Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EEffG 2014 §2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des Mag. H P in W, vertreten durch Dr. Erik Kroker, Dr. Simon Tonini, Dr. Fabian Höss und Mag. Harald Lajlar, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 12/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichte s Tirol vom 16. Mai 2018, Zl. LVwG-2018/18/0201-5, betreffend Übertretung des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1 1. Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck (belangte Behörde) vom 19. Dezember 2017 wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe es als Vorstandsmitglied und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M AG zu verantworten, dass die M AG das externe Energieaudit nach Maßgabe der §§ 17 f Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) nicht längstens bis 1. Dezember 2015 abgeschlossen und diesen rechtswidrigen Zustand bis zum 16. November 2016 aufrecht erhalten habe. Dadurch habe der Revisionswerber § 31 Abs. 1 Z 3 lit. a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 3 EEffG sowie § 9 Abs. 1 VStG verletzt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt. 1 1. Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck (belangte Behörde) vom 19. Dezember 2017 wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe es als Vorstandsmitglied und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M AG zu verantworten, dass die M AG das externe Energieaudit nach Maßgabe der Paragraphen 17, f Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) nicht längstens bis 1. Dezember 2015 abgeschlossen und diesen rechtswidrigen Zustand bis zum 16. November 2016 aufrecht erhalten habe. Dadurch habe der Revisionswerber Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz 3, EEffG sowie Paragraph 9, Absatz eins, VStG verletzt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt.
2 Die belangte Behörde hielt - nach Ausführungen zur Erfüllung des objektiven Tatbildes und zur noch nicht eingetretenen Verfolgungsverjährung - fest, dass eine Bestrafung auch bei Einhaltung der seitens der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (im Folgenden: Monitoringstelle) gesetzten Nachfrist zulässig sei. Aus der ausdrücklichen Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 1 Energieeffizienz-Richtlinienverordnung (im Folgenden EEff-RV) könne - im Hinblick auf die Verpflichtung der Monitoringstelle gemäß § 29 Abs. 1 EEffG zur Übermittlung von Daten an die Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: BVB) - nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Nachholung der Verpflichtung entsprechend dem Verfahren nach der EEff-RV keine Anzeige erstattet werden könne. Anschließend erfolgten Ausführungen zur subjektiven Tatseite, zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Ermahnung sowie zur Bemessung der Strafe mit 6 % der Höchststrafe, wobei die Durchführung des Energieaudits innerhalb der von der Monitoringstelle gesetzten Frist diesbezüglich als mildernd gewertet wurde. 2 Die belangte Behörde hielt - nach Ausführungen zur Erfüllung des objektiven Tatbildes und zur noch nicht eingetretenen Verfolgungsverjährung - fest, dass eine Bestrafung auch bei Einhaltung der seitens der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (im Folgenden: Monitoringstelle) gesetzten Nachfrist zulässig sei. Aus der ausdrücklichen Anzeigepflicht gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Energieeffizienz-Richtlinienverordnung (im Folgenden EEff-RV) könne - im Hinblick auf die Verpflichtung der Monitoringstelle gemäß Paragraph 29, Absatz eins, EEffG zur Übermittlung von Daten an die Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: BVB) - nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Nachholung der Verpflichtung entsprechend dem Verfahren nach der EEff-RV keine Anzeige erstattet werden könne. Anschließend erfolgten Ausführungen zur subjektiven Tatseite, zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Ermahnung sowie zur Bemessung der Strafe mit 6 % der Höchststrafe, wobei die Durchführung des Energieaudits innerhalb der von der Monitoringstelle gesetzten Frist diesbezüglich als mildernd gewertet wurde.
3 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16. Mai 2018 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und der Revisionswerber zur Leistung eines Kostenbeitrags in der Höhe von EUR 120,- verpflichtet. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt. 3 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16. Mai 2018 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und der Revisionswerber zur Leistung eines Kostenbeitrags in der Höhe von EUR 120,- verpflichtet. Die ordentliche Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt.
