TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/30 W222 2142954-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2019
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Entscheidungsdatum

30.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W222 2142954-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 08.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, wozu er am gleichen Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer gab an, ledig zu sein und von 2005 bis 2011 die Grundschule besucht zu haben. Anschließend habe er die High-School besucht und als Hilfsarbeiter bei einem LKW-Lenker gearbeitet. Seine Eltern und sein Bruder würden im Heimatland leben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer folgendes an: "Der LKW-Fahrer in Indien, bei welchem ich gearbeitet hatte, schmuggelte eines Tages ohne mein Wissen Waffen. Als der LKW-Fahrer von der Polizei kontrolliert wurde, wurde dieser verhaftet. Ich bin dann vor der Polizei geflohen. Mein Vater wurde verhaftet und zusammengeschlagen, weil die Polizei wissen wollten, wo ich war. Da sie in Erfahrung gebracht hatten, dass ich sonst bei dem LKW-Fahrer gearbeitet habe. Ich verließ das Land, weil ich Angst hatte, die Polizei würde mich mit dem Waffenschmuggel in Verbindung bringen."

Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe Angst vor der Polizei. Sie würden mir nicht glauben, dass ich nichts wusste von dem Waffenschmuggel."

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 01.06.2016 vor dem Bundesamt für

Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. In weiterer Folge führte dieser aus: "Meine Mutter ist Hausfrau und mein Vater nimmt Gelegenheitsjobs an.

LA: Was haben Sie gearbeitet in Indien?

VP: Ich war Hilfsarbeiter bei den LKW Fahrern. Befragt gebe ich an ich bin von meinem Dorf bis nach Jammu gefahren wir haben Waren transportiert.

LA: Sie haben einen LKW Führerschein?

VP: Damals war ich sehr jung ich habe damals gelernt. Ich bin mit 15,5 nach Österreich gekommen ich lebe schon seit 4 Jahren hier.

LA: Also sind Sie nicht selber gefahren?

VP: Nein, ich war nur Aushilfe dafür habe ich auch ein bisschen Geld bekommen.

LA: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder?

VP: Ich bin ledig und habe keine Kinder.

LA: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsland absolviert?

VP: Ich bin 6 Jahre zur Grundschule gegangen.

LA: Wann sind Sie erstmalig in Österreich eingereist?

VP: Im Juli 2012.

LA: Haben Sie seit Ihrer Einreise Österreich verlassen?

VP: Nein.

LA: Wie lange haben Sie als Aushilfe gearbeitet bei den LKW Fahrern?

VP: Ca. 6 Monate. Ich kann mich nicht genau auf das Datum erinnern, es ist schon sehr lange her ich kann es nur ungefähr sagen.

LA: Wissen Sie ungefähr von wann bis wann?

VP: 6 Monate vor meiner Einreise in Österreich. Ich bin eine Woche nachdem meine Probleme aufgetaucht sind von dort geflüchtet, dann bin ich nach Österreich gekommen.

LA: Sind Sie vorher schon mal aus Indien ausgereist?

VP: Nein.

LA: Welche Verwandten haben Sie noch in Indien?

VP: Meine Eltern, meinen Bruder und viele andere Verwandte, Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits.

LA: Haben Sie noch Kontakt zu Angehörigen in Indien?

VP: Nein.

LA: Warum nicht?

VP: Seit meinen Probleme habe ich überhaupt keine Kontakt zu meiner Familie.

LA: Haben Sie oder hatten Sie einen indischen Reisepass oder einen anderes Identitätsdokument?

VP: Nein.

LA: Womit bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

VP: Ich stelle am Wochenende gelegentlich Zeitungsaufsteller auf.

LA: Welcher Volksgruppe/ Kaste gehören Sie an?

VP: Ich bin XXXX.VP: Ich bin römisch 40 .

LA: Welche Religion haben Sie?

VP: Sikh.

LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?

VP: Ja mit der Polizei.

LA: Waren Sie jemals politisch tätig?

VP: Nein. Ich habe nur brav gearbeitet.

LA: Waren Sie jemals in Haft?

VP: Nein.

LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!

