TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/23 W222 2143369-1

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Veröffentlicht am 23.01.2019
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Entscheidungsdatum

23.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W222 2143369-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 19.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wozu er am 21.01.2015 Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer gab an ledig zu sein und die Grundschule von 1993-2004 besucht zu haben, sowie zuletzt als Schuhverkäufer tätig gewesen zu sein. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester würden in Indien aufhältig sein. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer folgendes an: "Vor 3 Monaten gab es einen Streit bei der Hochzeit eines Freundes. Der Streit war zwischen meinem Freund bzw. Freunden und einer anderen Gruppe fremder Männer. Bei dem Streit ging es darum, dass die Schwester meines Freundes von einem dieser mir unbekannten Männer sexuell belästigt wurde bzw. eine außereheliche Beziehung pflegte. So genau weiß ich das nicht. Bei dieser Auseinandersetzung wurden insgesamt 2 Männer schwer verletzt. Ich hatte damit aber nichts zu tun. Nach diesem Vorfall wurde ich dann aber mehrmals telefonisch bedroht, weil ich angeblich bei dem Streit dabei war. Ich versteckte mich dann von Dezember 2014 bis 17.01.2015 bei einem Freund in einem Nachbardorf. Aber diese Männer kamen immer wieder zu meiner Familie und suchten nach mir. Aus Angst um mein Leben habe ich beschlossen Indien zu verlassen."

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 17.05.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er nicht in ärztlicher Behandlung stehe und keine Medikamente nehme. In weiterer Folge führte dieser aus: "Bis zu meinem 21. Lebensjahr hab ich mich in meinem Heimatdorf aufgehalten. Danach habe ich ca. 3 Jahre lang in der Stadt XXXX in der Provinz Himachal Pradesh gearbeitet. In dieser Zeit habe ich mein Dorf gelegentlich besucht. Danach habe ich mich weiterhin bis zu meiner Ausreise in meinem Dorf aufgehalten.Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 17.05.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er nicht in ärztlicher Behandlung stehe und keine Medikamente nehme. In weiterer Folge führte dieser aus: "Bis zu meinem 21. Lebensjahr hab ich mich in meinem Heimatdorf aufgehalten. Danach habe ich ca. 3 Jahre lang in der Stadt römisch 40 in der Provinz Himachal Pradesh gearbeitet. In dieser Zeit habe ich mein Dorf gelegentlich besucht. Danach habe ich mich weiterhin bis zu meiner Ausreise in meinem Dorf aufgehalten.

LA: In Indien, waren sie wohlhabend oder hatten sie ein Haus?

VP: Wir waren arm.

LA: Haben Sie Familie in INDIEN? Wo leben die Verwandten in INDIEN?

VP: Meine Mutter ist letzte Woche gestorben. Mein Vater lebt gemeinsam mit meinem Bruder und meiner Schwester in meinem Dorf.

LA: Wie geht es Ihrer Familie? Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrem Vater und Ihren Geschwistern?

VP: Letzte Woche hatte ich Kontakt. Ich habe mit Ihnen telefoniert.

LA: Haben Sie sonst noch Verwandte in Indien?

VP: Ja, ich habe Onkeln und Tanten in Indien.

LA: Wo leben diese Onkeln und Tanten?

VP: Alle sind im Punjab aufhältig.

LA: Nennen Sie mir Namen, Geburtsdatum und Geburtsort Ihres Vaters und Ihrer Geschwister?

VP: Mein Vater heißtXXXX, ca. 51 Jahre alt. Das Geburtsdatum ist unbekannt. Wo er geboren wurde weiß ich nicht. Mein Bruder heißt XXXX, ca. 28 Jahre alt. Ich weiß nicht wo mein Vater und meine Geschwister geboren wurden. Meine Schwester heißt XXXX, ca. 31 Jahre alt.VP: Mein Vater heißtXXXX, ca. 51 Jahre alt. Das Geburtsdatum ist unbekannt. Wo er geboren wurde weiß ich nicht. Mein Bruder heißt römisch 40 , ca. 28 Jahre alt. Ich weiß nicht wo mein Vater und meine Geschwister geboren wurden. Meine Schwester heißt römisch 40 , ca. 31 Jahre alt.

LA: Wie sind Sie ins österreichische Bundesgebiet eingereist?

VP: Mein Vater hat meine Ausreise organisiert. Ich flog bis nach Moskau und danach über den Landweg nach Österreich.

Befragt gebe ich an, dass ich nicht weiß ob ich legal oder illegal eingereist bin.