4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die M AG das nach dem EEffG bis zum 1. Dezember 2015 durchzuführende Energieaudit erst am 17. November 2016 durchgeführt habe. Mit E-Mail vom 19. September 2016 habe die Monitoringstelle der M AG mitgeteilt, dass für die M AG keine Meldung über Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß § 9 Abs. 2 EEffG vorliege, und die M AG ersucht, bei gegebener Verpflichtung die erforderliche Meldung bis zum 21. November 2016 vorzunehmen. Weiters sei in diesem Schreiben darauf hingewiesen worden, dass die Monitoringstelle - sofern eine entsprechende Meldung nach Ablauf der vorgegebenen Frist unterbleibe - die zuständige BVB informieren werde und dass die nicht ordnungsgemäße Meldung eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen könne. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10. November 2017 sei an den Revisionswerber eine Aufforderung zur Rechtfertigung betreffend den Verdacht der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ergangen. 4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die M AG das nach dem EEffG bis zum 1. Dezember 2015 durchzuführende Energieaudit erst am 17. November 2016 durchgeführt habe. Mit E-Mail vom 19. September 2016 habe die Monitoringstelle der M AG mitgeteilt, dass für die M AG keine Meldung über Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Paragraph 9, Absatz 2, EEffG vorliege, und die M AG ersucht, bei gegebener Verpflichtung die erforderliche Meldung bis zum 21. November 2016 vorzunehmen. Weiters sei in diesem Schreiben darauf hingewiesen worden, dass die Monitoringstelle - sofern eine entsprechende Meldung nach Ablauf der vorgegebenen Frist unterbleibe - die zuständige BVB informieren werde und dass die nicht ordnungsgemäße Meldung eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen könne. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10. November 2017 sei an den Revisionswerber eine Aufforderung zur Rechtfertigung betreffend den Verdacht der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ergangen.
5 In seinen rechtlichen Erwägungen verwies das Verwaltungsgericht auf die Regelung des § 9 Abs. 2 Z 1 EEffG, der zufolge große Unternehmen (wie die M AG) zumindest alle vier Jahre, erstmalig bis 1. Dezember 2015, ein externes Energieaudit durchzuführen hätten (sofern nicht eine der anderen in § 9 Abs. 2 EEffG genannten Vorgangsweisen gewählt worden sei). Zum Vorbringen des Revisionswerbers, auf Grund der §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 1 EEff-RV sei keine Strafbarkeit gegeben, weil die Monitoringstelle eine Frist bis zum 21. November 2016 eingeräumt habe und das Energieaudit vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen worden sei, hielt das Verwaltungsgericht - neben einem Verweis auf die dazu ergangenen Ausführungen der belangten Behörde - fest, dass der rechtswidrige Zustand mit Ablauf des 1. Dezember 2015 eingetreten sei und die Begehung der Verwaltungsübertretung nicht mit einem danach erfolgten Schreiben "wieder aufgehoben" werden könne. Die Nichtdurchführung des Energieaudits innerhalb der von der Monitoringstelle gesetzten Frist sei keine Tatbestandsvoraussetzung. 5 In seinen rechtlichen Erwägungen verwies das Verwaltungsgericht auf die Regelung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, EEffG, der zufolge große Unternehmen (wie die M AG) zumindest alle vier Jahre, erstmalig bis 1. Dezember 2015, ein externes Energieaudit durchzuführen hätten (sofern nicht eine der anderen in Paragraph 9, Absatz 2, EEffG genannten Vorgangsweisen gewählt worden sei). Zum Vorbringen des Revisionswerbers, auf Grund der Paragraphen 20, Absatz 4, und 21 Absatz eins, EEff-RV sei keine Strafbarkeit gegeben, weil die Monitoringstelle eine Frist bis zum 21. November 2016 eingeräumt habe und das Energieaudit vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen worden sei, hielt das Verwaltungsgericht - neben einem Verweis auf die dazu ergangenen Ausführungen der belangten Behörde - fest, dass der rechtswidrige Zustand mit Ablauf des 1. Dezember 2015 eingetreten sei und die Begehung der Verwaltungsübertretung nicht mit einem danach erfolgten Schreiben "wieder aufgehoben" werden könne. Die Nichtdurchführung des Energieaudits innerhalb der von der Monitoringstelle gesetzten Frist sei keine Tatbestandsvoraussetzung.
