TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/14 W111 2117840-1

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Veröffentlicht am 14.02.2019
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Entscheidungsdatum

14.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W111 2117840-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Kongo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2015, Zl. 1044650503-140146043, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Kongo, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2015, Zl. 1044650503-140146043, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005

idgF iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Republik Kongo, stellte am 06.11.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor illegal ins Bundesgebiet gelangt war. Anlässlich seiner am 08.11.2014 abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei römisch-katholischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Vili an, habe im Herkunftsstaat die Grundschule und ein Universitätsstudium absolviert und sei verheiratet. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, er habe während seiner Studienzeit eine andere Frau geschwängert, bei welcher es sich um die Nichte eines namentlich genannten Polizeigenerals gehandelt hätte. Dieser habe den Beschwerdeführer verhaften lassen, er sei im Gefängnis drei Wochen lang gefoltert worden. Als er von einer Wache freigelassen worden sei, habe diese ihm mitgeteilt, dass er das Land umgehend verlassen solle, wenn er nicht sterben wolle.

Im Rahmen seiner am 27.08.2015 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Französisch sowie seines damaligen gewillkürten Vertreters abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 97 bis 117), er fühle sich physisch und psychisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage und habe im Verfahren bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet. Zu den Gründen seiner Antragstellung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er befürchte, im Falle einer Rückkehr verhaftet, getötet und gefoltert zu werden. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Oppositionspartei RDPS und sei im Alter von 15 Jahren einmal verhaftet worden, da er Propaganda für eine politische Partei getätigt hätte; infolge einer Nacht in Haft habe man ihn aufgrund seiner Minderjährigkeit wieder freigelassen. Ein weiteres Mal sei er während seiner Studienzeit verhaftet worden. Der Beschwerdeführer sei ein guter Student gewesen und habe sich mit der Nichte eines Generals auf die Prüfungen vorbereitet. Diese hätte sich in den Beschwerdeführer verliebt und ihn auch finanziell unterstützt, da er aus einer armen Familie gestammt hätte. Die Genannte sei nach einigen Monaten schwanger geworden und habe dies dem Beschwerdeführer nicht sofort sagen wollen. Sie sei dann dahintergekommen, dass der Beschwerdeführer verheiratet wäre und sei böse geworden. Sie habe dann eine Abtreibung vorgenommen. Bei der Abtreibung hätte es Probleme gegeben, sodass die Frau zuletzt im Koma gelegen hätte. Dies habe der namentlich genannte Onkel der Frau, bei welchem es sich um den Generaldirektor der Polizei im Kongo gehandelt hätte, erfahren, welcher den Beschwerdeführer folglich gesucht und im Juni 2014 verhaftet hätte. Der Beschwerdeführer sei in eine Zelle im Haus des Generals gebracht worden, in welcher der Beschwerdeführer drei Wochen gefangen gehalten und - mit einem Eisenhammer und mit Zangen -gefoltert worden wäre. Grund seiner Verhaftung sei seine Mitgliedschaft bei der Partei RDPS gewesen; im Kongo sei es so, dass man Oppositionelle verhafte und auch töte. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Jugendbewegung dieser Partei gewesen und habe in dieser Eigenschaft Versammlungen organisiert und an der Vorbereitung der Präsidentschaftswahlen des kommenden Jahres mitgewirkt.Im Rahmen seiner am 27.08.2015 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Französisch sowie seines damaligen gewillkürten Vertreters abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor (im Detail vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 97 bis 117), er fühle sich physisch und psychisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage und habe im Verfahren bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet. Zu den Gründen seiner Antragstellung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er befürchte, im Falle einer Rückkehr verhaftet, getötet und gefoltert zu werden. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Oppositionspartei RDPS und sei im Alter von 15 Jahren einmal verhaftet worden, da er Propaganda für eine politische Partei getätigt hätte; infolge einer Nacht in Haft habe man ihn aufgrund seiner Minderjährigkeit wieder freigelassen. Ein weiteres Mal sei er während seiner Studienzeit verhaftet worden. Der Beschwerdeführer sei ein guter Student gewesen und habe sich mit der Nichte eines Generals auf die Prüfungen vorbereitet. Diese hätte sich in den Beschwerdeführer verliebt und ihn auch finanziell unterstützt, da er aus einer armen Familie gestammt hätte. Die Genannte sei nach einigen Monaten schwanger geworden und habe dies dem Beschwerdeführer nicht sofort sagen wollen. Sie sei dann dahintergekommen, dass der Beschwerdeführer verheiratet wäre und sei böse geworden. Sie habe dann eine Abtreibung vorgenommen. Bei der Abtreibung hätte es Probleme gegeben, sodass die Frau zuletzt im Koma gelegen hätte. Dies habe der namentlich genannte Onkel der Frau, bei welchem es sich um den Generaldirektor der Polizei im Kongo gehandelt hätte, erfahren, welcher den Beschwerdeführer folglich gesucht und im Juni 2014 verhaftet hätte. Der Beschwerdeführer sei in eine Zelle im Haus des Generals gebracht worden, in welcher der Beschwerdeführer drei Wochen gefangen gehalten und - mit einem Eisenhammer und mit Zangen -gefoltert worden wäre. Grund seiner Verhaftung sei seine Mitgliedschaft bei der Partei RDPS gewesen; im Kongo sei es so, dass man Oppositionelle verhafte und auch töte. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Jugendbewegung dieser Partei gewesen und habe in dieser Eigenschaft Versammlungen organisiert und an der Vorbereitung der Präsidentschaftswahlen des kommenden Jahres mitgewirkt.

