TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/11 W207 2113556-1

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Veröffentlicht am 11.02.2019
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Entscheidungsdatum

11.02.2019

Norm

BEinstG §8
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W207 2113556-1/20E

Gekürzte Ausfertigung des am 23.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Otmar KÖRNER, Ing. Harald STROBL, Mag. Josef FRAUNBAUM und Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Helmut HOHL, gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.04.2015, Zahl 2932 260362, wegen § 8 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), betreffend Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung eines begünstigten behinderten Dienstnehmers, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.07.2018 und am 23.01.2019 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 lit b Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist - nach Ausfolgung der Niederschrift an die Berechtigten am 23.01.2019 - nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Kündigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W207.2113556.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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