6 Dem Einwand der eingetretenen Verfolgungsverjährung hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes handle und die Verjährungsfrist erst zu laufen beginne, wenn der rechtswidrige Zustand beendet worden sei (vorliegend mit 17. November 2016). Angesichts der angeführten Verfolgungshandlung vom 10. November 2017 sei die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten.
7 Zum Verschulden und zu dem vom Revisionswerber behaupteten Mangel an Auditoren führte das Verwaltungsgericht aus, es sei nicht dargetan worden, dass betriebsintern rechtzeitig mit der Erstellung eines Energieaudits begonnen worden sei. Eine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG komme nicht in Betracht, weil weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch das Verschulden als gering zu werten seien, zumal der rechtswidrige Zustand erst fast ein Jahr nach dem Stichtag beseitigt worden sei. 7 Zum Verschulden und zu dem vom Revisionswerber behaupteten Mangel an Auditoren führte das Verwaltungsgericht aus, es sei nicht dargetan worden, dass betriebsintern rechtzeitig mit der Erstellung eines Energieaudits begonnen worden sei. Eine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG komme nicht in Betracht, weil weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch das Verschulden als gering zu werten seien, zumal der rechtswidrige Zustand erst fast ein Jahr nach dem Stichtag beseitigt worden sei.
8 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt wird.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision u.a. vor, die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 1 EEff-RV seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes als Tatbestandsvoraussetzung bzw. als Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgrund anzusehen. Die Monitoringstelle sei nur unter Beachtung der Bestimmungen der EEff-RV und somit nur in jenen Fällen zur Weiterleitung der Daten an die BVB berechtigt, in denen ein Unternehmen trotz eines entsprechenden Hinweises durch die Monitoringstelle seinen rechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Es stehe der Grundsatz "beraten statt strafen" im Vordergrund. Ob ein Unternehmen seinen Verpflichtungen nach dem EEffG nachgekommen sei, habe allein die Monitoringstelle - unter Beachtung der EEff-RV - zu beurteilen. Da die M AG die gesetzte Nachfrist eingehalten habe, hätte die Monitoringstelle keine Anzeige erstatten dürfen. Die nachträgliche, aber innerhalb der von der Monitoringstelle gesetzten Frist erfolgte Meldung stelle zumindest einen Strafaufhebungsgrund dar. Zu diesen Fragen liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. 10 1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision u.a. vor, die Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz 4, und 21 Absatz eins, EEff-RV seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes als Tatbestandsvoraussetzung bzw. als Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgrund anzusehen. Die Monitoringstelle sei nur unter Beachtung der Bestimmungen der EEff-RV und somit nur in jenen Fällen zur Weiterleitung der Daten an die BVB berechtigt, in denen ein Unternehmen trotz eines entsprechenden Hinweises durch die Monitoringstelle seinen rechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Es stehe der Grundsatz "beraten statt strafen" im Vordergrund. Ob ein Unternehmen seinen Verpflichtungen nach dem EEffG nachgekommen sei, habe allein die Monitoringstelle - unter Beachtung der EEff-RV - zu beurteilen. Da die M AG die gesetzte Nachfrist eingehalten habe, hätte die Monitoringstelle keine Anzeige erstatten dürfen. Die nachträgliche, aber innerhalb der von der Monitoringstelle gesetzten Frist erfolgte Meldung stelle zumindest einen Strafaufhebungsgrund dar. Zu diesen Fragen liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
11 Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig, aus nachstehenden Erwägungen aber nicht berechtigt.
12 2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, lauten auszugsweise: 12 2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, lauten auszugsweise:
"Zweck des Gesetzes
§ 2. Dieses Bundesgesetz bezweckt, bis Ende 2020
1. die Effizienz der Energienutzung durch Unternehmen und
Haushalte in Österreich bundeseinheitlich kosteneffizient zu
steigern,
(...)
6. über die Forcierung der Energieeffizienz
a) den Energieverbrauch und die Energieeinfuhr zu senken
und somit die Versorgungssicherheit zu verbessern,
(...)
d) den Umstieg auf eine energieeffizientere Wirtschaft
voranzutreiben, technologische Innovationen zu beschleunigen sowie
die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Industrie durch
sinkenden Energieverbrauch zu verbessern,
(...)
