TE Vwgh Beschluss 2019/2/28 Ra 2018/22/0274

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des I A H I E in W, gegen das am 24. August 2018 mündlich verkündete und mit 2. Oktober 2018 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, I416 2175302-1/20E, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1 Der Revisionswerber wurde mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 2018 aufgefordert, die Mängel seiner gegen das vorbezeichnete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 12. November 2018 eingebrachten außerordentlichen Revision binnen zwei Wochen zu beheben. Auf die Zurückziehungsfiktion des § 34 Abs. 2 VwGG wurde ausdrücklich hingewiesen.

2 Innerhalb der dafür gesetzten Frist beantragte der Revisionswerber die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

3 Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2018, Ra 2018/22/0274-4, abgewiesen.

4 Zwar wurde der Lauf der Frist zur Behebung der Mängel der außerordentlichen Revision durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen, sodass sie mit Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses neu zu laufen begonnen hat (vgl. dazu VwGH 1.10.2018, Ra 2018/04/0112, mwN). Diese Mängelbehebungsfrist ist aber bereits verstrichen (die Hinterlegung erfolgte mit 27. Dezember 2018), ohne dass eine Mängelbehebung vorgenommen worden wäre.

5 Die Revision gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen. Das Verfahren war in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. dazu VwGH 27.1.2015, Ro 2014/22/0040).

Wien, am 28. Februar 2019

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220274.L00

Im RIS seit

26.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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