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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/02/0252 B 27. November 2018 RS 2Stammrechtssatz
Wieviel von der mit einem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät gemessenen Geschwindigkeit abzuziehen ist, muss im Rahmen des ermittelten Sachverhaltes festgestellt werden. Als taugliche Beweismittel, um verlässliche Rückschlüsse und damit Feststellungen über die Messtoleranz des konkreten Gerätes machen zu können, sind etwa die Gebrauchsanweisung bzw. Betriebsanleitung des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes, allenfalls die Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen, anzusehen (vgl. VwGH 8.5.2018, Ra 2018/02/0083).Wieviel von der mit einem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät gemessenen Geschwindigkeit abzuziehen ist, muss im Rahmen des ermittelten Sachverhaltes festgestellt werden. Als taugliche Beweismittel, um verlässliche Rückschlüsse und damit Feststellungen über die Messtoleranz des konkreten Gerätes machen zu können, sind etwa die Gebrauchsanweisung bzw. Betriebsanleitung des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes, allenfalls die Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen, anzusehen vergleiche VwGH 8.5.2018, Ra 2018/02/0083).
Schlagworte
Feststellen der Geschwindigkeit Begründung Begründungsmangel Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020307.L01Im RIS seit
20.03.2019Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019