TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/7 W164 2123125-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.02.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.02.2019

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W164 2123125-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Monique Bocklage, Hamburg, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, vom 19.01.2016, Zl. VA-VR XXXX, insoweit dieser die Versicherungspflicht der XXXX nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG aufgrund ihrer Beschäftigung bei der XXXX GmbH ab 01.10.2008 implizit verneint, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Monique Bocklage, Hamburg, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, vom 19.01.2016, Zl. VA-VR römisch 40 , insoweit dieser die Versicherungspflicht der römisch 40 nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG aufgrund ihrer Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH ab 01.10.2008 implizit verneint, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise Folge gegeben und es wird in Abänderung des (im Umfang seiner impliziten Verneinung der verfahrensgegenständlichen Versicherungspflicht ab 01.10.2008 bekämpften) Bescheides festgestellt, dass die BF von 01.10.2008 bis 31.12.2009 der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise Folge gegeben und es wird in Abänderung des (im Umfang seiner impliziten Verneinung der verfahrensgegenständlichen Versicherungspflicht ab 01.10.2008 bekämpften) Bescheides festgestellt, dass die BF von 01.10.2008 bis 31.12.2009 der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 19.01.2016, Zl. VA-VR XXXX, stellte die WienerMit Bescheid vom 19.01.2016, Zl. VA-VR römisch 40 , stellte die Wiener

Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK, =belangte Behörde) fest,

dass Frau XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin, =BF) nur in derdass Frau römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin, =BF) nur in der

Zeit von 01.10.2007 bis 30.09.2008 aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX GmbH, XXXX, (eines Teilunternehmens des XXXX Konzerns), der Voll- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag. Zur Begründung führte die WGKK aus, die BF sei von ihrer Dienstgeberin ab 01.10.2007 zur Pflichtversicherung gemeldet worden. Schon in der Anmeldung sei eine Wohnadresse in Montenegro genannt worden. Mit Schreiben vom 16.03.2009 habe die Dienstgeberin der WGKK mitgeteilt, dass die BF für die Niederlassung in Wien aufgenommen worden sei und dass man sie temporär nach Montenegro entsandt habe. Diesem Schreiben sei eine Entsendevereinbarung vom 06.09.2007 beigefügt gewesen. Am 23.03.2009 habe die WGKK eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften für den Zeitraum 01.10.2007 bis 30.09.2008 (Formblatt A/YU 1) ausgestellt.Zeit von 01.10.2007 bis 30.09.2008 aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 GmbH, römisch 40 , (eines Teilunternehmens des römisch 40 Konzerns), der Voll- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Zur Begründung führte die WGKK aus, die BF sei von ihrer Dienstgeberin ab 01.10.2007 zur Pflichtversicherung gemeldet worden. Schon in der Anmeldung sei eine Wohnadresse in Montenegro genannt worden. Mit Schreiben vom 16.03.2009 habe die Dienstgeberin der WGKK mitgeteilt, dass die BF für die Niederlassung in Wien aufgenommen worden sei und dass man sie temporär nach Montenegro entsandt habe. Diesem Schreiben sei eine Entsendevereinbarung vom 06.09.2007 beigefügt gewesen. Am 23.03.2009 habe die WGKK eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften für den Zeitraum 01.10.2007 bis 30.09.2008 (Formblatt A/YU 1) ausgestellt.

Im Zeitraum 21.04.2014 bis 12.05.2014 habe die BF Krankengeld bezogen und im Zeitraum 13.05.2014 bis 05.12.2014 Wochengeld. Am 20.02.2015 habe die BF Kinderbetreuungsgeld beantragt. Da zu diesem Zeitpunkt die Höchstdauer für die Entsendung abgelaufen gewesen sei, habe die WGKK Ermittlungen eingeleitet. Einen Antrag auf Weitergeltung der österreichischen Rechtsvorschriften für den Zeitraum 01.10.2008 bis 12.05.2014 habe die BF erst im Mai 2015 gestellt. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (=BMASGK) habe diesen Antrag an die Behörden von Montenegro herangetragen. Mit 29.06.2015 habe das BMASGK ein Schreiben der zuständigen montenegrinischen Behörde vom 02.06.2015 vorgelegt, mit dem eine rückwirkende Zustimmung zur Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften nicht erteilt wurde.

