Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W157 2190476-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Alexander HEINRICH, Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH, Erzabt-Klotz-Straße 21A, 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 01.03.2018, GZ. XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 21.11.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Alexander HEINRICH, Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH, Erzabt-Klotz-Straße 21A, 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 01.03.2018, GZ. römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung am 21.11.2018 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als verantwortlicher Beauftragter der XXXX und somit als deren gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 Verantwortlicher dafür einzustehen habe, dass am 18.03.2017 um 17:01 Uhr, am 20.03.2017 um 12:10 Uhr und am 31.03.2017 um 9:05 Uhr mit der E-Mail-Adresse XXXX jeweils eine elektronische Post (E-Mail) zu Zwecken der Direktwerbung (Inhalt:1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) als verantwortlicher Beauftragter der römisch 40 und somit als deren gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 Verantwortlicher dafür einzustehen habe, dass am 18.03.2017 um 17:01 Uhr, am 20.03.2017 um 12:10 Uhr und am 31.03.2017 um 9:05 Uhr mit der E-Mail-Adresse römisch 40 jeweils eine elektronische Post (E-Mail) zu Zwecken der Direktwerbung (Inhalt:
Angebote von diversen Produkten - die Zusendungen hatten folgende
Betreffbezeichnungen: -15% Rabatt auf ALLES für Ihr Wohnzimmer,
Ostergeschenk: 10% auf Fahrräder, eBikes uvm und Wohnträume zum Bestpreis: 15% auf Möbel & Heimtextilien) ohne vorherige Einwilligung des Empfängers an die E-Mail-Adresse XXXX [...] zugesendet wurde.Ostergeschenk: 10% auf Fahrräder, eBikes uvm und Wohnträume zum Bestpreis: 15% auf Möbel & Heimtextilien) ohne vorherige Einwilligung des Empfängers an die E-Mail-Adresse römisch 40 [...] zugesendet wurde.
Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 107 Abs. 2 Z 1 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003, BGBl. I 70/2003 idF BGBl. I 6/2016 iVm § 9 Abs. 2 VStG idF BGBl. I 33/2013 verstoßen und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretungen über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv EUR 550,- (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) gemäß § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 verhängt. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde verfügt, dass die Firma XXXX für die verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand hafte. Inklusive des Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens iHv EUR 55,- (§ 64 VStG) wurde der zu zahlende Gesamtbetrag für den Beschwerdeführer mit EUR 605,- festgesetzt.Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 6 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, verstoßen und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretungen über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv EUR 550,- (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) gemäß Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 verhängt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde verfügt, dass die Firma römisch 40 für die verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand hafte. Inklusive des Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens iHv EUR 55,- (Paragraph 64, VStG) wurde der zu zahlende Gesamtbetrag für den Beschwerdeführer mit EUR 605,- festgesetzt.
In der Begründung des Straferkenntnisses führte die belangte Behörde aus, dass XXXX (im Folgenden: Anzeiger) die oben genannten E-Mail-Nachrichten ohne seine Einwilligung erhalten habe. Der Anzeiger habe mitgeteilt, dass er vermutlich vor Monaten im Zuge einer Bestellung eine falsche Taste angeklickt habe und seit damals mindestens einmal täglich eine Werbe-E-Mail erhalten würde. Er habe die XXXX bereits mehrfach mit dem Ersuchen um Einstellung angeschrieben, habe aber "nicht einmal" eine Antwort bekommen. Der Anzeiger habe Abmeldeersuchen vom 19.02.2017, vom 22.02.2017 und vom 27.02.2017 vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei als verantwortlicher Beauftragter der XXXX verantwortlich dafür, dass eine Person in seinem Namen und seinem Auftrag die gegenständlichen Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zugesendet habe.In der Begründung des Straferkenntnisses führte die belangte Behörde aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Anzeiger) die oben genannten E-Mail-Nachrichten ohne seine Einwilligung erhalten habe. Der Anzeiger habe mitgeteilt, dass er vermutlich vor Monaten im Zuge einer Bestellung eine falsche Taste angeklickt habe und seit damals mindestens einmal täglich eine Werbe-E-Mail erhalten würde. Er habe die römisch 40 bereits mehrfach mit dem Ersuchen um Einstellung angeschrieben, habe aber "nicht einmal" eine Antwort bekommen. Der Anzeiger habe Abmeldeersuchen vom 19.02.2017, vom 22.02.2017 und vom 27.02.2017 vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei als verantwortlicher Beauftragter der römisch 40 verantwortlich dafür, dass eine Person in seinem Namen und seinem Auftrag die gegenständlichen Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zugesendet habe.
