TE Vwgh Erkenntnis 2019/2/27 Ro 2016/04/0048

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/04 Genossenschaftsrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z6
B-VG Art102 Abs1
B-VG Art102 Abs2
B-VG Art102 Abs4
B-VG Art130 Abs1
B-VG Art131 Abs1
B-VG Art131 Abs2
B-VG Art131 Abs3
B-VG Art131 Abs6
BWG 1993 §30a
GenRevG 1997 §19 Abs2 Z2
GenRevG 1997 §20
GenRevG 1997 §23 Abs2
GenRevG 1997 §25 Abs2
GenRevG 1997 §26
VwGG §47 Abs1
VwGG §48 Abs2 Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, den Hofrat Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des Österreichischen Genossenschaftsverbandes S, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Salesianergasse 1b/3/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Februar 2016, Zl. VGW- 101/020/804//2016-2, betreffend Versagung der Zustimmung zur Änderung der Verbandsstatuten gemäß § 20 Abs. 1 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: (nunmehr) Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

I. 

1 1. Mit Schreiben vom 28. März 2012 beantragte der Revisionswerber ein für seine Mitglieder zuständiger Revisionsverband nach dem Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997), beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (im Folgenden: Behörde) die Bestätigung, dass die am 15. Februar 2012 beschlossene Änderung ihres Verbandsstatutes nicht in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 GenRevG 1997 falle. In eventu stellte die Revisionswerberin den Antrag, der Änderung die Zustimmung gemäß § 20 Abs. 1 GenRevG 1997 zu erteilen. Die beschlossene Änderung des Verbandsstatutes sieht in § 5 Abs. 1 lit. a vor, dass, sofern Bankgeschäfte betrieben werden, die Mitgliedschaft im Genossenschaftsverband die Zugehörigkeit zum Kreditinstitute-Verbund der (X)banken gemäß § 30a BWG voraussetzt.

2 Die Revisionswerberin führte in ihrem Antrag aus, mit der Änderung des Verbandsstatutes setze man die erfolgte Neustrukturierung des österreichischen (X)bankensektors um. Die Mitgliedschaft einer (X)bank und damit die Inanspruchnahme der Revisionshandlungen werde mit der Mitgliedschaft der (X)bank im Kreditinstitute-Verbund der (X)banken gemäß § 30a BWG verknüpft. Die beschlossene Änderung des Verbandsstatutes gerate nicht in Kollision mit § 19 Abs. 2 Z 2 GenRevG 1997, weil eine Nichtbeachtung des neuen Gebotes, dem Kreditinstitute-Verbund angehören zu müssen, unter "wichtige Gründe" im Sinn des Gesetzes falle.

3 2. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2015 wies die Behörde den Antrag auf Bestätigung, wonach die Statutenänderung nicht in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 GenRevG 1997 falle, als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.). Der Eventualantrag auf Zustimmung zur Änderung des Verbandsstatutes wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2.).

4 Nach Ausführungen zur Zurückweisungsentscheidung hielt die Behörde zur Begründung des Spruchpunktes 2. fest, dass die antragsgegenständliche Neutextierung des § 5 Abs. 1 lit. a des Verbandsstatutes gegen das in § 25 Abs. 2 GenRevG 1997 normierte Verbot verstoße, ein Aufnahmeersuchen deshalb abzulehnen, weil sich die zu gründende Genossenschaft weigere, einem anderen, die Vertretung ihrer Interessen oder die Förderung ihrer Mitglieder bezweckenden Verband oder einer sonstigen derartigen Einrichtung beizutreten, sofern es sich nicht um eine gesetzlich gebotene Einrichtung handle.

5 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Februar 2016 wies das Verwaltungsgericht Wien die ausschließlich gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.

