Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W222 2141607-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2019 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 24.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wozu er am gleichen Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer gab an, am XXXX in XXXX, Indien geboren worden zu sein. Er habe keine Schule besucht, sei Analphabet und habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Eltern, seine Schwestern und sein Bruder würden in Indien wohnen.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 24.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wozu er am gleichen Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer gab an, am römisch 40 in römisch 40 , Indien geboren worden zu sein. Er habe keine Schule besucht, sei Analphabet und habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Eltern, seine Schwestern und sein Bruder würden in Indien wohnen.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "In meiner Familie hatten wir einen Erbschaftsstreit mit unseren Verwandten. Ich wollte vermitteln und den Streit schlichten, doch sie bedrohten mich mit dem Umbringen und mein Vater meinte, dass es das Beste sei, wenn ich das Land verließe." Bei einer Rückkehr befürchte er, dass seine Verwandten ihn wegen dem Erbe umbringen würden.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 09.11.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater zwei Grundstücke und das Elternhaus besäßen hätte. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Indien habe er vor ca. 4 Monaten verlassen. Auf die Frage, wie er sich in Indien seinen Lebensunterhalt finanziert habe bzw. ob er berufstätig gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seinem Vater in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Damit habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können. In weiterer Folge wurde ausgeführt: "F: Wer hat Sie unterstützt, wenn Sie gerade in finanziellen Schwierigkeiten waren?
A: Die Verwandten haben uns unterstützt, sollten wir mal Hilfe benötigt haben.
F: Von welchen Verwandten sprechen Sie und wo leben diese?
A: Meine Tante väterlicherseits lebt im Bezirk XXXX in einem anderen Dorf. Die Tante mütterlicherseits lebt im Bezirk XXXX in einem anderen Dorf.A: Meine Tante väterlicherseits lebt im Bezirk römisch 40 in einem anderen Dorf. Die Tante mütterlicherseits lebt im Bezirk römisch 40 in einem anderen Dorf.
F: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Indien jemals persönliche Probleme/Schwierigkeiten mit den Behörden, mit der Polizei und/oder mit Gerichten?
A: Nein.
F: An welcher Adresse haben Sie unmittelbar vor der bzw. bis zur Ausreise gelebt?
A: Wie im Datenblatt.
F: Mit wem lebten Sie in einem gemeinsamen Haushalt?
A: Mit meinen Eltern.
F: Wie viel haben Sie für die Reise insgesamt (bis Österreich) bezahlt?
A: Ich weiß es nicht, das hatte mein Vater organisiert.
F: Wie finanzierten Sie diesen Betrag?
A: Mein Vater hat es finanziert.
F: Haben Sie Ihre Reise selbst unternommen oder schlepperunterstützt?
A: Mit Schlepper.
F: Haben Sie den Dolmetsch bisher einwandfrei verstehen können und haben Sie das Gefühl, dass dieser Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergibt?
A: Ja, sehr gut, danke. Ich habe immer die Wahrheit gesagt.
Erneut aufgefordert die Wahrheit zu sagen und über Aufforderung, frei und aus Eigenem ausführlich über die Gründe zu erzählen, die mich dazu bewogen haben, mein Heimatland zu verlassen und in Österreich einen Asylantrag einzubringen, gebe ich Folgendes an:
F: Warum haben Sie Indien verlassen? Bringen Sie frei alles vor, was Sie dazu bewogen hat, Indien zu verlassen und in weiterer Folge einen Asylantrag in Österreich einzubringen! Schildern Sie frei bzw. von sich aus all Ihre Beweggründe!
A: Wir hatten Streit mit meinem Onkel und dessen Frau wegen einem Grundstück, welches mein Onkel und seine Frau von unserem Großvater mit Gewalt mehr auf sich als auf uns schreiben lassen wollten. Selbst unseren geringeren Teil wollten sie übernehmen, sie kamen täglich zu uns nach Hause, es gab immer Streitereien. Sie haben mich fast täglich verprügelt und mit meinem Vater gestritten. Ich konnte in Indien kein normales Leben mehr führen. Mein Vater sagte eines Tages, ich soll das Land verlassen, weil sie es nicht ertragen konnten, wie ihr eigener Sohn verprügelt wird.
F: Warum haben Sie sich nicht gewehrt bzw. sich Ihr Vater für Sie eingesetzt?
A: Oft ist mein Onkel betrunken zu uns gekommen und was soll man da reden? Mein Vater sagte, ich habe noch mein ganzes Leben vor mir.
F: Sie stellen in Österreich einen Asylantrag, wissen Sie überhaupt was ein Asylantrag ist?
A: Das heißt, mir soll gewährt werden, hier in Österreich leben zu dürfen.
F: Gibt es sonst noch Gründe, warum Sie Indien verlassen haben?
A: Nein, sonst habe ich keine Gründe.
F: Das heißt, die Grundstücksstreitigkeiten sind die einzigen Gründe?
A: Ja.
F: Wie weit gingen diese Streitigkeiten? Sie wurden geschlagen, nur geohrfeigt oder auch bedroht?
A: Ich bekam Ohrfeigen, aber sie schlugen mich auch mit den Fäusten im Gesicht und ich wurde mit dem Leben bedroht.
F: Warum wurden Sie geschlagen? Sie haben ihnen ja nichts getan.
A: Sie wollten unser Grundstück und mein Vater und ich waren dagegen, weil wir sonst keine Einkommensmöglichkeiten hatten.