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Meine Volksgruppe ist XXXX.VP: Meine Volksgruppe ist römisch 40 .

LA: Welche Kastenzugehörigkeit haben Sie?

VP: Meine Kastenzugehörigkeit ist XXXX.VP: Meine Kastenzugehörigkeit ist römisch 40 .

LA: Welche Religion haben Sie?

VP: Ich bin Sikh.

LA: Welche Sprachen sprechen Sie?

VP: Ich spreche Punjabi, ein wenig Englisch.

LA: Sprechen Sie Deutsch?

VP: Nein.

LA: Möchten Sie Deutsch lernen?

VP: Ja.

LA: Leben Sie in Österreich mit jemandem zusammen?

VP: Ja, ich wohne mit zwei weiteren Personen bzw. Landsmänner zusammen.

Befragt gebe ich an, dass ich nur den Spitznamen meiner beiden Landsmänner weiß. Sie heißen XXXX und XXXX.Befragt gebe ich an, dass ich nur den Spitznamen meiner beiden Landsmänner weiß. Sie heißen römisch 40 und römisch 40 .

LA: Wo leben Sie in Österreich? Können Sie die genaue Adresse nennen.

Anm: Die VP legt einen Meldezettel vor. Der VP wohnt in der XXXX in XXXX Wien.Anmerkung, Die VP legt einen Meldezettel vor. Der VP wohnt in der römisch 40 in römisch 40 Wien.

LA: Laut zentralem Melderegister heißt Ihr Unterkunftgeber Hr. XXXX:

In welchem Verhältnis stehen Sie zu ihm?

VP: Er ist nur ein Bekannter, sonst nichts.

LA: Haben Sie minderjährige Kinder oder sonstige Obsorgepflichten?

VP: Nein.

LA: Wie ist Ihr Personenstand?

VP: Ich bin ledig.

LA: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich?

VP: Nein.

LA: Welche schulischen Ausbildungen haben Sie in INDIEN absolviert?

VP: Ich habe 12 Jahre lang die Grundschule besucht.

LA: Wie haben Sie in INDIEN Ihren Lebensunterhalt finanziert?

VP: Ich war Schuhverkäufer.

LA: Welchen Berufswunsch haben Sie? Wie würden sie gerne Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten?

VP: Derzeit arbeite ich als Reklameverteiler. Ich habe keinen Berufswunsch.

LA: Beschreiben sie mir bitte Ihren Tagesablauf hier in Österreich.

VP: Von 7.00 in der Früh bis 14.00 oder 15.00 Uhr verteile ich Reklamen. Danach verbringe ich meine Zeit zu Hause.

LA: Haben Sie Freunde in Österreich?

VP: Ja, ich habe Arbeitskollegen.

LA: Wann haben Sie INDIEN verlassen?

VP: Im Dezember 2014 habe ich Indien verlassen.

LA: Wer organisierte und finanzierte die Reise?

VP: Mein Vater organisierte und finanzierte die Reise.

LA: Nennen Sie mir Ihre Fluchtroute!

VP: Ich bin gemeinsam mit dem Schlepper von Indien nach Moskau geflogen. Von dort aus ging es über mir unbekannte Wege nach Österreich.

LA: Kannten Sie den Schlepper persönlich? Wie sah er aus? Können Sie ihn kurz beschreiben?

VP: Sein Name ist mir unbekannt, aber er ist ca. 50 Jahre alt.

LA: Nennen Sie mir Ihre Fluchtgründe - bitte in allen Details und chronologischer Reihenfolge:

