalb Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestehen würden. Hiezu werde bemerkt, dass der Beschwerdeführer völlig gesund, arbeitsfähig und auch arbeitswillig sei.. Hiermit erkläre der Beschwerdeführer erneut seine Willen, die Tätigkeit bei der belangten Behörde aufnehmen zu wollen.

Überdies werde als Verfahrensmangel moniert, dass die belangte Behörde keinen berufskundlichen Sachverständigen beigezogen habe, welcher anhand der eingeholten medizinischen Gutachten hätte feststellen können, ob der Beschwerdeführer seine bislang ausgeübte Tätigkeit noch ausüben könne bzw. im Falle des Verneinens dieser Frage, inwiefern der Beschwerdeführer auf die Verweisungsarbeitsplätze eingesetzt werden könnte.

Es werde daher beantragt,

1. eine mündliche Verhandlung anberaumen;

2. in der Sache selbst erkennen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der österreichischen Postbus AG vom 08.05.2018, GZ: PA-134/17-A05, ersatzlos aufheben;

3. in eventu: den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die österreichische Postbus AG zurückverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Juli 1980 als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs 1a Z 3 PTSG der österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen und wird bei der ÖBB-Postbus GmbH verwendet. Sein letzter dienstrechtlich wirksam zugewiesener Arbeitsplatz war der eines Facharbeiters/Berufskraftfahrers im Omnibuslenkerdienst (PT 7/B) bei der ÖBB-Postbus GmbH.Der Beschwerdeführer steht seit 1. Juli 1980 als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, Ziffer 3, PTSG der österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen und wird bei der ÖBB-Postbus GmbH verwendet. Sein letzter dienstrechtlich wirksam zugewiesener Arbeitsplatz war der eines Facharbeiters/Berufskraftfahrers im Omnibuslenkerdienst (PT 7/B) bei der ÖBB-Postbus GmbH.

Auf diesem Arbeitsplatz sind nachstehend angeführte Tätigkeiten zu verrichten:

Das Lenken von Omnibussen (Kursfahrten, Mietwagen- und Ausflugsfahrten laut Dienstplan und Fahrplan), Fahrkartenverkauf und das Abrechnen des Fahrscheindruckers, Einlesen des Fahrscheindrucker­ Moduls (FSD; Einzahlung des Betrages, sorgfältige Eingabe der Kursnummer), aktive Informationsbereitstellung und Erteilung von Auskünften an Kunden, sowie freundliche, hilfsbereite und zuvorkommende Behandlung der Fahrgäste, Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge, Wartung und Pflegearbeiten laut Dienstplan und Einzelanordnung, umgehende Meldung von Unfällen und ähnlichen Ereignissen, die während der Fahrten auftreten, Einhaltung des Kraftfahrgesetzes sowie der Straßenverkehrsordnung, der Dienstvorschriften und Dienstanweisungen, ordnungsgemäße Abgabe von Fahrtberichten und Schaublättern, Sauberhalten der Fahrzeuge und unverzügliche Meldung von nicht selbst behebbaren Mängeln, Ausgabe von Fahrscheinen, Durchführung von Fahrgastzählungen und Unterstützung bei Befragungen (zB Austeilen und Einsammeln von Fragebögen) auf Anordnung, Meldung von Schäden an Haltestellen sowie von Mängeln bei Aushangfahrplänen und die Teilnahme an funktionsspezifischen Informations- und Bildungsmaßnahmen. Zur Ausübung dieser Tätigkeit ist es (unter anderem) notwendig, dass man über eine gute Kommunikationsfähigkeit und Kollegialität, ausgeprägtes kundenorientiertes Handeln und Denken, Verlässlichkeit und Sicherheitsbewusstsein, Flexibilität im Arbeitseinsatz und eine umsichtige und präzise Arbeitsweise verfügt.

Mit diesem Arbeitsplatz ist nachstehend angeführtes

Anforderungsprofil verbunden:

Arbeitshaltung: Ständiges Sitzen, fallweise Stehen oder Gehen.

Körperliche Belastung: Ständig leicht, überwiegend mittel, fallweise schwer.

In geschlossenen Räumen: Fallweise

Im freien: Fallweise

In der Fahrerkabine: Ständig

Im Fahrzeug: Ständig

Unter starker Lärmeinwirkung fallweise

Lenken eines Busses: Ständig

höhenexponiert: Fallweise

allgemein exponiert (zB. Offen laufende Maschinen): Fallweise

Hebe-und Trageleistungen: Fallweise leicht, mittelschwer und schwer

Zwangshaltungen: Fallweise vorgebeugt, gebückt, kniend und hockend

Exposition von Kälte, Nässe, Hitze, Staub und Zugluft: Fallweise

Feinarbeiten: Fallweise rechts und links

Grobarbeiten: Überwiegend rechts und links

Fingerfertigkeit: Überwiegend rechts und links

Nachtarbeit: Erforderlich

Schichtarbeit: Erforderlich

Arbeitstempo: Besonderer Zeitdruck (bedingt steuerbar)

psychische Belastbarkeit: Überdurchschnittlich

Kundenverkehr: Dauernd

geistige Anforderung: Mäßig schwierig

Auffassungsgabe: Sehr gut

Konzentration: Sehr gut

erforderliche Sehleistung: Sehr gut

erforderliche Hörleistung: Sehr gut

Arbeitszeit:

  • -Strichaufzählung
    Einsatzzeit von 12 Stunden pro Tag möglich,

  • -Strichaufzählung
    Einsatzzeit von 9 Stunden pro Tag möglich

  • -Strichaufzählung
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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