Entscheidungsdatum
16.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W279 2212565-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Koren als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger Moldawiens, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2018, Zl. 1196205307-180583914 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Koren als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger Moldawiens, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2018, Zl. 1196205307-180583914 zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenenA) römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen
Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt III. lautet:Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt römisch drei. lautet:
"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.""Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsbürger Moldawiens, ist zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist und wurde mit Urteil des Landesgerichts St.Pölten vom 10.10.2018 wegen mehrfach qualifizierten Diebstahls (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 130 Abs. 1) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.1.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsbürger Moldawiens, ist zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist und wurde mit Urteil des Landesgerichts St.Pölten vom 10.10.2018 wegen mehrfach qualifizierten Diebstahls (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 130 Absatz eins,) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
1.2. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Moldawien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt III. gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.).1.2. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Moldawien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt römisch drei. gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.11.2018 fristgerecht Beschwerde.
2. Feststellungen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, IZR, und Strafregister. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger der Republik Moldawien. Der Reisepass des Beschwerdeführers wurde am 28.8.2017 ausgestellt.2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und wurde am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger der Republik Moldawien. Der Reisepass des Beschwerdeführers wurde am 28.8.2017 ausgestellt.
2.2. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Er war bis zu seiner Festnahme am 20.6.2018 im Bundesgebiet nicht gemeldet.
2.3. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts St.Pölten vom 10.10.2018, Zl:35Hv141/18m-71 nach den Bestimmungen der §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z1, 130 Abs. 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Er hat am 28.1, 29.1.2018 sowie zwischen 11. und 19.6. 2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Bereicherungsvorsatz teils durch Einbruch fremde bewegliche Sachen weggenommen.2.3. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts St.Pölten vom 10.10.2018, Zl:35Hv141/18m-71 nach den Bestimmungen der Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Z1, 130 Absatz eins, erster Fall StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Er hat am 28.1, 29.1.2018 sowie zwischen 11. und 19.6. 2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Bereicherungsvorsatz teils durch Einbruch fremde bewegliche Sachen weggenommen.
2.4. Der Beschwerdeführer verfügt im Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Familienmitglieder oder Verwandte, mit denen er besonders eng verbunden wäre oder zu denen ein besonders Abhängigkeitsverhältnis besteht.
In Italien leben die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers.
2.5. Für ein Leiden an lebensbedrohlichen Krankheiten des Beschwerdeführers sind keine Hinweise gegeben.
2.6. Es sind im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vorliegen.
2.7. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Moldawien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Zum Entscheidungszeitpunkt kann auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat festgestellt werden.
2.8. Zur Lage in Moldawien wird festgestellt:
Politische Lage
Moldau hat annähernd 34.000 km² Fläche und ca. 2,9 Mio. Einwohner (ohne Transnistrien). Das Land ist eine parlamentarische Demokratie, Staatsoberhaupt ist seit 23. Dezember 2016 Präsident Igor Dodon (PSRM). Regierungschef ist seit 20. Januar 2016 Ministerpräsident Pavel Filip (PDM). Das moldauische Parlament hat eine Kammer mit 101 Sitzen. Die Regierungskoalition umfasst derzeit die Demokratische Partei (PDM - 42 Sitze), informell auch auf die Europäische Volksgruppe (GPPE, 9 Sitze). Zur parlamentarischen Opposition gehören die Partei der Kommunisten der Republik Moldau (PCRM - 6 Sitze), die Partei der Sozialisten der Republik Moldau (PSRM - 24 Sitze), die Liberal-Demokratische Partei (PLDM - 5 Sitze), die Liberale Partei (PL - 9 Sitze) und 6 Parteilose (AA 3.2018a).
Die Parlamentswahlen von 2014 genügten größtenteils den Vorgaben von OSZE, Europarat usw., obwohl lokale und internationale Beobachter Bedenken hinsichtlich der Zulassung bestimmter politischer Parteien zu den Wahlen äußerten. In Folge der Wahlen haben Parteiwechsel, begleitet von Vorwürfen betreffend politischen Druck und Bestechung, die Struktur des Parlaments und die parlamentarische Mehrheit erheblich verändert (USDOS 20.4.2018).
Das moldauische Parteiensystem umfasst eine Anzahl von Gruppierungen, die - zumindest nominell - eine ganze Reihe von politischen Ansichten repräsentieren. Doch das Parteiensystem Moldaus ist instrumentalisiert, nur mäßig stabil und hat nicht das Vertrauen der Bürger. Die überwiegende Mehrheit der moldauischen politischen Parteien sind auf einen charismatischen Parteichef ausgerichtet und funktionieren ohne innerparteiliche Demokratie. Die Themensetzung funktioniert hauptsächlich über geopolitische Bruchlinien (pro-europäisch gegen pro-russisch). Die moldauische Öffentlichkeit ist größtenteils tief von ihren demokratischen Institutionen enttäuscht (BS 2018).
