TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/21 W168 2185385-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2018
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Entscheidungsdatum

21.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W168 2185385-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, festgestellte Volljährigkeit, alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2017, Zl. 1084920906-151223060, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , festgestellte Volljährigkeit, alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2017, Zl. 1084920906-151223060, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste unberechtigt in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.08.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab dieser zusammengefasst an, aus der Provinz Baghlan zu stammen, sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Nach zwölfjährigem Schulbesuch habe er bis zu seiner Ausreise als Friseur gearbeitet. Er machte Angaben zu seiner im Heimatdorf lebenden Familie und gab an, Afghanistan vor ca. einem Monat schlepperunterstützt in den Iran verlassen zu haben. Danach sei er unter Verwendung verschiedener Verkehrsmittel über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab er an, dass er Friseur sei und wegen seinem Beruf von den Taliban bedroht worden sei. Sie hätten ihn aufgefordert, diese Tätigkeit nicht auszuüben, da sie der Meinung seien, dass dies aus religiöser Sicht verboten sei und ihm einige Drohbriefe geschickt. Seine Familie habe ihm wegen der Angst um sein Leben geraten, Afghanistan zu verlassen.

Aufgrund des Vorliegens von Zweifeln an dem angegebenen Geburtsdatum erfolgte am 20.11.2015 aufgrund eines Auftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Untersuchung zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers. Im medizinischen Sachverständigengutachten wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 20,3 Jahren bzw. ein spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum am XXXX ergebe. Es sei mit einfacher Wahrscheinlichkeit eine Volljährigkeit anzunehmen, die Vollendung des 18. Lebensjahres werde anhand des errechneten "fiktiven" Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am 03.08.2013 erreicht.Aufgrund des Vorliegens von Zweifeln an dem angegebenen Geburtsdatum erfolgte am 20.11.2015 aufgrund eines Auftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Untersuchung zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers. Im medizinischen Sachverständigengutachten wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 20,3 Jahren bzw. ein spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum am römisch 40 ergebe. Es sei mit einfacher Wahrscheinlichkeit eine Volljährigkeit anzunehmen, die Vollendung des 18. Lebensjahres werde anhand des errechneten "fiktiven" Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am 03.08.2013 erreicht.

Mit Verfahrensanordnung vom 15.02.2016 wurde festgestellt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle. Das Geburtsdatum wurde mit XXXX festgesetzt.Mit Verfahrensanordnung vom 15.02.2016 wurde festgestellt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle. Das Geburtsdatum wurde mit römisch 40 festgesetzt.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 12.10.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person führte er aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger, stamme aus der Provinz Baghlan, sei sunnitischen Bekenntnisses, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und spreche Dari, Farsi und eine wenig Englisch. Der Beschwerdeführer sei gesund, ledig und habe keine Kinder. Er halte sich bereits seit dem 30.08.2015 in Österreich auf und habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht und keinen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylverfahrens erhalten. Er habe sich einen Monat vor Einreise dazu entschlossen, Afghanistan zu verlassen, wisse jedoch das genaue Datum der Ausreise nicht mehr. Auf Vorhalt, weshalb er sich das Datum der Einreise gemerkt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er sich diese gemerkt habe, obwohl er Schwierigkeiten habe, sich ein genaues Datum in Erinnerung zu rufen. Seine Mutter habe ihm sein Geburtsdatum gesagt.

Zu seiner Reiseroute befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er von seinem Wohnort nach Kabul mit einem Auto, das ihm von einem Schlepper zur Verfügung gestellt worden sei, über Pakistan, den Iran, die Türkei, Serbien und in weiterer Folge Ungarn nach Österreich gelangt sei. Sein Bruder habe die Reise organisiert, er wisse daher nicht, wie hoch die Kosten der Reise seien.

Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, erklärte der Beschwerdeführer, in der Stadt Pol-e-Chomri, Provinz Baghlan geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe dort auch 12 Jahre die Schule besucht und anschließend zwei Jahre als Friseur gearbeitet. Sein ältester Bruder sei nach dem Tod des Vaters für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen. Der Beschwerdeführer habe insgesamt vier Brüder und eine Schwester, die bis auf seine Schwester weiterhin in der Provinz Baghlan wohnen würden. Zu weiteren, in Afghanistan lebenden Verwandten und ehemaligen Freunden habe er keinen Kontakt. Die Fragen, ob er im Herkunftsstaat vorbestraft, inhaftiert gewesen sei oder Probleme mit den Behörden gehabt habe, wurden vom Beschwerdeführer verneint. Zudem bestehe gegen ihn keine staatliche Fahndungsmaßnahme, er sei nicht politisch aktiv gewesen und auch kein Mitglied einer politischen Partei. Der Beschwerdeführer habe im Heimatland ebenso keine Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Probleme mit Privatpersonen gehabt und habe an keinen gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer

Folgendes aus:

F: Schildern Sie nochmals die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit "Ja" oder "Nein" beantwortet wurden, zu äußern.

A: Ich war Frisör. Ich habe 2 Jahre in Afghanistan als Frisör gearbeitet. Es kamen Leute zu mir, welchen ich den Bart und die Kopfhaare schnitt. Die Taliban wollen nicht, dass man den Bart abrasiert. Zu einem Frisör kommen ja immer Leute. Sie haben zu mir gesagt, dass ich das nicht machen darf und dass ich gegen den Islam verstoße. Die Briefe, welche ich abgab, beinhalten Drohungen. Sie haben zu mir gesagt, dass ich nicht arbeiten darf und ein Spion sei. Es kamen auch Leute von der Regierung zu mir und diese sagten, dass ich für sie spioniere. Ich habe die Drohbriefe zu einem Rechtsanwalt gebracht und sagte, dass ich nicht mehr arbeiten könne. Sie haben mein Geschäft verbrannt und ich hatte einen Monat lang keine Arbeit.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ich habe Angst vor den Taliban. Das war mein Grund weshalb ich Afghanistan verlassen habe.

F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A: In Afghanistan sind viele Taliban. Wenn man einmal mit den Taliban Feindschaft habe, dann ist es gefährlich. Ich selbst habe

Angst vor den Taliban. Nachgefragt: Wenn ich dorthin zurückgehe, haben sie mich damals als Spion bezeichnet und ich wurde bedroht. Wenn ich zurückgehe, bringen Sie mich bestimmt um.

Anmerkung: Es wird rückübersetzt. AW wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. noch etwas zu ergänzen ist.

Anmerkung: Nach erfolgter Rückübersetzung gibt AW an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde.

Nach der Rückübersetzung gibt AW an: Nur meine Schwester lebt in Mazar-e-Sharif.

F: Möchten Sie eine Pause machen?

A: Ja

Die Einvernahme wird um 10:25 Uhr unterbrochen

Die Einvernahme wird um 10:35 Uhr fortgesetzt.

F: Wer bezahlte für die Reise nach Europa?

A: Mein Bruder. Nachgefragt: Ich habe wohl selbst Geld verdient. Ich bin einen halben Tag gearbeitet und bin einen halben Tag zur Schule gegangen.

F: Wer hat entschlossen, dass Sie ausreisen müssen?

A: Ich habe die Drohbriefe bekommen und mit meinem Bruder XXXX darüber gesprochen. Er sagte auch, dass ich das Land verlassen soll.A: Ich habe die Drohbriefe bekommen und mit meinem Bruder römisch 40 darüber gesprochen. Er sagte auch, dass ich das Land verlassen soll.

F: Wurden Sie persönlich verfolgt oder bedroht?

A: Einmal war ich im Geschäft, als sie mir einen Brief hingelegt haben. Die Taliban haben einen langen Bart und einen Turban, man bekommt Angst von ihnen.

F: Wurden Sie persönlich verfolgt oder bedroht?

A: Ja einmal ist einer in das Geschäft gekommen und hat den Brief abgegeben. Er drohte mir dann damit, dass ich gegen die Scharia arbeite. Nach einiger Zeit haben Sie mein Geschäft verbrannt.

F: Wurden Ihre Familienangehörigen verfolgt oder bedroht?

A: Nein

F: Schildern Sie lebensnahe die Bedrohung oder Überfall der Taliban?

A: Als ich im Geschäft arbeitete, sind auch Leute von der Regierung gekommen. Ich war in der Arbeit. Sie hatten einen französischen Bart geschnitten bekommen. Es sind viele Leute zu mir gekommen, welchen sagten, dass ich gegen die Scharia verstoße. Dann sagte er mir...

Anmerkung: AW wird auf wahrheitsgetreue Angaben hingewiesen, da er dauernd abschweifende Antworten gibt.