Am 02.11.2015 fand eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Volksgruppe, seinen familiären Verhältnissen, dem genauen zeitlichen Ablauf der fluchtauslösenden Vorfälle sowie seiner Parteimitgliedschaft näher befragt wurde (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 129 bis 141).Am 02.11.2015 fand eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Volksgruppe, seinen familiären Verhältnissen, dem genauen zeitlichen Ablauf der fluchtauslösenden Vorfälle sowie seiner Parteimitgliedschaft näher befragt wurde (im Detail vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 129 bis 141).

Mit Eingabe vom 03.11.2015 beantragte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers die Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens im Hinblick auf die vorliegenden Folterspuren.

2. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 10.11.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei "nach Kongo" gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV).2. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 10.11.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei "nach Kongo" gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier).

In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen katholischen Staatsbürger der Republik Kongo handle, dessen präzise Identität mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht feststünde und der an keiner schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung im physischen oder psychischen Bereich leiden würde. Dessen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Vili habe ebensowenig festgestellt werden können, wie dass dieser verheiratet sei oder Kinder habe. Der Beschwerdeführer habe aufgrund näher dargestellter beweiswürdigender Erwägungen eine mögliche Verfolgung, Inhaftierung und Folterung ebensowenig wie eine Mitgliedschaft in der Oppositionspartei RDPS glaubhaft machen können. Es könne nicht festgestellt werden, dass diesem unter Zugrundelegung seines Vorbringens im Kongo eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde. Der Beschwerdeführer sei im Kongo von keinen wirtschaftlichen Problemen betroffen gewesen und verfüge dort über ein familiäres Netz. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann mit guter schulischer Ausbildung, dem eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass dieser, abgesehen von möglicherweise anfänglich vorhandenen Schwierigkeiten, in eine aussichtslose Lage geraten könnte. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und habe keine Anhaltspunkte für eine besondere Integration dargetan, weshalb sich eine Rückkehrentscheidung in Gesamtabwägung aller berührten Interessen als gerechtfertigt erweise.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 26.11.2015 eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, die Behörde habe fallbezogene konkrete Recherchen unterlassen, weshalb keine Grundlage für eine Plausibilitätsprüfung vorhanden gewesen wäre. Die generellen Länderinformationen würden keinen besonderen Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Begründungen für den Befund der vermeintlichen Unglaubwürdigkeit erwiesen sich als intellektuell enttäuschend und wiesen keinen tatsächlichen Begründungswert auf. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sei demnach unumgänglich. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch, welcher seine Chancen hier in Österreich nutzen möchte. Moniert wurde zudem eine Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 30.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Am 15.11.2018 fand zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen gewillkürter Vertreter sowie eine Dolmetscherin für die französische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hat jedoch bereits im Vorfeld schriftlich auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung haben sich wie folgt gestaltet:

"(...) RI: Möchten Sie hinsichtlich des bisherigen Verfahrens Korrekturen vornehmen, waren Ihre Angaben vollständig und richtig und wurden Sie korrekt behandelt?

BF: Bis jetzt ist alles in Ordnung verlaufen. Meine Angaben waren vollständig und richtig. Die Behandlung durch die Beamten war sehr gut. Die Angaben wurden mir rückübersetzt.

RI: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf bis Ihre Probleme begannen.