6 In der Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die mit den vorgelegten Statutenänderungen beschlossenen Voraussetzungen für die Aufnahme sowie die neu beschlossenen Ausschlussgründe, die auf die Zugehörigkeit zum Kreditinstitute-Verbund der (X)banken gestützt würden, nach dem in den Erläuterungen zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht unter "wichtige Gründe" im Sinn des § 19 Abs. 2 Z 2 GenRevG 1997 fielen. Solche lägen dann vor, wenn eine Wirtschaftlichkeitsprognos e, sohin eine Beurteilung, ob die Genossenschaft im Stande sein werde, ihren im Genossenschaftsvertrag vorgesehenen Förderungsauftrag dauerhaft zu erfüllen, negativ ausfalle. Unabhängig davon, ob der Kreditinstitute-Verbund einen in § 25 Abs. 2 GenRevG 1997 genannten Verband darstelle, zeige die Bestimmung, dass die Zugehörigkeit zu diesem Verbund kein "wichtiger Grund" für die Aufnahme und den Verbleib sein könne.

7 Das Verwaltungsgericht hat die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, was unter "wichtigen Gründe" in § 19 Abs. 2 Z 2 GenRevG 1997 zu verstehen sei.

8 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision mit dem Begehren, das angefochtene Erkenntnis wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien, im Übrigen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (weil es sich bei den mit den gegenständlichen Statutenänderungen beschlossenen Voraussetzungen für die Aufnahme bzw. den Ausschluss sehr wohl um "wichtige Gründe" im Sinn des § 19 Abs. 2 Z 2 GenRevG 1997 handle), in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung vom Verfahrensvorschriften aufzuheben.

9 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht brachte einen als "Revisionsbeantwortung" bezeichneten Schriftsatz ein, in dem sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt. II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

     10 1. Die Revision ist in Hinblick auf die oben dargestellten

Gründe zulässig. Sie erweist sich jedoch als nicht berechtigt.

     11 2.1. Der Revisionswerber rügt zunächst, dass im

vorliegenden Fall mit dem Verwaltungsgericht Wien ein unzuständiges Verwaltungsgericht entschieden habe. Zuständig sei das Bundesverwaltungsgericht, das über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes erkenne, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dass der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Bundesbehörde sei, könne nicht bezweifelt werden. Die Zuständigkeit des Bundesministers beruhe auf § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 GenRevG 1997. Bei den Angelegenheiten der Genossenschaftsrevision handle es sich um eine in der Gesetzgebung und der Vollziehung in die Bundeskompetenz fallende Angelegenheit; dies ergebe sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesen) bzw. aus Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Vereins- und Versammlungsrecht).

12 2.2. Art. 131 B-VG sieht eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zu Gunsten der Landesverwaltungsgerichte (Art. 131 Abs. 1 und 6 leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten vor, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Art. 131 Abs. 2 und 3 leg. cit.).

13 Nach Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zuständig "in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden". Schon der Text dieser Regelung knüpft offensichtlich an die Begrifflichkeit des Art. 102 Abs. 2 B-VG (arg: "Folgende Angelegenheiten können (...) unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden") an. Dieser Befund wird durch die Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 15 f) erhärtet. Danach spielt es keine Rolle, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG selbst genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen ergibt (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035, VwSlg. 19.148 A, mwH). Nach den Gesetzesmaterialien besteht eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes damit auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die in Art. 102 Abs. 2 B-VG bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden (unter Hinweis auf Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2008) 29, (35 ff); vgl. dazu auch Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht:

Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in: Holoubek/Lang (Hrsg.),

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013) 29 (37 ff)).

14 Kommt eine unmittelbare Bundesverwaltung im Sinn des Art. 102 B-VG - die durch das Fehlen einer Zuständigkeit des Landeshauptmanns als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung gekennzeichnet ist - schon deshalb nicht in Betracht, weil weder nach Abs. 2 bzw. Abs. 4 dieser Bestimmung noch nach einer sonstigen bundesverfassungsgesetzlichen Grundlage eine Ausnahme vom Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung iSd Art. 102 Abs. 1 B-VG gegeben ist, besteht prinzipiell Grund zur Annahme, dass eine Vollzugskonstruktion vorliegt, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen wird (vgl. VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, mwN).

15 Nur dann, wenn eine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden besteht, kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG - und damit der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes - zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen hat (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/11/0173).

16 Den zitierten Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist auch zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht besteht, "wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist" (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 15).