F: Schildern Sie lebensnahe die Bedrohung oder Überfall der Taliban?

A: Es sind viele Leute zu mir gekommen und sie wollten, dass ich ihnen den Bart und die Haare mache. Diese sind dann gegangen. Dann ist ein Talib mit einem Motorrad gekommen. Ich war in diesem Moment alleine. Sie haben mir gedroht, dass ich das nicht machen darf.

Nachgefragt: Der eine hat mir gedroht (Drohbrief A). Da wo ich mein Geschäft habe, 25 min von den Taliban entfernt. Er sagte zu mir, dass ich gegen die Scharia arbeite. Ich bin dann zum Rechtsanwalt in unserer Ortschaft gegangen. Ich habe die Drohbriefe mitgenommen. Ich bin auch zur Polizei von Baghlan gegangen und sagte, dass ich Drohbriefe bekommen habe. Die Polizei sagte, dass die Taliban überall in Afghanistan sind. Die Polizei hat selber Angst vor den Taliban. Sie sagten, dass sie mir nicht helfen können und meinten, dass ich das Land verlassen kann.

F: Wann und wie bekamen Sie die Drohbriefe der Taliban?

A: Die Briefe sind auf Pashtu geschrieben. Ich kann kein Pashtu. Er ist gekommen und hat mir den Brief auf den Tisch geworfen.

Nachgefragt: Als ich arbeitslos war, ca. eine Woche davor.

Anmerkung: AW wird darauf hingewiesen, dass es um mehrere Briefe handelt.

F: Wann und wie bekamen Sie die Drohbriefe der Taliban?

A: Zuerst gaben Sie mir den ersten Brief. Sie haben mir keinen zweiten Brief gegeben.

V: Sie gaben anfangs an, dass Sie 3 Drohbriefe bekamen, was sagen Sie dazu?

A: Ein Brief ist von der Polizei, welcher bestätigt, dass ich einen Drohbrief der Taliban erhielt. (Brief B+B1)

F: Wie viele Drohbriefe haben Sie bekommen?

A: Einen.

F: Was steht in dem Drohbrief?

A: Es steht auf Pashtu, ich kann kein Pashtu.

F: Woher wissen Sie über den Inhalt des Drohbriefes Bescheid?

A: Ich brachte den Brief zur Polizei und diese meinte, dass dies ein Drohbrief der Taliban sei. Nachgefragt: Die Polizei sagte, dass es ein Drohbrief sei und ich gegen die Scharia gehandelt habe. Die Polizei hat es vorgelesen. "Ich arbeite als Frisör und ich bin ein Spion und ich arbeite gegen die Scharia."

F: Also wissen sie doch über den Inhalt des Drohbriefes Bescheid?

A: Ja, ich hatte Angst und mein Bruder meinte, dass ich nicht mehr hier leben soll.

F: Was geschah an dem Tag, als Ihr Geschäft niedergebrannt wurde?

A: Ich selber wusste auch nicht, dass mein Geschäft niedergebrannt wurde. Als ich es gesehen habe, habe ich geweint und bin wieder nachhause gegangen.

F: Haben Sie den Vorfall bei der Polizei angezeigt?

A: Ja, nachgefragt: Die Polizei war da und hat sich das angeschaut. Sie meinten, dass das die Taliban waren und sie könnten nichts dagegen machen.

F: Wann haben Sie das bei der Polizei angezeigt?

A: In der Früh haben sie mein Geschäft abgebrannt. Dann bin ich nachhause gegangen und habe mit meiner Familie darüber gesprochen. Sie meinte, dass ich zur Polizei gehen sollte und ich ging zur Polizei.

F: Wie viel Zeit verging zwischen dem Drohbrief und dem verbrennen des Geschäftes?

A: Eine Woche nach Erhalt des Drohbriefes wurde mein Geschäft abgebrannt.

F: Was machten Sie in dem einen Monat zuhause?

A: Ich habe geweint, ich konnte nicht arbeiten.

F: Wurde Ihre Familie von den Taliban bedroht?

A: Nein.

F: Haben Sie die Vorfälle bei der Sicherheitsbehörde angezeigt?

A: Ja, als mein Geschäft abbrannte, ging ich zur Polizei.

F: Schildern die den Ablauf in Bezug auf den Rechtsanwalt?

