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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des F E in W, vertreten durch Mag. Christian Haas, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Geblergasse 93/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. Mai 2018, VGW- 211/026/1806/2018/VOR, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Juni 2017, mit welchem ihm als Eigentümer näher bezeichneter Baulichkeiten ein auf § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien gestützter Bauauftrag erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Juni 2017, mit welchem ihm als Eigentümer näher bezeichneter Baulichkeiten ein auf Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung für Wien gestützter Bauauftrag erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird mit näherer Begründung ausgeführt, dass § 26 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien gegen Art. 135 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135a Abs. 1 B-VG verstoße. Abschließend bringt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung vor, dass Rechtsfragen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechtes vorlägen, "deren Lösung mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wiener Kleingartengesetz, insbesondere zu von der Bauordnungsnovelle 2018 geförderten alternativen Energiegewinnungsformen mittels Solar- und Photovoltaikanlagen auf Altbestand bei Kleingartenwohnhäusern, zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt." 5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird mit näherer Begründung ausgeführt, dass Paragraph 26, Absatz eins, Litera a, des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien gegen Artikel 135, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 135 a, Absatz eins, B-VG verstoße. Abschließend bringt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung vor, dass Rechtsfragen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechtes vorlägen, "deren Lösung mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wiener Kleingartengesetz, insbesondere zu von der Bauordnungsnovelle 2018 geförderten alternativen Energiegewinnungsformen mittels Solar- und Photovoltaikanlagen auf Altbestand bei Kleingartenwohnhäusern, zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt."
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme.
6 In Bezug auf die vom Revisionswerber vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten gesetzlichen Bestimmung ist auszuführen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit von generellen Normen keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellt (vgl. etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2018/05/0160, mwN). 6 In Bezug auf die vom Revisionswerber vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten gesetzlichen Bestimmung ist auszuführen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit von generellen Normen keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darstellt vergleiche , etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2018/05/0160, mwN).
7 Weiters kann in dem abstrakten Vorbringen zu alternativen Energiegewinnungsformen mittels Solar- und Photovoltaikanlagen keine auf den Revisionsfall bezogene, ausreichend konkretisierte Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs. 4 B-VG erblickt werden, von deren Beantwortung das Schicksal der vorliegenden Revision abhinge. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig (vgl. wiederum VwGH 23.5.2018, Ra 2018/05/0160, mwN). 7 Weiters kann in dem abstrakten Vorbringen zu alternativen Energiegewinnungsformen mittels Solar- und Photovoltaikanlagen keine auf den Revisionsfall bezogene, ausreichend konkretisierte Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erblickt werden, von deren Beantwortung das Schicksal der vorliegenden Revision abhinge. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuständig vergleiche , wiederum VwGH 23.5.2018, Ra 2018/05/0160, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050014.L00Im RIS seit
25.03.2019Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019