Entscheidungsdatum
15.02.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W246 2154654-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017, Zl. 1081670004-151038742, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG
2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der - zum damaligen Zeitpunkt minderjährige - Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 07.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 08.08.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
3. Am 07.09.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Dabei gab er an, dass der Vater und einer der Brüder des Beschwerdeführers bei einem Anschlag auf die "Kabul Bank" in Jalalabad gestorben seien. Daraufhin sei der Beschwerdeführer u.a. mit seiner Mutter zu seinem Onkel gezogen. Wenig später habe der Onkel des Beschwerdeführers ihn in eine Talibanschule gebracht, wo Jungen auf Attentate vorbereitet worden seien. Nach 15 Tagen in dieser Talibanschule sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem anderen Jungen von dort weggelaufen, woraufhin der Beschwerdeführer von den Taliban mittels Briefes bedroht worden sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Schwagers aus Afghanistan ausgereist und in der Folge nach Österreich gelangt.
Der Beschwerdeführer legte in seiner Einvernahme u.a. einen "Drohbrief" der Taliban sowie einen UNICEF-Impfpass vor.
4. Mit Schreiben vom 15.09.2016 nahm die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in das Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.10.2018 u.a. im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschien.
8. Mit Schreiben vom 10.01.2019 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters ein "Schreiben der Dorfältesten".
9. Am 25.01.2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung fort und befragte den Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und seinen Fluchtgründen.
Die Dolmetscherin übersetzte in der mündlichen Verhandlung das mit Schreiben vom 10.01.2019 vorgelegte "Schreiben der Dorfältesten" (s. S. 23 des Verhandlungsprotokolls).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim.
Der Beschwerdeführer ist in einem Dorf in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren, wo er auch aufgewachsen ist. Er besuchte acht Jahre lang die Schule in einem Nachbardorf und arbeitete drei Jahre lang in einer Autowerkstatt in der Stadt Jalalabad.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Jahr 2015 und reiste nach Österreich, wo er am 07.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht die Gefahr, aufgrund seiner Flucht aus einer Talibanschule von seinem Onkel oder den Taliban getötet zu werden.
Weiters ist weder der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich mehrere Jahre in Europa aufgehalten und hier eine "westliche Wertehaltung" erfahren hat, noch ist jeder afghanische Staatsangehörige, der aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan allein aus diesem Grund zwangsläufig physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 mit Aktualisierungen bis 08.01.2019 (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler):
Nangarhar
Die Provinz Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und an den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o.D.g). Die Provinzhauptstadt Jalalabad ist 120 km von Kabul entfernt (Xinhua 10.2.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.573.973 geschätzt (CSO 4.2017).
Die Provinz Nangarhar besteht, neben der Hauptstadt Jalalabad, aus folgenden Distrikten: Ghani Khil/Shinwar, Sherzad, Rodat, Kama, Surkhrod, Khogyani, Hisarak/Hesarak, Pachiragam/Pachir Wa Agam, DehBala/Deh Balah/Haska Mina, Acheen/Achin, Nazyan, Mohmand Dara/Muhmand Dara, Batikot, Kot, Goshta, Behsood/Behsud, Kuz Kunar/Kuzkunar, Dara-e Noor/Dara-e-Nur, Lalpora/Lalpur, Dur Baba/Durbaba und Chaparhar (UN OCHA 4.2014; vgl. EASO 12.2017).
Nangarhar zählte 2017 zu den Provinzen mit der höchsten Opium-Produktion (UNODC 11.2017).
Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage
In den letzten Jahren hat sich die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar verschlechtert (Khaama Press 2.1.2018; vgl Reuters 14.5.2018); Nangahar war seit dem Sturz des Taliban-Regimes eine der relativ ruhigen Provinzen im Osten Afghanistans, jedoch versuchen bewaffnete Aufständische in den letzten Jahren ihre Aktivitäten in der Provinz auszuweiten (Khaama Press 11.3.2018; vgl. Khaama Press 4.3.2018, GT 22.1.2018). Begründet wird das damit, dass seit dem Fall des Talibanregimes von weniger Vorfällen berichtet worden war (Khaama Press 28.1.2018). In den letzten Jahren versuchten Aufständische der Taliban und des IS in abgelegenen Distrikten Fuß zu fassen (Khaama Press 11.3.2018; vgl. Khaama Press 4.3.2018, Khaama Press 3.2.2018, Khaama Press 5.10.2017, GT 22.1.2018, SD 22.2.2018). Befreiungsoperationen, in denen auch Luftangriffe gegen den IS getätigt werden, werden in den unruhigen Distrikten der Provinz durchgeführt (Pajhwok 16.3.2018; vgl. Khaama Press 14.1.2018). Angriffe auch auf lokale Beamte und Sicherheitskräfte in der Provinz werden regelmäßig von Aufständischen der Taliban und dem IS durchgeführt (RFERL 12.3.2018).
Im Zeitraum 1.1.2017 - 30.4.2018 wurden in der Provinz 795 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Nangarhar war die Provinz mit den meisten im Jahr 2017 registrierten Anschlägen (Pajhwok 14.1.2018).
Im gesamten Jahr 2017 wurden in Nangarhar 862 zivile Opfer (344 getötete Zivilisten und 518 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 1% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen in Nangarhar
In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen ausgeführt (VoA 11.1.2018), um gewisse Distrikte von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 4.3.2018; vgl. Khaama Press 3.2.2018, Khaama Press 14.1.2018, Khaama 7.1.2018, Khaama Press 13.5.2017). Ebenso werden Luftangriffe durchgeführt (ABNA 16.3.2018; vgl. Khaama Press 11.3.2018, GT 22.1.2018, Khaama Press 1.3.2018, Khaama Press 14.1.2018a, Khaama Press 2.1.2018); in manchen Fällen wurden Aufständische getötet (Tolonews 26.5.2018; vgl. Khaama Press 11.3.2018, SD 22.2.2018, Khaama Press 1.3.2018, Khaama Press 2.3.2018, Khaama Press 7.1.2018, Khaama Press 13.5.2017), darunter auch IS-Kämpfer (Tolonews 31.5.2018; vgl. ABNA 16.3.2018, GT 22.1.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in Nangarhar
Anhänger der Taliban, als auch des IS haben eine Präsenz in gewissen Distrikten der Provinz (Pajhwok 16.3.2018; vgl. Khaama Press 4.3.2018), zu diesen werden mehrere südliche Distrikte gezählt (VoA 11.1.2018). Nachdem die Grausamkeit des IS ihren Höhepunkt erreicht hat, sind die Taliban in Nangarhar beliebter geworden und haben an Einfluss gewonnen. Auch ist es dem IS nicht mehr so einfach möglich, Menschen zu rekrutieren (AN 6.3.2018).
Obwohl militärische Operationen durchgeführt werden, um Aktivitäten der Aufständischen zu unterbinden, sind die Taliban in einigen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 12.1.2018). In Nangarhar kämpfen die Taliban gegen den IS, um die Kontrolle über natürliche Minen und Territorium zu gewinnen, insbesondere in der Tora Bora Region, die dazu dient, Waren von und nach Pakistan zu schmuggeln (AN 6.3.2018). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und IS fanden statt, dabei ging es um Kontrolle von Territorium (UNGASC 27.2.2018). In einem Falle haben aufständische Taliban ihren ehemaligen Kommandanten getötet, da ihm Verbindungen zum IS nachgesagt wurden (Khaama Press 20.1.2018).
Seit dem Jahr 2014 tauchen immer mehr Berichte zu einem Anstieg von Aktivitäten des IS in manchen abgelegenen Teilen der Provinz, dazu zählt auch der Distrikt Achin (Pajhwok 16.3.2018; vgl. Khaama Press 14.1.2018, Khaama Press 20.1.2018). Der IS zeigte weiterhin große Widerstandsfähigkeit, wenngleich die afghanischen und internationalen Kräfte gemeinsame Operationen durchführten. Die Gruppierung führte mehrere Angriffe gegen die zivile Bevölkerung und militärische Ziele aus, insbesondere in Kabul und Nangarhar (UNGASC 27.2.2018).