Mit Schreiben vom 06.04.2017 sei der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung hinsichtlich der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen aufgefordert worden. In der Rechtfertigung vom 08.05.2017 (und neuerlich vom 09.05.2017) habe er mitgeteilt, dass XXXX sich am 08.08.2016 auf der Homepage XXXX über eine "Newsletter-Lasche" für den Erhalt des Quelle-Newsletters an die E-Mail-Adresse XXXX angemeldet habe. Dabei habe sie die Checkbox mit der Erklärung, die Datenschutzbestimmungen gelesen und akzeptiert zu haben, angekreuzt. In den Datenschutzbestimmungen werde ausdrücklich auf die Zusendung von Werbenachrichten hingewiesen. Daraus folge, dass der XXXX die ausdrückliche Einwilligung zur Übermittlung des XXXX an die E-Mail-Adresse XXXX vorgelegen sei; es sei zu keiner Zeit eine Abmeldung ausgehend von dieser E-Mail-Adresse erfolgt, was intensive Recherchen der XXXX ergeben hätten. Eine Abmeldung vom Bezug eines Newsletters bzw. ein Widerruf der Erteilung der Zustimmung zum Erhalt von Werbe-E-Mails könne aufgrund der Vielzahl der Anmeldungen nur von der jeweils angegebenen E-Mail-Adresse aus erfolgen. Überdies mangle es - für den Fall, dass die belangte Behörde zur Ansicht gelange, dass keine Zustimmung des Anzeigers zum Erhalt von E-Mails zu Werbezwecken vorgelegen sei -, am Verschulden des Beschwerdeführers, weil er nur dann fahrlässig gehandelt hätte, wenn ein durchschnittlicher verantwortlicher Beauftragter eines Unternehmens in derselben Größenkategorie wie die XXXX hinsichtlich der Maßnahmen, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen, anders gehandelt hätte. Das sei jedoch nicht der Fall, weil der Beschwerdeführer alles in seiner Macht Stehende getan habe, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Eine vollständige Überprüfung, ob zu jeder E-Mail-Adresse eine entsprechende Zustimmung iSd § 107 TKG 2003 vorliege, sei angesichts der Datenfülle unzumutbar und nicht durchführbar. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, dass die Zustimmungserklärung auch hinsichtlich des Anzeigers vorliege.Mit Schreiben vom 06.04.2017 sei der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung hinsichtlich der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen aufgefordert worden. In der Rechtfertigung vom 08.05.2017 (und neuerlich vom 09.05.2017) habe er mitgeteilt, dass römisch 40 sich am 08.08.2016 auf der Homepage römisch 40 über eine "Newsletter-Lasche" für den Erhalt des Quelle-Newsletters an die E-Mail-Adresse römisch 40 angemeldet habe. Dabei habe sie die Checkbox mit der Erklärung, die Datenschutzbestimmungen gelesen und akzeptiert zu haben, angekreuzt. In den Datenschutzbestimmungen werde ausdrücklich auf die Zusendung von Werbenachrichten hingewiesen. Daraus folge, dass der römisch 40 die ausdrückliche Einwilligung zur Übermittlung des römisch 40 an die E-Mail-Adresse römisch 40 vorgelegen sei; es sei zu keiner Zeit eine Abmeldung ausgehend von dieser E-Mail-Adresse erfolgt, was intensive Recherchen der römisch 40 ergeben hätten. Eine Abmeldung vom Bezug eines Newsletters bzw. ein Widerruf der Erteilung der Zustimmung zum Erhalt von Werbe-E-Mails könne aufgrund der Vielzahl der Anmeldungen nur von der jeweils angegebenen E-Mail-Adresse aus erfolgen. Überdies mangle es - für den Fall, dass die belangte Behörde zur Ansicht gelange, dass keine Zustimmung des Anzeigers zum Erhalt von E-Mails zu Werbezwecken vorgelegen sei -, am Verschulden des Beschwerdeführers, weil er nur dann fahrlässig gehandelt hätte, wenn ein durchschnittlicher verantwortlicher Beauftragter eines Unternehmens in derselben Größenkategorie wie die römisch 40 hinsichtlich der Maßnahmen, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen, anders gehandelt hätte. Das sei jedoch nicht der Fall, weil der Beschwerdeführer alles in seiner Macht Stehende getan habe, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Eine vollständige Überprüfung, ob zu jeder E-Mail-Adresse eine entsprechende Zustimmung iSd Paragraph 107, TKG 2003 vorliege, sei angesichts der Datenfülle unzumutbar und nicht durchführbar. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, dass die Zustimmungserklärung auch hinsichtlich des Anzeigers vorliege.