VP: Wir haben aus Kaschmir Äpfel nach XXXX per LKW gebracht. Ich habe nicht gewusst dass der Fahrer ein Waffenschmuggler ist. Eines Tages bei einer Routinekontrolle habe ich gesehen dass der Fahrer von der Polizei verhaftet worden ist. Ich habe auch die Waffen gesehen. Damals bin ich auf die Toilette gegangen. Ich habe gesehen dass die Polizei zu mir kommt, und bin davon gelaufen. Ich bin zu einem Dhaba (Autobahnraststätten) ich hab meine Familie angerufen, und ihnen diese Probleme geschildert. Mein Vater hat mir gesagt ich soll nicht nach Hause kommen. Ich bin zu meiner Tanten väterlicherseits nach XXXX gegangen. Ich habe öfter mit meiner Familie telefoniert, die Polizei hat mich immer zu Hause gesucht. Mein Vater wurde von der Polizei mitgenommen. Der Fahrer hat für die Politiker gearbeitet. Die eigentlichen Schmuggler waren die Politiker. Das waren die Abgeordneten. Die Abgeordneten wollten dass ich zurückkehre, damit, die Polizei nichts gegen die Abgeordneten tut. Damit sie sauber sind. Meine Mutter wollte nicht dass ich zurückkehre sie hat meinen Onkel angerufen und gesagt dass er einen Schlepper organisieren soll. Sein Sohn lebt in Australien er heißt XXXX. Ich bin gemeinsam mit dem Schlepper innerhalb von zwei Tagen von Delhi nach Moskau gekommen. In Moskau habe ich mich zwei Tage in einem Schlepperquaritier aufgehalten, danach mit verschiedenen Verkehrsmittel und LKWs gefahren. Ich war immer auf der Ladefläche eines LKWs. Ich dachte dass ich nach Australien fahre. Ich bin hier in den Nachtstunden abgesetzte worden. Ein Zeitungszusteller aus Indien hat mir gesagt, dass ich mich in Österreich befinde und nicht in Australien. Ich habe zum Weinen angefangen. Ich habe in gefragt was ich tun soll, ich war die ganze Nacht mit ihm zusammen. Am nächsten Tag hat er mir was zum Essen gebracht. Er hat mir gesagt dass er hier einen Platz gibt wo ich mich hinwenden soll. Er hat mir sehr viel geholfen. Ich bin dann mit einer Straßenbahn zum Camp gefahren wo ich einen Asylantrag gestellt habe.VP: Wir haben aus Kaschmir Äpfel nach römisch 40 per LKW gebracht. Ich habe nicht gewusst dass der Fahrer ein Waffenschmuggler ist. Eines Tages bei einer Routinekontrolle habe ich gesehen dass der Fahrer von der Polizei verhaftet worden ist. Ich habe auch die Waffen gesehen. Damals bin ich auf die Toilette gegangen. Ich habe gesehen dass die Polizei zu mir kommt, und bin davon gelaufen. Ich bin zu einem Dhaba (Autobahnraststätten) ich hab meine Familie angerufen, und ihnen diese Probleme geschildert. Mein Vater hat mir gesagt ich soll nicht nach Hause kommen. Ich bin zu meiner Tanten väterlicherseits nach römisch 40 gegangen. Ich habe öfter mit meiner Familie telefoniert, die Polizei hat mich immer zu Hause gesucht. Mein Vater wurde von der Polizei mitgenommen. Der Fahrer hat für die Politiker gearbeitet. Die eigentlichen Schmuggler waren die Politiker. Das waren die Abgeordneten. Die Abgeordneten wollten dass ich zurückkehre, damit, die Polizei nichts gegen die Abgeordneten tut. Damit sie sauber sind. Meine Mutter wollte nicht dass ich zurückkehre sie hat meinen Onkel angerufen und gesagt dass er einen Schlepper organisieren soll. Sein Sohn lebt in Australien er heißt römisch 40 . Ich bin gemeinsam mit dem Schlepper innerhalb von zwei Tagen von Delhi nach Moskau gekommen. In Moskau habe ich mich zwei Tage in einem Schlepperquaritier aufgehalten, danach mit verschiedenen Verkehrsmittel und LKWs gefahren. Ich war immer auf der Ladefläche eines LKWs. Ich dachte dass ich nach Australien fahre. Ich bin hier in den Nachtstunden abgesetzte worden. Ein Zeitungszusteller aus Indien hat mir gesagt, dass ich mich in Österreich befinde und nicht in Australien. Ich habe zum Weinen angefangen. Ich habe in gefragt was ich tun soll, ich war die ganze Nacht mit ihm zusammen. Am nächsten Tag hat er mir was zum Essen gebracht. Er hat mir gesagt dass er hier einen Platz gibt wo ich mich hinwenden soll. Er hat mir sehr viel geholfen. Ich bin dann mit einer Straßenbahn zum Camp gefahren wo ich einen Asylantrag gestellt habe.