Eine Anzahl Aufständischer der Taliban und des IS haben sich in der Provinz Nangarhar dem Friedensprozess angeschlossen (Khaama Press 5.10.2017; vgl. Khaama Press10.1.2018).
Im Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Nangharhar IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen Zivilisten, Auseinandersetzungen mit den Streitkräften und Gewalt) gemeldet (ACLED 23.2.2018).
Religionsfreiheit
Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 15.8.2017). Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi-Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (BTI 2018).
Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie (vgl. MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018).
Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vgl. USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des Inhabers/der Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 15.8.2017).
Christen berichteten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die meistens während ihres Aufenthalts im Ausland zum Christentum konvertierten, würden aus Furcht vor Vergeltung ihren Glauben alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern ausüben (USDOS 15.8.2017).
Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (CRS 13.12.2017).
Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet (USDOS 15.8.2017).
Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vgl. CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34.1 Millionen Menschen (CIA Factbook 18.1.2018). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. CIA Factbook 18.1.2018). Schätzungen zufolge sind 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch-iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4% der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2018; vgl. CIA Factbook 18.1.2018).
Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (BFA Staatendokumentation 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 5.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 20.4.2018).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (AA 5.2018). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 20.4.2018).
Paschtunen
Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments, jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 20.4.2018). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 25.5.2017).
Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (BFA Staatendokumentation 7.2016).
Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (BFA Staatendokumentation 7.2016).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat (Pkt. II.1.1.):
Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Bundesverwaltungsgericht und darüber hinaus aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (s. Aktenseiten [in der Folge: AS] 103 bis 105 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes); die zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffenen Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellungen zu seinem Geburtsort, seinem schulischen sowie beruflichen Werdegang und seiner Ausreise aus Afghanistan ergeben sich aus seinen im Laufe des Verfahrens hierzu getätigten, im Wesentlichen gleichlautenden und daher glaubhaften Angaben. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
2.2. Soweit das vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden konnte (Pkt. II.1.2.), ist Folgendes festzuhalten:
2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 56/2018, (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd § 274 ZPO zu verstehen. Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht.
Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
In diesem Zusammenhang ist Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich:
"Artikel 4
Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1) - (4) [...]
(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
2.2.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
2.2.3. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. hierzu u.a. VwGH 06.09.2018, 2018/18/0150) nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der von ihm geschilderten Ereignisse noch minderjährig war und diese bereits mehrere Jahre zurückliegen. Dennoch geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grund seines in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer erhaltenen persönlichen Eindrucks sowie der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden niederschriftlichen Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens (betreffend die Gefahr, in Afghanistan aufgrund seiner Flucht aus einer Talibanschule von seinem Onkel oder den Taliban getötet zu werden) keine Glaubwürdigkeit zukommt:
2.2.3.1. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch an, dass er während seines Aufenthalts in der Talibanschule gesehen hätte, wie die Jungen auf Attentate vorbereitet worden seien; ein Junge habe lernen müssen, wie ein "Sprenggürtel" funktioniere, einem anderen Jungen habe man gezeigt, wie man ein Attentat ausübe (s. AS 81). Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass er während seiner Zeit in der Talibanschule nicht beobachtet habe, wie Jungen auf Selbstmordattentate vorbereitet worden seien. Man habe dort u.a. weitgehende Informationen über den Jihad erhalten, Unterricht über Waffen bekommen und das Lenken von Fahrzeugen gelernt. Nach einiger Zeit seien die Jungen von dieser Talibanschule in ein anderes Zentrum der Taliban in XXXX verlegt worden, wo sie dann auf das Verüben von Selbstmordattentaten vorbereitet worden seien (vgl. S. 12 bis 14 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer vermochte diese Ungereimtheiten in seinen Angaben auf Vorhalt durch den erkennenden Richter nicht zu beseitigen (vgl. S. 14 des Verhandlungsprotokolls: "R: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie selbst nicht beobachtet hätten, wie Jungen zur Selbstmordattentaten vorbereitet worden wären. Ich sage Ihnen das vor dem Hintergrund, dass im Einvernahmeprotokoll des BFA festgehalten ist, dass Sie gesehen hätten, wie Jungs auf Attentate vorbereitet worden wären; ein Junge hätte lernen müssen, wie ein Sprenggürtel funktionieren würde [AS 81]. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe persönlich nicht gesehen, dass eine Person darauf vorbereitet worden wäre, ein Selbstmordattentat zu verüben. An dieser Schule, wo ich war, wurden aber verschiedene Bomben gebaut. Darunter waren auch Sprengwesten, Autobomben oder Bomben, die mit einem Zeitzünder versehen waren.").
