TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/19 W159 1413230-3

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Veröffentlicht am 19.02.2019
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Entscheidungsdatum

19.02.2019

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W159 1413230-3/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX Staatsangehöriger von Mali, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zahl 761277709 / 171144415, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 Staatsangehöriger von Mali, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zahl 761277709 / 171144415, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 46, 52 Abs. 4 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz und § 9 BFA-Verfahrensgesetz hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., und IV. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 46, 52, Absatz 4 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch vier. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz auf fünf Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz auf fünf Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Malis, stellte am 26.11.2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle Ost am 26.11.2006 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am 12.10.2006 mit einem LKW seinen Heimatstaat verlassen habe.

Als Fluchtgrund gab er an, er wäre bei einem Bauern als Arbeiter beschäftigt gewesen. Er habe mit einem Pferd des Bauern einen Unfall gehabt, wobei das Tier getötet worden sei. Der Bauer habe ihn daraufhin schwer geschlagen und gesagt, dass er ihn umbringen werde. Aus diesem Grund sei er geflohen.

Eine weitere niederschriftliche Einvernahme erfolgte am 05.12.2006. Hierbei gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund an, dass er eine Kutsche gelenkt und dabei ein Kind überfahren habe, das gerade die Straße überquert hätte. Die Verwandten des Kindes und die Dorfbewohner seien dann gekommen und hätten ihn brutal geschlagen. Sein Freund habe ihm gesagt, er wüsste nicht, ob das Kind tot wäre oder nicht, aber er habe gesagt, wenn ihn diese Leute finden würden, würden sie ihn umbringen, deswegen sei er von zu Hause weggelaufen.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Befragung am 01.03.2007 ergänzte er noch Details zu seinem Fluchtgrund und am 06.03.2007 wurde seitens des Bundesasylamtes (BAA) eine Anfrage an die für den Länderbereich Mali zuständige österreichische Botschaft in Dakar (ÖB Dakar) gestellt, deren Beantwortung am 21.06.2007 beim BAA einlangte.

Inhalt der Anfragebeantwortung war, dass der Beschwerdeführer in dem von ihm genannten Dorf nicht bekannt sei und ein tödlicher Unfall sich dort seit Jahren nicht ereignet habe. Es gäbe in dieser Region keine Pferdefuhrwerke, denn Pferde wären zu kostbar, wenn überhaupt dann Eselskarren.

Am 02.08.2007 wurde der Beschwerdeführer ergänzend niederschriftlich befragt und ihm die Botschaftsanfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht.

Er brachte dabei vor, dass er sich nicht vorstellen könne, dass ihn niemand im Dorf kenne, er komme von dort her.

Am 14.08.2007 wurde seitens des BAA eine ergänzende Anfrage an die ÖB Dakar gestellt, deren Beantwortung am 03.10.2008 beim BAA einlangte.

Inhalt dieser ergänzenden Anfragebeantwortung war, dass auch nicht bekannt sei, dass ein Unfall, in welches ein/mehrere Kind/Kinder verwickelt gewesen wäre/n, sich ereignet hätte, bei dem nachträgliche Gesundheitsschäden aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer sei im Dorf nicht bekannt, eine vom Beschwerdeführer angegebene Familie sei jedoch in ein anderes Dorf verzogen.

Dem Beschwerdeführer wurde auch diesbezüglich Parteiengehör eingeräumt und er wurde am 20.01.2009 nochmals niederschriftlich befragt. Er gab jedoch keine Stellungnahme ab. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers jedoch ließ eine schriftliche Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab der niederschriftlichen Einvernahme vom 20.01.2009 nachfolgen. In dieser Stellungnahme vom 12.02.2009 brachte der Jugendwohlfahrtsträger vor, dass dem Amt für Soziales, Jugend und Familie unverständlich sei, dass man offensichtlich weiß, wo die Familie hingezogen sei, diese aber nicht befragt habe.

Da der Beschwerdeführer weder einen Reisepass oder Passersatz oder eine andere erforderliche Urkunde oder Unterlage, die für die Feststellung der Identität von Bedeutung ist, vorlegte, wurde am 24.02.2009 zwecks Überprüfung des angegebenen Herkunftsgebietes eine Sprachanalyse durchgeführt.

Das Sprachanalysegutachten kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht aus Mali stamme.