F: Die Übergriffe richteten sich ausschließlich gegen Sie?
A: Nein, sie schlugen auch meinen Vater. Aber ich bin immer dazwischen gegangen, ich konnte nicht sehen, wie sie meinen Vater schlugen.
F: Brachten Sie die Übergriffen zur Anzeige?
A: Nein, wir waren nie bei der Polizei.
F: Wie geht es Ihrer Familie jetzt? Wem gehört das Grundstück jetzt?
A: Der Streit besteht weiterhin. Das Grundstück gehört nach wie vor meinem Vater.
F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
A: Ja, telefonisch, regelmäßig.
F: Warum ist Ihr Bruder weg?
A: Er hatte die Nase voll von den Streitereien.
F: Hätten Sie von staatlicher Seite irgendetwas zu befürchten?
A: Nein.
F: Werden Sie aufgrund Ihrer Religion, politischen Zugehörigkeit oder Rasse persönlich bedroht oder verfolgt.
A: Nein, das einzige Problem ist der Streit.
F: Was hätten Sie im Falle der Rückkehr nach Indien zu befürchten?
A: Ich habe Angst um mein Leben.
F: Sie hätten die Möglichkeit, sich in Indien überall anzusiedeln und niemand würde Sie finden. Was sagen Sie dazu?
A: Wo soll ich hin? Ich habe auf meine Eltern gehört und das Land verlassen.
F: Kann man auch sagen, dass Sie Indien deshalb verlassen haben, weil die wirtschaftliche Lage dort schlecht ist?
A: Nein, mein einziges Problem ist die Bedrohung durch meinen Onkel.
F: Haben Sie alles vorgebracht, was Sie dazu bewogen hat, Indien zu verlassen und in Österreich einen Asylantrag einzubringen?
A: Ja. Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben."
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Beweiswürdigend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. "Ihr Vorbringen betreffend wird angemerkt, dass unabhängig ob die von Ihnen gemachten Angaben glaubwürdig oder unglaubwürdig sind feststeht, dass die Begründung Ihres Antrages - die Bedrohung durch Privatpersonen - schon grundsätzlich keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) findet, da in diesem Falle die Schutzfähigkeit des Staates Indien gegeben ist.
Ihre behaupteten Ausreisegründe stellen sich als rechtlich nicht relevant dar, da sie keine Asylrelevanz begründen und auch keine besondere Gefährdungssituation für Sie nahelegen.
Es handelt sich jedenfalls um keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
Somit sieht das Bundesamt keine Veranlassung, weitere Ermittlungen durchzuführen. Hierzu ist auch auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verweisen."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Am 09.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinen Lebensumständen in Österreich und Indien befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Bundesstaat Punjab. In Indien hat der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft gearbeitet. In Indien leben seine Eltern sowie zwei Onkeln.
Im österreichischen Bundesgebiet verfügt der ledige und kinderlose Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen und er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er hat indische aber keine österreichischen Freunde. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht und spricht nicht Deutsch. Er arbeitet als Zeitungszusteller und verdient ca. 350,- bis 400,-Euro. Für die Miete zahlt dieser 130,-Euro. Der Beschwerdeführer ist nicht krankenversichert. Er ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.
Zur Lage in Indien:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 11.4.2017: Acht Tote und über 200 Verletzten bei Demonstrationen bei Wahl in Srinagar, Kaschmir (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3.1)
Im Zuge einer Nachwahl zur Besetzung eines freien Sitzes im indischen Unterhaus, kam es am Sonntag, dem 9.4.2017, in Srinagar, Kaschmir, zu Zusammenstößen zwischen separatistischen, die Wahl boykottierenden Demonstranten und den indischen Sicherheitskräften. Während des Konflikts wurden acht Demonstranten getötet und über 200 Personen, Demonstranten und Sicherheitsbeamte, verletzt (Reuters 10.4.2017).
Am Montag den 10.4.2017 verhängte die indische Polizei eine Ausgangssperre für die Bevölkerung mehrerer Gebiete Kaschmirs, errichtete Straßensperren und schränkte den Verkehr ein (Reuters 10.4.2017).
Die Wahlbeteiligung lag bei nur 7% (Times of India 11.4.2017). Eine zweite Nachwahl, ursprünglich geplant für den 12.4.2017 in Anantnag, wurde in Anbetracht der aktuellen Lage auf den 25.5.2017 verschoben (Reuters 10.4.2017).
Indien beschuldigt Pakistan die Separatisten zu unterstützen, was in Islamabad bestritten wird (Reuters 10.4.2017).
Bei einem weiteren Vorfall am Montag sind vier mutmaßliche Kämpfer erschossen worden, als sie versuchten die umstrittene Grenze von Pakistan kommend, in der Nähe des Keran-Sektors zu infiltrieren (Reuters 10.4.2017).
Da sich seit der Tötung des einflussreichen Separatistenkämpfers Burhan Wani im Juli 2016, die Spannungen in der Region erhöht haben (BBC 10.4.2017), und es seither in Kaschmir wiederholt zu gewalttätigen Protesten kam, in deren Verlauf bisher 84 Zivilisten getötet und über 12.000 Zivilisten und Sicherheitskräfte verletzt wurden (Reuters 10.4.2017), sind vorsorglich etwa 20.000 zusätzliche indische Truppen in die Region entsandt worden (BBC 10.4.2017).
Quellen:
Politische Lage
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a).
Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016).
Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).
Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).
Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche auch:
FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).
Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).
Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b).
Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst.
Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b).
Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016).