BF: Ich bin in XXXX geboren, in Kongo XXXX, als ich im Gymnasium war, war einer meiner Professoren politisch in einer Oppositionspartei engagiert und da ich sehr gut in Mathematik war hat er mich gebeten im Wahlkampf mitzuhelfen und ich habe mitgeholfen Wahlplakate aufzukleben. Die Probleme haben erst mit dem Tod des Oppositionsführers begonnen, dann ist es zu Aufständen und Unruhen gekommen.BF: Ich bin in römisch 40 geboren, in Kongo römisch 40 , als ich im Gymnasium war, war einer meiner Professoren politisch in einer Oppositionspartei engagiert und da ich sehr gut in Mathematik war hat er mich gebeten im Wahlkampf mitzuhelfen und ich habe mitgeholfen Wahlplakate aufzukleben. Die Probleme haben erst mit dem Tod des Oppositionsführers begonnen, dann ist es zu Aufständen und Unruhen gekommen.

RI wiederholt und erklärt die Frage.

BF: Zum Studium bin ich nach XXXX gegangen. Zur Situation meiner Eltern und Geschwistern, ich weiß nicht wo sie sind, da wir nicht viel Kontakt hatten, sie sind im Land verstreut. Mein Vater war Ex-Bänker und meine Mutter war Sekretärin beim Gerichtspräsidenten, sie hatten 11 Kinder und ich bin das jüngste Kind. Mein Vater wurde frühzeitig pensioniert. Ich würde uns als Teil des ärmlicheren Teils der kongolesischen Gesellschaft beschreiben. Auf meine Ausbildung angesprochen möchte ich angeben, dass ich in öffentlichen Einrichtungen ausgebildet wurde, man musste nur eine Inskriptionsgebühr bezahlen, man musste 7000-10000 FRANCS C F A bezahlen. Ich habe verschiedene Dinge nebenbei verkauft um mir das Studium zu finanzieren. Ich habe bis zur Matura bei meiner Familie gelebt, das war ca. 2010. Dann bin ich zum Studieren nach XXXX gezogen, das war schwer. Es gibt nur eine öffentliche Universität, das ist die Hölle, vor allem für Leute die aus dem Süden kommen. Es ist so, dass der Präsident, welcher seit ca. 33 Jahren an der Macht ist, aus dem Norden kommt und die Parteien aus dem Süden in der Mehrheit in der Opposition sind. Ich habe begonnen Wirtschaft zu studieren, aber ich konnte mein Studium nicht abschließen, da ich im Hörsaal ein Mädchen kennenlernte.BF: Zum Studium bin ich nach römisch 40 gegangen. Zur Situation meiner Eltern und Geschwistern, ich weiß nicht wo sie sind, da wir nicht viel Kontakt hatten, sie sind im Land verstreut. Mein Vater war Ex-Bänker und meine Mutter war Sekretärin beim Gerichtspräsidenten, sie hatten 11 Kinder und ich bin das jüngste Kind. Mein Vater wurde frühzeitig pensioniert. Ich würde uns als Teil des ärmlicheren Teils der kongolesischen Gesellschaft beschreiben. Auf meine Ausbildung angesprochen möchte ich angeben, dass ich in öffentlichen Einrichtungen ausgebildet wurde, man musste nur eine Inskriptionsgebühr bezahlen, man musste 7000-10000 FRANCS C F A bezahlen. Ich habe verschiedene Dinge nebenbei verkauft um mir das Studium zu finanzieren. Ich habe bis zur Matura bei meiner Familie gelebt, das war ca. 2010. Dann bin ich zum Studieren nach römisch 40 gezogen, das war schwer. Es gibt nur eine öffentliche Universität, das ist die Hölle, vor allem für Leute die aus dem Süden kommen. Es ist so, dass der Präsident, welcher seit ca. 33 Jahren an der Macht ist, aus dem Norden kommt und die Parteien aus dem Süden in der Mehrheit in der Opposition sind. Ich habe begonnen Wirtschaft zu studieren, aber ich konnte mein Studium nicht abschließen, da ich im Hörsaal ein Mädchen kennenlernte.

RI: Damit wären wir glaube ich bei den Fluchtgründen. Bitte schildern Sie mir chronologisch und detailliert, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben, beginnen Sie bei den ersten Problemen und beenden Sie bei Ihrer Ausreise.

BF: Also es begann, als ich an die Uni kam, es waren sehr viele Studenten im Hörsaal, etwa 1000 bis 2000 Studenten.

RI: Vorher hatten Sie keine Probleme?

BF: Doch.

RI: Bitte beginnen Sie bei Ihren frühesten Problemen.

BF: Also wie gesagt, als ich noch in XXXX war, habe ich Wahlkampfplakate und Spruchbänder aufgehängt. Die Probleme haben begonnen, als der Chef der Partei, für welche ich die Plakate aufgehängt habe, gestorben ist. Der Präsident der Republik ist nämlich nach XXXX gekommen, es gab Gerüchte, dass der Oppositionsführer von diesem vergiftet wurde. Als das bekannt wurde kam es zu Unruhen.BF: Also wie gesagt, als ich noch in römisch 40 war, habe ich Wahlkampfplakate und Spruchbänder aufgehängt. Die Probleme haben begonnen, als der Chef der Partei, für welche ich die Plakate aufgehängt habe, gestorben ist. Der Präsident der Republik ist nämlich nach römisch 40 gekommen, es gab Gerüchte, dass der Oppositionsführer von diesem vergiftet wurde. Als das bekannt wurde kam es zu Unruhen.