Am 24.07.2015 habe die WGKK Vertreter der Dienstgeberin zur Beschäftigung der BF befragt. Dabei sei zu Protokoll gegeben worden, dass die BF von 01.10.2007 bis Ende Dezember 2007 in Wien und Umgebung für ihre künftige Tätigkeit eingeschult worden sei. Die Tätigkeit selbst habe sie dann am Betriebsstandort eines anderen Teilunternehmens des XXXX-Konzerns in Podgorica, Montenegro, ausgeübt. Nach ihrem Karenzurlaub werde sie ihre Tätigkeit in Montenegro nicht wieder aufnehmen, da ein dafür relevanter Konzessionsvertrag der Dienstgeberin per 31.12.2015 ausgelaufen sei und seine Verlängerung fraglich sei.

Die WGKK habe die Dienstgeberin davon informiert, dass die Pflichtversicherung mit 30.09.2008 geendet habe. Letztere habe an der Korrektur der Anmeldungen, Lohnzettel und Beitragsabrechnungen mitgewirkt. Mit Schreiben vom 13.10.2015 habe die WGKK auch die BF über die Nichtgewährung einer Leistung als Folge der Beendigung ihrer Pflichtversicherung per 30.09.2008 informiert. Die BF habe daraufhin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eingewendet, dass gemäß den Lohnbescheinigungen der Dienstgeberin in den Jahren 2007 bis 2014 durchgehend Sozialversicherungsbeiträge für sie entrichtet entrichtet worden seien. Der BF sei zu keiner Zeit bescheinigt worden, dass sie aus der österreichischen Sozialversicherung ausgeschieden sei. Auch habe man ihr die Versicherungsbeiträge weder erstattet noch diese zurückgewiesen. Der Arbeitsort der BF befinde sich seit dem 01.05.2014 wieder in Österreich.

Die WGKK kam zu dem Schluss, dass die BF nur für die Zeit von 01.10.2007 bis 30.09.2008 der österreichischen Sozialversicherung unterlag: nur für diesen Zeitraum sei eine Entsendebescheinigung beantragt und von der WGKK ausgestellt worden. Für die Zeit danach habe die Dienstgeberin keine weitere Ausnahme beantragt bzw. sei die rückwirkende diesbezügliche Beantragung von der montenegrinischen Behörde abgelehnt worden. Die BF habe zu keiner Zeit eine Meldeadresse in Österreich gehabt. Ihre Pflichtversicherung sei rückwirkend mit 30.09.2008 zu beenden gewesen. Über die Rückerstattung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen könne erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens entschieden werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und brachte vor, die BF sei EU-Bürgerin und habe einen Wohnsitz innerhalb der EU. Sie sei in Hamburg geboren und besitze seit dem 15.12.2001 die deutsche Staatsbürgerschaft. Bis zu ihrem 16. Lebensjahr sei die BF in Montenegro aufgewachsen. 1990 sei ihre Familie nach Deutschland gezogen. Die BF habe nach Beendigung ihres Studiums von 2000 bis 2002 in Deutschland gearbeitet. Nach ihrer Heirat im Jahr 2002 sei sie zunächst zwischen Deutschland und Montenegro gependelt und 2004 zu ihrem Ehemann nach Montenegro gezogen. Das erste Kind sei 2004 in Deutschland geboren worden. Von 2004 bis 2006 habe sich die BF in Elternzeit in Deutschland aufgehalten und habe bis zur Aufnahme des Dienstverhältnisses zur XXXX GmbH Teilzeit gearbeitet. Mit 06.09.2007 sei die BF in das Dienstverhältnis zur in Österreich ansässigen XXXX GmbH eingetreten. Das Dienstverhältnis habe am 01.10.2007 begonnen und sei bis dato ungekündigt. Auf dieses Dienstverhältnis seien gem. Ziffer X. des Arbeitsvertrages die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Angestellte im Baugewerbe und der Bauindustrie, die Bestimmungen des Angestelltenentgeltgesetzes und die Betriebsvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Ebenfalls ab 06.09.2007 habe die BF