17 Im vorliegenden Fall verweist die Revision zwar zu Recht darauf, dass nach § 20 GenRevG 1997 bestimmte Änderungen des Verbandsstatuts von Revisionsverbänden der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (nunmehr: der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) und somit einer Bundesbehörde (im organisatorischen Sinn) bedürfen. Die Vollziehung von Angelegenheiten in der Ministerialinstanz, wenn sie gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG besorgt wird, zählt notwendigerweise zur unmittelbaren Bundesverwaltung. Die Revision übersieht jedoch, dass dies nicht gilt, wenn - wie schon erwähnt - in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist. Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor:

18 Das GenRevG 1997 stützt sich - ausweislich seiner (auch von der Revision ins Treffen geführten) Gesetzesmaterialien (vgl. RV 840 BlgNR 20. GP 19) - auf den Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens" (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG). Dieser Zuordnung ist nicht entgegenzutreten, zumal das GenRevG 1997 - von der Normierung einzelner hoheitlicher Befugnisse abgesehen (vgl. die Aufzählung in § 23 Abs. 2 GenRevG 1997) - vor allem Regelungen enthält, die "die Rechtsbeziehung der Bürger unter sich betreffen" (vgl. zum Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" grundlegend VfSlg. 9580/1982). So verfolgt die allgemeine Genossenschaftsrevision in erster Linie einen gesellschaftsrechtlichen Prüfungsansatz. Aus dem historischen Befund wird abgeleitet, dass die Prüfung primär der Sicherung der Interessen der (wirtschaftlich unerfahrenen) Genossenschafter dienen sollte (vgl. die Nachweise bei Gutknecht, Bemerkungen zu Organisationsstruktur und Verfassungsproblematik des genossenschaftlichen Revisionssystems, in: FS Wenger (1983) 383 (399)).

Da es sich beim "Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens" weder um eine in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannte Angelegenheit noch um einen Anwendungsfall des Art. 102 Abs. 4 B-VG handelt und auch keine verfassungsrechtliche Grundlage für eine Vollziehung des GenRevG 1997 in unmittelbarer Bundesverwaltung erblickt werden kann, ist das GenRevG 1997 - soweit es nicht eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorsieht (vgl. zB § 26 leg. cit.) - in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen. Eine unmittelbare Bundesverwaltung im Sinn des Art. 102 B-VG kommt aus den dargestellten verfassungsrechtlichen Gründen schon von vornherein nicht in Betracht.

19 Über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen in den (vom Bundesminister in erster Instanz vollzogenen) Angelegenheiten des § 20 GenRevG 1997 daher gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Im vorliegenden Fall hat somit zu Recht das nach § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 3 Z 2 AVG örtlich zuständige Verwaltungsgericht Wien entschieden.

20 3.1. Inhaltlich bringt der Revisionswerber gegen das angefochtene Erkenntnis vor, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Prüfung, ob § 19 Abs. 2 Z 2 GenRevG 1997 einen bestimmten Statuteninhalt erlaube, zu Unrecht auf § 25 Abs. 2 GenRevG 1997 gestützt habe. Diese Bestimmung stelle keine gesetzliche Beschränkung des Satzungsinhaltes dar. Zudem sei der Kreditinstitute-Verbund weder ein "Verband" noch eine "sonstige derartige Einrichtung" im Sinn des § 25 Abs. 2 GenRevG 1997.

21 Der Anspruch auf Aufnahme in einen Revisionsverband sei ein gesetzlicher, der durch eine Satzungsbestimmung nicht berührt werden könne. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne die Satzung auch nicht an § 25 Abs. 2 GenRevG 1997 gemessen werden. Vielmehr füge der in Rede stehende Satzungsinhalt dem gesetzlichen Anspruch einen privatautonomen Anspruch hinzu, der freilich hinter dem gesetzlichen Anspruch zurückbleiben möge. Die Gesetzmäßigkeit der Satzung sei nur an der Norm des § 19 Abs. 2 GenRevG 1997 zu messen. Daraus ergebe sich insbesondere, dass in der Satzung genannte wichtige Gründe zur Nichtaufnahme einer Genossenschaft in den Revisionsverband führen können.

