TE Vfgh Erkenntnis 1997/3/12 B2412/95

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Veröffentlicht am 12.03.1997
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der BundeshöchstzahlV 1995 zum AuslBG mit E v 26.20.97, V110/96 ua.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte beim Arbeitsmarktservice Angestellte die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung für einen indischen Staatsangehörigen.römisch eins. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte beim Arbeitsmarktservice Angestellte die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung für einen indischen Staatsangehörigen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien wurde dieser Antrag abgewiesen. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung - ebenso wie die Behörde I. Instanz - auf §11 iVm §4 Abs7 AuslBG (idF BGBl. 257/1995) und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995 (kurz: BHZV 1995), BGBl. 944/1994 idF BGBl. 163/1995, sowie der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung - BHZÜV, BGBl. 278/1995, und begründete sie im wesentlichen damit, daß die in der BHZV 1995 mit 262.000 festgelegte Bundeshöchstzahl überschritten sei und die beantragte ausländische Arbeitskraft nicht zum Personenkreis gehöre, der auf die bereits ausgeschöpfte Bundeshöchstzahl anzurechnen sei. Auch lägen keine Voraussetzungen vor, die beantragte ausländische Arbeitskraft dem Personenkreis der BHZÜV zuzuordnen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien wurde dieser Antrag abgewiesen. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung - ebenso wie die Behörde römisch eins. Instanz - auf §11 in Verbindung mit §4 Abs7 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 257 aus 1995,) und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995 (kurz: BHZV 1995), Bundesgesetzblatt 944 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt 163 aus 1995,, sowie der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung - BHZÜV, Bundesgesetzblatt 278 aus 1995,, und begründete sie im wesentlichen damit, daß die in der BHZV 1995 mit 262.000 festgelegte Bundeshöchstzahl überschritten sei und die beantragte ausländische Arbeitskraft nicht zum Personenkreis gehöre, der auf die bereits ausgeschöpfte Bundeshöchstzahl anzurechnen sei. Auch lägen keine Voraussetzungen vor, die beantragte ausländische Arbeitskraft dem Personenkreis der BHZÜV zuzuordnen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die beschwerdeführende Gesellschaft die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 1997, V110/96, ausgesprochen, daß die BHZV 1995 gesetzwidrig war.

2. Gemäß Art139 Abs6 B-VG ist eine vom Verfassungsgerichtshof für gesetzwidrig erkannte Verordnung im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind einem Anlaßfall (im engeren Sinn) jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung, bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in jenem des Beginns der nichtöffentlichen Beratung über eine in der Beschwerdesache präjudizielle Verordnungsstelle anhängig sind (vgl. VfSlg. 10661/1985, 10736/1985, 10954/1986). 2. Gemäß Art139 Abs6 B-VG ist eine vom Verfassungsgerichtshof für gesetzwidrig erkannte Verordnung im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind einem Anlaßfall (im engeren Sinn) jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung, bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in jenem des Beginns der nichtöffentlichen Beratung über eine in der Beschwerdesache präjudizielle Verordnungsstelle anhängig sind vergleiche VfSlg. 10661/1985, 10736/1985, 10954/1986).

3. Die Beschwerde ist am 1. August 1995 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt. Der Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung im Normenprüfungsverfahren über die BHZV 1995 war der 26. Februar 1997. Der Ausspruch, daß die BHZV 1995 gesetzwidrig war (vgl. Pkt. II.1.), wirkt daher auch für sie. 3. Die Beschwerde ist am 1. August 1995 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt. Der Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung im Normenprüfungsverfahren über die BHZV 1995 war der 26. Februar 1997. Der Ausspruch, daß die BHZV 1995 gesetzwidrig war vergleiche Pkt. römisch zwei.1.), wirkt daher auch für sie.

Der angefochtene Bescheid ist in Anwendung der als gesetzwidrig erkannten Verordnung ergangen. Es ist nach Lage des Falles (insbesondere im Hinblick darauf, daß §4 Abs7 AuslBG nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn die Gesamtzahl gemäß §12a Abs1 leg.cit. vom Bundesminister kundgemacht wurde; vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Pkt. II.6.b) des oben unter Pkt. II.1. genannten Erkenntnisses) nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich ihre Anwendung für die beschwerdeführende Gesellschaft als nachteilig erweist. Die beschwerdeführende Partei ist demnach durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden. Der Bescheid war daher aufzuheben. Der angefochtene Bescheid ist in Anwendung der als gesetzwidrig erkannten Verordnung ergangen. Es ist nach Lage des Falles (insbesondere im Hinblick darauf, daß §4 Abs7 AuslBG nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn die Gesamtzahl gemäß §12a Abs1 leg.cit. vom Bundesminister kundgemacht wurde; vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.6.b) des oben unter Pkt. römisch zwei.1. genannten Erkenntnisses) nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich ihre Anwendung für die beschwerdeführende Gesellschaft als nachteilig erweist. Die beschwerdeführende Partei ist demnach durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden. Der Bescheid war daher aufzuheben.

III.        Diese Entscheidung konnte

gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

IV.                                 Die Kostenentscheidung stützt

sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in Höhe von S 3.000,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2412.1995

Dokumentnummer

JFT_10029688_95B02412_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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