Am 23.03.2010 wurde der Beschwerdeführer ergänzend niederschriftlich befragt und ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Der Beschwerdeführer betonte dabei nochmals, dass er Staatsangehöriger von Mali sei und versuchte dies durch eine Stellungnahme zur Sprachanalyse zum Zwecke der Herkunftsbestimmung von Asylantragstellern, abgefasst von Prof. Dr. XXXX , Johannes-Gutenberg-Universität Main zu untermauern.Der Beschwerdeführer betonte dabei nochmals, dass er Staatsangehöriger von Mali sei und versuchte dies durch eine Stellungnahme zur Sprachanalyse zum Zwecke der Herkunftsbestimmung von Asylantragstellern, abgefasst von Prof. Dr. römisch 40 , Johannes-Gutenberg-Universität Main zu untermauern.

Darüber hinaus beantragte er die zeugenschaftliche Einvernahme des vom BAA für seine Einvernahme bestellten Dolmetschers Mag. XXXX , amtsbekannt, zum Beweis dafür, dass er einen Manding-Dialekt, wie in Mali vorkommend, spreche.Darüber hinaus beantragte er die zeugenschaftliche Einvernahme des vom BAA für seine Einvernahme bestellten Dolmetschers Mag. römisch 40 , amtsbekannt, zum Beweis dafür, dass er einen Manding-Dialekt, wie in Mali vorkommend, spreche.

Diese Stellungnahme führte zum ergänzenden Gutachten des Sprachsachverständigen vom 16.04.2010 und setzte sich dieser mit den Ausführungen des in der Stellungnahme angeführten Prof. XXXX auseinander, kam neuerlich zum Schluss, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer nicht aus Mali stamme, führte aber zum Antrag des Beschwerdeführers auf zeugenschaftliche Einvernahme von Mag. XXXX folgendes wörtlich aus:Diese Stellungnahme führte zum ergänzenden Gutachten des Sprachsachverständigen vom 16.04.2010 und setzte sich dieser mit den Ausführungen des in der Stellungnahme angeführten Prof. römisch 40 auseinander, kam neuerlich zum Schluss, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeführer nicht aus Mali stamme, führte aber zum Antrag des Beschwerdeführers auf zeugenschaftliche Einvernahme von Mag. römisch 40 folgendes wörtlich aus:

"Die von Herrn XXXX angeregte zeugenschaftliche Einvernahme von Mag. XXXX wäre sicherlich sehr aufschlussreich. Allerdings müsste die an Mag. XXXX zu richtende Frage nicht etwa lauten, ob Herr XXXX einen Manding-Dialekt spricht, wie man ihn etwa als Sprecher eines in Mali gesprochenen anderen Manding-Dialektes noch verstehen kann, sondern ob Herr XXXX einen ‚Manding-Dialekt' spricht, wie er auch in Mali gesprochen wird, bzw. ob das von Herrn XXXX gesprochene ‚Manding' in dessen dialektaler oder sprachlicher Ausprägung so auch in Mali gesprochen wird.""Die von Herrn römisch 40 angeregte zeugenschaftliche Einvernahme von Mag. römisch 40 wäre sicherlich sehr aufschlussreich. Allerdings müsste die an Mag. römisch 40 zu richtende Frage nicht etwa lauten, ob Herr römisch 40 einen Manding-Dialekt spricht, wie man ihn etwa als Sprecher eines in Mali gesprochenen anderen Manding-Dialektes noch verstehen kann, sondern ob Herr römisch 40 einen ‚Manding-Dialekt' spricht, wie er auch in Mali gesprochen wird, bzw. ob das von Herrn römisch 40 gesprochene ‚Manding' in dessen dialektaler oder sprachlicher Ausprägung so auch in Mali gesprochen wird."

Ohne diese Gutachtensergänzung dem Beschwerdeführer neuerlich vorzuhalten, wies das BAA mit Bescheid vom 21.04.2010 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia ab un den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus Gambia aus.Ohne diese Gutachtensergänzung dem Beschwerdeführer neuerlich vorzuhalten, wies das BAA mit Bescheid vom 21.04.2010 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia ab un den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus Gambia aus.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.

Mit Schreiben vom 12.05.2010 wurde der Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht (LG) XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.Mit Schreiben vom 12.05.2010 wurde der Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht (LG) römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.

Der Asylgerichtshof (AsylGH) wies mit Erkenntnis vom 11.06.2010, A1 413.230-1/2010/3E, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunktes I. gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab, behob den bekämpften Bescheid bezüglich der Spruchpunkte II. und III. und verwies die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurück.Der Asylgerichtshof (AsylGH) wies mit Erkenntnis vom 11.06.2010, A1 413.230-1/2010/3E, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunktes römisch eins. gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab, behob den bekämpften Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. und verwies die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurück.