mit der XXXX GmbH die Entsendung innerhalb des Konzerns nach Montenegro vereinbart. Auf den Entsendungsvertrag seien die allgemeinen Bedingungen des Konzerns für die Entsendung von Mitarbeitern in das Ausland anzuwenden. Bezüglich der Sozialversicherung bei der Entsendung von Mitarbeitern würden diese in Klausel 2.1. eine eigenständige Regelung vorsehen: Die Dienstgeberin sei verpflichtet worden, die Versicherung des Mitarbeiters im Inland und Einsatzland vorzunehmen. Am 23.03.2009 habe die WGKK rückwirkend eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften nach dem Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der Republik Jugoslawien befristet auf den Zeitraum 01.10.2007 bis 30.09.2008 erteilt. Aus Anlass ihrer Schwangerschaft und der Geburt ihres (zweiten) Kindes habe die BF von der WGKK von April 2014 bis Mai 2014 Krankengeld und von Mai 2014 bis Dezember 2014 Wochengeld bezogen. Im Jänner 2015 habe die BF einen Bescheid der PVA erhalten, der bestätigt habe, dass die BF in Österreich rentenversichert sei, ihr die voraussichtliche Rentenhöhe mitgeteilt habe und die bisher eingezahlten Beiträge beziffert habe. Im Februar 2015 habe die BF einen Antrag auf Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes gestellt. Im Jahr 2015 habe die WGKK der BF Familienbeihilfe für das erste Kind der BF von Dezember 2009 bis Oktober 2015 und für das zweite Kind von September 2014 bis Oktober 2015 bewilligt. Die BF habe bei der WGKK ferner die Zahlung von Mutterschaftsbeihilfe beantragt. Auch an ihrem Wohnsitz in Deutschland habe die BF einen Antrag auf Gewährung von Elterngeld gestellt. Diesem sei gemäß Bescheid von November 2014 zunächst stattgegeben worden. Allerdings sei im Februar 2015 eine Rückforderung der geleisteten Zahlungen erfolgt, da aus Sicht der deutschen Elterngeldstelle Österreich zuständig sei. Erst im August 2015 habe die Dienstgeberin der BF diese von der WGKK rückwirkend per 30.9.2008 abgemeldet. Im Oktober 2015, nach Vorlage des ablehnenden Bescheides der WGKK bezüglich Gewährung von Mutterschaftsbeihilfe vom 13.10.2015 habe die Beschwerdeführerin erneut die Gewährung von Elterngeld in Deutschland beantragt. Der Arbeitsort der Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Mai 2014 XXXX, Niederösterreich. Die Beschwerdeführerin befinde sich noch bis 11.9.2016 im Karenzurlaub (Österreich) und Elternzeit (Deutschland). Anschließend werde sie ihre Tätigkeit am vertraglich vereinbarten Arbeitsort in Österreich aufnehmen. Dass die Dienstgeberin erst mit Schreiben vom 16.3.2009 die Entsendung der BF gegenüber der WGKK angezeigt habe, sei der BF nicht bekannt gewesen. Unbekannt sei der Beschwerdeführerin auch, weshalb die Dienstgeberin Sozialversicherungspflicht in Österreich nur für die Zeit vom 1.10.2007 bis 30.9.2008 beantragt habe und nicht bis zum 16.3.2009 bzw. für 24 Kalendermonate, also bis zum 31.12.2009. Ferner sei der BF unbekannt, weshalb sie nicht darauf hingewiesen wurde, dass die erforderlichen Bescheinigungen nur befristet erteilt waren. Erstmals mit Schreiben vom 13.10.2015 habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass sie rückwirkend seit dem 30.9.2008 nicht mehr bei der WGKK versichert sei. Erstmals mit Bescheid vom 19.1.2016 habe die BF die Beweggründe der WGKK, welche zur rückwirkenden Beendigung des Versicherungsverhältnisses der BF führten, erfahren. Diesem Bescheid habe die BF auch entnommen, dass ihre Dienstgeberin ohne Rücksprache mit der BF genommen zu haben, diese von der Sozialversicherung rückwirkend abgemeldet