Nach behördlicher Aufforderung vom 09.05.2017 gab der Anzeiger bekannt, dass XXXX bei der XXXX als Kundin aufscheine. Er habe den Fehler betreffend die Newsletter-Anmeldung unabsichtlich gemacht und sei es ihm nicht möglich gewesen, diesen wieder abzubestellen. Er habe "zig" E-Mails mit der Bitte um Einstellung des Newsletters an die Firma XXXX geschrieben, aber nie eine Antwort erhalten, weshalb er Anzeige erstattet habe. Inzwischen sei es ihm gelungen, den Newsletter abzubestellen.Nach behördlicher Aufforderung vom 09.05.2017 gab der Anzeiger bekannt, dass römisch 40 bei der römisch 40 als Kundin aufscheine. Er habe den Fehler betreffend die Newsletter-Anmeldung unabsichtlich gemacht und sei es ihm nicht möglich gewesen, diesen wieder abzubestellen. Er habe "zig" E-Mails mit der Bitte um Einstellung des Newsletters an die Firma römisch 40 geschrieben, aber nie eine Antwort erhalten, weshalb er Anzeige erstattet habe. Inzwischen sei es ihm gelungen, den Newsletter abzubestellen.
Nach neuerlicher behördlicher Aufforderung vom 10.05.2017 teilte der Anzeiger mit, dass die Abmeldemails von der E-Mail-Adresse XXXX aus versendet worden seien, da er nur diese eine E-Mail-Adresse habe. Der Name " XXXX " scheine zwar als Kundin der XXXX auf, diese schreibe jedoch auf dem Computer grundsätzlich nichts.Nach neuerlicher behördlicher Aufforderung vom 10.05.2017 teilte der Anzeiger mit, dass die Abmeldemails von der E-Mail-Adresse römisch 40 aus versendet worden seien, da er nur diese eine E-Mail-Adresse habe. Der Name " römisch 40 " scheine zwar als Kundin der römisch 40 auf, diese schreibe jedoch auf dem Computer grundsätzlich nichts.
In einer Stellungnahme vom 26.05.2017 (und neuerlich vom 30.05.2017) hielt der Beschwerdeführer fest, dass eine weitere Recherche bei der XXXX ergeben habe, dass von der E-Mail-Adresse XXXX aus keine Abmeldung vom Newsletter erfolgt sei.In einer Stellungnahme vom 26.05.2017 (und neuerlich vom 30.05.2017) hielt der Beschwerdeführer fest, dass eine weitere Recherche bei der römisch 40 ergeben habe, dass von der E-Mail-Adresse römisch 40 aus keine Abmeldung vom Newsletter erfolgt sei.