Energiemanagement bei Unternehmen
§ 9. (Verfassungsbestimmung) (1) Unternehmen in Österreich haben für die Jahre 2015 bis 2020, abhängig von ihrer Größe Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Abs. 2 zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden. Paragraph 9, (Verfassungsbestimmung) (1) Unternehmen in Österreich haben für die Jahre 2015 bis 2020, abhängig von ihrer Größe Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Absatz 2, zu setzen, zu dokumentieren und der Monitoringstelle zu melden.
(2) Große Unternehmen haben
1. entweder
a) in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre,
ein externes Energieaudit gemäß § 17 und § 18 durchzuführen
b) oder
aa) ein zertifiziertes Energiemanagementsystem in
Übereinstimmung mit der Norm EN 16001 oder der ISO 50001 oder
entsprechenden Nachfolgenormen oder
bb) ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß
ISO 14000 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung oderISO 14000 oder entsprechenden Nachfolgenormen oder gemäß Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung oder
cc) ein einem Energiemanagement- oder
Umweltmanagementsystem gleichwertiges, innerstaatlich anerkanntes Managementsystem
einzuführen, das auch ein regelmäßiges internes oder externes Energieaudit gemäß § 17 und § 18 umfassen muss. Die Einführung des Managementsystems ist zu dokumentieren und aufrechtzuerhalten; einzuführen, das auch ein regelmäßiges internes oder externes Energieaudit gemäß Paragraph 17 und Paragraph 18, umfassen muss. Die Einführung des Managementsystems ist zu dokumentieren und aufrechtzuerhalten;
2. den Anwendungsbereich und die Grenzen ihres
Managementsystems festzulegen und zu dokumentieren oder die
Durchführung und Ergebnisse des Energieaudits zu dokumentieren;
3. die Einführung des Managementsystems oder die
Durchführung des Energieaudits, deren Inhalte und gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden oder melden zu lassen.
(...)
Einrichtung einer Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 24. (1) Für die österreichweite Evaluierung von Energieeffizienzmaßnahmen des Bundes und von Unternehmen sowie für das Monitoring, die Erstellung und die Koordinierung der Energieeffizienz-Aktionspläne gemäß § 6 sowie für die Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports und dessen Gesamtkoordinierung gemäß § 7 wird eine nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle geschaffen.Paragraph 24, (1) Für die österreichweite Evaluierung von Energieeffizienzmaßnahmen des Bundes und von Unternehmen sowie für das Monitoring, die Erstellung und die Koordinierung der Energieeffizienz-Aktionspläne gemäß Paragraph 6, sowie für die Erstellung des Berichtsteils Energieeffizienz des gemeinsamen Evaluierungs- und Monitoringsreports und dessen Gesamtkoordinierung gemäß Paragraph 7, wird eine nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle geschaffen.
(...)
3. Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste
von den gemäß § 9 bis § 11 verpflichteten Unternehmen;
4. Messung und/oder Bewertung und Evaluierung der von
Unternehmen gemäß § 9 erfüllten Pflichten oder sonst gesetzten Maßnahmen;Unternehmen gemäß Paragraph 9, erfüllten Pflichten oder sonst gesetzten Maßnahmen;
(...)
(...)
Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle
§ 27. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu erlassen. Bei der Erlassung der Richtlinien istParagraph 27, (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu erlassen. Bei der Erlassung der Richtlinien ist
1. auf die Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie
2012/27/EU sowie auf die auf Basis dieser Richtlinie erlassenen Unionsrechtsakte Bedacht zu nehmen und
2. auf die Zweckmäßigkeit der Meldungen gemäß § 9 bis § 11 für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu achten.2. auf die Zweckmäßigkeit der Meldungen gemäß Paragraph 9 bis Paragraph 11, für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu achten.
(2) Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu
enthalten über
(...)
2. persönliche und sachliche Voraussetzungen für die
Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 9 bis § 11;
3. die Art, den Inhalt und die Ausstattung der Unterlagen
betreffend die Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß
§ 9 bis § 11;
(...)