A: Ich bin zum Rechtsanwalt, er meinte ich soll zur Polizei.

Nachgefragt: Mit meinem Bruder und meiner Familie.

F: Weswegen sind Sie zum Rechtsanwalt gegangen?

A: Wir haben einen Dorfältesten. Wenn es Schwierigkeiten gibt, geht man zum Dorfältesten und der löst die Probleme. Nachgefragt: der Rechtsanwalt ist der Dorfälteste.

F: Warum sind Sie zum Dorfältesten gegangen?

A: Weil sie mein Geschäft abgebrannt haben und ich wollte wissen was ich jetzt tun kann.

F: Wie heißt der Dorfälteste und wo arbeitet er?

A: Er arbeitet in Pole- Khomri - 600 Kuti und heißt XXXXA: Er arbeitet in Pole- Khomri - 600 Kuti und heißt römisch 40

F: "Es kamen auch Leute von der Regierung zu mir und diese sagten, dass ich für sie spioniere." - was meinen Sie damit?

A: Ich meinte, dass Leute zu mir kommen und die Taliban unterstellten mir, dass ich für diese Leute bei der Taliban spioniere.

F: Was geschah an dem Tag als Sie ausreisten?

A: Ich verstehe die Frage nicht.

F: Schildern Sie lebensnahe den Tag der Ausreise, als Sie Ihr Elternhaus verließen.

A: Mein Geschäft wurde abgebrannt und ich war 1 Monat zuhause und mir war sehr langweilig. Mein Bruder meinte ich sollte das Land verlassen. Es war früh. Ich bin dann ausgereist.

V: " Wann genau haben Sie sich dazu entschlossen, dass Sie Ihr Heimatland verlassen?

A: Ich habe mich am selben Tag entschlossen, als wie ich ausreiste. Ich hatte keine Zeit.", Sie gaben aber an, dass Sie 1 Monat zuhause waren- was sagen Sie dazu?

A: Ich war ein Monat zuhause und nach einem Monat habe ich mich entschlossen. Mein Bruder hat den Schlepper organisiert. Ich habe mich von meiner Mutter verabschiedet. Dann bin ich von Pole Khomri nach Kabul und war dann ein Monat unterwegs.

F: Wie sah Ihr Sozialleben in Afghanistan aus in Bezug auf Freunde, Bekannte, Aktivitäten usw.?

A: Finanziell war es normal. Die Frauen waren immer zuhause.

F: In welchen anderen Provinzen Ihres Heimatstaates waren Sie schon in Ihrem Leben?

A: Gelebt habe ich in keiner anderen Provinz als Baghlan.

F: Waren Sie je in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif, wenn ja, haben Sie dort Bekannte oder Verwandte?

A: Nein, und habe keine Verwandte in den angesprochenen Städten.

Nachgefragt: Meine Schwester lebt in Mazar e- Sharif.

F: Sie könnten in eine sichere, derzeit ungefährliche Provinz in Afghanistan gehen. Was sagen Sie dazu?

A: Es gibt nirgendwo in Afghanistan Sicherheit. Es kann niemand in Afghanistan in Ruhe leben. Es gibt immer Anschläge.

F: Wären Sie im Fall einer Rückkehrentscheidung an einer freiwilligen Rückkehr und Integrationsprojekten in Afghanistan interessiert?

