Entscheidungsdatum
11.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W234 2009362-3/10E
W234 2135281-3/5E
W234 2135279-3/9E
W234 2135277-3/9E
W234 2135275-3/9E
W234 2195577-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005 und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 und Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von XXXX (auch XXXX ) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von römisch 40 (auch römisch 40 ) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005 und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 und Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.römisch zwei. Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.römisch zwei. Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.römisch zwei. Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.römisch zwei. Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Mit den hier angefochtenen Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) wurden Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 27.07.2018 für den Status von Asyl- wie subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (jeweils Spruchpunkte I und II). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurden den Beschwerdeführern nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 gegen die Beschwerdeführer erlassen (jeweils Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (jeweils Spruchpunkt V). Den Beschwerdeführern komme keine Frist für Ihre freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 zu (jeweils Spruchpunkt VI). Schließlich wurde gegen sämtliche Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG 2005 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (jeweils Spruchpunkt VII).1.1. Mit den hier angefochtenen Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) wurden Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 27.07.2018 für den Status von Asyl- wie subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (jeweils Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurden den Beschwerdeführern nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 gegen die Beschwerdeführer erlassen (jeweils Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (jeweils Spruchpunkt römisch fünf). Den Beschwerdeführern komme keine Frist für Ihre freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 zu (jeweils Spruchpunkt römisch sechs). Schließlich wurde gegen sämtliche Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG 2005 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (jeweils Spruchpunkt römisch sieben).
1.2. Die Zurückweisung der Folgeanträge auf internationalen Schutz begründet das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass kein - verglichen mit dem letzten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren - wesentlich geänderter Sachverhalt vorliege.
Der Erstbeschwerdeführer habe keine seit Abschluss des letzten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2018 wesentlich geänderten Fluchtgründe glaubhaft vorgebracht; auch die übrigen Beschwerdeführer würden ihre Anträge mit der Bedrohung des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsstaat begründen. An der mangelnden Glaubwürdigkeit der nunmehr behaupteten Fluchtgründe würden auch die durch den Erstbeschwerdeführer beigebrachten Beweismittel - insbesondere ein Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 21.06.2018, wonach der Erstbeschwerdeführer in Abwesenheit zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sowie ein Video, das eine Abbildung des Erstbeschwerdeführers als Teil einer Kollektion von Abbildungen polizeilich zur Fahndung ausgeschriebener Personen zeigen soll, nichts ändern. Auch hätten sich die örtlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation seit der letzten inhaltlichen Asylentscheidung nicht maßgeblich geändert.Der Erstbeschwerdeführer habe keine seit Abschluss des letzten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2018 wesentlich geänderten Fluchtgründe glaubhaft vorgebracht; auch die übrigen Beschwerdeführer würden ihre Anträge mit der Bedrohung des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsstaat begründen. An der mangelnden Glaubwürdigkeit der nunmehr behaupteten Fluchtgründe würden auch die durch den Erstbeschwerdeführer beigebrachten Beweismittel - insbesondere ein Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 21.06.2018, wonach der Erstbeschwerdeführer in Abwesenheit zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sowie ein Video, das eine Abbildung des Erstbeschwerdeführers als Teil einer Kollektion von Abbildungen polizeilich zur Fahndung ausgeschriebener Personen zeigen soll, nichts ändern. Auch hätten sich die örtlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation seit der letzten inhaltlichen Asylentscheidung nicht maßgeblich geändert.
Auch in der Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin - sie leide an Hypothyreose - liege keine wesentliche Sachverhaltsänderung.
Da sich auch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht wesentlich geändert hätten, seien die Anträge auf internationalen Schutz mithin wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Den Beschwerdeführern seien auch keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.Den Beschwerdeführern seien auch keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen.
Gegen die Beschwerdeführer seien Rückkehrentscheidungen zu erlassen. Da sämtliche Familienmitglieder von Rückkehrentscheidungen betroffen seien, werde in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens nicht eingegriffen. Der mit der Rückkehrentscheidung einhergehende Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens erscheine gerechtfertigt: Ihr Aufenthalt in Österreich sei nur auf wiederholte Asylanträge zurückzuführen. Nie sei den Beschwerdeführern ein Aufenthaltsrecht abseits jenes in Asylverfahren zugekommen. Auch würden bei den Beschwerdeführern keine Erkrankungen vorliegen, welche ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Ferner sei keine Gefährdung der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation erkennbar, welche der Zulässigkeit ihrer Abschiebung dorthin entgegenstehen würde.
Schließlich komme den Beschwerdeführern wegen der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu.Schließlich komme den Beschwerdeführern wegen der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu.
Gegen sämtliche Beschwerdeführer würden ein befristete Einreiseverbote in der Dau