RS Vwgh 2019/2/26 Ra 2018/02/0307

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs2e;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/02/0252 B 27. November 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Wieviel von der mit einem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät gemessenen Geschwindigkeit abzuziehen ist, muss im Rahmen des ermittelten Sachverhaltes festgestellt werden. Als taugliche Beweismittel, um verlässliche Rückschlüsse und damit Feststellungen über die Messtoleranz des konkreten Gerätes machen zu können, sind etwa die Gebrauchsanweisung bzw. Betriebsanleitung des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes, allenfalls die Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen, anzusehen (vgl. VwGH 8.5.2018, Ra 2018/02/0083).

Schlagworte

Feststellen der GeschwindigkeitBegründung BegründungsmangelBeweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020307.L01

Im RIS seit

20.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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