Das Erkenntnis ist im Wesentlichen damit begründet, dass das BAA die zeugenschaftliche Befragung von Mag. XXXX hätte durchführen müssen. Weiters hätte man, die in den Nachbarort verzogene Familie, befragen sollen, um allenfalls Klarheit zu gewinnen, ob sich der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt zumindest in irgendeiner Version tatsächlich zugetragen hätte.Das Erkenntnis ist im Wesentlichen damit begründet, dass das BAA die zeugenschaftliche Befragung von Mag. römisch 40 hätte durchführen müssen. Weiters hätte man, die in den Nachbarort verzogene Familie, befragen sollen, um allenfalls Klarheit zu gewinnen, ob sich der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt zumindest in irgendeiner Version tatsächlich zugetragen hätte.

Spruchpunkt I. erwuchs mit Ablauf des 16.06.2010 in Rechtskraft.Spruchpunkt römisch eins. erwuchs mit Ablauf des 16.06.2010 in Rechtskraft.

Am 28.06.2010 wurde diesbezüglich erneut im Wege der Staatendokumentation eine Anfrage an die ÖB Dakar gerichtet, welche mit Schreiben vom 03.07.2010 beantwortet wurde. Der Vertrauensanwalt der Botschaft hatte recherchiert und festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Familie nicht weggezogen, sondern vor drei Jahren in den Ort gezogen sei. Das Familienoberhaupt sei als Fremdarbeiter in Frankreich. Die anwesenden Familienmitglieder kennen den Beschwerdeführer nicht. Und auch alle anderen Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht verifiziert werden.

Mit Bescheid vom 08.06.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verbot vom Besitz von Waffen und Munition verhängt.

Am 10.09.2010 wurde über den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren verhängt.

Eine Einvernahme des Sprachsachverständigen Mag. XXXX konnte trotz mehrmaliger Versuche seitens der Behörde nicht stattfinden. Daher wurde der Dolmetscher als Sprachsachverständiger beigezogen.Eine Einvernahme des Sprachsachverständigen Mag. römisch 40 konnte trotz mehrmaliger Versuche seitens der Behörde nicht stattfinden. Daher wurde der Dolmetscher als Sprachsachverständiger beigezogen.

Bei der Einvernahme am 22.02.2011 beim BAA, Außenstelle XXXX , bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals, nicht aus Gambia sondern aus Mali zu stammen. In seinem Heimatort habe er keine engere Familie mehr. Sein Vater sei anscheinend im Senegal. Er habe aber selbst keinen Kontakt zu seinem Vater.Bei der Einvernahme am 22.02.2011 beim BAA, Außenstelle römisch 40 , bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals, nicht aus Gambia sondern aus Mali zu stammen. In seinem Heimatort habe er keine engere Familie mehr. Sein Vater sei anscheinend im Senegal. Er habe aber selbst keinen Kontakt zu seinem Vater.

Befragt zu seiner Integration gab er an, von der Volkshilfe zu leben und als Fußballspieler in einem Club Geld zu bekommen, außerdem mache er derzeit den Hauptschulabschluss. Familiäre Beziehungen habe er in Österreich keine.

Im Anschluss an die Einvernahme wurde der anwesende Dolmetscher am 22.02.2011 und am 11.05.2011 niederschriftlich als Zeuge befragt. Dieser gab im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer einen Mandingo-Dialekt sprechen würde, welcher aus Gambia stamme.

Der Beschwerdeführer gab in mehreren Stellungnahmen an, er könne zu den Länderfeststellungen zu Gambia keine Stellungnahme abgeben könne, weil er aus Mali stamme.

Am 15.06.2011 wurde der Beschwerdeführer vom LG XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und befand sich bis 18.11.2011 in Strafhaft.Am 15.06.2011 wurde der Beschwerdeführer vom LG römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und befand sich bis 18.11.2011 in Strafhaft.

Mit Bescheid vom 23.08.2011 wies das BAA den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Gambia" gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Gambia" aus (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 23.08.2011 wies das BAA den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Gambia" gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Gambia" aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Im Bescheid verwies das BAA auf das Sprachgutachten und die Recherchen der ÖB Dakar. Es sei weder an der fachlichen Qualifikation noch an der Objektivität des Gutachters zu zweifeln und aus dem Gutachten ergebe sich schlüssig und widerspruchsfrei, dass der Beschwerdeführer aus Gambia stamme. Aufgrund der vorliegenden Länderinformationen könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die allgemeine Lage eine Rückkehr nach Gambia unzumutbar erscheinen lassen würde. Zur Integration führte das BAA aus, dass der Beschwerdeführer über keine besonders ausgeprägten persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen zu Österreich verfüge, er sei zweimal von einem Strafgericht rechtskräftig verurteilt geworden, es sei ein Waffen- und ein Rückkehrverbot verhängt worden, sodass auch trotz des Aufenthaltes von fünf Jahren in Österreich nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann.