Zudem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst an, er und der andere Junge seien bereits ca. eineinhalb Stunden unterwegs gewesen und hätten beinahe schon die Straße Richtung XXXXerreicht, als ihm der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er weggehen werde (s. S. 16 des Verhandlungsprotokolls). Kurz darauf führte der Beschwerdeführer im Widerspruch hierzu aus, dass er dem anderen Jungen bereits nach dem Eintreffen im Nachbardorf, also ca. 20 Minuten nach dem Verlassen der Talibanschule, gesagt habe, dass er weglaufen wolle (S. 17 des Verhandlungsprotokolls). Die auf entsprechenden Vorhalt durch den erkennenden Richter vom Beschwerdeführer hierzu getätigten Ausführungen vermochten diesen Widerspruch in seinen Angaben nicht aufzuklären (s. S. 17 des Verhandlungsprotokolls: "R: Sie haben vorhin Folgendes gesagt: ‚BF: Wir sind ca. eineinhalb Stunden zu Fuß gegangen, bis wir über eine Brücke, die über einen Fluss geführt hat, gegangen sind. Unmittelbar danach war diese Straße, die nach XXXX geführt hat. Bevor wir die Straße erreichten, habe ich den Jungen gesagt, dass ich gehen werde.'. Das passt mit Ihren jetzigen Ausführungen nicht zusammen, wonach Sie dem Jungen das schon nach 20 min Fußmarsch, als Sie in XXXX angekommen wären, gesagt hätten. Was sagen Sie dazu? BF: Ich nehme an, dass ich die Frage vorhin falsch verstanden habe. Ich dachte, dass Sie wissen wollen würden, wie lange wir bis zur Straße gegangen seien. Diese Strecke hat eineinhalb Stunden gedauert, aber der Junge wusste bereits vorher, dass ich nicht mehr in die Madrassa zurückkehren werde.").
2.2.3.2. Weiters gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sein Schwager habe ihm in einem vor der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geführten Telefonat davon berichtet, dass die Taliban im Dorf nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten (vgl. S. 22 des Verhandlungsprotokolls). Hierbei ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer diese - seine konkrete Gefährdung im Herkunftsstaat betreffenden und somit wichtigen - Angaben nicht bereits von sich aus in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getätigt hat, was er nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht in nachvollziehbarer Weise zu erklären vermochte (s. S. 22 des Verhandlungsprotokolls: "R: Haben Ihnen Ihre Brüder oder hat Ihnen Ihr Schwager in den mit Ihnen nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan geführten Telefonaten jemals davon berichtet, dass Ihr Onkel vs. und/oder die Taliban zu Ihnen nach Hause gekommen wäre[n] und nach Ihnen gesucht oder nach Ihnen gefragt hätte[n]? BF: Mein Schwager hat mir erzählt, dass er von jemand anderem im Dorf erfahren habe, dass die Taliban einmal im Dorf nach mir gefragt hätten. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich Afghanistan aber bereits verlassen. R: Wissen Sie, wann Ihre Schwager Ihnen davon erzählt hat? BF: Das war nachdem ich schon in Österreich war. R: War das eher am Beginn Ihres Aufenthaltes in Österreich oder eher erst vor Kurzem? War das vor oder nach Ihrer Einvernahme vor dem BFA? BF: Es war am Anfang und vor der BFA-Einvernahme. Ich habe das aber in der Einvernahme vor dem BFA nicht angegeben, weil ich nicht danach gefragt wurde.").