LA: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt?

VP: Ja. Ich bin schon 18 Jahre alt, ich darf hier nicht arbeiten und vorher hatte ich auch keine Unterstützung vom Staat bekommen.

LA: Was hätten Sie im Fall einer Rückkehr nach Indien zu befürchten?

VP: Die Polizei wartet auf mich. Mein Vater wurde für 2 Jahre von der Polizei eingesperrt. Die Polizei hat ihn geschlagen. Meine Familie wird von den Abgeordneten schikaniert. Mein Vater hat gegen diese Abgeordneten ausgesagt.

LA: Können Sie irgendwelche Beweismittel vorlegen oder noch beibringen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Indien, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben.

VP: Nein.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

VP: Nein.

LA: Wie heißen Ihre Großeltern väterlicherseits?

VP: XXXX und XXXX.VP: römisch 40 und römisch 40 .

LA: Wo genau in Indien haben Sie gelebt?

VP: In XXXX es gibt keine Straßennamen oder Hausnummern.VP: In römisch 40 es gibt keine Straßennamen oder Hausnummern.

LA: Gibt es andere Dörfer die so heißen?

VP: Nein.

LA: Beschreiben Sie das Dorf bitte, wie viele Leute leben dort?

VP: Vor 4 Jahren waren in meinem Dorf 60 Häuser. Dort leben zwischen 150 und 200 Personen.

LA: Was gibt es in der Nähe, welche Ortschaften liegen rundherum?

VP: In dem Dorf war auch eine Schule. Befrag gebe ich an XXXX dort gibt es die Klasse 1-5. Danach gibt es die Stadt XXXX.VP: In dem Dorf war auch eine Schule. Befrag gebe ich an römisch 40 dort gibt es die Klasse 1-5. Danach gibt es die Stadt römisch 40 .

LA: Gibt es eine Hauptstraße?

VP: Ja.

LA: Wie heißt sie?

VP: Es gibt keine Straßennamen, hier gibt es Straßennamen dort gibt es nur den Namen vom Dorf.

LA: Gibt es dort Wälder, Gewässer oder Tempel?

VP: Es gibt einen Sikh Tempel in dem Dorf, Gewässer gibt es nicht.

LA: Wann ist Ihr Vater eingesperrt worden?

VP: Zwei Tage nach meiner Flucht.

LA: Das heißt jetzt ist er wieder frei?

VP: Ja er ist mit einer Kaution frei gekommen aber das Verfahren läuft noch gegen ihn. Die Abgeordneten haben 2-5 Mio Rupien angeboten damit ich zurück nach Indien gehe.

LA: Warum wurde Ihr Vater festgenommen?

VP: Die Polizei hat gesagt sie werden ihn dann enthaften wenn ich nach Indien zurückkomme.

LA: Warum hat man ihn dann trotzdem frei gelassen?

VP: Es gibt ein Gesetz nach dem man ein paar Jahre in Haft sitzt und dann gegen Kaution freigelassen wird.

LA: Von welchen Abgeordneten sprechen Sie?

VP: XXXX und XXXX. Befragt gebe ich an der XXXX ist XXXXund XXXX ist sein Sekretär. Sie schmuggeln Drogen und Waffen ich habe das im Nachhinein erfahren damals war ich sehr jung.VP: römisch 40 und römisch 40 . Befragt gebe ich an der römisch 40 ist XXXXund römisch 40 ist sein Sekretär. Sie schmuggeln Drogen und Waffen ich habe das im Nachhinein erfahren damals war ich sehr jung.

LA: Welches Gebiet wird von den Genannten verwaltet?

VP: Das Dorf XXXX. Befragt gebe ich an das Dorf ist ca 20-25 km entfernt von meinem Dorf.VP: Das Dorf römisch 40 . Befragt gebe ich an das Dorf ist ca 20-25 km entfernt von meinem Dorf.

LA: Wie genau ist es Ihnen gelungen von der Polizei zu fliehen als die Kontrolle war?

VP: Der Fahre hat mir gesagt ich soll flüchten. Es waren viele Polizisten mit 2 Polizeiautos und es gab auch ein Polizeisperre und Barrikade. Ich habe gesehen wie sie den Fahrer geschlagen haben und bin dann in ein Waldstück geflüchtet.

LA: Wieso haben Sie nicht gemerkt dass Waffen geschmuggelt werden? Wo waren die Waffen versteckt?

VP: Sie haben sie vor mir versteckt unter den Äpfeln.