habe. Der angefochtene Bescheid verletze die BF in ihren Rechten, denn er schaffe für sie einen nicht mehr korrigierbaren Verlust in der Sozialversicherung. Die BF berief sich weiters auf Art. 2 Abs. 1 VO (EG)Nr.883/2004, sowie deren Erwägungsgrund Nr. 7 und Erwägungsgrund Nr. 16. Sie sei entweder nach den Rechtsvorschriften Österreichs oder Deutschlands sozial abzusichern. Von 1.10.2007 bis mindestens Dezember 2007 habe die BF bei ihrer Dienstgeberin in Wien gearbeitet und in dieser Zeit über Wohnsitz in Österreich nach europäischen (EG V. 1408 / 71, VO 883 / 2004) und nationalen Rechtsvorschriften (ASVG) verfügt. Die VO 883 / 2004 genieße Anwendungsvorrang und habe unmittelbare Wirkung. Die BF verwies auf Art. 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV), weiters auf Rechtsache Van Gend en Loos(C-26 / 62) und die Entscheidung Costa (C-6 / 64). Das bilaterale Abkommen zur sozialen Sicherheit zwischen Österreich und Jugoslawien/Montenegro komme nur insoweit zur Anwendung, als es den Rechtsgrundsätzen der EUVO 883 / 2004 nicht entgegenstehe. Das genannte Abkommen regle, dass entsandte Dienstnehmer für die Dauer von 24 Kalendermonaten nach der Entsendung in Österreich pflichtversichert bleiben würden. Die BF verwies auf Erwägungsgrund 13. weiters auf Erwägungsgrund 15 und 16. der VO 883 / 2004. Die soziale Sicherheit der EU-Bürger müsse mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln hergestellt werden. Die rückwirkende Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Sozialversicherung in Österreich werde diesem Grundsatz nicht gerecht. Selbst die österreichischen nationalen Vorschriften würden in § 3 Abs. 2 lit. d ASVG vorsehen, dass ein entsandter Dienstnehmer bis zu einer Dauer von fünf Jahren in Österreich sozialversicherungspflichtig bleiben könne, und darüber hinaus noch Ausnahmen zugelassen werden können. Die WGKK hätte eine freiwillige Versicherung in Erwägung ziehen müssen sie habe die hierfür erforderlichen Versicherungsbeiträge seit 2008 erhalten. Ausführungen zu den bilateralen Abkommen würden rein vorsorglich erfolgen: Auch die WGKK sei von einer Pflichtversicherung von 1.10.2007 bis mindestens 31.12.2007 ausgegangen. Gemäß dem zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien geschlossenen Abkommen seien bei einer Entsendung in den ersten 24 Monaten nach der Entsendung den Rechtsvorschriften des Entsendestaates anzuwenden. Die Entsendung der BF habe am 1.1.2008 begonnen und sei daher gemäß Art. 7 des Abkommens bis zum 31.12.2009 dem Sozialversicherungsrecht Österreichs unterlegen. Die WGKK hätte in Betracht ziehen müssen, dass das Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien (1974) ebenfalls zur Anwendung kam, denn die BF sei unmittelbar vor der verfahrensgegenständlichen Anstellung in Deutschland pflichtversichert gewesen. Das eben genannte Abkommen enthalte ein Wahlrecht des Dienstnehmers in Bezug auf seine Sozialversicherung eine Beschränkung auf 24 Kalendermonate finde sich darin nicht. Auch das österreichische Sozialrecht unterliege den Grundsätzen von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz. Die rückwirkende Entziehung bereits erworbener Sozialversicherungsrechte zulasten der BF verletze diese in ihren Rechten. Es sei voranzustellen, dass die streitgegenständliche Situation nicht durch ein Verhalten der BF verursacht wurde. Die Pflicht zur Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung habe die Dienstgeberin getroffen. Die Pflicht zur Überwachung des bilateralen Abkommens mit Jugoslawien/Montenegro