22 Das GenRevG 1997 gehe nicht auf die privatrechtliche Situation ein, doch sei die Tendenz zur Schadensvermeidung eindeutig erkennbar. Wenn man überhaupt eine Beziehung zwischen dem Satzungsinhalt und § 25 Abs. 2 GenRevG 1997 herbeiführen wollte, so wäre dies in der Frage gelegen, ob der Nichtbeitritt zu einem Kreditinstitute-Verbund im Sinn des § 30a BWG einen wichtigen Grund im Sinn des § 19 Abs. 2 Z 2 GenRevG 1997 darstelle. Dies sei "affirmativ zu lösen". Rechtserheblich sei für die Beurteilung der Satzung der Revisionswerberin lediglich, ob sie § 19 Abs. 2 Z 2 GenRevG 1997 entspreche; das sei zu bejahen.

23 Zu § 30a BWG führt der Revisionswerber (unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien) aus, dass hier die Zusammenfassung der einzelnen (X)banken vorrangig sei und das Verbandsinteresse Vorrang vor dem Einzelinteresse der Genossenschaft habe, soweit es sich um Kreditgenossenschaften handle. Die gesetzliche Regelung, die unter anderem ein Weisungsrecht des Kreditinstitute-Verbundes gegenüber den Geschäftsleitern der einzelnen Genossenschaften vorsehe, sei die jüngere und dränge allfällig widersprechende Normen anderer Gesetze zurück. Es bestehe keine Identität des (X)banken Kreditinstitute-Verbundes mit dem Revisionsverband (dem Revisionswerber), jedoch eine Personalunion des Verbandsrates Kredit mit dem maßgeblichen Organ des Kreditinstitute-Verbundes, die auch satzungsmäßig abgesichert sei.

Ein Kreditinstitute-Verbund nach § 30a BWG sei weder ein Verband mit der Zielrichtung der Vertretung der Interessen von Mitgliedern noch werde dadurch die Förderung von Mitgliedern bezweckt, noch überhaupt ein Verband. Der normative Gehalt des § 30a BWG bestehe in der Herstellung eines Haftungsverbundes und der Schaffung einer Weisungsbefugnis der Zentralorganisation gegenüber den zugeordneten Kreditinstituten. Lediglich Folge dieser Haftungsunion seien aufsichtsrechtliche Regeln. All dies habe mit einer Vertretung von Interessen der zugeordneten Kreditinstitute nichts zu tun. Ebenso wenig gehe es dabei um die Förderung ihrer Mitglieder. Neben der durch die vollumfängliche Haftung hervorgerufenen Stärkung der Gläubigerposition stünden die Verbesserung und Erleichterung der Aufsicht im Vordergrund. Diese werde wesentlich dadurch erleichtert, dass sie sich nur mehr auf eine Gesamtheit beziehe und dabei bei der Zentralorganisation, von der sie alle notwendigen Daten erhalte, ansetze. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass § 30a BWG neben dem Gläubigerschutz nur aufsichtsrechtliche Zwecke verfolge.

24 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), BGBl. Nr. 127 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2015, lauten auszugsweise wie folgt:

     "Anerkennung als Revisionsverband

     § 19. (1) Ein Verein oder eine Genossenschaft, deren Zweck

nach ihrem Statut die Revision der ihr angehörigen

Genossenschaften ist (Revisionsverband), ist als berechtigt

anzuerkennen, für die diesem Verband angehörigen Genossenschaften

Revisoren zu bestellen, wenn

1.        der Verband nach dem Inhalt des Verbandsstatuts und in

Hinblick auf seine Mitglieder Gewähr für die Erfüllung der von ihm

zu übernehmenden Aufgaben bietet,

2.        er glaubhaft macht, daß er unter Berücksichtigung der

Anzahl, der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensgröße

seiner Mitglieder wirtschaftlich und organisatorisch zur Erfüllung

seiner Aufgaben in der Lage ist.