Rechtlich führte die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis aus, dass die Zusendung einer Werbe-E-Mail gemäß § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 nur mit vorheriger Einwilligung des Empfängers zulässig sei. Es sei davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine solche Einwilligung des Anzeigers seit 08.08.2016 vorgelegen sei, bis der Anzeiger mit E-Mails vom 19.02.2017, 22.02.2017 und 27.02.2017 versucht habe, sich vom Newsletter der XXXX abzumelden. Der Anzeiger habe glaubwürdig ausgesagt, dass er diese Abmelde-E-Mails von der E-Mail-Adresse XXXX aus gesendet habe, da er nur diese eine E-Mail-Adresse habe. Gemäß § 107 Abs. 3 Z 3 TKG 2003 müsse dem Empfänger einer Werbe-E-Mail die Möglichkeit geboten werden, diese kostenfrei und problemlos abzumelden, worunter zu verstehen sei, dass eine Abmeldung "ohne etwaige Erfordernisse" zu geschehen habe. Im konkreten Fall bedeute das, dass eine Abmeldung unter Bekanntgabe eines Namens und/oder einer E-Mail-Adresse funktionieren müsse. Daher hätte der Beschwerdeführer, selbst wenn der Anzeiger sich mit einer anderen E-Mail-Adresse als jener, mit der er bei der XXXX registriert sei, vom Newsletter abgemeldet hätte, die notwendigen Informationen (zB. vollständiger Name und Wohnanschrift, E-Mail-Adresse, Kundennummer usw.) beim Anzeiger erheben müssen, damit die Abmeldung ordnungsgemäß durchgeführt werden hätte können. Ein sorgfältiger verantwortlicher Beauftragter hätte für die Einhaltung der Bestimmungen des § 107 TKG 2003 präzise Vorkehrungen getroffen. Der Beschwerdeführer habe überhaupt nicht dargelegt, wie seine Vorkehrungen ausgesehen hätten und wie er seine erforderliche Kontrolle diesbezüglich durchgeführt habe. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hielt die belangte Behörde fest, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handle. Für derartige Delikte sehe § 5 Abs. 1 2. Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Der Beschwerdeführer habe kein Vorbringen erstattet, das sein Verschulden ausschließen würde, weshalb ihm zumindest fahrlässiges Handeln vorzuwerfen sei. Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass erschwerend gewertet werde, dass der Beschwerdeführer im September 2016 wegen gleicher Übertretung bereits rechtskräftig verurteilt worden sei. Mildernd sei kein Umstand zu berücksichtigen. Mangels Angaben zu Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen würden durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse eines verantwortlichen Beauftragten angenommen. Die verhängte Strafe sei tat- und schuldangemessen und auch bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse mit etwas weniger als 1,5% des Strafhöchstbetrages keinesfalls überhöht.Rechtlich führte die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis aus, dass die Zusendung einer Werbe-E-Mail gemäß Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 nur mit vorheriger Einwilligung des Empfängers zulässig sei. Es sei davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine solche Einwilligung des Anzeigers seit 08.08.2016 vorgelegen sei, bis der Anzeiger mit E-Mails vom 19.02.2017, 22.02.2017 und 27.02.2017 versucht habe, sich vom Newsletter der römisch 40 abzumelden. Der Anzeiger habe glaubwürdig ausgesagt, dass er diese Abmelde-E-Mails von der E-Mail-Adresse römisch 40 aus gesendet habe, da er nur diese eine E-Mail-Adresse habe. Gemäß Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer 3, TKG 2003 müsse dem Empfänger einer Werbe-E-Mail die Möglichkeit geboten werden, diese kostenfrei und problemlos abzumelden, worunter zu verstehen sei, dass eine Abmeldung "ohne etwaige Erfordernisse" zu geschehen habe. Im konkreten Fall bedeute das, dass eine Abmeldung unter Bekanntgabe eines Namens und/oder einer E-Mail-Adresse funktionieren müsse. Daher hätte der