sei der WGKK oblegen. Der BF sei im Jahr 2007 durch die WGKK bescheinigt worden, dass sie vollständig in Österreich sozialversichert sei. Dies sei ihr Kenntnisstand bis zum Erhalt des Bescheides der WGKK vom 19.1.2016 gewesen. Hierauf habe die BF in den vergangenen Jahren vertraut. Dieses Vertrauen habe die WGKK dadurch bestärkt, dass auch sie in den darauffolgenden Jahren wiederholt Leistungen gewährt habe oder Anwartschaften (Pension) bescheinigt wurden. Die BF hätte aus diesem Verhalten der WGKK nicht erkennen können, dass ihr die gewährten Leistungen nicht zustanden. Eine Leistungsgewährung unter Vorbehalt habe nie stattgefunden. Die BF habe ihre Sozialversicherungsbeiträge in dem guten Glauben abgeführt, in Österreich versichert zu sein und habe auf Sozialleistungen gutgläubig entgegengenommen. Aus der Sicht der BF handle es sich bei der Bescheinigung der WGKK über die bestehende Sozialversicherung in Österreich um einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt. Dieser könne nur unter engsten Voraussetzungen überhaupt zurückgenommen oder gar widerrufen werden. Der geschaffene Vertrauenstatbestand habe Vorrang. Voraussetzung sei insbesondere, dass der Begünstigte durch sein eigenes Verhalten dazu beigetragen hätte, dass die Umstände, welche die Rechtsgrundlage für den Verwaltungsakt bildeten, fehlerhaft waren oder entfielen. Der BF sei diesbezüglich nichts vorzuwerfen. Selbst wenn die Behörden zu dem Ergebnis gelangen sollten, dass die BF in Montenegro pflichtversichert sein müsse, sei zum Schutz des durch die WGKK geschaffenen Vertrauens der Sozialversicherungsschutz in Österreich aufrechtzuerhalten, notfalls durch freiwillige Versicherung der BF, sowohl in der Krankenversicherung, als auch in der Pensionsversicherung. Die BF sei durch die rückwirkende Aufhebung des Versicherungsschutzes einer unsicheren Rechtssituation ausgesetzt. Wie soeben dargelegt bestehe aus dem Dienstvertrag ein Erstattungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Dienstgeberin für die Beiträge zur Sozialversicherung in Österreich und Montenegro. Würde die WGKK den sozialversicherten Status der BF rückwirkend aufheben, wäre dieser Anspruch nicht durchsetzbar, denn auch Österreich kenne keine rückwirkende freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung. Nur bei Aufrechterhaltung des Versichertenstatus könne die BF die ihr gemäß Dienstvertrag zustehenden Ansprüche umsetzen. Die BF habe ferner aus der bestehenden Versicherung Leistungen zu erhalten. Die rückwirkende Aufhebung des Versicherungsschutzes in Österreich bewirke, dass empfangene Leistungen an die WGKK zu erstatten wären. Sofern Montenegro zudem die Übernahme der Leistungen aus der Vergangenheit ablehne, sehe sich die BF einen bislang nicht überschaubaren Ersatzanspruch der WGKK ausgesetzt.Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und brachte vor, die BF sei EU-Bürgerin und habe einen Wohnsitz innerhalb der EU. Sie sei in Hamburg geboren und besitze seit dem 15.12.2001 die deutsche Staatsbürgerschaft. Bis zu ihrem 16. Lebensjahr sei die BF in Montenegro aufgewachsen. 