Entscheidungsdatum
19.02.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W217 2117559-1/19E
W217 2171381-1/9E
W217 2171373-1/9E
W217 2171376-1/9E
W217 2171378-1/9E
W217 2198061-1/9E
W217 2198065-1/9E
W217 2198069-1/9E
W217 2198071-1/9E
W217 2195799-1/15E
Gekürzte Ausfertigung der am 23.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisse
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX , 4. XXXX , geboren am XXXX , 5. XXXX , geboren am XXXX , 6. XXXX , geboren XXXX , 7. XXXX , geboren XXXX , 8. XXXX , geboren XXXX , 9. XXXX , geboren am XXXX , 10. XXXX , geboren XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1. vom 10.11.2015, Zl. XXXX , 2. vom 07.09.2017, Zl. XXXX , 3. vom 07.09.2017, Zl. XXXX , 4. vom 07.09.2017, Zl. XXXX , 5. vom 07.09.2017, Zl. XXXX , 6. vom 07.05.2018, Zl. XXXX , 7. vom 07.05.2018, Zl. XXXX , 8. vom 07.05.2018, Zl. XXXX , 9. vom 07.05.2018, Zl. XXXX , 10. vom 07.05.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 6. römisch 40 , geboren römisch 40 , 7. römisch 40 , geboren römisch 40 , 8. römisch 40 , geboren römisch 40 , 9. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 10. römisch 40 , geboren römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1. vom 10.11.2015, Zl. römisch 40 , 2. vom 07.09.2017, Zl. römisch 40 , 3. vom 07.09.2017, Zl. römisch 40 , 4. vom 07.09.2017, Zl. römisch 40 , 5. vom 07.09.2017, Zl. römisch 40 , 6. vom 07.05.2018, Zl. römisch 40 , 7. vom 07.05.2018, Zl. römisch 40 , 8. vom 07.05.2018, Zl. römisch 40 , 9. vom 07.05.2018, Zl. römisch 40 , 10. vom 07.05.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005,römisch eins. Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005,
XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005,römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005,
XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 sowie römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX sowie XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.01.2019 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verkündung der Erkenntnisse auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich verzichtet haben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.01.2019 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verkündung der Erkenntnisse auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG ausdrücklich verzichtet haben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W217.2198069.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019