In der am 07.09.2011 eingelangten Beschwerde vom 06.09.2011 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass Madinka seine Muttersprache sei. Diese unterscheide sich von Madingo und er sei Staatsangehöriger Malis. Er benannte einen Zeugen, der dies bestätigen könne.

Mit Schreiben vom 04.04.2013 legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Geburtsurkunde aus Mali vor. Die Echtheit der Urkunde wurde von der Botschaft Malis in Deutschland bestätigt.

Mit Schreiben vom 21.10.2014 wurde eine Kopie der Bestätigung der Staatsbürgerschaft durch die Botschaft von Mali in Berlin nachgereicht.

Am 30.10.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung durch, wobei im Wesentlichen erörtert wurde, dass die malische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nunmehr feststehe. Erörtert wurde weiters die Integration des Beschwerdeführers und dass er eine österreichische Freundin habe. Der Beschwerdeführer räumte hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilungen ein, dass er Fehler begangen habe. Er wolle sich besser integrieren, den Führerschein machen; er wolle Koch oder Tapezierer werden. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, auch in Mali habe er keine Verwandten mehr, diese seien im Senegal.

Mit Erkenntnis vom 30.12.2014, W153 1413230-2/22E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali abgewiesen werde (Spruchpunkt A I.), gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides statt und stellte gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei (Spruchpunkt A II.). Die ordentliche Revision ließ es nicht zu (Spruchpunkt B).Mit Erkenntnis vom 30.12.2014, W153 1413230-2/22E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali abgewiesen werde (Spruchpunkt A römisch eins.), gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides statt und stellte gem. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei (Spruchpunkt A römisch zwei.). Die ordentliche Revision ließ es nicht zu (Spruchpunkt B).

Das Erkenntnis ist im Wesentlichen damit begründet, es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsland einer unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe oder einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Er leide auch an keiner schweren Erkrankung.

Da der Beschwerdeführer seit 2012 eine österreichische Lebensgefährtin habe und seit seiner 2011 verbüßten Haftstrafe über einen ordentlichen Lebenswandel aufweise und sich erfolgreich in Österreich um Integration bemühe, erweise sich eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des in Österreich begründeten Familien- und Privatlebens gegen den Beschwerdeführer als unverhältnismäßig.

Am 11.01.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht (BG) XXXX zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen in der Höhe von € 4,- und im Nichteinbringungsfall zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Am 11.01.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht (BG) römisch 40 zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen in der Höhe von € 4,- und im Nichteinbringungsfall zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Am 05.10.2017 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 07.10.2017 über ihn Untersuchungshaft verhängt.

Mit Schreiben vom 09.10.2017 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und trug ihm die Beantwortung einer Reihe von Fragen zur Beantwortung binnen zweier Wochen auf und übermittelte ihm das Länderinformationsblatt zu Mali.