1990 sei ihre Familie nach Deutschland gezogen. Die BF habe nach Beendigung ihres Studiums von 2000 bis 2002 in Deutschland gearbeitet. Nach ihrer Heirat im Jahr 2002 sei sie zunächst zwischen Deutschland und Montenegro gependelt und 2004 zu ihrem Ehemann nach Montenegro gezogen. Das erste Kind sei 2004 in Deutschland geboren worden. Von 2004 bis 2006 habe sich die BF in Elternzeit in Deutschland aufgehalten und habe bis zur Aufnahme des Dienstverhältnisses zur römisch 40 GmbH Teilzeit gearbeitet. Mit 06.09.2007 sei die BF in das Dienstverhältnis zur in Österreich ansässigen römisch 40 GmbH eingetreten. Das Dienstverhältnis habe am 01.10.2007 begonnen und sei bis dato ungekündigt. Auf dieses Dienstverhältnis seien gem. Ziffer römisch zehn. des Arbeitsvertrages die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Angestellte im Baugewerbe und der Bauindustrie, die Bestimmungen des Angestelltenentgeltgesetzes und die Betriebsvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Ebenfalls ab 06.09.2007 habe die BF mit der römisch 40 GmbH die Entsendung innerhalb des Konzerns nach Montenegro vereinbart. Auf den Entsendungsvertrag seien die allgemeinen Bedingungen des Konzerns für die Entsendung von Mitarbeitern in das Ausland anzuwenden. Bezüglich der Sozialversicherung bei der Entsendung von Mitarbeitern würden diese in Klausel 2.1. eine eigenständige Regelung vorsehen: Die Dienstgeberin sei verpflichtet worden, die Versicherung des Mitarbeiters im Inland und Einsatzland vorzunehmen. Am 23.03.2009 habe die WGKK rückwirkend eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften nach dem Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der Republik Jugoslawien befristet auf den Zeitraum 01.10.2007 bis 30.09.2008 erteilt. Aus Anlass ihrer Schwangerschaft und der Geburt ihres (zweiten) Kindes habe die BF von der WGKK von April 2014 bis Mai 2014 Krankengeld und von Mai 2014 bis Dezember 2014 Wochengeld bezogen. Im Jänner 2015 habe die BF einen Bescheid der PVA erhalten, der bestätigt habe, dass die BF in Österreich rentenversichert sei, ihr die voraussichtliche Rentenhöhe mitgeteilt habe und die bisher eingezahlten Beiträge beziffert habe. Im Februar 2015 habe die BF einen Antrag auf Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes gestellt. Im Jahr 2015 habe die WGKK der BF Familienbeihilfe für das erste Kind der BF von Dezember 2009 bis Oktober 2015 und für das zweite Kind von September 2014 bis Oktober 2015 bewilligt. Die BF habe bei der WGKK ferner die Zahlung von Mutterschaftsbeihilfe beantragt. Auch an ihrem Wohnsitz in Deutschland habe die BF einen Antrag auf Gewährung von Elterngeld gestellt. Diesem sei gemäß Bescheid von November 2014 zunächst stattgegeben worden. Allerdings sei im Februar 2015 eine Rückforderung der geleisteten Zahlungen erfolgt, da aus Sicht der deutschen Elterngeldstelle Österreich zuständig sei. Erst im August 2015 habe die Dienstgeberin der BF diese von der WGKK rückwirkend per 30.9.2008 abgemeldet. Im Oktober 2015, nach Vorlage des ablehnenden Bescheides der WGKK bezüglich Gewährung von Mutterschaftsbeihilfe vom 13.10.2015 habe die Beschwerdeführerin erneut die Gewährung von Elterngeld in Deutschland beantragt. Der Arbeitsort der Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Mai 2014 römisch 40 , Niederösterreich. Die Beschwerdeführerin befinde sich noch bis 11.9.2016 im Karenzurlaub (Österreich) und Elternzeit (Deutschland). Anschließend werde sie ihre Tätigkeit am vertraglich vereinbarten Arbeitsort in Österreich aufnehmen. Dass die Dienstgeberin erst mit Schreiben vom 16.3.2009 die Entsendung der BF gegenüber der WGKK angezeigt habe, sei der BF nicht bekannt gewesen. Unbekannt sei der Beschwerdeführerin auch, weshalb die Dienstgeberin Sozialversicherungspflicht in Österreich nur für die Zeit vom 1.10.2007 bis 30.9.2008 beantragt habe und nicht bis zum 16.3.2009 bzw. für 24 Kalendermonate, also bis zum 31.12.2009. Ferner sei der BF unbekannt, weshalb sie nicht