VP: Meine Freunde waren auf einer Hochzeit in der Stadt XXXX. Einer meiner Freunde war gemeinsam mit seiner Schwester dort. Diese wurde dort von alkoholisierten Personen auf der Hochzeit belästigt. Es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen meinen Freunden und diesen betrunkenen Personen. Ich war zu diesem Zeitpunkt in meinem Dorf. Meine Freunde haben mich angerufen und mir von dem Vorfall erzählt. Sie sagten mir, ich solle sofort nach XXXX kommen. Als ich dort angekommen bin, habe ich gesehen, dass 2-3 Personen von jeder Seite und jeder Partei umgebracht worden sind. Die andere Partei hat mich gesehen und beschuldigten mich wegen des Todes Ihrer Freunde. Aus diesem Grund haben Sie mich mit dem Tod bedroht. Ich komme aus einer sehr einfachen Familie. Mein Vater hat mich aus diesem Grund zu einer Bekannten nach XXXX geschickt. Diese unbekannten Leute, mit dessen meine Freunde eine Auseinandersetzung hatten, kamen immer wieder zu uns nach Hause und fragten nach mir. Mein Vater hatte sehr große Angst um mich. Er hat mich ins Ausland geschickt.VP: Meine Freunde waren auf einer Hochzeit in der Stadt römisch 40 . Einer meiner Freunde war gemeinsam mit seiner Schwester dort. Diese wurde dort von alkoholisierten Personen auf der Hochzeit belästigt. Es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen meinen Freunden und diesen betrunkenen Personen. Ich war zu diesem Zeitpunkt in meinem Dorf. Meine Freunde haben mich angerufen und mir von dem Vorfall erzählt. Sie sagten mir, ich solle sofort nach römisch 40 kommen. Als ich dort angekommen bin, habe ich gesehen, dass 2-3 Personen von jeder Seite und jeder Partei umgebracht worden sind. Die andere Partei hat mich gesehen und beschuldigten mich wegen des Todes Ihrer Freunde. Aus diesem Grund haben Sie mich mit dem Tod bedroht. Ich komme aus einer sehr einfachen Familie. Mein Vater hat mich aus diesem Grund zu einer Bekannten nach römisch 40 geschickt. Diese unbekannten Leute, mit dessen meine Freunde eine Auseinandersetzung hatten, kamen immer wieder zu uns nach Hause und fragten nach mir. Mein Vater hatte sehr große Angst um mich. Er hat mich ins Ausland geschickt.

LA: Haben Sie all ihre Fluchtgründe genannt?

VP: Das ist alles.

LA: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie persönlich, aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion, jemals verfolgt, bedroht oder entführt?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie jemals festgenommen? Wurden Sie jemals verurteilt? Waren Sie jemals in Haft?

VP: Nein.

LA: Waren Sie in Ihrer Heimat politisch tätig? Nahmen Sie in Ihrer Heimat an Demonstrationen teil?

VP: Nein.

LA: Woher kannten Sie diese betrunkenen Personen? Sie gaben an auf der Hochzeit nicht gewesen zu sein. Woher sollten diese Personen Sie daher beschuldigen?

VP: Ja, sie kannten mich.

LA: Woher kannten Sie die Personen?

VP: Sie kommen aus dem Nachbardorf.

LA: Können Sie die Namen dieser Personen nennen? Wie sahen Sie aus?

VP: Namen weiß ich nicht, aber sie waren im Alter von 22 - 24 Jahre alt.

LA: Warum wollten Sie unbedingt nach Österreich?

VP: Mein Vater hat die Ausreise organisiert, nicht ich.

LA: Warum wollte Ihr Vater dass Sie unbedingt nach Österreich ausreisen. Gab es dazu einen bestimmten Grund?

VP: Mein Vater hat nur dem Schlepper gesagt, dass er mich ins Ausland bringen soll. Der Schlepper selbst hat entschieden, dass er mich hier her nach Österreich bringt.

LA: In INDIEN gibt es kein Meldesystem. Konnten Sie nicht in einen anderen Ort/in ein anderes Dorf flüchten wo sie die betrunkenen Personen, die Sie beschuldigt haben, nicht finden können?

VP: Ich war nie in einem anderen Bundesland. Ich kenne mich dort nicht aus.

LA: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat?

VP: Ich habe Angst um mein Leben. Meine Mutter hatte sehr viele Kummer um mich und ist deshalb gestorben.

Anm: Die VP zeigt Fotos seiner verstorbenen Mutter auf dem Handy her. Die VP weint.Anmerkung, Die VP zeigt Fotos seiner verstorbenen Mutter auf dem Handy her. Die VP weint.

LA: Besuchten Sie als Sikh Tempel?

VP: Ja.

LA: Welche Tempel haben Sie besucht? Können Sie Namen nennen?

VP: Der Tempel hieß XXXX. Dieser Tempel befindet sich in meinem Dorf. Ich war aber auch in anderem Tempeln.VP: Der Tempel hieß römisch 40 . Dieser Tempel befindet sich in meinem Dorf. Ich war aber auch in anderem Tempeln.

LA: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren und die/den Dolmetscher_in gut verstehen?

VP: Ja, ich konnte sie gut verstehen.

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Nachforschungen anstellen?

VP: Ja.

LA: Hatten Sie jemals Probleme oder eine Konfrontation mit den Behörden oder der Polizei Ihres Heimatlandes?