LA: Wie weit sind Sie gefahren von Ihrem Ort bis nach Jammu?

VP: Ca. 400 km.

LA: Sie waren ja noch minderjährig warum hat man Sie beschuldigt?

VP: In Indien ist es so, wenn ein Mensch arm oder nicht einflussreich ist wird er von der Polizei beschuldigt.

LA: Gibt es eine FIR gegen Sie?

VP: Ja. Befragt gebe ich an in XXXX.VP: Ja. Befragt gebe ich an in römisch 40 .

LA: Wie lange sind Sie von Ihrem Ort nach Jammu gefahren?

VP: Ca. eineinhalb Tage mit Zwischenstopps. Wir haben mehrmals Pause eingelegt fürs essen.

LA: Wie lange und wie oft haben Sie Pause gemacht?

VP: Dreimal zwischen einer halben und einer Stunde jeweils.

LA: Wann sind Sie losgefahren?

VP: In der Früh um 5 Uhr. Befragt gebe ich an wir kamen am nächsten Tag am Abend an.

LA: Laut Google Map beträgt die Entfernung ca 200 km.

VP: Die LKWs sind nicht so schnell gefahren.

LA: Es gibt aber einen Highway.

VP: Ja wir sind auf dem Highway gefahren und der Fahrer ist selbstständig und ist gefahren wie er wollte und damals war ich noch ein Kind und kann mich nicht genau erinnern.

LA: Was ist mit dem Fahrer passiert?

VP: Er sitzt noch im Gefängnis.

LA: Wie heißt der Fahrer? Und wissen Sie in welchem Gefängnis er ist?

VP: XXXX. Ich weiß nicht welches Gefängnis.VP: römisch 40 . Ich weiß nicht welches Gefängnis.

LA: Warum haben Sie sich den Ladungen in Traiskirchen entzogen?

VP: Ich habe nie was bekommen, sie haben mir einmal meine Asylkarte per Post geschickt, da ich Sikh bin wollte ich nicht dort bleiben weil dort Fleisch serviert wird ich bin dann zu einem Sikh Tempel gegangen.

LA: Können Sie den LKW beschreiben? Wie viele LKW s hatte der Fahrer?

VP: Er hatte nur einen LKW, er hatte 6 Reifen, rot lackiert, gebraucht nicht neu. Befragt gebe ich an die Marke kenne ich nicht.

LA: Was stand auf dem LKW?

VP: Gar nichts.

LA: Wie hieß die Transportfirma?

VP: Er hat schwarz geliefert. Er hat für den XXXX gearbeitet sie arbeiten alle schwarz.VP: Er hat schwarz geliefert. Er hat für den römisch 40 gearbeitet sie arbeiten alle schwarz.

LA: Wie sind Sie zu dem Job gekommen?

VP: XXXX war aus meinem Dorf ich habe ihn gekannt. Befragt gebe ich an ich habe ihn nach einem Job gefragt.VP: römisch 40 war aus meinem Dorf ich habe ihn gekannt. Befragt gebe ich an ich habe ihn nach einem Job gefragt.

LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

VP: Nein.

LA: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft!

VP: Nein.

LA: Wie sieht Ihr Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aus? Zum wem haben Sie Kontakt, mit wem haben Sie Umgang?

VP: Ich habe viele Freunde aus Indien hier.

LA: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit in Österreich?

VP: Ich besuche den Sikh Tempel oder verbringe meiner Freizeit in Parks.

LA: Welche Sprachen sprechen Sie?

VP: Englisch und Punjabi, Hindi. Deutsch ein bisschen.

LA: Haben Sie in Österreich sonstige Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?

VP: Ja einen Deutschkurs A1 Niveau dafür habe ich 200 Euro bezahlt aber ich habe die Bestätigung verloren, ich möchte auch einen A2 Kurs besuchen, dafür sammle ich Geld.

LA: Sind oder waren Sie in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig oder nehmen Sie auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil?

VP: Nein.

LA: Wann wurde der Fahrer kontrolliert?

VP: An das Datum kann ich mich nicht erinnern ich glaube es war Mai oder Juni 2012. Es ist schon sehr lange her.

LA: Sie gaben an eine Woche danach ausgereist zu sein stellten den Antrag aber erst im August 2012.