Beschwerdeführer, selbst wenn der Anzeiger sich mit einer anderen E-Mail-Adresse als jener, mit der er bei der römisch 40 registriert sei, vom Newsletter abgemeldet hätte, die notwendigen Informationen (zB. vollständiger Name und Wohnanschrift, E-Mail-Adresse, Kundennummer usw.) beim Anzeiger erheben müssen, damit die Abmeldung ordnungsgemäß durchgeführt werden hätte können. Ein sorgfältiger verantwortlicher Beauftragter hätte für die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 107, TKG 2003 präzise Vorkehrungen getroffen. Der Beschwerdeführer habe überhaupt nicht dargelegt, wie seine Vorkehrungen ausgesehen hätten und wie er seine erforderliche Kontrolle diesbezüglich durchgeführt habe. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hielt die belangte Behörde fest, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handle. Für derartige Delikte sehe Paragraph 5, Absatz eins, 2. Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Der Beschwerdeführer habe kein Vorbringen erstattet, das sein Verschulden ausschließen würde, weshalb ihm zumindest fahrlässiges Handeln vorzuwerfen sei. Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass erschwerend gewertet werde, dass der Beschwerdeführer im September 2016 wegen gleicher Übertretung bereits rechtskräftig verurteilt worden sei. Mildernd sei kein Umstand zu berücksichtigen. Mangels Angaben zu Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen würden durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse eines verantwortlichen Beauftragten angenommen. Die verhängte Strafe sei tat- und schuldangemessen und auch bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse mit etwas weniger als 1,5% des Strafhöchstbetrages keinesfalls überhöht.
2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich das mit Schriftsatz vom 19.03.2017 bzw. 22.03.2018 rechtzeitig erhobene Rechtsmittel, welches das Straferkenntnis anficht; dies mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge
"[...] gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen;"[...] gemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen;
[...] das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einstellen[...] das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen
in eventu
[...] es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund meines geringen Verschuldens bei Einer Ermahnung gemäß $ 45 Abs. 1 letzter Satz VStG bewenden lassen[...] es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund meines geringen Verschuldens bei Einer Ermahnung gemäß $ 45 Absatz eins, letzter Satz VStG bewenden lassen
in eventu
die Strafhöhe auf ein Tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen."
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe, da sie sein Vorbringen nicht berücksichtigt habe; weiters fehle es an einer tragfähigen Beweiswürdigung. Es sei gänzlich unbekannt, von welchem E-Mail-Account und wohin der Anzeiger seine Abmeldung vom Newsletter versandt habe. Zu den im Straferkenntnis angeführten Zeitpunkten habe die XXXX überhaupt keine Abmelde-E-Mails erhalten, weder ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX noch von einer anderen E-Mail-Adresse. Der Anzeiger dürfte seine Abmelde-E-Mails an eine falsche bzw. inexistente E-Mail-Adresse geschickt haben.Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe, da sie sein Vorbringen nicht berücksichtigt habe; weiters fehle es an einer tragfähigen Beweiswürdigung. Es sei gänzlich unbekannt, von welchem E-Mail-Account und wohin der Anzeiger seine Abmeldung vom Newsletter versandt habe. Zu den im Straferkenntnis angeführten Zeitpunkten habe die römisch 40 überhaupt keine Abmelde-E-Mails erhalten, weder ausgehend von der E-Mail-Adresse römisch 40 noch von einer anderen E-Mail-Adresse. Der Anzeiger dürfte seine Abmelde-E-Mails an eine falsche bzw. inexistente E-Mail-Adresse geschickt haben.