A: Nein

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits die A1 und A2 Deutschprüfung abgelegt habe. Er könne nicht zur Schule gehen, arbeite jedoch als Schülerlotse und verdiene etwa 60 oder 70 Euro im Monat. Neben seinen Einkünften beziehe er jedoch weiterhin die Grundversorgung. Im Bundesgebiet habe er viele Freunde, die aus Somalia, der Türkei und Österreich stammen würden und mit denen er auch die deutsche Sprache erlerne. Der Beschwerdeführer beabsichtige, in Österreich zu bleiben und entweder als Friseur oder Tischler zu arbeiten. Er habe in Österreich keine Lebensgefährtin und sei in keinem Verein oder einer sonstigen Organisation tätig, beabsichtige jedoch, sich der Freiwilligen Feuerwehr anzuschließen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer ein Schreiben des Magistrats XXXX vom 03.05.2017 über die Betrauung mit der Sicherung des Schulweges, eine Anmeldebestätigung eines Deutschkurs vom 7.11.bis 19.12.2017 ,eine Teilnahmebestätigung über die Absolvierung eines Grund-und Basiskurses im Ausmaß von 6 Wochenstunden von 6.10.bis 24.11.2016, eine Kursbestätigung vom 06.07.2017 bzw. vom 30.05.2017 und vom 04.07.2017 bezüglich mehrerer Deutschkurse auf dem Niveau A2 und A1, Zertifikate vom 08.03.2017 und 13.07.2017, wonach der Beschwerdeführer Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 sowie A2 gut bzw. bestanden habe und eine Tazkira amt Übersetzung, auf welcher der Beruf des Beschwerdeführers mit "Verkäufer" vermerkt sei sowie drei Schreiben in Originalsprache samt Übersetzung.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer ein Schreiben des Magistrats römisch 40 vom 03.05.2017 über die Betrauung mit der Sicherung des Schulweges, eine Anmeldebestätigung eines Deutschkurs vom 7.11.bis 19.12.2017 ,eine Teilnahmebestätigung über die Absolvierung eines Grund-und Basiskurses im Ausmaß von 6 Wochenstunden von 6.10.bis 24.11.2016, eine Kursbestätigung vom 06.07.2017 bzw. vom 30.05.2017 und vom 04.07.2017 bezüglich mehrerer Deutschkurse auf dem Niveau A2 und A1, Zertifikate vom 08.03.2017 und 13.07.2017, wonach der Beschwerdeführer Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 sowie A2 gut bzw. bestanden habe und eine Tazkira amt Übersetzung, auf welcher der Beruf des Beschwerdeführers mit "Verkäufer" vermerkt sei sowie drei Schreiben in Originalsprache samt Übersetzung.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2017, Zl. 1074829309-150730656, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2017, Zl. 1074829309-150730656, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung oder Bedrohung glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer habe beginnend mit der Erstbefragung bis Mitte der Einvernahme vom 12.10.2017 immerwährend angegeben, mehrere Drohbriefe bekommen zu haben. Als er jedoch mit detaillierten Angaben zum Erhalt und Inhalt der Drohbriefe konfrontiert worden sei, habe er angegeben, dass es nur ein Drohbrief gewesen sei, was im totalen Widerspruch mit seinen bisherigen Angaben im Verfahren stehe. Werde der vorgelegte Drohbrief der Taliban genauer betrachtet, sei ersichtlich, dass die Daten darauf im Widerspruch zu seinen Angaben stehen würden. So sei dieser Drohbrief mit 23.01.2015 datiert. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Drohbrief in diesem Zeitraum tatsächlich erhalten habe. Zudem erscheine fragwürdig, dass ein Drohbrief überhaupt mit einem Datum versehen werde. Gegen seine Aussage habe der Beschwerdeführer aber über den Inhalt des Drohbriefes Bescheid gewusst, da dieser ihm bei der Polizei vorgelesen worden sei. Es sei amtsbekannt, dass in Afghanistan neben tatsächlichen Dokumenten auch ein reger Handel mit gefälschten Drohbriefen betrieben werde. Zudem sei das afghanische Schriftstück, welches der Beschwerdeführer vorgelegt habe, kein Schreiben der örtlichen Sicherheitsbehörde, sondern lediglich ein Antrag seinerseits an die zuständige Verwaltung in Baghlan, in dem er die Heimatgemeinde auffordere, seine Fluchtgründe zu bestätigen, um in Österreich einen positiven Asylbescheid zu erhalten. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und den eben genannten Widersprüchen und Unplausibilitäten sei davon auszugehen, dass es sich bei dem vorgelegten Drohbrief um eine Fälschung handle und er weder einen Drohbrief von den Taliban noch jemals von den Taliban bedroht worden sei. Dementsprechend gehe die Behörde davon aus, dass das Geschäft des BF in Baghlan sehr wohl niedergebrannt sei, er jedoch nicht wisse, wer der Täter gewesen sei. Das Vorbingen, wonach der BF erst nach Rücksprache mit seiner Familie eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, stelle sich als höchst unplausibel dar, da er gleich eine Anzeige bei der Sicherheitsbehörde hätte einbringen können. Zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme am 12.10.2017 habe der BF angegeben, dass sein Geschäft niedergebrannt worden sei, er ein Monat zu Hause verbracht habe und ihm sehr langweilig gewesen sei, woraufhin ihm sein Bruder zur Ausreise geraten habe. Im weiteren Verlauf der Einvernahme habe er angegeben, dass er bei seiner Ausreise keine Zeit gehabt habe, da er sich noch am selben Tag entschlossen habe, das Land zu verlassen und das Ausreisedatum nicht mehr gewusst habe. Für die Behörde seien diese Angaben nicht nachvollziehbar und unplausibel, da er eigentlich während seiner Arbeitslosigkeit ein Monat Zeit gehabt habe, die Reise zu planen. Auch zu diesem Widerspruch habe der BF keine plausiblen Antworten geben können.