5. Regelungen über die Sammlung der dokumentierten Daten
bei der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24;
6. Berichtslegung und Kontrollrechte.
(3) Die Dokumentation gemäß Abs. 2 Z 3 hat insbesondere
folgende Angaben zu umfassen:
1. die Art der Energieeffizienzmaßnahme, die Art des
eingesparten Energieträgers sowie eine eindeutige Kennnummer;
2. die genaue Bezeichnung des Unternehmens gemäß § 9 oder des Energielieferanten gemäß § 10 oder § 11, dem die Energieeffizienzmaßnahme zuzurechnen ist;2. die genaue Bezeichnung des Unternehmens gemäß Paragraph 9, oder des Energielieferanten gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 11,, dem die Energieeffizienzmaßnahme zuzurechnen ist;
3. die genaue Bezeichnung der juristischen oder natürlichen
Person, bei der die Maßnahme gesetzt wurde;
4. den Zeitpunkt und den Ort der Energieeffizienzmaßnahme;
(...)
7. den Beleg, dass die Energieeffizienzmaßnahme tatsächlich
gesetzt wurde;
8. das Datum der Dokumentation.
Die Unternehmen, die die Dokumentation vornehmen, haften für die Richtigkeit ihrer Angaben.
(...)
Datenverkehr
§ 29. (1) Die Abwicklungsstelle gemäß § 11 UFG und gemäß dem Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, BGBl. I Nr. 72/2014, weitere Förderstellen des Bundes, soweit sie Energieeffizienzmaßnahmen fördern, die Bezirksverwaltungsbehörden, das Umweltbundesamt, die Finanzämter, die E-Control und die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24 haben einander jene Daten zu übermitteln, die für die Erfüllung und Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind. (...)Paragraph 29, (1) Die Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 11, UFG und gemäß dem Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, weitere Förderstellen des Bundes, soweit sie Energieeffizienzmaßnahmen fördern, die Bezirksverwaltungsbehörden, das Umweltbundesamt, die Finanzämter, die E-Control und die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß Paragraph 24, haben einander jene Daten zu übermitteln, die für die Erfüllung und Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind. (...)
(...)
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 31. (Verfassungsbestimmung) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist je nach Betriebsgröße (Umsatz, Bilanzsumme) von der Bezirksverwaltungsbehörde Paragraph 31, (Verfassungsbestimmung) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist je nach Betriebsgröße (Umsatz, Bilanzsumme) von der Bezirksverwaltungsbehörde
(...)
3. mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
a) den in § 9 oder § 32 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;a) den in Paragraph 9, oder Paragraph 32, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
(...)
c) der Monitoringstelle die Einsicht oder Auskunft gemäß
§ 20, § 21, § 24 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 verweigert, oderParagraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 24, Absatz 3, oder Paragraph 29, Absatz 2, verweigert, oder
(...)
Übergangsbestimmungen
§ 32. (1) Große Unternehmen gemäß § 9 haben, soweit sie nicht binnen eines Monats nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung gegenüber der Monitoringstelle erklärt haben, ein Managementsystem gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b einzuführen, binnen elf Monaten nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung erstmals ein Energieaudit durchzuführen. Die Einführung eines Managementsystems gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b hat in vollständigem Umfang binnen zehn Monaten nach Abgabe der Erklärung zu erfolgen.Paragraph 32, (1) Große Unternehmen gemäß Paragraph 9, haben, soweit sie nicht binnen eines Monats nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung gegenüber der Monitoringstelle erklärt haben, ein Managementsystem gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, einzuführen, binnen elf Monaten nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung erstmals ein Energieaudit durchzuführen. Die Einführung eines Managementsystems gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, hat in vollständigem Umfang binnen zehn Monaten nach Abgabe der Erklärung zu erfolgen.
(...)
Inkrafttreten
§ 33. (...) Paragraph 33, (...)
(...)"