3. Am 27.03.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage sowie der Verwaltungsakt ein. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Beschwerdevorentscheidung und verwies auf die Begründung im angefochtenen Straferkenntnis. Ergänzend führte sie aus, dass weitere Ermittlungen ergeben hätten, dass der Anzeiger seine Abmeldewünsche von der E-Mail-Adresse XXXX aus an die E-Mail-Adresse XXXX , von der angenommen werde, dass sie im Februar 2017 auf der Homepage der XXXX für Kundenanliegen angeführt gewesen sei, gesendet habe. Bei der E-Mail-Adresse XXXX dürfte es sich um eine aufrechte E-Mail-Adresse der XXXX handeln, weil der Anzeiger andernfalls eine Unzustellbarkeits-Nachricht erhalten hätte. Die Domain XXXX sei jedenfalls auf die XXXX [...] registriert.3. Am 27.03.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage sowie der Verwaltungsakt ein. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Beschwerdevorentscheidung und verwies auf die Begründung im angefochtenen Straferkenntnis. Ergänzend führte sie aus, dass weitere Ermittlungen ergeben hätten, dass der Anzeiger seine Abmeldewünsche von der E-Mail-Adresse römisch 40 aus an die E-Mail-Adresse römisch 40 , von der angenommen werde, dass sie im Februar 2017 auf der Homepage der römisch 40 für Kundenanliegen angeführt gewesen sei, gesendet habe. Bei der E-Mail-Adresse römisch 40 dürfte es sich um eine aufrechte E-Mail-Adresse der römisch 40 handeln, weil der Anzeiger andernfalls eine Unzustellbarkeits-Nachricht erhalten hätte. Die Domain römisch 40 sei jedenfalls auf die römisch 40 [...] registriert.
4. Am 28.03.2018 sendete das Bundesverwaltungsgericht die vorliegenden Beschwerde unter Hinweis auf § 9 Abs. 7 VStG an die XXXX und wurde dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt. Beim Bundesverwaltungsgericht langte keine diesbezügliche Stellungnahme der XXXX ein.4. Am 28.03.2018 sendete das Bundesverwaltungsgericht die vorliegenden Beschwerde unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz 7, VStG an die römisch 40 und wurde dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt. Beim Bundesverwaltungsgericht langte keine diesbezügliche Stellungnahme der römisch 40 ein.
5. Am 21.11.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde und zwei Zeugen teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Am 08.08.2016 wurde die E-Mail-Adresse XXXX für den Erhalt des Newsletters der XXXX an angemeldet.Am 08.08.2016 wurde die E-Mail-Adresse römisch 40 für den Erhalt des Newsletters der römisch 40 an angemeldet.
Von der E-Mail-Adresse XXXX aus wurden am 18.03.2017 um 17:01 Uhr, am 20.03.2017 um 12:10 Uhr und am 31.03.2017 um 9:05 Uhr Newsletter der XXXX an die E-Mail-Adresse XXXX versendet.Von der E-Mail-Adresse römisch 40 aus wurden am 18.03.2017 um 17:01 Uhr, am 20.03.2017 um 12:10 Uhr und am 31.03.2017 um 9:05 Uhr Newsletter der römisch 40 an die E-Mail-Adresse römisch 40 versendet.
Von der E-Mail-Adresse XXXX aus versuchte der Anzeiger am 19.02.2017 um 14:14 Uhr, am 22.02.2017 um 10:14 Uhr und am 27.02.2017 um 10:55 Uhr per E-Mails an die E-Mail-Adresse XXXX sich vom Newsletter der XXXX abzumelden. Er hat die E-Mail-Adresse XXXX dabei selbst eingegeben oder aus dem Adressverzeichnis seines E-Mail-Programms übernommen; er hat nicht die Antwortfunktion des Newsletters der XXXX verwendet. Die E-Mail-Adresse XXXX ist nicht jene E-Mail-Adresse, an die E-Mails zugestellt werden, wenn man im Newsletter der XXXX auf "Antworten" klickt. Der Anzeiger hat keine der von der XXXX angebotenen Möglichkeiten der elektronischen Abmeldung vom Newsletter (über den Unsubscribe-Button im Newsletter, per E-Mail an das Kundenservice der XXXX , über die Homepage der XXXX ) verwendet.Von der E-Mail-Adresse römisch 40 aus versuchte der Anzeiger am 19.02.2017 um 14:14 Uhr, am 22.02.2017 um 10:14 Uhr und am 27.02.2017 um 10:55 Uhr per E-Mails an die E-Mail-Adresse römisch 40 sich vom Newsletter der römisch 40 abzumelden. Er hat die E-Mail-Adresse römisch 40 dabei selbst eingegeben oder aus dem Adressverzeichnis seines E-Mail-Programms übernommen; er hat nicht die Antwortfunktion des Newsletters der römisch 40 verwendet. Die E-Mail-Adresse römisch 40 ist nicht jene E-Mail-Adresse, an die E-Mails zugestellt werden, wenn man im Newsletter der römisch 40 auf "Antworten" klickt. Der Anzeiger hat keine der von der römisch 40 angebotenen Möglichkeiten der elektronischen Abmeldung vom Newsletter (über den Unsubscribe-Button im Newsletter, per E-Mail an das Kundenservice der römisch 40 , über die Homepage der römisch 40 ) verwendet.