Mit handschriftlichem, in deutscher Sprache verfasstem, Schreiben vom 16.10.2017, beim BFA eingelangt am 18.10.2017, nahm der Beschwerdeführer zum Parteiengehör vom 09.10.2017 Stellung. Darin führt er - soweit dem Schreiben ein Begründungswert zu entnehmen ist - sinngemäß aus, er sei 2006 illegal und ohne Reisedokument nach Österreich gekommen und seitdem hier geblieben. Er sei gesund und nicht in ärztlicher Behandlung. Er habe eine Schule in Mali absolviert und in Österreich einen Hauptschulabschluss gemacht. Er habe die Rot-Weiß-Rot - Karte plus. Familienangehörige in der EU habe er nicht. Er sei - vermittelt durch das AMS und den Magistrat der Stadt XXXX - Kochlehrling gewesen, seine letzte Beschäftigung habe er am 04.10.2017 gehabt. Besitz habe er in Österreich keinen. Er habe bei der XXXX Fußball gespielt. Er spreche sehr gut Deutsch. Seine Integrationsbemühungen bestünden aus Sprache, Schule, Sport, Freunden, Ausbildung. Er sei mit dem Fußballverein XXXX zweimal Meister geworden. Persönliche Bindungen zu seinem Heimatland habe er nicht mehr, auch keine Wohnanschrift, sein Vater sei in Gambia. Derzeit habe der Beschwerdeführer keine Barmittel zu Verfügung. Er bemühe sich, über Kontakt zum AMS seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Er würde freiwillig in sein Heimatland zurückkehren, könne aber nur zu seinem Vater, das sei in Gambia, dort sei es für ihn sicher.Mit handschriftlichem, in deutscher Sprache verfasstem, Schreiben vom 16.10.2017, beim BFA eingelangt am 18.10.2017, nahm der Beschwerdeführer zum Parteiengehör vom 09.10.2017 Stellung. Darin führt er - soweit dem Schreiben ein Begründungswert zu entnehmen ist - sinngemäß aus, er sei 2006 illegal und ohne Reisedokument nach Österreich gekommen und seitdem hier geblieben. Er sei gesund und nicht in ärztlicher Behandlung. Er habe eine Schule in Mali absolviert und in Österreich einen Hauptschulabschluss gemacht. Er habe die Rot-Weiß-Rot - Karte plus. Familienangehörige in der EU habe er nicht. Er sei - vermittelt durch das AMS und den Magistrat der Stadt römisch 40 - Kochlehrling gewesen, seine letzte Beschäftigung habe er am 04.10.2017 gehabt. Besitz habe er in Österreich keinen. Er habe bei der römisch 40 Fußball gespielt. Er spreche sehr gut Deutsch. Seine Integrationsbemühungen bestünden aus Sprache, Schule, Sport, Freunden, Ausbildung. Er sei mit dem Fußballverein römisch 40 zweimal Meister geworden. Persönliche Bindungen zu seinem Heimatland habe er nicht mehr, auch keine Wohnanschrift, sein Vater sei in Gambia. Derzeit habe der Beschwerdeführer keine Barmittel zu Verfügung. Er bemühe sich, über Kontakt zum AMS seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Er würde freiwillig in sein Heimatland zurückkehren, könne aber nur zu seinem Vater, das sei in Gambia, dort sei es für ihn sicher.

Am 19.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vom LG XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.Am 19.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vom LG römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.

Mit Schreiben vom 29.03.2018 übermittelte das BFA dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Mali. Der Beschwerdeführer nahm dazu nicht Stellung.

Mit dem nunmehr bekämpften und im Spruch bezeichneten Bescheid vom 20.04.2018, erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gem. § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Mali zulässig sei (Spruchpunkt II.), erließ gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise das Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr bekämpften und im Spruch bezeichneten Bescheid vom 20.04.2018, erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Mali zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), erließ gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise das Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahme dargestellt, sowie Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich und seinen strafgerichtlichen Verurteilungen getroffen.

Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine tatsächliche erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weil er die österreichische Rechtsordnung beharrlich missachte und insgesamt viermal verurteilt worden sei. Er sei ledig, familiäre Bindungen seien nicht festgestellt worden. Er sei 2006 illegal in das Bundesgebiet eingereist und halte sich hier seitdem durchgehend hier auf. Er habe einen ordentlichen Wohnsitz, sei teilweise Beschäftigungen nachgegangen und habe teilweise Notstandshilfe erhalten. Er habe die Hauptschule absolviert und spreche die deutsche Sprache. Er sei bei der Rettung tätig und spiele Fußball in einem Verein. Er habe eine Rot-Weiß-Rot - Karte plus. Derzeit befinde er sich in einer Justizanstalt (JA). Er habe noch Familie in Mali, sein Vater lebe in Gambia. Nach Durchführung der Interessenabwägung führte das BFA aus, dass die Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht unzulässig ist, weshalb eine solche zu erlassen sei.Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. aus, das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine tatsächliche erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weil er die österreichische Rechtsordnung beharrlich missachte und insgesamt viermal verurteilt worden sei. Er sei ledig, familiäre Bindungen seien nicht festgestellt worden. Er sei 2006 illegal in das Bundesgebiet eingereist und halte sich hier seitdem durchgehend hier auf. Er habe einen ordentlichen Wohnsitz, sei teilweise Beschäftigungen nachgegangen und habe teilweise Notstandshilfe erhalten. Er habe die Hauptschule absolviert und spreche die deutsche Sprache. Er sei bei der Rettung tätig und spiele Fußball in einem Verein. Er habe eine Rot-Weiß-Rot - Karte plus. Derzeit befinde er sich in einer Justizanstalt (JA). Er habe noch Familie in Mali, sein Vater lebe in Gambia. Nach Durchführung der Interessenabwägung führte das BFA aus, dass die Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht unzulässig ist, weshalb eine solche zu erlassen sei.

Zu Spruchpunkt II. führte das BFA rechtlich aus, dass auszusprechen sei, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Mali zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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