RI: Wie hieß dieser Oppositionsführer?

BF: Er hieß Jean Pierre Thystere Tchicaya.

RI: Hatte dieser noch andere Funktionen oder war er nur Oppositionsführer?

BF: Früher hatte er schon andere Funktionen, als er aber gestorben ist denke ich nicht.

RI: Was für Funktionen?

BF: Wenn ich mich nicht irre, da es vor meiner Geburt war, war er Premierminister und Präsident der Nationalversammlung.

RI: Wann war er ungefähr Präsident der Nationalversammlung?

BF: Ich weiß es nicht genau, da war ich noch ein Kind.

R: Sagen Sie mir nur das Jahrzehnt.

BF: Ich weiß es nicht, ich denke Premierminister in den 90ern und Präsident der Nationalversammlung anfangs der 2000er Jahre.

RI: ja zwischen 2002 und 2007 war er Präsident der Nationalversammlung. Wer war sein Nachfolger?

BF: Sein Sohn, Jean-Marc. Nach dem Tod des Gründers spaltete sich die Partei, es war kompliziert und man weiß nicht genau wer wirklich der Nachfolger war, man nannte dann den Namen eines anderen, ich weiß jedoch nicht ob dieser tatsächlich Präsident der Partei ist.

RI: Wie würden Sie die politische Ausrichtung dieser Partei beschreiben?

BF: Also es ist so, dass man in Afrika nicht wirklich von links und rechts sprechen kann. Es gab auf der einen Seite die Mehrheit des Präsidenten und seit vielen Jahren eine Diktatur. Diese Diktatur lässt keine Opposition zu und verhaftet Präsidenten der Opposition und die Partei Jean Pierre wollte die gleiche Macht für alle und keine Bevorzugungen bestimmter Ethnien.

RI: Also gar keine politische Ausrichtung (links, rechts, religiös, etc.)?

BF: Die politischen Ideen von Jean Pierre bestanden daraus, dass er den Jugendlichen mehr Arbeit versprach, er hat den Jugendlichen eine bessere Zukunft und einen Wechsel in der Politik versprochen.

RI: Was passierte nun 2008 mit Ihnen (dem BF)?

BF: 2008 war es dann so, dass der Parteichef gestorben ist und zwar in Europa glaube ich. Bei der Ankündigung seines Todes ist es in XXXX zu Unruhen gekommen, bis die Leiche wieder in XXXX eingetroffen ist, dann wurde dort in einem großen Stadion eine Totenwache organisiert, bei der viele Politiker waren und dann auch der Staatspräsident am Tag vor der Beerdigung eingetroffen ist. Als der Präsident am Abend eingetroffen ist, kam es zu Aufständen bzw. Kämpfen die jungen der Partei begannen diese Unruhen und der Präsident, welcher immer schwer bewaffnet im Land herumfährt lies viele Jugendliche festnehmen, alte, junge, darunter auch ich, weil ich als Anhänger bekannt war. Ich wurde aufs Polizeikommiseriat gebracht aber wieder freigelassen, da ich noch minderjährig war.BF: 2008 war es dann so, dass der Parteichef gestorben ist und zwar in Europa glaube ich. Bei der Ankündigung seines Todes ist es in römisch 40 zu Unruhen gekommen, bis die Leiche wieder in römisch 40 eingetroffen ist, dann wurde dort in einem großen Stadion eine Totenwache organisiert, bei der viele Politiker waren und dann auch der Staatspräsident am Tag vor der Beerdigung eingetroffen ist. Als der Präsident am Abend eingetroffen ist, kam es zu Aufständen bzw. Kämpfen die jungen der Partei begannen diese Unruhen und der Präsident, welcher immer schwer bewaffnet im Land herumfährt lies viele Jugendliche festnehmen, alte, junge, darunter auch ich, weil ich als Anhänger bekannt war. Ich wurde aufs Polizeikommiseriat gebracht aber wieder freigelassen, da ich noch minderjährig war.

RI: Wie lange waren Sie dort?

BF: Nur ein paar Tage dann wurde ich wieder freigelassen.

RI: Wie viele Tage waren Sie dort?

BF: Zwei bis drei Tage, maximal eine Woche. Nachgefragt gebe ich an, dass es

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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