TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/14 W266 2193678-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2019
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Entscheidungsdatum

14.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W266 2193678-1/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 25.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Peter Michael Wolf, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 15.03.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Peter Michael Wolf, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 15.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 9.8.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 10.08.2015 fand die asylrechtliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie könne über Afghanistan keine Angaben machen, da ihr Vater das Land in ihrer Jugend verlassen habe. Den Iran habe sie verlassen, da sie ihre Familie unterstützen habe wollen, weil ihr Vater alt geworden sei und nicht mehr arbeiten habe können. Die Beschwerdeführerin habe im Iran keine Aufenthaltsberechtigung, weshalb sie nicht habe arbeiten dürfen

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA) am 22.1.2018 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in Afghanistan in der Provinz XXXX in XXXX XXXX geboren. Den genauen Wohnort wisse sie nicht mehr. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht mehr erinnern, wann sie Afghanistan in Richtung Iran verlassen habe, sie sei damals sehr klein gewesen. Sie wisse nur, dass sie Afghanistan wegen des Krieges mit ihrer Familie verlassen habe und seitdem nicht mehr zurückgekehrt sei. Die Beschwerdeführerin sei afghanische Staatsangehörige, weiters gehöre sie der Volksgruppe der Tadschiken an und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Ihre Familie, bestehend aus ihren Eltern, einem Bruder und einer Schwester, würde in Teheran im Iran leben, eine jüngere Schwester sei mit der Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen. Weiters würden noch ein Onkel und eine Tante väterlicherseits, sowie ein Onkel und drei oder vier Tanten mütterlicherseits im Iran leben, wobei sich die Beschwerdeführerin darüber nicht sicher sei, da es keinen Kontakt gebe und sie dies nur von ihren Eltern gehört habe. Ob es noch weitere Onkel oder Tanten gebe, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Ebenso wisse die Beschwerdeführerin nicht, ob es noch Angehörige in Afghanistan gebe. Sie wisse lediglich, dass alle ihre Großelternteile in Afghanistan gelebt hätten und bereits verstorben seien. Die Beschwerdeführerin habe in Afghanistan keine Schule besuchen können, im Iran habe sie eine Art kleine Schule besucht, wo sie lesen und schreiben gelernt habe. Auch die Geschwister der Beschwerdeführerin hätten diese Schule besucht. Die Beschwerdeführerin habe im Iran Kleidung gebügelt und am Feld mitgeholfen, sonst habe sie nicht gearbeitet.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA) am 22.1.2018 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in Afghanistan in der Provinz römisch 40 in römisch 40 römisch 40 geboren. Den genauen Wohnort wisse sie nicht mehr. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht mehr erinnern, wann sie Afghanistan in Richtung Iran verlassen habe, sie sei damals sehr klein gewesen. Sie wisse nur, dass sie Afghanistan wegen des Krieges mit ihrer Familie verlassen habe und seitdem nicht mehr zurückgekehrt sei. Die Beschwerdeführerin sei afghanische Staatsangehörige, weiters gehöre sie der Volksgruppe der Tadschiken an und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Ihre Familie, bestehend aus ihren Eltern, einem Bruder und einer Schwester, würde in Teheran im Iran leben, eine jüngere Schwester sei mit der Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen. Weiters würden noch ein Onkel und eine Tante väterlicherseits, sowie ein Onkel und drei oder vier Tanten mütterlicherseits im Iran leben, wobei sich die Beschwerdeführerin darüber nicht sicher sei, da es keinen Kontakt gebe und sie dies nur von ihren Eltern gehört habe. Ob es noch weitere Onkel oder Tanten gebe, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Ebenso wisse die Beschwerdeführerin nicht, ob es noch Angehörige in Afghanistan gebe. Sie wisse lediglich, dass alle ihre Großelternteile in Afghanistan gelebt hätten und bereits verstorben seien. Die Beschwerdeführerin habe in Afghanistan keine Schule besuchen können, im Iran habe sie eine Art kleine Schule besucht, wo sie lesen und schreiben gelernt habe. Auch die Geschwister der Beschwerdeführerin hätten diese Schule besucht. Die Beschwerdeführerin habe im Iran Kleidung gebügelt und am Feld mitgeholfen, sonst habe sie nicht gearbeitet.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie selbst habe in Afghanistan keine Probleme gehabt. Das Problem sei der Krieg gewesen bzw. dass die Familie dadurch keine Sicherheit gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe deswegen auch keine Schule in Afghanistan besuchen können. Auch im Iran habe die Beschwerdeführerin keine offizielle Schule besuchen können, lediglich die bereits genannte inoffizielle afghanische Schule. Ersteres sei deshalb nicht möglich gewesen, da sich die Familie einerseits illegal im Iran aufgehalten habe und daher keine Papiere gehabt habe andererseits finanzielle Probleme gehabt habe und sich den Schulbesuch nicht habe leisten können. Als Afghanen würde die Familie im Iran nicht akzeptiert werden. Weiters seien die Beschwerdeführerin und ihre Familie Sunniten und die Iraner Schiiten, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Religion nicht habe ausüben können. Zu Feierlichkeiten hätten sich die sunnitischen Afghanen einen Raum gemietet, wo sie gemeinsam hätten beten können, dies sei dann aber von den iranischen Behörden untersagt worden.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde die Beschwerdeführerin keine Bezugspersonen haben und allein sein und es gebe für sie keine Sicherheit. Es gebe dort Vergewaltigungen und Krieg.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.3.2020 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.3.2020 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin durch ihre anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin durch ihre anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde.