darauf hingewiesen wurde, dass die erforderlichen Bescheinigungen nur befristet erteilt waren. Erstmals mit Schreiben vom 13.10.2015 habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass sie rückwirkend seit dem 30.9.2008 nicht mehr bei der WGKK versichert sei. Erstmals mit Bescheid vom 19.1.2016 habe die BF die Beweggründe der WGKK, welche zur rückwirkenden Beendigung des Versicherungsverhältnisses der BF führten, erfahren. Diesem Bescheid habe die BF auch entnommen, dass ihre Dienstgeberin ohne Rücksprache mit der BF genommen zu haben, diese von der Sozialversicherung rückwirkend abgemeldet habe. Der angefochtene Bescheid verletze die BF in ihren Rechten, denn er schaffe für sie einen nicht mehr korrigierbaren Verlust in der Sozialversicherung. Die BF berief sich weiters auf Artikel 2, Absatz eins, VO (EG)Nr.883/2004, sowie deren Erwägungsgrund Nr. 7 und Erwägungsgrund Nr. 16. Sie sei entweder nach den Rechtsvorschriften Österreichs oder Deutschlands sozial abzusichern. Von 1.10.2007 bis mindestens Dezember 2007 habe die BF bei ihrer Dienstgeberin in Wien gearbeitet und in dieser Zeit über Wohnsitz in Österreich nach europäischen (EG römisch fünf. 1408 / 71, VO 883 / 2004) und nationalen Rechtsvorschriften (ASVG) verfügt. Die VO 883 / 2004 genieße Anwendungsvorrang und habe unmittelbare Wirkung. Die BF verwies auf Artikel 288, des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV), weiters auf Rechtsache Van Gend en Loos(C-26 / 62) und die Entscheidung Costa (C-6 / 64). Das bilaterale Abkommen zur sozialen Sicherheit zwischen Österreich und Jugoslawien/Montenegro komme nur insoweit zur Anwendung, als es den Rechtsgrundsätzen der EUVO 883 / 2004 nicht entgegenstehe. Das genannte Abkommen regle, dass entsandte Dienstnehmer für die Dauer von 24 Kalendermonaten nach der Entsendung in Österreich pflichtversichert bleiben würden. Die BF verwies auf Erwägungsgrund 13. weiters auf Erwägungsgrund 15 und 16. der VO 883 / 2004. Die soziale Sicherheit der EU-Bürger müsse mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln hergestellt werden. Die rückwirkende Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Sozialversicherung in Österreich werde diesem Grundsatz nicht gerecht. Selbst die österreichischen nationalen Vorschriften würden in Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, ASVG vorsehen, dass ein entsandter Dienstnehmer bis zu einer Dauer von fünf Jahren in Österreich sozialversicherungspflichtig bleiben könne, und darüber hinaus noch Ausnahmen zugelassen werden können. Die WGKK hätte eine freiwillige Versicherung in Erwägung ziehen müssen sie habe die hierfür erforderlichen Versicherungsbeiträge seit 2008 erhalten. Ausführungen zu den bilateralen Abkommen würden rein vorsorglich erfolgen: Auch die WGKK sei von einer Pflichtversicherung von 1.10.2007 bis mindestens 31.12.2007 ausgegangen. Gemäß dem zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien geschlossenen Abkommen seien bei einer Entsendung in den ersten 24 Monaten nach der Entsendung den Rechtsvorschriften des Entsendestaates anzuwenden. Die Entsendung der BF habe am 1.1.2008 begonnen und sei daher gemäß Artikel 7, des Abkommens bis zum 31.12.2009 dem Sozialversicherungsrecht Österreichs unterlegen. Die WGKK hätte in Betracht ziehen müssen, dass das Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien (1974) ebenfalls zur Anwendung kam, denn die BF sei unmittelbar vor der verfahrensgegenständlichen Anstellung in Deutschland pflichtversichert gewesen. Das eben genannte Abkommen enthalte