     (2) Das Verbandsstatut hat

1.        den örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich sowie

Bestimmungen über die Bestellung der Revisoren sowie die

Durchführung der Revisionen zu enthalten;

2.        die Voraussetzungen für die Aufnahme in den

Revisionsverband und den Ausschluß aus diesem festzulegen und dabei Genossenschaften, die nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens in seinen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich fallen, Anspruch auf Aufnahme und Verbleib zur Durchführung der Pflichtrevision einzuräumen, wenn deren Aufnahme und Verbleib keine wichtigen Gründe entgegenstehen; und

3. sicherzustellen, daß die durch den Verband bestellten

Revisoren in Fragen der Revision unabhängig und weisungsfrei sind.

(3) bis (5) (...)"

"Revisionsverband und zuständige Behörde

§ 20. (1) Änderungen des Verbandsstatuts, welche die in § 19 Abs. 2 und 3 angeführten Gegenstände betreffen, bedürfen der Zustimmung der für die Anerkennung zuständigen Behörde.

(2) bis (3) (...)"

"Zuständige Behörden

§ 23. (1) Für die Anerkennung der Berechtigung von Revisionsverbänden, für die ihnen angehörigen Genossenschaften Revisoren zu bestellen, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Bezweckt der Revisionsverband nach seinem Statut die Bestellung von Revisoren für Kredit- oder Finanzinstitute, so ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.

(2) bis (4) (...)"

"Aufnahmeansuchen an den Revisionsverband

§ 25. (1) Die zu gründende Genossenschaft hat dem Aufnahmeansuchen an den Revisionsverband den Genossenschaftsvertrag anzuschließen und darzulegen, daß nach einer begründeten Wirtschaftlichkeitsprognose sowie auf Grund der persönlichen Verhältnisse der Mitglieder des ersten Vorstands oder, wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, der Gründer zu erwarten ist, daß die Genossenschaft ihren im Genossenschaftsvertrag vorgesehenen Förderungsauftrag dauerhaft erfüllt.

(2) Der Revisionsverband hat über das Aufnahmeansuchen binnen acht Wochen schriftlich zu entscheiden; eine Ablehnung des Ansuchens ist zu begründen. Das Ansuchen darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil sich die zu gründende Genossenschaft weigert, einem anderen, die Vertretung ihrer Interessen oder die Förderung ihrer Mitglieder bezweckenden Verband oder einer sonstigen derartigen Einrichtung beizutreten, sofern es sich nicht um eine gesetzlich gebotene Einrichtung handelt."

25 § 30a Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2014, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Kreditinstitute-Verbund

§ 30a. (1) Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland als Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, können gemeinsam mit der Zentralorganisation einen Kreditinstitute-Verbund bilden, wenn

1. die Zentralorganisation ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 ist und

2. die Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt werden.

Der Kreditinstitute-Verbund entsteht durch Abschluss eines Vertrags zwischen der Zentralorganisation und den zugeordneten Kreditinstituten. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit in allen beteiligten Gesellschaften der Zustimmung der Haupt- oder Generalversammlung mit der für eine Änderung der Satzung erforderlichen Mehrheit. Die Gesellschaften haben außerdem ihre Satzung entsprechend anzupassen.

(2) Ein Kreditinstitute-Verbund ist keine Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 1.

(3) Die Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes bedarf der Bewilligung der FMA; antragsberechtigt ist die Zentralorganisation namens der Zentralorganisation und der zugeordneten Kreditinstitute. Dem Antrag sind Unterlagen anzuschließen, welche insbesondere die Steuerungs-, Kontroll- und Risikomanagementprozesse, die dauerhafte Erfüllbarkeit der aufsichtsrechtlichen Anforderungen durch den Verbund und andere wesentliche Sachverhalte darlegen.

(4) bis (13) (...)"

26 3.3. § 19 Abs. 2 GenRevG 1997 umschreibt die gesetzlichen Anforderungen an das Verbandsstatut eines Revisionsverbandes. Nach dessen - im vorliegenden Fall relevanten - Z 2 sind die Revisionsverbände verpflichtet, im Verbandsstatut die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Revisionsverband und den Ausschluss aus diesem festzulegen. Ein Revisionsverband muss dabei Genossenschaften, die nach ihrem Sitz und dem Gegenstand ihres Unternehmens in seinen örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich fallen, einen Anspruch auf Aufnahme und Verbleib zur Durchführung der Pflichtrevision einräumen, wenn deren Aufnahme und Verbleib keine "wichtigen Gründe" entgegenstehen.