VP: Nein mit Behörden oder der Polizei in meinem Heimatland hatte ich nie Probleme."

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde ausgeführt, dass seinem Vorbringen kein Glauben geschenkt werde: "Bezüglich der Gründe für Ihre Ausreise und Asylantragstellung haben Sie in Ihrer Ersteinvernahme zusammengefasst angegeben, dass Sie Indien verlassen hätten, da es eine Auseinandersetzung zwischen Ihren Freunden und einer Gruppe fremder Männer gab. Weiters gaben Sie an, dass es in dem Streit darum ging, dass die Schwester Ihrer Freunde von einem dieser Ihnen unbekannten Männer sexuell belästigt wurde bzw. eine außereheliche Beziehung pflegte. Bei dieser Auseinandersetzung wurden insgesamt 2 Männer schwer verletzt. Sie gaben an, nichts damit zu tun gehabt zu haben. Nach diesem Vorfall wurden Sie danach mehrmals telefonisch bedroht, weil Sie angeblich bei dem Streit dabei waren. Anschließend versteckten Sie sich von Dezember 2014 bis 17.01.2015 bei einem Freund in einem Nachbardorf. Allerdings kamen diese Männer immer wieder zu Ihrer Familie und suchten nach Ihnen.

In Ihrer Einvernahme am 17.05.2016 war der Korpus des Vorbringens zunächst im Wesentlichen gleichlautend. Weshalb Ihre Glaubwürdigkeit dennoch erschüttert wurde, wird im Folgenden erläutert.

Sie konnten in Bezug auf diese verfeindeten Gruppen keine Namen nennen, obwohl Sie behauptet hatten, dass es sich hierbei um Personen aus Ihrem Nachbardorf handeln würde.

Weiter meinten Sie, dass bei dieser Auseinandersetzung 2-3 Personen von jeder Seite und jeder Partei umgebracht worden seien. Sie wurden des Todes an den Personen beschuldigt, obwohl Sie zu diesem Zeitpunkt nicht vor Ort waren. Aufgefordert den Vorfall genau zu schildern, konnten Sie keine genauen Angaben zu den Personen machen. Sie gaben lediglich an, dass es sich hierbei um Personen aus Ihrem Nachbarsdorf handeln würde.

Sie konnten weiter nicht plausibel darstellen, weshalb es Ihnen nicht möglich gewesen sein soll in ein anderes Dorf zu fliehen, um dort leben zu können. Zumal Sie weder versucht hatten innerhalb Indiens an einen anderen Ort zu ziehen, um Ihren mutmaßlichen Problemen zu entgehen. Laut eigenen Angaben waren Sie erst beim besagten Ort eingetroffen, als die genannten 2-3 Personen bereits verletzt waren. Konkrete Anhaltspunkte konnten Sie nicht nennen. Sie wüssten von dieser Auseinandersetzung lediglich von Ihren Freunden. Wenn Sie das Geschilderte tatsächlich erlebt hätten, so müssten Sie sich an ungefähre Daten und jedenfalls an den Namen der Personen erinnern können. Laut Internetrecherchen hätten Sie von Ihrem Heimatdorf XXXX bis nachXXXX einen Fußweg von mindestens 3 Stunden zurück legen müssen. Daraus lässt sich schließen, dass Sie erst 3 Stunden später in XXXX angekommen wären, als die Auseinandersetzung zwischen den verfeindeten Personen bereits vorbei war.Sie konnten weiter nicht plausibel darstellen, weshalb es Ihnen nicht möglich gewesen sein soll in ein anderes Dorf zu fliehen, um dort leben zu können. Zumal Sie weder versucht hatten innerhalb Indiens an einen anderen Ort zu ziehen, um Ihren mutmaßlichen Problemen zu entgehen. Laut eigenen Angaben waren Sie erst beim besagten Ort eingetroffen, als die genannten 2-3 Personen bereits verletzt waren. Konkrete Anhaltspunkte konnten Sie nicht nennen. Sie wüssten von dieser Auseinandersetzung lediglich von Ihren Freunden. Wenn Sie das Geschilderte tatsächlich erlebt hätten, so müssten Sie sich an ungefähre Daten und jedenfalls an den Namen der Personen erinnern können. Laut Internetrecherchen hätten Sie von Ihrem Heimatdorf römisch 40 bis nachXXXX einen Fußweg von mindestens 3 Stunden zurück legen müssen. Daraus lässt sich schließen, dass Sie erst 3 Stunden später in römisch 40 angekommen wären, als die Auseinandersetzung zwischen den verfeindeten Personen bereits vorbei war.