13 2.2. Die relevanten Bestimmungen der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung (EEff-RV), BGBl. II Nr. 394/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 172/2016, lauten auszugsweise: 13 2.2. Die relevanten Bestimmungen der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung (EEff-RV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2016,, lauten auszugsweise:
"Kontrolle
§ 20. (1) Die Monitoringstelle hat ihre Kontrollbefugnisse gemäß den Bestimmungen des EEffG und dieser Verordnung gewissenhaft auszuüben. Zu diesem Zweck ist die Monitoringstelle ermächtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des EEffG und dieser Verordnung von den verpflichteten Unternehmen gemäß § 9, § 10 und § 11 EEffG Berichte und Nachweise zu fordern, die es ihr ermöglichen die Einhaltung der Vorgaben des EEffG und der Verordnung zu überprüfen.Paragraph 20, (1) Die Monitoringstelle hat ihre Kontrollbefugnisse gemäß den Bestimmungen des EEffG und dieser Verordnung gewissenhaft auszuüben. Zu diesem Zweck ist die Monitoringstelle ermächtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des EEffG und dieser Verordnung von den verpflichteten Unternehmen gemäß Paragraph 9,, Paragraph 10 und Paragraph 11, EEffG Berichte und Nachweise zu fordern, die es ihr ermöglichen die Einhaltung der Vorgaben des EEffG und der Verordnung zu überprüfen.
(...)
(...)
Zusammenarbeit mit Bezirksverwaltungsbehörden
§ 21. (1) Die Monitoringstelle hat in jenen Fällen, in denen ein gemäß EEffG verpflichtetes Unternehmen, trotz entsprechender Hinweise gemäß § 20 Abs. 4, nicht seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommt, die zuständige BezirksverwaltungsbehördeParagraph 21, (1) Die Monitoringstelle hat in jenen Fällen, in denen ein gemäß EEffG verpflichtetes Unternehmen, trotz entsprechender Hinweise gemäß Paragraph 20, Absatz 4,, nicht seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommt, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
über eine etwaige Begehung oder Unterlassung zu informieren sowie den Namen und die Anschrift des Verpflichteten zu übermitteln.
(...)"
14 3.1. Der Revisionswerber bringt vor, die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 1 EEff-RV seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes als Tatbestandsvoraussetzung bzw. als Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgrund anzusehen. Das Verwaltungsgericht habe in Verkennung der Rechtslage nur die Bestimmungen des EEffG und nicht diejenigen der EEff-RV angewendet. Eine Weiterleitung der Daten und damit auch eine Bestrafung sei nur zulässig, wenn der Aufforderung durch die Monitoringstelle innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen werde. Ob ein Unternehmen seinen Verpflichtungen nach dem EEffG nachgekommen sei, habe allein die Monitoringstelle - unter Beachtung der EEff-RV - zu beurteilen. Da die M AG die gesetzte Nachfrist eingehalten habe, hätte die Monitoringstelle keine Anzeige erstatten dürfen. 14 3.1. Der Revisionswerber bringt vor, die Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz 4, und 21 Absatz eins, EEff-RV seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes als Tatbestandsvoraussetzung bzw. als Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgrund anzusehen. Das Verwaltungsgericht habe in Verkennung der Rechtslage nur die Bestimmungen des EEffG und nicht diejenigen der EEff-RV angewendet. Eine Weiterleitung der Daten und damit auch eine Bestrafung sei nur zulässig, wenn der Aufforderung durch die Monitoringstelle innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen werde. Ob ein Unternehmen seinen Verpflichtungen nach dem EEffG nachgekommen sei, habe allein die Monitoringstelle - unter Beachtung der EEff-RV - zu beurteilen. Da die M AG die gesetzte Nachfrist eingehalten habe, hätte die Monitoringstelle keine Anzeige erstatten dürfen.