VP: Das war nur ungefähr es war aber im Jahr 2012. Ich habe dann hier in Wien von einem Freund erfahren welcher aus meinem Dorf kommt, dass meine Eltern nicht mehr in XXXX leben sondern in Delhi. Ich glaube sie sind in Delhi da wir viele Verwandte in Delhi haben. Sie sind deswegen ausgereist, weil die Polizei immer zu Hause war.VP: Das war nur ungefähr es war aber im Jahr 2012. Ich habe dann hier in Wien von einem Freund erfahren welcher aus meinem Dorf kommt, dass meine Eltern nicht mehr in römisch 40 leben sondern in Delhi. Ich glaube sie sind in Delhi da wir viele Verwandte in Delhi haben. Sie sind deswegen ausgereist, weil die Polizei immer zu Hause war.

LA: Wissen Sie wo in Delhi?

VP: Nein.

LA: Wann haben Sie davon erfahren?

VP: Im Dezember 2015."

Am 01.06.2016 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Das Rechercheergebnis vom 26.07.2016 ergab folgendes: "Dem Bericht des Vertrauensanwalts ist zu entnehmen, dass sich die Familie des Antragstellers nicht mehr an der angegebenen Örtlichkeit aufhält. Es konnte auch keine Person namens XXXX, die in illegale Waffentransporte verwickelt war, gefunden werden. Dem Bericht des Vertrauensanwaltes zufolge liegt kein Haftbefehl gegen den Antragsteller vor und wird dieser auch nicht von der Polizei gesucht. Ferner ist beim angeführten Gericht kein Verfahren gegen den Antragsteller anhängig.Am 01.06.2016 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Das Rechercheergebnis vom 26.07.2016 ergab folgendes: "Dem Bericht des Vertrauensanwalts ist zu entnehmen, dass sich die Familie des Antragstellers nicht mehr an der angegebenen Örtlichkeit aufhält. Es konnte auch keine Person namens römisch 40 , die in illegale Waffentransporte verwickelt war, gefunden werden. Dem Bericht des Vertrauensanwaltes zufolge liegt kein Haftbefehl gegen den Antragsteller vor und wird dieser auch nicht von der Polizei gesucht. Ferner ist beim angeführten Gericht kein Verfahren gegen den Antragsteller anhängig.

Dem Bericht des Vertrauensanwaltes zufolge konnten im Zuge der Recherche an unterschiedlichen Örtlichkeiten keine Hinweise auf den Antragsteller und dessen Familienangehörige gefunden werden. Es ergaben sich lediglich Hinweise auf eine Person namens XXXX (Vater des Antragstellers), welcher sich den Recherchen zufolge jedoch seit 20 Jahren in Deutschland aufhält. Die Recherchen haben weiters ergeben, dass die angeführte Transportfirma im Dorf nicht existiert und es konnte auch keine Person namens XXXX, die an einem Transportunternehmen beteiligt ist, gefunden werden. Dem Bericht des Vertrauensanwaltes zufolge befinden sich noch zwei weitere Dörfer mit der BezeichnungXXXX im Punjab."Dem Bericht des Vertrauensanwaltes zufolge konnten im Zuge der Recherche an unterschiedlichen Örtlichkeiten keine Hinweise auf den Antragsteller und dessen Familienangehörige gefunden werden. Es ergaben sich lediglich Hinweise auf eine Person namens römisch 40 (Vater des Antragstellers), welcher sich den Recherchen zufolge jedoch seit 20 Jahren in Deutschland aufhält. Die Recherchen haben weiters ergeben, dass die angeführte Transportfirma im Dorf nicht existiert und es konnte auch keine Person namens römisch 40 , die an einem Transportunternehmen beteiligt ist, gefunden werden. Dem Bericht des Vertrauensanwaltes zufolge befinden sich noch zwei weitere Dörfer mit der BezeichnungXXXX im Punjab."

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 08.11.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Dem Beschwerdeführer wurden die Rechercheergebnisse zur Kenntnis gebracht: "In der Einvernahme am 01.06.2016 gaben Sie an, bei einer Firma in Indien beschäftigt gewesen zu sein. Bei einer Routinekontrolle, vermutlich im Mai oder Juni 2012 hätte die Polizei in dem LKW dieser Firma eine illegale Waffenlieferung gefunden. Der Fahrer namens XXXX sei verhaftet worden. Ihnen wäre die Flucht gelungen. Sie würde jetzt von der Polizei gesucht werden. Ihr Vater wäre auf Grund dieses Vorbringens verhaftet worden und zwei Jahre inhaftiert gewesen und in weiterer Folge auf Kaution entlassen worden. Der Vater sei zwei Tage nach Ihrer Ausreise verhaftet worden (Mai, Juni 2012). Auch gegen Sie gäbe es eine FIR in XXXX. Die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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