Selbst wenn Sie tatsächlich Streit mit anderen jungen Leuten gehabt hätten und diese "Feindschaft" bei der Auseinandersetzung während einer Hochzeit entstanden sein soll, hätten Sie sich wie bereits erwähnt an die Polizei wenden können. Da in Indien kein Meldesystem existiert, hätten Sie auch in einen benachbarten Ort bzw. in einen benachbarten Staat fliehen können, wo Sie die fremden Personen, zu denen Sie laut eigenen Angaben kaum Kontakt hatten, nicht finden konnten. Außerdem ist es wenig glaubhaft zu behaupten, dass Sie diese fremden Personen wegen des Todes Ihrer Freunde beschuldigt hatten, da Sie laut eigenen Angaben erst in XXXX eingetroffen sind, als die betroffenen Personen bereits verletzt bzw. ermordet waren.Selbst wenn Sie tatsächlich Streit mit anderen jungen Leuten gehabt hätten und diese "Feindschaft" bei der Auseinandersetzung während einer Hochzeit entstanden sein soll, hätten Sie sich wie bereits erwähnt an die Polizei wenden können. Da in Indien kein Meldesystem existiert, hätten Sie auch in einen benachbarten Ort bzw. in einen benachbarten Staat fliehen können, wo Sie die fremden Personen, zu denen Sie laut eigenen Angaben kaum Kontakt hatten, nicht finden konnten. Außerdem ist es wenig glaubhaft zu behaupten, dass Sie diese fremden Personen wegen des Todes Ihrer Freunde beschuldigt hatten, da Sie laut eigenen Angaben erst in römisch 40 eingetroffen sind, als die betroffenen Personen bereits verletzt bzw. ermordet waren.

Dieser Umstand stellt Ihre behauptete Flucht enorm in Frage. Sie behaupteten so in Gefahr gewesen zu sein, dass Sie Indien hätten verlassen müssen, obwohl Sie bei der besagten Hochzeit und der Auseinandersetzung zwischen den verschiedenen Person gar nicht anwesend waren.

Schlussendlich ist noch zu erwähnen, dass Sie sowohl bei Ihrer Erstbefragung als auch bei der Einvernahme im Asylverfahren vom 17.05.2016 angaben, dass Ihr Reisepass in Moskau von einem Schlepper abgenommen wurde. Mangels Fehlen eines gültigen Reisedokuments, konnte Ihre Identität nicht bewiesen werden.

Ihre Angaben Ihr Fluchtvorbringen betreffend waren widersprüchlich und vage. Beweismittel für Ihr Vorbringen brachten Sie keine in Vorlage.

Es existiert, kein Meldewesen in Ihrem Heimatland, wie sich aus dem LIB zur Lage in Indien ergibt, sodass Ihnen jedenfalls die Möglichkeit offensteht, sich an einen anderen Ort in Ihrem Herkunftsstaat zu begeben, um Ihren angeblichen Problemen zu entgehen. Dass man gerade Sie in ganz Indien suchen und auch finden sollte, ist, wie erwähnt, widersprüchlich zur im LIB geschilderten allgemeinen Lage und somit aus Sicht der Behörde nicht glaubhaft.

Abschließend ist zu erklären, dass Sie sich mit dem Verlassen Indiens dazu entschlossen hatten, die äußerste aller Möglichkeiten zu wählen, um Ihren vermeintlichen Problemen zu entgehen.

Aus Ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit im Rahmen der amtswegigen Prüfung ergibt sich keine Gefahr einer systematischen, landesweiten, staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung.

Die erkennende Behörde gelangt daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem Sie aufgrund der getroffenen Feststellungen und Ihres widersprüchlichen Vorbringens zu Ihren Fluchtgründen zu dem Schluss kommt, dass der maßgebliche, den Fluchtgrund betreffenden Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und Sie mit Ihrem Vorbringen keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK glaubhaft gemacht haben."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Am 09.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinen Lebensumständen in Österreich und Indien befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und stammt aus dem Bundesstaat Punjab.

In Indien besuchte er zwölf Jahre lang die Schule. In Indien leben der Vater und die Schwester sowie der Bruder des Beschwerdeführers sowie Onkeln und Tanten.

Im österreichischen Bundesgebiet verfügt der ledige und kinderlose Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen und er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch und hat keine österreichischen Freunde. Er ist

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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