Entscheidungsdatum
10.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W204 2196179-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am darauffolgenden Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, am XXXX geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, es habe in Afghanistan keine Arbeit und keine Sicherheit gegeben. Er habe sich nicht weiterbilden können und bei seiner Tante gelebt, weil er sonst niemanden mehr gehabt habe. Außerdem gebe es zahlreiche Konflikte zwischen Sunniten und Schiiten.römisch eins.2. Am darauffolgenden Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, am römisch 40 geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, es habe in Afghanistan keine Arbeit und keine Sicherheit gegeben. Er habe sich nicht weiterbilden können und bei seiner Tante gelebt, weil er sonst niemanden mehr gehabt habe. Außerdem gebe es zahlreiche Konflikte zwischen Sunniten und Schiiten.
I.3. Am XXXX übermittelte der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Afghanistan, den er am XXXX zurückzog.römisch eins.3. Am römisch 40 übermittelte der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Afghanistan, den er am römisch 40 zurückzog.
I.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX zu XXXX wurde die dem BF gewährte Grundversorgung in der Weise eingeschränkt, dass ihm das Taschengeld für einen Zeitraum von drei Monaten nicht gewährt wurde. Dem Bescheid liegt zugrunde, dass der BF die Wand seines Zimmers beschädigte und dadurch einen Schaden in Höhe von € 150,00 verursachte sowie in betrunkenem Zustand während der Ausgabe des Abendessens auf das Essen einschlug und in weiterer Folge einen Mitarbeiter des Sicherheitsteams mit einem Stein bedrohte sowie einen weiteren Fremden mit dem Stein schlug.römisch eins.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 zu römisch 40 wurde die dem BF gewährte Grundversorgung in der Weise eingeschränkt, dass ihm das Taschengeld für einen Zeitraum von drei Monaten nicht gewährt wurde. Dem Bescheid liegt zugrunde, dass der BF die Wand seines Zimmers beschädigte und dadurch einen Schaden in Höhe von € 150,00 verursachte sowie in betrunkenem Zustand während der Ausgabe des Abendessens auf das Essen einschlug und in weiterer Folge einen Mitarbeiter des Sicherheitsteams mit einem Stein bedrohte sowie einen weiteren Fremden mit dem Stein schlug.
I.5. In einem von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX wurde auf Grundlage einer am XXXX durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose festgehalten, dass der BF zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages ein Mindestalter von 18,59 Jahren aufgewiesen habe und somit jedenfalls volljährig sei.römisch eins.5. In einem von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 wurde auf Grundlage einer am römisch 40 durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose festgehalten, dass der BF zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages ein Mindestalter von 18,59 Jahren aufgewiesen habe und somit jedenfalls volljährig sei.
I.6. Am XXXX langte eine Anzeige der Landespolizeidirektion Oberösterreich gegen den BF wegen Störung der öffentlichen Ordnung (§ 81 SPG) ein.römisch eins.6. Am römisch 40 langte eine Anzeige der Landespolizeidirektion Oberösterreich gegen den BF wegen Störung der öffentlichen Ordnung (Paragraph 81, SPG) ein.
I.7. Am XXXX langte ein Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX, wonach der BF des versuchten Diebstahls verdächtig sei, wozu er sich geständig verantwortete. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass von der Verfolgung des BF vorläufig zurückgetreten worden sei.römisch eins.7. Am römisch 40 langte ein Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 , wonach der BF des versuchten Diebstahls verdächtig sei, wozu er sich geständig verantwortete. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit, dass von der Verfolgung des BF vorläufig zurückgetreten worden sei.
I.8. Am XXXX wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er habe erstens eine große Abneigung gegen die afghanische Regierung und die Art der Gesetze, zweitens habe er seit seiner Geburt nur Krieg erlebt, drittens gebe es eine große Diskriminierung der Hazara und Schiiten und viertens sei Afghanistan einfach kein Ort zu leben, dort gebe es kein Recht und keine Ordnung.römisch eins.8. Am römisch 40 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er habe erstens eine große Abneigung gegen die afghanische Regierung und die Art der Gesetze, zweitens habe er seit seiner Geburt nur Krieg erlebt, drittens gebe es eine große Diskriminierung der Hazara und Schiiten und viertens sei Afghanistan einfach kein Ort zu leben, dort gebe es kein Recht und keine Ordnung.
Als Beilage zur Niederschrift wurde eine Teilnahmebestätigung eines Werte- und Orientierungskurses genommen.
I.9. Mit Bescheid vom XXXX, dem BF am XXXX zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).römisch eins.9. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend führte die Behörde aus, dass dem Vorbringen des BF keine individuelle Verfolgungsgefährdung entnommen werden könne, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar sei. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.Begründend führte die Behörde aus, dass dem Vorbringen des BF keine individuelle Verfolgungsgefährdung entnommen werden könne, sodass ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr nach Kabul möglich und zumutbar sei. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.
Aufgrund seines gezeigten Verhaltens stelle der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es sei eine negative Zukunftsprognose auszustellen und daher ein Einreiseverbot zu erlassen.
I.10. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.10. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.11. Am XXXX erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel erteilt werde; in eventu das gegen BF verhängte Einreiseverbot ersatzlos zu beheben; in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.römisch eins.11. Am römisch 40 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel erteilt werde; in eventu das gegen BF verhängte Einreiseverbot ersatzlos zu beheben; in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Begründend wurde dem BFA insbesondere vorgeworfen, es habe mangelhafte Länderfeststellungen getroffen. Der BF werde aufgrund seiner (unterstellten) politischen und religiösen Einstellung verfolgt und sei zudem als Angehöriger der Hazara ebenfalls Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Der BF sei hinsichtlich seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung geständig und reuig und versuche nunmehr, sich in Österreich zu integrieren.
I.12. Am XXXX langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.12. Am römisch 40 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.13. Am XXXX langte ein Aktenvermerk der Landespoliz