Die E-Mail-Adresse XXXX ist eine der Domain " XXXX " der Quelle GmbH zuordenbare E-Mail-Adresse, welche seit dem Jahr 2011 nicht mehr aktiv ist. Sie wird seit damals auch nicht mehr an Kunden kommuniziert. An diese E-Mail-Adresse gesendete E-Mails werden nicht an eine aktive E-Mail-Adresse weitergeleitet.Die E-Mail-Adresse römisch 40 ist eine der Domain " römisch 40 " der Quelle GmbH zuordenbare E-Mail-Adresse, welche seit dem Jahr 2011 nicht mehr aktiv ist. Sie wird seit damals auch nicht mehr an Kunden kommuniziert. An diese E-Mail-Adresse gesendete E-Mails werden nicht an eine aktive E-Mail-Adresse weitergeleitet.
Die Abmelde-E-Mails des Anzeigers sind bei der XXXX nicht tatsächlich eingelangt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Anzeiger keine automatisierten "Unzustellbar-E-Mails" als Reaktion auf seine Abmelde-E-Mails erhalten hat.Die Abmelde-E-Mails des Anzeigers sind bei der römisch 40 nicht tatsächlich eingelangt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Anzeiger keine automatisierten "Unzustellbar-E-Mails" als Reaktion auf seine Abmelde-E-Mails erhalten hat.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in das angefochtenen Straferkenntnis und die dagegen erhobene Beschwerde, sowie durch Befragung des Beschwerdeführers, der Zeugin XXXX und des Anzeigers (als Zeugen) in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Weiters wurde Beweis erhoben durch die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen.Beweis wurde erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in das angefochtenen Straferkenntnis und die dagegen erhobene Beschwerde, sowie durch Befragung des Beschwerdeführers, der Zeugin römisch 40 und des Anzeigers (als Zeugen) in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Weiters wurde Beweis erhoben durch die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung, dass die E-Mail-Adresse XXXX am 08.08.2016 für den Erhalt des Newsletters der XXXX angemeldet wurde sowie die Feststellung, dass von der E-Mail-Adresse XXXX aus am 18.03.2017 um 17:01 Uhr, am 20.03.2017 um 12:10 Uhr und am 31.03.2017 um 9:05 Uhr Newsletter der XXXX an die E-Mail-Adresse XXXX versendet wurden, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten.Die Feststellung, dass die E-Mail-Adresse römisch 40 am 08.08.2016 für den Erhalt des Newsletters der römisch 40 angemeldet wurde sowie die Feststellung, dass von der E-Mail-Adresse römisch 40 aus am 18.03.2017 um 17:01 Uhr, am 20.03.2017 um 12:10 Uhr und am 31.03.2017 um 9:05 Uhr Newsletter der römisch 40 an die E-Mail-Adresse römisch 40 versendet wurden, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten.
Die Feststellung, dass der Anzeiger am 19.02.2017 um 14:14 Uhr, am 22.02.2017 um 10:14 Uhr und am 27.02.2017 um 10:55 Uhr von der Adresse XXXX aus versucht hat, sich per E-Mail an die E-Mail-Adresse XXXX vom Newsletter-Empfang abzumelden, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unbestritten.Die Feststellung, dass der Anzeiger am 19.02.2017 um 14:14 Uhr, am 22.02.2017 um 10:14 Uhr und am 27.02.2017 um 10:55 Uhr von der Adresse römisch 40 aus versucht hat, sich per E-Mail an die E-Mail-Adresse römisch 40 vom Newsletter-Empfang abzumelden, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unbestritten.