Aus den Feststellungen ergebe sich hinsichtlich Baghlan, der Heimatprovinz des BF, dass eine relevante Gefährdungslage vorliege. Den zugrunde gelegten Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz volatil und eine ausreichende Versorgung nicht vorhanden sei. Aufgrund der in der Provinz auftretenden Sicherheitsprobleme könnte eine allfällige Rückführung in diese Region mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, weshalb dem BF eine Rückkehr in seine Heimat nicht zugemutet werden könne. In Frage komme jedoch als innerstaatliche Fluchtalternative Mazar-e-Sharif in der Provinz Balkh. Die Provinz Balkh könne nicht als derart unsicher qualifiziert werden, dass es einen Rückkehrenden von vornherein verunmöglicht werden würde, dorthin zurück zu gelangen. Das gelte insbesondere für die Stadt Mazar-e-Sharif, die über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der für den zivilen Verkehr geeignet sei, verfüge. Balkh sei, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer, die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, verfüge Mazar-e-Sharif über einen Flughafen, welchen der BF über den internationalen Flughafen Kabul sicher erreichen könne.

Der BF sei volljährig, gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er sei mit den kulturellen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut, da er sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht habe. Des Weiteren verfüge der BF über Schulbildung und habe bereits Berufserfahrung als Frisör gesammelt. Er verfüge über eine verheiratete Schwester in Mazar-e-Sharif und eine Unterstützung durch diese könne angenommen werden, da diese über finanzielle Einkünfte verfüge.

Der BF verfüge über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat, da er dort mehr als 20 Jahre gelebt habe und eine Landessprache als Muttersprache spreche. Er habe dort auch 12 Jahre lang die Schule besucht und sei zwei Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zudem würden sich auch seine Verwandten in Afghanistan aufhalten. Im Gegensatz dazu sei er in Österreich schwächer integriert: Er habe zwar an Deutschkursen teilgenommen und arbeite gemeinnützig beim Magistrat, sei jedoch in keinem Verein und nicht ehrenamtlich tätig gewesen. Sein soziales Umfeld ergebe sich aus seinen Bekanntschaften, diese Beziehungen könne keine stärkere Bindung zu Österreich als zu seinem Herkunftsstaat herstellen. Die deutsche Sprache beherrsche er zum Teil, seinen Lebensunterhalt bestreite er im Rahmen der Grundversorgung. Eine darüber Integration sei nicht hervorgekommen.

6. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 12.01.2018, eingelangt am 15.01.2018, fristgerecht Beschwerde ein. Der BF widerspreche der Behörde, wenn sie angebe, dass er bei der Rückkehr in seine Heimat nicht um sein Leben fürchten müsse. Da er gegen das Interesse der Taliban gehandelt habe, würden sich die Taliban rächen wollen. Während der Einvernahme sei es zu einigen Missverständnissen gekommen, die der BF aufklären und beseitigen wolle. Er habe während seiner Einvernahme drei Schriftstücke abgegeben und nur einer davon sei der Drohbrief der Taliban gewesen. Es sei aber protokolliert worden, dass er gesagt habe, es handle sich um drei Drohbriefe. Es sei zudem falsch protokolliert worden, dass er nach dem Brand im Frisörgeschäft noch einen weiteren Monat in Afghanistan geblieben sei, da er lediglich angegeben habe, dass er eine Woche zu Hause gewesen sei und anschließend aus Afghanistan geflüchtet sei. Die Lage in Afghanistan habe sich nicht verbessert, da die Taliban in Afghanistan nach wie vor aktiv und vernetzt seien. Nach seiner Ausreise habe er nur mehr Kontakt mit seinem Bruder gehabt, da der BF ihn jedoch nicht mehr erreichen könne, sei der Kontakt bereits seit einem Monat abg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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