Durch die in § 19 Abs. 2 Z 2 GenRevG 1997 den Revisionsverbänden auferlegte Verpflichtung, in ihren Verbandsstatuten Genossenschaften Anspruch auf Aufnahme und Verbleib im Revisionsverband unter näher konkretisierten Voraussetzungen einzuräumen, soll für die Genossenschaften das Gründungserfordernis der Aufnahme in einen Revisionsverband gemildert werden (vgl. RV 840 BlgNR 20. GP 28).

27 Die vom Revisionswerber bei der Behörde angezeigte Statutenänderung sieht vor, dass (sofern Bankgeschäfte betrieben werden) die Mitgliedschaft im Genossenschaftsverband die Zugehörigkeit zum Kreditinstitute-Verbund der (X)banken gemäß § 30a BWG voraussetzt. Die im vorliegenden Fall zu klärende Frage ist, ob die Erfüllung dieser Voraussetzung einen "wichtigen Grund" im Sinn des § 19 Abs. 2 Z 2 GenRevG 1997 bildet und somit die Ablehnung einer beantragten Aufnahme in den Revisionsverband begründen kann.

28 Die "wichtigen Gründe" werden im Gesetz nicht ausdrücklich aufgezählt, um der Bestimmung die notwendige Flexibilität zu erhalten. Zugleich betonen die Gesetzesmaterialien zu § 19 Abs. 2 Z 2 GenRevG 1997 allerdings, dass dem in den §§ 25 f GenRevG 1997 wiederholt angesprochenen Kriterium der persönlichen und sachlichen Eignung der Genossenschaft zur Erfüllung des beabsichtigten Förderungsauftrages für die Auslegung von zentraler Bedeutung ist (vgl. RV 840 BlgNR 20. GP 28). Demnach gelten als "wichtige Gründe", die der Aufnahme und dem Verbleib entgegenstehen, vor allem solche, die eine gedeihliche Entwicklung der zu gründenden Genossenschaft unwahrscheinlich machen. Ein typischer Fall wird dabei eine unzureichende, unglaubwürdige oder negative Wirtschaftlichkeitsprognose sein (vgl. Stehlik in: Dellinger (Hrsg.), Genossenschaftsgesetz samt Nebengesetzen2 (2014) § 19 GenRevG Rz. 5).

29 Damit kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber objektivierbare und sachlich belegbare Entscheidungsgründe für die Aufnahme und den Verbleib in den Statuten eines Revisionsverbandes vorschreibt. So wird etwa die genossenschaftsideologische Ausrichtung nicht als "wichtiger Grund" im Sinn des § 19 Abs. 2 Z 2 GenRevG 1997 angesehen (vgl. Lehner, Kontrahierungszwang der Revisionsverbände, ecolex 2012, 984 (985)).

30 Dieser Ansatz spiegelt sich auch in § 25 Abs. 2 GenRevG 1997 wider, der bei der Auslegung von § 19 Abs. 2 Z 2 GenRevG 1997 - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - ebenfalls heranzuziehen ist (vgl. Lehner, ecolex 2012, 985). Nach § 25 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. darf das Ansuchen einer aufnahmewilligen Genossenschaft nicht deshalb abgelehnt werden, weil diese sich weigert, "einem anderen, die Vertretung ihrer Interessen oder die Förderung ihrer Mitglieder bezweckenden Verband oder einer sonstigen derartigen Einrichtung beizutreten, sofern es sich nicht um eine gesetzlich gebotene Einrichtung handelt." Daraus folgt, dass ein von der Genossenschaft verweigerter Beitritt zu anderen Verbänden oder Einrichtungen keinen "wichtigen Grund" im Sinn des § 19 Abs. 2 Z 2 GenRevG 1997 bilden kann, der dem Anspruch auf Aufnahme und Verbleib in einen Revisionsverband entgegensteht. Eine auf einen solchen Grund abstellende Satzungsbestimmung eines Revisionsverbandes wäre demnach rechtswidrig.