15 3.2. Zu den vom Revisionswerber ins Treffen geführten Regelungen der EEff-RV ist Folgendes festzuhalten: § 21 Abs. 1 EEff-RV bestimmt, dass die Monitoringstelle in den Fällen, in denen ein Unternehmen trotz entsprechender Hinweise gemäß § 20 Abs. 4 EEff-RV (auf Abweichungen von den rechtlichen Vorgaben und auf die gebotene Vorgangsweise) seinen rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, die zuständige BVB über eine etwaige Begehung oder Unterlassung zu informieren und die Daten des Verpflichteten zu übermitteln hat. Daraus könnte zwar für sich genommen der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine entsprechende Information vor Beendigung dieses "Hinweisverfahrens" nicht erfolgen soll. Davon unberührt bleibt aber die hier maßgebliche Frage, ob die im EEffG - und somit gesetzlich - vorgesehene Strafbarkeit der Verletzung bestimmter Verpflichtungen an die Einhaltung des in der EEff-RV - somit nicht auf gesetzlicher Ebene - vorgesehenen Verfahrens anknüpft (insofern unterscheidet sich die hier zu prüfende Rechtslage von der dem Erkenntnis VwGH 16.3.2016, Ro 2014/04/0072, 0073, zugrunde liegenden Konstellation im Zusammenhang mit § 148 Abs. 4 und 5 GWG 2011). 15 3.2. Zu den vom Revisionswerber ins Treffen geführten Regelungen der EEff-RV ist Folgendes festzuhalten: Paragraph 21, Absatz eins, EEff-RV bestimmt, dass die Monitoringstelle in den Fällen, in denen ein Unternehmen trotz entsprechender Hinweise gemäß Paragraph 20, Absatz 4, EEff-RV (auf Abweichungen von den rechtlichen Vorgaben und auf die gebotene Vorgangsweise) seinen rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, die zuständige BVB über eine etwaige Begehung oder Unterlassung zu informieren und die Daten des Verpflichteten zu übermitteln hat. Daraus könnte zwar für sich genommen der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine entsprechende Information vor Beendigung dieses "Hinweisverfahrens" nicht erfolgen soll. Davon unberührt bleibt aber die hier maßgebliche Frage, ob die im EEffG - und somit gesetzlich - vorgesehene Strafbarkeit der Verletzung bestimmter Verpflichtungen an die Einhaltung des in der EEff-RV - somit nicht auf gesetzlicher Ebene - vorgesehenen Verfahrens anknüpft (insofern unterscheidet sich die hier zu prüfende Rechtslage von der dem Erkenntnis VwGH 16.3.2016, Ro 2014/04/0072, 0073, zugrunde liegenden Konstellation im Zusammenhang mit Paragraph 148, Absatz 4, und 5 GWG 2011).
16 3.3. Nach der maßgeblichen Strafbestimmung des § 31 Abs. 3 Z 1 EEffG ist mit Geldstrafe bis zu EUR 10.000,- zu bestrafen, wer den in § 9 oder § 32 Abs. 1 EEffG festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt. Gemäß (dem vorliegend herangezogenen) § 9 Abs. 2 Z 1 lit. a EEffG haben große Unternehmen in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein externes Energieaudit durchzuführen, wobei das erste Energieaudit nach der Übergangsbestimmung des § 32 Abs. 1 EEffG binnen elf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verpflichtung am 1. Jänner 2015 (siehe § 33 Abs. 3 EEffG) - somit bis zum 1. Dezember 2015 - durchzuführen war. Dass es sich bei der M AG um ein großes Unternehmen (im Sinn des EEffG) handelt, ist ebenso wenig bestritten worden wie die Feststellung, dass das erste Energieaudit erst am 17. November 2016 durchgeführt und dies am 18. November 2016 der Monitoringstelle gemeldet worden ist. Aus den §§ 9 und 32 EEffG selbst ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Strafbarkeit der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung von dem in der EEff-RV angesprochenen Prozedere abhängt. 16 3.3. Nach der maßgeblichen Strafbestimmung des Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, EEffG ist mit Geldstrafe bis zu EUR 10.000,- zu bestrafen, wer den in Paragraph 9, oder Paragraph 32, Absatz eins, EEffG festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt. Gemäß (dem vorliegend herangezogenen) Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, EEffG haben große Unternehmen in regelmäßigen Abständen, zumindest alle vier Jahre, ein externes Energieaudit durchzuführen, wobei das erste Energieaudit nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, EEffG binnen elf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verpflichtung am 1. Jänner 2015 (siehe Paragraph 33, Absatz 3, EEffG) - somit bis zum 1. Dezember 2015 - durchzuführen war. Dass es sich bei der M AG um ein großes Unternehmen (im Sinn des EEffG) handelt, ist ebenso wenig bestritten worden wie die Feststellung, dass das erste Energieaudit erst am 17. November 2016 durchgeführt und dies am 18. November 2016 der Monitoringstelle gemeldet worden ist. Aus den Paragraphen 9, und 32 EEffG selbst ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Strafbarkeit der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung von dem in der EEff-RV angesprochenen Prozedere abhängt.