2.2.3.3. Aus dem mit 06.08.2015 datierten (s. S. 20 des Verhandlungsprotokolls), von den Taliban verfassten und an den Beschwerdeführer gerichteten "Drohbrief" geht im Wesentlichen hervor, dass er als einzige Person viele Informationen über die Taliban habe, dass wegen ihm viele ihrer Freunde gestorben sowie festgenommen worden seien und dass er gesucht sowie getötet werde (AS 111).
Hierbei ist für das Bundesverwaltungsgericht zunächst nicht nachvollziehbar, warum der vom Beschwerdeführer vorgelegte "Drohbrief", den er kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan erhalten haben soll (vgl. S. 19 des Verhandlungsprotokolls), mit einem nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan liegenden Datum versehen ist. Weiters erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht einleuchtend, dass der Inhalt des vom Beschwerdeführer vorgelegten "Drohbriefes" (konkret jene Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer die einzige Person sei, die Informationen über die Taliban habe, und wonach wegen des Beschwerdeführers viele ihrer Freunde gestorben sowie festgenommen worden seien) teilweise in keinem Zusammenhang zu dem von ihm in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in seiner Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Fluchtvorbringen steht.
Aus diesen Gründen bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erhebliche Zweifel an der Echtheit des vom Beschwerdeführer vorgelegten "Drohbriefes", die er auch auf entsprechende Vorhalte nicht zu beseitigen vermochte (s. S. 20 des Verhandlungsprotokolls:
"R: Sie haben heute gesagt, dass Sie am 18.06.2015 aus Afghanistan ausgereist wären. Das stimmt mit allen heute und auch zuvor angegebenen Zeitangaben ziemlich genau überein. Können Sie mir erklären, warum der Brief mit 06.08.2015, also mit einem Datum, das nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan gelegen ist, datiert ist? Eigentlich müsste das Datum des Drohbriefes nach Ihren Angaben im Juni 2015 liegen. Was sagen Sie dazu? BF: Ich kenne mich mit dem Datum, das auf dem Brief geschrieben ist, überhaupt nicht aus. Ich weiß auch nicht, wie dieses Datum umgerechnet wird. Ich kann Ihnen zwar nicht erklären, warum dieses Datum mit dem Zeitpunkt meiner Flucht nicht übereinstimmt, ich weiß aber, dass die Leute, die solche Briefe verfassen, keine besonders hohe Bildung haben. Ich gehe daher davon aus, dass sich auch diese Leute mit dem Datum nicht auskennen. R: Haben Sie den Brief jemals selbst gelesen? BF: Ich habe den Brief gelesen. Es gibt aber Wörter im Brief, die ich nicht verstehe. Der Brief ist sehr schlecht und falsch geschrieben. Man hat den Eindruck, dass der Brief von jemandem stammt, der nur die erste oder zweite Klasse besucht hat. Wenn Sie [gemeint: die D] wollen, kann ich Ihnen den Brief vorlesen. R: Das ist nicht notwendig. Wissen Sie, was der Inhalt des Briefes ist? BF: Ja, ich weiß es. R: Im Brief ist u.a. festgehalten, dass wegen Ihnen viele Freunde der Taliban gestorben und festgenommen worden seien. Außerdem ist im Brief festgehalten, dass auch Ihren Freunden Warnungen geschickt worden seien, damit die Dorfältesten sich nicht mehr beschweren könnten. Wissen Sie, was mit diesen zwei Punkten im Brief gemeint ist, zumal diese in keinem Zusammenhang mit Ihrem Vorbringen stehen? BF: Ich kann in diesem Zusammenhang auch nur Vermutungen anstellen. Es ist möglich, dass nach meiner Flucht die Regierung die Madrassa angegriffen hat und dabei Taliban verhaftet sowie getötet hat. Es ist auch möglich, dass nichts geschehen ist, aber die Taliban so etwas im Brief geschrieben haben, damit die Dorfbewohner eine Erklärung dafür haben, warum die Taliban mich mitnehmen. R: Sofern die Regierung die Madrassa angegriffen hätte, hätte das bereits am Tag Ihrer Flucht oder am darauffolgenden Tag passieren müssen, zumal der Brief für Sie nach Ihren Angaben schon am kommenden Tag hinterlegt worden ist. BF: Sie haben Recht. Wenn es zu einem solchen Angriff gekommen ist, dann muss das unmittelbar nach meiner Flucht aus der Madrassa passiert sein. Es ist aber auch möglich, dass es überhaupt keinen Angriff gegeben hat und die Taliban unter diesem Vorwand die Dorfbewohner dazu bringen wollten, mich den Taliban zu übergeben.").