Im März 2016 erklärte das moldauische Verfassungsgericht eine Regelung für verfassungswidrig, welche die Wahl des Staatspräsidenten durch das Parlament festgeschrieben hatte. Dadurch wurden die Präsidentschaftswahlen durch direkte und geheime Volksabstimmung wieder eingesetzt. Zwei Runden der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2016 führten zur Wahl von Igor Dodon zum Präsidenten der Republik Moldau. Laut Wahlbeobachtungsmission der OSZE waren beide Wahlgänge kompetitiv und respektierten die Grundfreiheiten. Internationale und nationale Beobachter stellten jedoch eine polarisierte und unausgewogene Medienberichterstattung, harte und intolerante Rhetorik, mangelnde Transparenz bei der Wahlkampffinanzierung und Fälle von Missbrauch administrativer Ressourcen fest (USDOS 20.4.2018).
Im Juli 2017 hat das Parlament der Republik Moldau mit den Stimmen der Regierungspartei PDM (Demokratische Partei) von Vlad Plahotniuc und der pro-russisch ausgerichteten PSRM (Partei der Sozialisten) von Präsident Igor Dodon, eine umstrittene Wahlrechtsreform beschlossen, trotz starker nationaler und internationaler Einwände. Die Reform ersetzt das bisher für Parlamentswahlen geltende Verhältniswahlrecht mit Parteilisten durch ein gemischtes System, durch das künftig 50 von 101 Abgeordneten direkt in einzelnen Wahlkreisen mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Die Venedig-Kommission warnt davor, dass unter den politischen Verhältnissen in der Moldau vorgeblich unabhängige Kandidaten tatsächlich unter den Einfluss von Geschäftsleuten und ihrer speziellen Interessen geraten können. Das kann als Hinweis auf Vlad Plahotniuc gelesen werden, den mit Abstand vermögendsten Geschäftsmann in der Moldau. Die pro-europäische Opposition, aber auch große Teile der Zivilgesellschaft lehnen die Reform strikt ab, weil sie darin nur ein Instrument zum Machterhalt der PDM sehen. Tatsächlich hat die PDM ein Legitimitätsproblem. Bei der letzten Parlamentswahl erhielt sie lediglich 16 Prozent der Stimmen. Die Regierungsmehrheit kam nur durch 30 Überläufer aus Oppositionsparteien zustande. In Umfragen liegt die PDM seither stets bei deutlich unter 10 Prozent. Die Wahlrechtsreform geht vor allem zulasten der pro-europäischen Opposition (KAS 7.2017; vgl. FH 11.4.2018).Im Juli 2017 hat das Parlament der Republik Moldau mit den Stimmen der Regierungspartei PDM (Demokratische Partei) von Vlad Plahotniuc und der pro-russisch ausgerichteten PSRM (Partei der Sozialisten) von Präsident Igor Dodon, eine umstrittene Wahlrechtsreform beschlossen, trotz starker nationaler und internationaler Einwände. Die Reform ersetzt das bisher für Parlamentswahlen geltende Verhältniswahlrecht mit Parteilisten durch ein gemischtes System, durch das künftig 50 von 101 Abgeordneten direkt in einzelnen Wahlkreisen mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Die Venedig-Kommission warnt davor, dass unter den politischen Verhältnissen in der Moldau vorgeblich unabhängige Kandidaten tatsächlich unter den Einfluss von Geschäftsleuten und ihrer speziellen Interessen geraten können. Das kann als Hinweis auf Vlad Plahotniuc gelesen werden, den mit Abstand vermögendsten Geschäftsmann in der Moldau. Die pro-europäische Opposition, aber auch große Teile der Zivilgesellschaft lehnen die Reform strikt ab, weil sie darin nur ein Instrument zum Machterhalt der PDM sehen. Tatsächlich hat die PDM ein Legitimitätsproblem. Bei der letzten Parlamentswahl erhielt sie lediglich 16 Prozent der Stimmen. Die Regierungsmehrheit kam nur durch 30 Überläufer aus Oppositionsparteien zustande. In Umfragen liegt die PDM seither stets bei deutlich unter 10 Prozent. Die Wahlrechtsreform geht vor allem zulasten der pro-europäischen Opposition (KAS 7.2017; vergleiche FH 11.4.2018).