Am 25.10.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr anwaltlicher Vertreter ladungsgemäß erschienen sind. Die belangte Behörde hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

In der Verhandlung würde die Beschwerdeführerin nochmals umfassend zu ihren persönlichen Umständen, ihrem Leben in Österreich sowie ihren Fluchtgründen befragt. Am Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und das Protokoll der Verhandlung der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter übergeben sowie der belangten Behörde übermittelt.

Mit Schreiben vom 6.11.2018 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten steht folgender entscheidungswesentlicher

Sachverhalt fest:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen und Geburtsdatum. Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Identität steht nicht fest.

Die Beschwerdeführerin wurde in Afghanistan in der Provinz XXXX in XXXX XXXX geboren. Sie hat Afghanistan im (Klein)kindalter mit ihrer Familie verlassen und lebte bis zu ihrer Flucht im Iran. Im Iran hat sie eine "inoffizielle" Schule besucht, um lesen und schreiben zu lernen. Ansonsten hat sie als Büglerin und auf einem Feld gearbeitet.Die Beschwerdeführerin wurde in Afghanistan in der Provinz römisch 40 in römisch 40 römisch 40 geboren. Sie hat Afghanistan im (Klein)kindalter mit ihrer Familie verlassen und lebte bis zu ihrer Flucht im Iran. Im Iran hat sie eine "inoffizielle" Schule besucht, um lesen und schreiben zu lernen. Ansonsten hat sie als Büglerin und auf einem Feld gearbeitet.

Ihre Familie, bestehend aus ihren Eltern, einem Bruder und einer Schwester lebt in Teheran, eine jüngere Schwester ist mit der Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen. Dieser wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2018, GZ XXXX der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Weiters leben noch ein Onkel und eine Tante väterlicherseits, sowie ein Onkel und drei oder vier Tanten mütterlicherseits im Iran. Ob es noch weitere Onkel oder Tanten gibt, kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, ob es noch Angehörige in Afghanistan gibt. Lediglich, die Großelternteile der Beschwerdeführerin haben zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in den Iran noch in Afghanistan gelebt, sind aber bereits verstorben.Ihre Familie, bestehend aus ihren Eltern, einem Bruder und einer Schwester lebt in Teheran, eine jüngere Schwester ist mit der Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen. Dieser wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2018, GZ römisch 40 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Weiters leben noch ein Onkel und eine Tante väterlicherseits, sowie ein Onkel und drei oder vier Tanten mütterlicherseits im Iran. Ob es noch weitere Onkel oder Tanten gibt, kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, ob es noch Angehörige in Afghanistan gibt. Lediglich, die Großelternteile der Beschwerdeführerin haben zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in den Iran noch in Afghanistan gelebt, sind aber bereits verstorben.

Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

Vorweg ist festzuhalten, dass sich alle aktuellen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin auf den Iran beziehen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken oder zur sunnitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken oder der sunnitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin asylrelevante Verfolgung durch die Taliban oder einer anderen Gruppierung droht.

