TE Vwgh Beschluss 2019/2/25 Ra 2018/19/0707

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E19100000;
E3L E19103000;
E6J;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

32008L0115 Rückführungs-RL Art13;
32013L0032 IntSchutz-RL Art46;
62017CJ0180 X und Y VORAB;
B-VG Art144 Abs1;
EURallg;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §30;
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des S A S in T, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2018, Zl. W114 2187215-1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 28. Dezember 2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 23. Jänner 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte das BFA mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß § 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. 3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Paragraph 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

4 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, es sei dem Revisionswerber weder gelungen, eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung aufgrund eines Konventionsgrundes glaubhaft zu machen, noch Umstände darzulegen, die im Fall einer Rückkehr ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung als maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. 4 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, es sei dem Revisionswerber weder gelungen, eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung aufgrund eines Konventionsgrundes glaubhaft zu machen, noch Umstände darzulegen, die im Fall einer Rückkehr ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung als maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 2018, E 2823/2018-7, dem Verwaltungsgerichtshof über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 29. Oktober 2018, E 2823/2018-9, zur Entscheidung abgetreten wurde.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9 In der vorliegenden Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehende Neuerungsverbot keine Prüfung der Voraussetzungen des § 8 AsylG 2005 im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erlaube. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof stelle daher keinen "wirksamen Rechtsbehelf" im Sinne des Art. 46 VerfahrensRL iVm Art. 47 GRC dar. Diesbezüglich erfolgte auch der Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge eine näher genannte Vorlagefrage an den Gerichtshof der Europäischen Union richten. Aus denselben Erwägungen habe die der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG durch den Verfassungsgerichtshof zuerkannte aufschiebende Wirkung auch der gemäß § 87 Abs. 3 VfGG an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde zuzukommen. Ferner sei das Bundesverwaltungsgericht seiner Pflicht zu amtswegiger Ermittlung insofern nicht nachgekommen, als es aktuelle Quellen über die Sicherheitslage in Afghanistan ignoriert habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich auch über die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dadurch hinweggesetzt, staatliche Schutzfähigkeit auf Seiten des Herkunftsstaates anzunehmen. Schließlich habe es die Rechtslage dadurch wesentlich verkannt, bei der Würdigung der Fluchtgründe entgegen dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ein höheres Beweismaß als jenes der Glaubhaftmachung angelegt zu haben. 9 In der vorliegenden Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehende Neuerungsverbot keine Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 8, AsylG 2005 im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erlaube. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof stelle daher keinen "wirksamen Rechtsbehelf" im Sinne des Artikel 46, VerfahrensRL in Verbindung mit Artikel 47, GRC dar. Diesbezüglich erfolgte auch der Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge eine näher genannte Vorlagefrage an den Gerichtshof der Europäischen Union richten. Aus denselben Erwägungen habe die der Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG durch den Verfassungsgerichtshof zuerkannte aufschiebende Wirkung auch der gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde zuzukommen. Ferner sei das Bundesverwaltungsgericht seiner Pflicht zu amtswegiger Ermittlung insofern nicht nachgekommen, als es aktuelle Quellen über die Sicherheitslage in Afghanistan ignoriert habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich auch über die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dadurch hinweggesetzt, staatliche Schutzfähigkeit auf Seiten des Herkunftsstaates anzunehmen. Schließlich habe es die Rechtslage dadurch wesentlich verkannt, bei der Würdigung der Fluchtgründe entgegen dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ein höheres Beweismaß als jenes der Glaubhaftmachung angelegt zu haben.

10 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Insofern der Revisionswerber in der Zulassungsbegründung vorbringt, das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot und das Revisionssystem würden Art. 47 GRC verletzen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof stelle daher keinen "wirksamen Rechtsbehelf" (iSd Art. 46 VerfahrensRL iVm Art. 47 GRC) dar, kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG auf die Begründung im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2018, Ra 2018/14/0107, dem dahingehend dasselbe Zulässigkeitsvorbringen zugrunde lag, verwiesen werden. 10 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Insofern der Revisionswerber in der Zulassungsbegründung vorbringt, das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot und das Revisionssystem würden Artikel 47, GRC verletzen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof stelle daher keinen "wirksamen Rechtsbehelf" (iSd Artikel 46, VerfahrensRL in Verbindung mit Artikel 47, GRC) dar, kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG auf die Begründung im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2018, Ra 2018/14/0107, dem dahingehend dasselbe Zulässigkeitsvorbringen zugrunde lag, verwiesen werden.