Ende 2017 urteilte das Verfassungsgericht, dass der Präsident suspendiert werden kann, wenn er sich weigert Neuernennungen von Regierungsmitgliedern vorzunehmen. Die Ernennung kann dann vom Parlamentspräsidenten vorgenommen werden (KAS 20.12.2017). Dodon weigerte sich in der Folge tatsächlich mehrmals neue Regierungsmitglieder zu ernennen und wurde mehrmals temporär suspendiert (BI 10.1.2018).
Die Republik Moldau erlebte im Jahr 2017 deutliche Anzeichen eines demokratischen Rückschritts und kam internationalen und nationalen Verpflichtungen bzw. Reformvorhaben nur zum Schein nach. Die Zeiten, in denen Moldau als Erfolgsgeschichte der europäischen Integration galt, sind vorbei. Das Verschwinden von einer Milliarde Dollar aus dem nationalen Bankensystem (2014) und die erbitterte Auflösung der Regierungskoalition, die dem Bankenskandal folgte, zerstörten viel von dem positiven Bild, das Moldau seit 2009 von sich aufzubauen verstanden hatte. Gerade die Rolle der Demokratischen Partei (PDM) wird in diesem Zusammenhang sehr kritisiert. Deren Vorsitzender, der Oligarch Vlad Plahotniuc, hatte es nach 2014 geschickt verstanden, seine Partei trotz einer bescheidenen demokratischen Legitimation von 16% bei den Parlamentswahlen 2014 zur wichtigsten politischen Kraft des Landes zu machen und diese Macht zu festigen, nicht zuletzt auch durch Einführung eines neuen Wahlsystems (JF 10.1.2018).
Demokratisch gewählte politische Vertreter haben in der Republik Moldau nur eine begrenzte Entscheidungsgewalt. Politische und wirtschaftliche Interessengruppen spielen eine große, wenn nicht eine entscheidende Rolle in Gesetzgebung und staatlichen Entscheidungsprozessen. Bestimmte politische Vertreter auf lokaler und zentraler Ebene neigen dazu, ihre politischen Ämter zu missbrauchen, um ihre Geschäftsinteressen zu schützen. Auf der anderen Seite gibt es Gruppen, die de facto die Politik des Landes mit wenig Legitimität beherrschen. Zum Beispiel, der Oligarch und Parteichef Vlad Plahotniuc. Premierminister Pavel Filip ist ein langjähriger Geschäftspartner von Plahotniuc und verdankt ihm die Position als Ministerpräsident. Plahotniuc ist der Hauptsponsor und Chef der Demokratischen Partei und hat ein Reihe anderer Abgeordneter dazu gebracht zu ihm überzulaufen, was ihm eine parlamentarische Mehrheit gibt. Andere moldauische Politiker scheinen unter dem Einfluss externer Akteure zu stehen, so hat Russlands Einfluss auf Präsident Igor Dodon zugenommen (BS 2018). Manche NGOs bezeichnen Moldau daher als "captured state", nicht zuletzt, weil Vladimir Plahotniuc auch einen Großteil der moldauischen Medien besitzt. Es wird angenommen, dass Plahotniuc, der keine öffentlichen Ämter bekleidet, vielen Regierungsmitgliedern nahe steht und Einfluss auf die Leiter von Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausübt (CoE 25.9.2017).
Quellen:
http://www.balkaninsight.com/en/article/dodon-response-to-suspension-puzzles-moldova-s-socialists-01-10-2018, Zugriff 22.5.2018
New threats to the rule of law in Council of Europe member States:
selected examples,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1410260/1226_1506435068_new-threats-to-the-rule-of-law-in-council-of-europe-member.pdf, Zugriff 23.5.2018
Oligarchic Power Consolidation Defines Moldova's Politics in 2017, https://www.ecoi.net/de/dokument/1421482.html, Zugriff 22.5.2018
Sicherheitslage
Die Republik Moldau ist Teil der im Mai 2009 ins Leben gerufenen "Östlichen Partnerschaft der EU", die das Land näher an die EU heranführen soll. Am 27. Juni 2014 wurde in Brüssel das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau unterzeichnet, das am 1. Juli 2016 vollständig in Kraft trat. Zentraler Kern des Abkommens ist die Einrichtung einer Tiefen und umfassenden Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade Area - DCFTA), in deren Rahmen eine schrittweise Annäherung moldauischer Rechtsvorschriften an EU-Rechtsvorschriften und Standards erfolgen soll. Die Beziehungen zur Russi