31 Im vorliegenden Fall bestreitet der Revisionswerber jedoch auch, dass es sich bei einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG um einen Verband oder eine Einrichtung im Sinn des § 25 Abs. 2 letzter Satz GenRevG 1997 handle.

32 § 30a Abs. 1 BWG sieht vor, dass Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland als Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, bei Vorliegen näher genannter Voraussetzungen gemeinsam mit der Zentralorganisation einen Kreditinstitute-Verbund bilden können. Ein solcher Zusammenschluss bedarf der Zustimmung der Finanzmarktaufsicht. Antragsberechtigt ist die Zentralorganisation namens der Zentralorganisation und der zugeordneten Kreditinstitute.

33 Der mit Novelle BGBl. I Nr. 20/2012 eingefügte § 30a BWG soll eine Konsolidierung von Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation zugeordnet sind, ermöglichen und so zur Finanzmarktstabilität beitragen (vgl. RV 1648 BlgNR 24. GP 1). Wie in der Revision vorgebracht, haben die zugeordneten Kreditinstitute - um die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften auf konsolidierter Basis durch die Zentralorganisation sicherzustellen - vorrangig die Interessen des Kreditinstitute-Verbundes zu wahren, die den Einzelinteressen der zugeordneten Kreditinstitute vorgehen (vgl. die Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 30a BWG durch die Novelle BGBl. I Nr. 98/2014, RV 361 BlgNR 25. GP 31).

34 Entgegen dem Revisionsvorbringen dient § 30a BWG aber nicht ausschließlich dem Gläubigerschutz und aufsichtsrechtlichen Zwecken. Aus den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 20/2012 geht vielmehr hervor, dass mit

Zusammenschlüssen zu einem Kreditinstitute-Verbund auch "in wirtschaftlicher Hinsicht vielfältige Synergieeffekte" angestrebt werden (vgl. RV 1648 BlgNR 24. GP 1). Im Schrifttum wird in diesem Zusammenhang etwa auf die gemeinsame Nutzung von Organisation und Infrastruktur verwiesen, die zu einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Kreditinstitute führen soll (vgl. Pomper/Stempkowski in: Dellinger (Hrsg.), Bankwesengesetz Bd. 2 § 30a BWG Rz. 1 (9. Lfg, 2017)). Die Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes liegt demnach auch im Interesse der beteiligten Kreditinstitute, weshalb diese Form des Zusammenschlusses jedenfalls als "derartige sonstige Einrichtung" im Sinn des § 25 Abs. 2 GenRevG 1997 anzusehen ist (so auch Lehner, ecolex 2012, 985).

Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht aus § 25 Abs. 2 GenRevG 1997 abgeleitet, dass die Weigerung, einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG beizutreten, keinen "wichtigen Grund" darstellt, der nach § 19 Abs. 2 Z 2 GenRevG 1997 der Einräumung eines Anspruches der Genossenschaften auf Aufnahme und Verbleib im Revisionsverband entgegenstehen würde, und die behördliche Versagung zur Zustimmung zur gegenständlichen Statutenänderung bestätigt.

35 Mit der Rüge, es fehlten Feststellungen darüber, was der bereits bestehende Kreditinstitute-Verbund "tatsächlich für Zwecke verfolgt", vermag der Revisionswerber schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil er gar nicht konkret vorbringt, dass der gegenständliche Kreditinstitute-Verbund nicht auch den oben dargestellten Zweck verfolgt.

36 4. Die Revision war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

37 Das durch die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht gestellte Kostenbegehren war abzuweisen, weil im eingebrachten Schriftsatz lediglich auf die "Feststellungen im dg. Erkenntnis sowie die Ausführungen des diesbezüglichen ho. Bescheides" verwiesen wurde. Die Revisionsbeantwortung enthielt damit keine auf die Revision abstellenden Ausführungen, sodass kein Schriftsatzaufwand gebührt (vgl. VwGH 7.3.2017, Ra 2015/02/0006, mwN).

Wien, am 27. Februar 2019

Schlagworte

Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016040048.J00

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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