Die Beschwerdeführerin war in Afghanistan kein Mitglied einer politischen Partei oder hat sich anderweitig politisch betätigt. Sie war in Afghanistan auch niemals inhaftiert.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, welche in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie ist sehr auf ihre Eigenständigkeit bedacht und ist in ihrer persönlichen Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert.

Diesen Lebensstil lebt sie bereits und ist gewillt, daran festzuhalten. Auch ihre Schwester lebt diesen Lebensstil und wurde dieser, wie bereits erwähnt, aus diesem Grund vom Bundesverwaltungsgericht der Status einer Asylberechtigten zugesprochen. Die Beschwerdeführerin legt in Österreich regelmäßig Verhaltensweisen an den Tag, aufgrund derer sie im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau angesehen werden würde. Sie lebt ein selbstbestimmtes Leben, trifft eigenständig ohne Angst vor Repressalien wesentliche Entscheidungen (wie Schulbildung, Berufswahl, Kleidungswahl, Freizeitgestaltung, etc.) und bewegt sich frei. Die Beschwerdeführerin hat die freie Entscheidung getroffen, in Österreich kein Kopftuch mehr zu tragen. Sie hat auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild die zugrundeliegenden Werte mittlerweile verinnerlicht und lebt danach. Zudem spricht die Beschwerdeführerin gut Deutsch und hat einen gemischten Freundeskreis, mit dem sie auch ihre Freizeit verbringt. In der Freizeit geht sie unter anderem schwimmen, wobei sie dabei einen Bikini trägt und zur selben Zeit auch fremde Männer im Bad anwesend sein können. Sie hat klare Vorstellungen hinsichtlich ihrer weiteren Ausbildung bzw. hinsichtlich ihrer Berufsziele. Sie äußert sich dazu sehr selbstbewusst und hat - wie bereits zuvor festgehalten - klare Vorstellungen von ihrer Zukunft.

Es wird daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine "westliche" Lebensweise derart verinnerlicht hat, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan deswegen Verfolgung in asylrelevanter Intensität drohen würde.

Zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich:

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Deutschkurse besucht hat und im Zuge dessen auch Prüfungen bis zum Niveau B1 abgelegt hat. Weiters hat sie diverse Kurse aus verschiedenen Themengebieten, wie z.B. einen Werte- und Orientierungskurs, einen Aufklärungs- und Verhütungsworkshop für Frauen und Mädchen, Erste-Hilfe-Kurse, diverse Kurse zum Leben in Österreich (z.B. Kriminalpräventionskurs der Polizei, Workshop zum Thema "Straffälligkeit und ihre Folgen", etc.), besucht sowie an verschiedenen für Asylwerber zugeschnittenen Freizeitmöglichkeiten teilgenommen. Auch in puncto Bildung hat sich die Beschwerdeführerin engagiert und neben den bereits erwähnten Deutschkursen Basisbildungskurse, sowie weiterführende Kurse bis hin zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses besucht, bzw. besucht sie diese nach wie vor. Sie befindet sich derzeit jeweils in fortgeschrittenen Abschnitten der Vorbereitung zum Pflichtschulabschluss. Des Weiteren ist sie für einzelne Lehrveranstaltungen an der Akademie der Bildenden Künste in XXXX eingeschrieben.Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Deutschkurse besucht hat und im Zuge dessen auch Prüfungen bis zum Niveau B1 abgelegt hat. Weiters hat sie diverse Kurse aus verschiedenen Themengebieten, wie z.B. einen Werte- und Orientierungskurs, einen Aufklärungs- und Verhütungsworkshop für Frauen und Mädchen, Erste-Hilfe-Kurse, diverse Kurse zum Leben in Österreich (z.B. Kriminalpräventionskurs der Polizei, Workshop zum Thema "Straffälligkeit und ihre Folgen", etc.), besucht sowie an verschiedenen für Asylwerber zugeschnittenen Freizeitmöglichkeiten teilgenommen. Auch in puncto Bildung hat sich die Beschwerdeführerin engagiert und neben den bereits erwähnten Deutschkursen Basisbildungskurse, sowie weiterführende Kurse bis hin zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses besucht, bzw. besucht sie diese nach wie vor. Sie befindet sich derzeit jeweils in fortgeschrittenen Abschnitten der Vorbereitung zum Pflichtschulabschluss. Des Weiteren ist sie für einzelne Lehrveranstaltungen an der Akademie der Bildenden Künste in römisch 40 eingeschrieben.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht vorbestraft.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich bisher drei Monate ehrenamtlich gearbeitet. Ansonsten lebt sie von der Grundversorgung, hat aber bereits klare Vorstellungen, was sie nach Abschluss der nachzuholenden Ausbildung machen möchte.

Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Schwester im selben Heim in XXXX, auch wenn sie (altersbedingt) nicht im selben Zimmer leben. Dennoch gibt es intensiven Kontakt und es wird viel miteinander unternommen, wenn es die eigenen Verpflichtungen erlauben.Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Schwester im selben Heim in römisch 40 , auch wenn sie (altersbedingt) nicht im selben Zimmer leben. Dennoch gibt es intensiven Kontakt und es wird viel miteinander unternommen, wenn es die eigenen Verpflichtungen erlauben.

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über einen gemischten Freundeskreis (sowohl männliche, als auch weibliche Personen) zu welchem auch Österreicher zählen, von welchen sie aber nur die Vornamen nennen konnte. Mit diesen unternimmt die Beschwerdeführerin unterschiedliche (sportliche) Aktivitäten, wie z.B. Schwimmen, Rad fahren, Klettern oder Kinobesuche. Weiters hat sie in Österreich einen Freund, welchen sie im Internet kennen gelernt hat.

Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin in Österreich gestaltet sich folgendermaßen: Nach einem gemeinsamen Frühstück mit ihrer Schwester, welches die Beschwerdeführerin vorbereitet, geht sie, ebenso wie ihre Schwester, zur Schule. Nach dem Ende des Unterrichts, welcher meist bis 13:00 Uhr, 15:00 Uhr oder 16:00 Uhr dauert, bereitet die Beschwerdeführerin das gemeinsame Mittagessen vor, falls sie vor ihrer Schwester nach Hause kommt. Danach wird wieder gemeinsam gegessen. Im Anschluss daran erledigt die Beschwerdeführerin allfällige Hausaufgaben oder geht einkaufen, entweder allein, oder gemeinsam mit ihrer Schwester. Am Wochenende trifft sich die Beschwerdeführerin mit ihren Freunden, geht mit diesen entweder ins Kino oder macht ein Picknick, geht ins Café oder spazieren bzw. übt weitere Freizeitaktivitäten aus.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich weder Mitglied in einem Verein, einer politischen Partei noch sonst einer Organisation.

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, ergänzt um mehrere Kurzinformationen, die letzte vom 11.9. 2018 [Schreibfehler teilweise korrigiert]:

KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)

Anschläge in Nangarhar 11.9.2018

Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).

Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).

Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018

Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a).

Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vergleiche FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vergleiche LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).

IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018

Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b).

IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018

Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).

KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)

Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018

Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018).

IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018

Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b).

Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab

Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden Ausschussbericht 15.8.2018; vergleiche Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018).

Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vergleiche Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).

Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vergleiche CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vergleiche ANSA 14.8.2018).

IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018

Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vergleiche Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).

IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018

Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vergleiche France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018).

Zu Kabul:

Bei Kabul handelt es sich um eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, über den Flughafen gut und sicher erreichbare, sichere und relativ stabile Stadt, auch wenn es dort in jüngster Zeit vermehrt zu vereinzelten öffentlichkeitswirksamen Anschlägen kommt. Diese richten sich weiterhin größtenteils gegen ausländische Organisationen bzw. Einrichtungen oder solche der Regierung. Die Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie hinsichtlich der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern ist zwar sehr angespannt, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit diesen grundlegend gesichert.

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vergleiche Pajhwok o.D.z).

Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).

Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vergleiche Kapitel 3.35.).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vergleiche UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vergleiche FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vergleiche VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).

Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).

Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.

Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul

Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vergleiche AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vergleiche MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul

Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vergleiche NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).

Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018).

Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.2.2018).

Zu Mazar-e Sharif:

Die Stadt Mazar-e Sharif ist genauso wie Kabul über einen Flughafen sicher erreichbar und wird der Beschwerdeführer auch dort in der Lage sein, sich eine Existenz aufzubauen. Zwar gilt auch für Mazar-e Sharif, dass die Lage am Arbeitsmarkt und Wohnungsmarkt extrem angespannt ist und trifft dies auch auf die Versorgungslage mit den lebensnotwendigsten Gütern zu, jedoch ist auch hier die Versorgung der Bevölkerung grundlegend gesichert.

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shorti

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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