11 Im Hinblick auf das Vorbringen, die Erforderlichkeit, für die nach Abtretung einer Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG durch den Verfassungsgerichtshof einzubringende (außerordentliche) Revision auch dann die aufschiebende Wirkung beantragen zu müssen, wenn der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof bereits die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, bewirke einen Verstoß gegen die unionsrechtlich gebotene Effektivität des Rechtsschutzes, wird der Revisionswerber auf das im hg. Beschluss vom 24. Oktober 2018, Ra 2018/14/0107, zitierte Urteil des EuGH verwiesen, demzufolge Art. 46 der Richtlinie 2013/32 und Art. 13 der Richtlinie 2008/115 einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die für ein Rechtsmittel gegen ein die Rückkehrentscheidung bestätigendes Erkenntnis eines Gerichts keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes vorsieht (EuGH 26.9.2018, X,Y, C-180/17). 11 Im Hinblick auf das Vorbringen, die Erforderlichkeit, für die nach Abtretung einer Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG durch den Verfassungsgerichtshof einzubringende (außerordentliche) Revision auch dann die aufschiebende Wirkung beantragen zu müssen, wenn der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof bereits die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, bewirke einen Verstoß gegen die unionsrechtlich gebotene Effektivität des Rechtsschutzes, wird der Revisionswerber auf das im hg. Beschluss vom 24. Oktober 2018, Ra 2018/14/0107, zitierte Urteil des EuGH verwiesen, demzufolge Artikel 46, der Richtlinie 2013/32 und Artikel 13, der Richtlinie 2008/115 einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die für ein Rechtsmittel gegen ein die Rückkehrentscheidung bestätigendes Erkenntnis eines Gerichts keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes vorsieht (EuGH 26.9.2018, römisch zehn,Y, C-180/17).

12 Soweit die Revision Unvollständigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens moniert, ist darauf zu verweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise mit der Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat auseinandergesetzt hat und auf Grundlage der Berichtslage im Entscheidungszeitpunkt in nicht unvertretbarer Weise zu dem Schluss gekommen ist, dass sich für den Revisionswerber kein reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK ergebe und dessen Vorbringen nicht geeignet sei, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Auch die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, der Herkunftsstaat sei schutzfähig, begegnet in dem Zusammenhang keinen Bedenken. Soweit seitens der Revision die Nichtberücksichtigung eines näher bezeichneten Gutachtens gerügt wird, wird verabsäumt, in konkreter Weise die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensfehlers darzulegen. 12 Soweit die Revision Unvollständigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens moniert, ist darauf zu verweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise mit der Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat auseinandergesetzt hat und auf Grundlage der Berichtslage im Entscheidungszeitpunkt in nicht unvertretbarer Weise zu dem Schluss gekommen ist, dass sich für den Revisionswerber kein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK ergebe und dessen Vorbringen nicht geeignet sei, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Auch die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, der Herkunftsstaat sei schutzfähig, begegnet in dem Zusammenhang keinen Bedenken. Soweit seitens der Revision die Nichtberücksichtigung eines näher bezeichneten Gutachtens gerügt wird, wird verabsäumt, in konkreter Weise die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensfehlers darzulegen.

13 Schließlich ist im vorliegenden Fall auch eine Anhebung des gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 für die Würdigung des Vorbringens eines Asylwerbers anzulegenden Beweismaßes durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen. Aus der Zusammenschau von Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung des Fluchtvorbringens alleine das Beweismaß der Glaubhaftigkeit heranzog und das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen ebenso ausschließlich auf dessen Glaubwürdigkeit hin würdigte. 13 Schließlich ist im vorliegenden Fall auch eine Anhebung des gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 für die Würdigung des Vorbringens eines Asylwerbers anzulegenden Beweismaßes durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen. Aus der Zusammenschau von Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung des Fluchtvorbringens alleine das Beweismaß der Glaubhaftigkeit heranzog und das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen ebenso ausschließlich auf dessen Glaubwürdigkeit hin würdigte.

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

15 Von einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. 15 Von einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 25. Februar 2019

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0180 X und Y VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190707.L00

Im RIS seit

26.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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