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte "Drohbrief" nicht echt ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hierzu darauf hinzuweisen, dass gefälschte "Drohbriefe" in Afghanistan in großem Umfang hergestellt und einfach besorgt werden können.
2.2.3.4. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seine Ausreisegründe in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleichsweise ausführlich schilderte. Es kommt dem Beschwerdeführer jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus den oben dargelegten Gründen hinsichtlich seines Fluchtvorbringens (betreffend die Gefahr, in Afghanistan aufgrund seiner Flucht aus einer Talibanschule von seinem Onkel oder den Taliban getötet zu werden) unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch vorliegenden Minderjährigkeit und entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie der Stellungnahme vom 15.09.2016 keine Glaubwürdigkeit zu. Aufgrund des aufgezeigten gesteigerten und unschlüssigen Vorbringens vermag auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte "Schreiben der Dorfältesten" das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Glaubhaftigkeit seiner Ausreisegründe zu überzeugen.
2.2.4. Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines Aufenthalts in Europa und somit im "westlichen" Ausland keine konkret gegen ihn gerichtete physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht, ergeben sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen, mit dem er keine konkrete individuelle Bedrohung seiner Person im Falle einer Rückkehr aus diesen Gründen aufzuzeigen vermochte (vgl. hierzu S. 22 des Verhandlungsprotokolls).
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. II.1.3.):
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (vgl. v.a. die Aktualisierung vom 31.01.2019 zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Das unter Pkt. II.1.3. teilweise angeführte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht samt Aktualisierungen bis 08.01.2019 in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb zweiwöchiger Frist eingeräumt, die ungenützt verstrich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 22/2018, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der - zulässigen - Beschwerde:
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).
3.2. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2.2.3. dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines konkreten Vorbringens zu seinem Fluchtgrund (betreffend die Gefahr, in Afghanistan aufgrund seiner Flucht aus einer Talibanschule von seinem Onkel oder den Taliban getötet zu werden) keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb entgegen den Ausführungen u.a. in der Beschwerdeschrift insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
3.3. Zudem ist es dem Beschwerdeführer - wie oben unter Pkt. II.2.2.4. ausgeführt - auch nicht gelungen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd GFK auf Grund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa iVm einer hier erfahrenen "westlichen Wertehaltung" glaubhaft zu machen. Aus dem in das Verfahren eingeführten Länderberichten sowie dem notorischen Amtswissen ist nicht ableitbar, dass allein ein längerer Aufenthalt im westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Afghanistan bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde (vgl. hierzu auch die Ausführungen in BVwG 07.11.2016, W169 2007031-1, Pkt. I.8.); die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
3.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, individuelle Verfolgungsgefahr, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W246.2154654.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019