17 Der die Einrichtung der Monitoringstelle normierende § 24 EEffG trägt dieser Stelle in seinem Abs. 6 auf, einem Unternehmen eine Nachfrist zur Klärung einzuräumen, wenn die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in Abs. 4 und 5 (des § 24 EEffG) festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig sind. Aus dieser - an die (vermutete) Unrichtigkeit von Daten anknüpfenden - Regelung kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Strafbarkeit der unterlassenen Durchführung eines Energieaudits erst nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Monitoringstelle eintritt, zumal die Bestrafung vorliegend nicht auf Grund einer Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit von gemeldeten Daten erfolgt ist, sondern wegen der unterbliebenen Durchführung des gebotenen Energieaudits. Auch die Verordnungsermächtigung des § 27 EEffG sowie der hinsichtlich der Messung und Evaluierung von Maßnahmen darauf verweisende § 24 Abs. 4 EEffG enthalten keine dahingehenden Hinweise. Aus dem Umstand, dass das EEffG die Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit der Monitoringstelle durch Verordnung vorsieht und die darin zu regelnden Inhalte näher bestimmt, lässt sich nicht ableiten, dass das EEffG die der BVB obliegende Verhängung von Verwaltungsstrafen an die vorherige Durchführung eines in dieser Verordnung geregelten Verfahrens durch die Monitoringstelle binden wollte. 17 Der die Einrichtung der Monitoringstelle normierende Paragraph 24, EEffG trägt dieser Stelle in seinem Absatz 6, auf, einem Unternehmen eine Nachfrist zur Klärung einzuräumen, wenn die in der Datenbank enthaltenen Daten nicht den in Absatz 4, und 5 (des Paragraph 24, EEffG) festgelegten Erfordernissen entsprechen oder dem Anschein nach unrichtig sind. Aus dieser - an die (vermutete) Unrichtigkeit von Daten anknüpfenden - Regelung kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Strafbarkeit der unterlassenen Durchführung eines Energieaudits erst nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Monitoringstelle eintritt, zumal die Bestrafung vorliegend nicht auf Grund einer Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit von gemeldeten Daten erfolgt ist, sondern wegen der unterbliebenen Durchführung des gebotenen Energieaudits. Auch die Verordnungsermächtigung des Paragraph 27, EEffG sowie der hinsichtlich der Messung und Evaluierung von Maßnahmen darauf verweisende Paragraph 24, Absatz 4, EEffG enthalten keine dahingehenden Hinweise. Aus dem Umstand, dass das EEffG die Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit der Monitoringstelle durch Verordnung vorsieht und die darin zu regelnden Inhalte näher bestimmt, lässt sich nicht ableiten, dass das EEffG die der BVB obliegende Verhängung von Verwaltungsstrafen an die vorherige Durchführung eines in dieser Verordnung geregelten Verfahrens durch die Monitoringstelle binden wollte.
18 Entgegen der in der Revision offenbar vertretenen Auffassung sieht das EEffG (und insbesondere sein § 31) auch nicht vor, dass die BVB bei der Frage des Vorliegens der Verletzung einer Verpflichtung (hier nach den §§ 9 und 32 Abs. 1 EEffG) an eine Stellungnahme bzw. Beurteilung der Monitoringstelle gebunden wäre. Derartiges ließe sich im Übrigen auch der EEff-RV nicht entnehmen, zumal die Regelung zur Zusammenarbeit der Monitoringstelle mit der BVB in § 21 Abs. 1 EEff-RV von einer Information über eine "etwaige" Begehung oder Unterlassung spricht. 18 Entgegen der in der Revision offenbar vertretenen Auffassung sieht das EEffG (und insbesondere sein Paragraph 31,) auch nicht vor, dass die BVB bei der Frage des Vorliegens der Verletzung einer Verpflichtung (hier nach den Paragraphen 9, und 32 Absatz eins, EEffG) an eine Stellungnahme bzw. Beurteilung der Monitoringstelle gebunden wäre. Derartiges ließe sich im Übrigen auch der EEff-RV nicht entnehmen, zumal die Regelung zur Zusammenarbeit der Monitoringstelle mit der BVB in Paragraph 21, Absatz eins, EEff-RV von einer Information über eine "etwaige" Begehung oder Unterlassung spricht.
19 Für das Vorliegen des hier maßgeblichen Verwaltungsstraftatbestandes kommt es nach den Bestim