ein Wahlrecht des Dienstnehmers in Bezug auf seine Sozialversicherung eine Beschränkung auf 24 Kalendermonate finde sich darin nicht. Auch das österreichische Sozialrecht unterliege den Grundsätzen von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz. Die rückwirkende Entziehung bereits erworbener Sozialversicherungsrechte zulasten der BF verletze diese in ihren Rechten. Es sei voranzustellen, dass die streitgegenständliche Situation nicht durch ein Verhalten der BF verursacht wurde. Die Pflicht zur Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung habe die Dienstgeberin getroffen. Die Pflicht zur Überwachung des bilateralen Abkommens mit Jugoslawien/Montenegro sei der WGKK oblegen. Der BF sei im Jahr 2007 durch die WGKK bescheinigt worden, dass sie vollständig in Österreich sozialversichert sei. Dies sei ihr Kenntnisstand bis zum Erhalt des Bescheides der WGKK vom 19.1.2016 gewesen. Hierauf habe die BF in den vergangenen Jahren vertraut. Dieses Vertrauen habe die WGKK dadurch bestärkt, dass auch sie in den darauffolgenden Jahren wiederholt Leistungen gewährt habe oder Anwartschaften (Pension) bescheinigt wurden. Die BF hätte aus diesem Verhalten der WGKK nicht erkennen können, dass ihr die gewährten Leistungen nicht zustanden. Eine Leistungsgewährung unter Vorbehalt habe nie stattgefunden. Die BF habe ihre Sozialversicherungsbeiträge in dem guten Glauben abgeführt, in Österreich versichert zu sein und habe auf Sozialleistungen gutgläubig entgegengenommen. Aus der Sicht der BF handle es sich bei der Bescheinigung der WGKK über die bestehende Sozialversicherung in Österreich um einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt. Dieser könne nur unter engsten Voraussetzungen überhaupt zurückgenommen oder gar widerrufen werden. Der geschaffene Vertrauenstatbestand habe Vorrang. Voraussetzung sei insbesondere, dass der Begünstigte durch sein eigenes Verhalten dazu beigetragen hätte, dass die Umstände, welche die Rechtsgrundlage für den Verwaltungsakt bildeten, fehlerhaft waren oder entfielen. Der BF sei diesbezüglich nichts vorzuwerfen. Selbst wenn die Behörden zu dem Ergebnis gelangen sollten, dass die BF in Montenegro pflichtversichert sein müsse, sei zum Schutz des durch die WGKK geschaffenen Vertrauens der Sozialversicherungsschutz in Österreich aufrechtzuerhalten, notfalls durch freiwillige Versicherung der BF, sowohl in der Krankenversicherung, als auch in der Pensionsversicherung. Die BF sei durch die rückwirkende Aufhebung des Versicherungsschutzes einer unsicheren Rechtssituation ausgesetzt. Wie soeben dargelegt bestehe aus dem Dienstvertrag ein Erstattungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Dienstgeberin für die Beiträge zur Sozialversicherung in Österreich und Montenegro. Würde die WGKK den sozialversicherten Status der BF rückwirkend aufheben, wäre dieser Anspruch nicht durchsetzbar, denn auch Österreich kenne keine rückwirkende freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung. Nur bei Aufrechterhaltung des Versichertenstatus könne die BF die ihr gemäß Dienstvertrag zustehenden Ansprüche umsetzen. Die BF habe ferner aus der bestehenden Versicherung Leistungen zu erhalten. Die rückwirkende Aufhebung des Versicherungsschutzes in Österreich bewirke, dass empfangene Leistungen an die WGKK zu erstatten wären. Sofern Montenegro zudem die Übernahme der Leistungen aus der Vergangenheit ablehne, sehe sich die BF einen bislang nicht überschaubaren Ersatzanspruch der WGKK ausgesetzt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten