TE Bvwg Beschluss 2018/12/14 W120 2210592-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2018
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Entscheidungsdatum

14.12.2018

Norm

AVG §19 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
GOG Anl.1 §32
GOG Anl.1 §33
GOG Anl.1 §36 Abs1
GOG Anl.1 §55 Abs1
GOG Anl.1 §56 Abs1
GOG Anl.1 §56 Abs4
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch

W120 2210592-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Harald Perl und Dr. Peter Chvosta als Beisitzer über den Antrag des Untersuchungsausschusses XXXX vom 29.11.2018 betreffend Verhängung einer Beugestrafe über XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Harald Perl und Dr. Peter Chvosta als Beisitzer über den Antrag des Untersuchungsausschusses römisch 40 vom 29.11.2018 betreffend Verhängung einer Beugestrafe über römisch 40 , beschlossen:

A)

Gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 erster Halbsatz und § 56 Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse wird über XXXX als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von EUR XXXX verhängt.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, erster Halbsatz und Paragraph 56, Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse wird über römisch 40 als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von EUR römisch 40 verhängt.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 30. November 2018, welches am 3. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelte der Präsident des Nationalrates und Vorsitzender des Untersuchungsausschusses XXXX (im Folgenden Untersuchungsausschuss) den vom Untersuchungsausschuss am 29.11.2018 einstimmig beschlossenen Antrag, das Bundesverwaltungsgericht "möge gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über XXXX wegen Nichtbefolgung der eigenhändig zugestellten Ladung des Untersuchungsausschusses XXXX verhängen, deren Erhalt die Auskunftsperson fernmündlich am 31. Oktober 2018 bestätigt hat."1. Mit Schreiben vom 30. November 2018, welches am 3. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelte der Präsident des Nationalrates und Vorsitzender des Untersuchungsausschusses römisch 40 (im Folgenden Untersuchungsausschuss) den vom Untersuchungsausschuss am 29.11.2018 einstimmig beschlossenen Antrag, das Bundesverwaltungsgericht "möge gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über römisch 40 wegen Nichtbefolgung der eigenhändig zugestellten Ladung des Untersuchungsausschusses römisch 40 verhängen, deren Erhalt die Auskunftsperson fernmündlich am 31. Oktober 2018 bestätigt hat."

1.1. Begründend wurde dazu Folgendes ausgeführt:

1.1.1. Der Untersuchungsausschuss habe in seiner Sitzung vom 4. Juli 2018 gemäß § 28 VO-UA die Vorladung von Auskunftspersonen für die ersten Monate seiner Tätigkeit beschlossen. Für den 15. November 2018 sei vorgesehen gewesen, XXXX (im Folgenden Antragsgegner) als Auskunftsperson zu befragen.1.1.1. Der Untersuchungsausschuss habe in seiner Sitzung vom 4. Juli 2018 gemäß Paragraph 28, VO-UA die Vorladung von Auskunftspersonen für die ersten Monate seiner Tätigkeit beschlossen. Für den 15. November 2018 sei vorgesehen gewesen, römisch 40 (im Folgenden Antragsgegner) als Auskunftsperson zu befragen.

Von einem Mitarbeiter der Parlamentsdirektion sei erstmalig am 13. Juli 2018 versucht worden den Antragsgegner zu kontaktieren. In einem Gespräch am 16. Juli 2018 sei ihm der in Aussicht genommene Ladungstermin mitgeteilt worden. Der Antragsgegner habe angegeben, sich zu diesem Termin im Ausland zu befinden. Unter Hinweis auf Probleme mit seinem Mobiltelefon habe der Antragsgegner um Bekanntgabe des Termins per E-Mail ersucht. Dieses E-Mail sei am 16. Juli 2018 von einem Mitarbeiter der Parlamentsdirektion versendet worden.

Auf diese E-Mail habe der Antragsgegner zwei Tage später ebenfalls per E-Mail geantwortet, in welchem dieser ausführte, dass er bei dem Telefonat am 16. Juli 2018 bereits mitgeteilt habe, dass er "zum gewünschten Befragungstermin zwecks Erfüllung bestehender geschäftlicher Verpflichtungen nicht in Europa" sei. Außerdem würde ihm die "Wahrnehmung des Termins erhebliche Kosten sowie gravierende geschäftliche Nachteile" bringen.

Bei mehreren Versuchen der Kontaktaufnahme am 27. Juli 2018, deren Ziel gewesen wäre, dem Antragsgegner weitere Termine vorzuschlagen, sei er nicht erreichbar gewesen. Er habe sich auch nicht von sich aus gemeldet.

Die Ladung sei sodann für den geplanten Termin am 15. November 2018 per RSa-Brief ausgefertigt und am 9. August 2018 durch Hinterlegung zugestellt worden; der Zusteller habe vermerkt, dass er die Verständigung von der Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt habe.

Weitere telefonische Kontaktversuche am 17. und 19. Oktober 2018 seien unbeantwortet geblieben; es sei auch kein Rückruf erfolgt.

Erst am 22. Oktober 2018 habe der Antragsgegner ein weiteres Mal erreicht werden können. Wenn eine Ladung wirklich erforderlich sei, solle diese zum schnellstmöglichen Termin erfolgen; in diesem Gespräch habe er auch darum gebeten, dass von der Ladung Abstand genommen werde. Er habe ein diesbezügliches schriftliches Ansuchen in Aussicht gestellt.

Am 31. Oktober 2018 habe der Antragsgegner auf Nachfrage eines Mitarbeiters der Parlamentsdirektion zugesagt, Unterlagen zu übermitteln, die den Grund für eine Abwesenheit am 15. November 2018 belegen würden. Das Gespräch habe zudem ergeben, dass er über die Details seiner Befragung informiert gewesen sei und daher die Ladung erhalten haben müsse. Dies decke sich mit dem Umstand, dass die hinterlegte Sendung nicht als "unbehoben" retourniert worden sei.

Am 9. und 13. November 2018 sei der Antragsgegner zwei weitere Male telefonisch kontaktiert worden, habe aber nicht erreicht werden können und habe auch nicht zurückgerufen.

Am 13. November 2018 um 21.00 Uhr habe der Antragsgegner per E-Mail die Kopie einer Flugbuchung mit Hinflug nach XXXX am 15. November 2018 frühmorgens und Rückflug am 18. November 2018 übermittelt. Daraus ergebe sich auch, dass die Tickets erst am selben Tag gegen Mittag online erworben worden seien. Im Übrigen schreibe der Antragsgegner noch Folgendes: "Weiters ersuche ich Sie höflich, einen Beschluss dahingehend anzuregen, dass die Mitglieder des Hohen Hauses auf meine neuerliche Ladung verzichten, da ich ohnehin Nichts zum Untersuchungsgegenstand beitragen kann."Am 13. November 2018 um 21.00 Uhr habe der Antragsgegner per E-Mail die Kopie einer Flugbuchung mit Hinflug nach römisch 40 am 15. November 2018 frühmorgens und Rückflug am 18. November 2018 übermittelt. Daraus ergebe sich auch, dass die Tickets erst am selben Tag gegen Mittag online erworben worden seien. Im Übrigen schreibe der Antragsgegner noch Folgendes: "Weiters ersuche ich Sie höflich, einen Beschluss dahingehend anzuregen, dass die Mitglieder des Hohen Hauses auf meine neuerliche Ladung verzichten, da ich ohnehin Nichts zum Untersuchungsgegenstand beitragen kann."

1.1.2. Der Antragsgegner sei bereits im Terminaviso per E-Mail sowie insbesondere in der schriftlichen Ladung per RSa-Brief darüber belehrt worden, dass er vor dem Ausschuss erscheinen und bei Nichtbefolgung der Ladung ohne genügende Entschuldigung damit rechnen müsse, dass über ihn eine Beugestrafe verhängt werden könne.

Auch aus den Telefongesprächen mit dem zuständigen Mitarbeiter der Parlamentsdirektion habe der Antragsgegner erkennen können, dass er einen hinreichenden Grund angeben müsse, wenn er zum Termin nicht erscheinen wolle. Im letzten Gespräch am 31. Oktober 2018 habe der Antragsgegner auch mitgeteilt, den Grund für seine Abwesenheit am 15. November 2018 belegen zu wollen. Obwohl er sich also dieser Pflicht bewusst gewesen sei, habe er am 13. November 2018 lediglich die Kopie einer Rechnung einer Flugbuchung vorgelegt, jedoch nicht einmal annäherungsweise den Grund dafür belegt, warum seine Auslandsreise gerade zu dem längst bekannt gegebenen Befragungstermin habe stattfinden müssen. Die mehrmaligen Hinweise des Antragsgegners, er könne ohnedies nichts zum Untersuchungsgegenstand aussagen und die Abgeordneten mögen doch auf seine Ladung verzichten, würden nahelegen, dass der Antragsgegner gar nicht erscheinen wolle. Dies werde erhärtet durch "das Lavieren in den Angaben", warum er nicht kommen könne: Im ersten Moment habe er von einem Termin im Ausland gesprochen, jedoch werde er sich um ein Kommen bemühen. Das nächste Mal sei die Rede davon gewesen, dass er zwecks Erfüllung bestehender geschäftlicher Verpflichtungen nicht in Europa sei. Zwei Monate später bekenne er und gestehe er zu, einen hinreichenden Grund bekannt geben zu müssen. Zuletzt lege er bloß eine erst zwei Tage vor dem Befragungstermin ausgestellte Rechnung über eine Flugbuchung vor, ohne anzugeben, ob und aus welchem unaufschiebbaren Grund er gerade jetzt für vier Tage nach XXXX reisen müsse.Auch aus den Telefongesprächen mit dem zuständigen Mitarbeiter der Parlamentsdirektion habe der Antragsgegner erkennen können, dass er einen hinreichenden Grund angeben müsse, wenn er zum Termin nicht erscheinen wolle. Im letzten Gespräch am 31. Oktober 2018 habe der Antragsgegner auch mitgeteilt, den Grund für seine Abwesenheit am 15. November 2018 belegen zu wollen. Obwohl er sich also dieser Pflicht bewusst gewesen sei, habe er am 13. November 2018 lediglich die Kopie einer Rechnung einer Flugbuchung vorgelegt, jedoch nicht einmal annäherungsweise den Grund dafür belegt, warum seine Auslandsreise gerade zu dem längst bekannt gegebenen Befragungstermin habe stattfinden müssen. Die mehrmaligen Hinweise des Antragsgegners, er könne ohnedies nichts zum Untersuchungsgegenstand aussagen und die Abgeordneten mögen doch auf seine Ladung verzichten, würden nahelegen, dass der Antragsgegner gar nicht erscheinen wolle. Dies werde erhärtet durch "das Lavieren in den Angaben", warum er nicht kommen könne: Im ersten Moment habe er von einem Termin im Ausland gesprochen, jedoch werde er sich um ein Kommen bemühen. Das nächste Mal sei die Rede davon gewesen, dass er zwecks Erfüllung bestehender geschäftlicher Verpflichtungen nicht in Europa sei. Zwei Monate später bekenne er und gestehe er zu, einen hinreichenden Grund bekannt geben zu müssen. Zuletzt lege er bloß eine erst zwei Tage vor dem Befragungstermin ausgestellte Rechnung über eine Flugbuchung vor, ohne anzugeben, ob und aus welchem unaufschiebbaren Grund er gerade jetzt für vier Tage nach römisch 40 reisen müsse.

Die zuständigen Mitarbeiter der Parlamentsdirektion hätten mehrfach versucht, mit dem Antragsgegner einen allfälligen Ersatztermin zu vereinbaren, was aber nicht gelungen sei, weil der Antragsgegner auch diesbezüglich nicht kooperativ gewesen sei.

1.1.3. Aus all diesen Umständen ergebe sich, dass sich der Antragsgegner jedenfalls "ohne genügende Entschuldigung" seiner Befragung am 15. November 2018 entzogen habe.

1.1.4. Der Verfahrensrichter spreche sich für einen Antrag auf Verhängung einer angemessenen Beugestrafe aus.

2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Dezember 2018 wurde dieser Antrag dem Antragsgegner zur Kenntnis und - unter Bedachtnahme auf die in § 56 Abs. 1 VO-UA festgelegte Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes von 14 Tagen - übermittelt. Dieses Schreiben wurde vom Antragsgegner am 10. Dezember 2018 persönlich übernommen.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Dezember 2018 wurde dieser Antrag dem Antragsgegner zur Kenntnis und - unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 56, Absatz eins, VO-UA festgelegte Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes von 14 Tagen - übermittelt. Dieses Schreiben wurde vom Antragsgegner am 10. Dezember 2018 persönlich übernommen.

3. Am 12. Dezember 2018 erschien der Antragsgegner zur Vernehmung vor dem verfahrensgegenständlich entscheidungsbefugten Senat des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Antragsgegner wurde in diesem Rahmen insbesondere zu seinem Beruf, seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten befragt. Hinsichtlich seines Nichterscheinens vor dem Untersuchungsausschuss führte er aus, es sei ihm bewusst gewesen, dass bei Nichtbefolgung der Ladung allenfalls eine Beugestrafe verhängt werden könne. Dem Antragsgegner sei bereits bei dem ersten Telefonat mit dem Mitarbeiter der Parlamentsdirektion bewusst gewesen, dass er den geschäftlichen Termin am 15. November 2018 nicht verschieben könne und habe diesen Umstand bereits vor dem Erhalt der ersten Ladung mitgeteilt. Der Antragsgegner habe weder eine nähere Begründung für die nicht bestehende Möglichkeit der Wahrnehmung dieses Termins genannt noch entsprechende Belege für sein beabsichtigtes Nichterscheinen übermittelt.

4. Am 14. Dezember übermittelte der Antragsgegner weitere Unterlagen (eine Krankenversicherung 15. November 2018 bis 19. November 2018, das Flugticket und eine Einreisebestätigung).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsgegner ist verheiratet und hat Sorgepflichten gegenüber einer minderjährigen Tochter und einer Ehefrau. Er ist Informatiker und geschäftsführender Gesellschafter eines Softwareentwicklungsunternehmens.

Der Antragsgegner verfügt über keine Immobilien und keine anderen Vermögenswerte. Den Antragsgegner trifft eine Rückzahlungsverpflichtung von ca. EUR XXXX an Einkommen-steuer. Er hält Anteile an (weiteren) Unternehmen, die vom Antragsgegner selbst geführt werden. Die Wohnung des Antragsgegners steht im Eigentum seiner Ehefrau. Zur Begleichung der Anschaffungskosten der Eigentumswohnung leistet der Antragsgegner monatlich EUR XXXX an Kreditraten. An monatlichem Einkommen bezieht der Antragsgegner so viel "wie nötig [ist], um das Mindeste an finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen".Der Antragsgegner verfügt über keine Immobilien und keine anderen Vermögenswerte. Den Antragsgegner trifft eine Rückzahlungsverpflichtung von ca. EUR römisch 40 an Einkommen-steuer. Er hält Anteile an (weiteren) Unternehmen, die vom Antragsgegner selbst geführt werden. Die Wohnung des Antragsgegners steht im Eigentum seiner Ehefrau. Zur Begleichung der Anschaffungskosten der Eigentumswohnung leistet der Antragsgegner monatlich EUR römisch 40 an Kreditraten. An monatlichem Einkommen bezieht der Antragsgegner so viel "wie nötig [ist], um das Mindeste an finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen".

In der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Dezember 2018 verzichtete der Antragsgegner auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch im vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses bzw. in der Beschwerdevorlage wurde vom Untersuchungsausschuss kein entsprechender Antrag gestellt.

Am 16. Juli 2018 wurde der Antragsgegner von der Parlamentsdirektion telefonisch und

per E-Mail darüber informiert, dass als Termin für seine Befragung als Auskunftsperson im Untersuchungsausschuss der 15. November 2018 in Aussicht genommen werden würde.

Im E-Mail war ua folgender Hinweis enthalten: "Sollte der in Aussicht genommene Termin nicht möglich sein bzw. sollten Einwände gegen die Veröffentlichung Ihres Namens bestehen, ersuchen wir Sie, uns dies schriftlich und begründet bzw. unter Beilage etwaiger Nachweise an [...] bekanntzugeben."

Im daraufhin ergangenen E-Mail vom 18. Juli 2018 teilte der Antragsgegner der Parlamentsdirektion mit, dass er zu diesem Termin aufgrund von geschäftlichen Verpflichtungen nicht in Europa aufhältig sei. Da dem Antragsgegner aufgrund dieses Termins erhebliche Kosten und gravierende geschäftliche Nachteile entstehen würden, sei der Antragsgegner mit der Befragung im Untersuchungsausschuss nicht einverstanden.

Es erfolgten von Seiten der Parlamentsdirektion am 27. Juli 2018 weitere Versuche der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner. Der Antragsgegner befand sich zu diesem Zeitpunkt in Italien.

Für den am 15. November 2018 stattgefundenen Untersuchungsausschuss wurde der Antragsgegner vom Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses als Auskunftsperson geladen. Die per RSa-Sendung an " XXXX " ergangene Ladung wurde dem Antragsgegner am 9. August 2018 durch Hinterlegung zugestellt und gelangte ihm zur Kenntnis. Der Ladung angeschlossen waren die Beschreibung des Untersuchungsgegenstandes sowie ein Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen, den Kostenersatz und der allfälligen Folgen des Ausbleibens.Für den am 15. November 2018 stattgefundenen Untersuchungsausschuss wurde der Antragsgegner vom Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses als Auskunftsperson geladen. Die per RSa-Sendung an " römisch 40 " ergangene Ladung wurde dem Antragsgegner am 9. August 2018 durch Hinterlegung zugestellt und gelangte ihm zur Kenntnis. Der Ladung angeschlossen waren die Beschreibung des Untersuchungsgegenstandes sowie ein Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen, den Kostenersatz und der allfälligen Folgen des Ausbleibens.

Es erfolgten von Seiten der Parlamentsdirektion am 17. und 19. Oktober 2018 weitere Versuche der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner.

Am 31. Oktober 2018 sagte der Antragsgegner der Parlamentsdirektion telefonisch zu, dass er dieser Unterlagen zum Nachweis seiner Abwesenheit übermitteln werde.

Mit E-Mail vom 13. November 2018 teilte der Antragsgegner der Parlamentsdirektion mit, dass er der Ladung für den Termin am 15. November 2018 nicht Folge leisten könne, da er bei einem geschäftlichen Termin im Ausland sei. Diesem E-Mail war ein E-Ticket beigelegt, welches am 13. November 2018 ausgestellt wurde. Aus diesem E-Mail geht eine Buchung für einen Hinflug von XXXX nach XXXX am 15. November 2018 und einen Rückflug von XXXX über XXXX nach Wien am 18. November 2018 hervor.Mit E-Mail vom 13. November 2018 teilte der Antragsgegner der Parlamentsdirektion mit, dass er der Ladung für den Termin am 15. November 2018 nicht Folge leisten könne, da er bei einem geschäftlichen Termin im Ausland sei. Diesem E-Mail war ein E-Ticket beigelegt, welches am 13. November 2018 ausgestellt wurde. Aus diesem E-Mail geht eine Buchung für einen Hinflug von römisch 40 nach römisch 40 am 15. November 2018 und einen Rückflug von römisch 40 über römisch 40 nach Wien am 18. November 2018 hervor.

Vom Antragsgegner wurde am 15. November 2018 eine Ladung zum Untersuchungsausschuss zum ersten Mal nicht befolgt.

Der Antragsgegner nahm den Befragungstermin am 15. November 2018 aufgrund eines Termins am 15. November 2018 um 14:00 Uhr in XXXX mit einem kanadischen und einem weißrussischen Geschäftspartner sowie seiner Ehefrau als Dolmetscherin nicht wahr.Der Antragsgegner nahm den Befragungstermin am 15. November 2018 aufgrund eines Termins am 15. November 2018 um 14:00 Uhr in römisch 40 mit einem kanadischen und einem weißrussischen Geschäftspartner sowie seiner Ehefrau als Dolmetscherin nicht wahr.

In einem telefonischen Gespräch mit einem Mitarbeiter der Parlamentsdirektion wurde vom Antragsgegner darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem geschäftlichen Termin um einen Termin mit mehreren Teilnehmern handle.

Eine konkrete Begründung zur Unaufschiebbarkeit des Termins erfolgte vom Antragsgegner gegenüber dem Untersuchungsausschuss bzw. der Parlamentsdirektion allerdings nicht. Auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt zwar eine detailliertere Darlegung der Rahmenbedingungen des geschäftlichen Termins, eine konkrete Begründung seiner Unaufschiebbarkeit war daraus aber gleichfalls nicht ersichtlich.

Der Antragsgegner unternahm vier Monate hindurch, vom 16. Juli bis zum 15. November 2018, keine erkennbaren zielgerichteten Dispositionen zur Beseitigung seiner beruflichen Verhinderung am 15. November 2018.

Es wurden vom Antragsgegner (abgesehen von einem E-Ticket) während des gesamten Zeitraums keine Unterlagen zum Nachweis hinsichtlich des Bestehens des geschäftlichen Termins in XXXX mit mehreren Teilnehmern bzw. dessen Unaufschiebbarkeit sowie bezüglich allfälliger zielgerichteter Dispositionen bzw Dispositionsversuche zur Beseitigung der beruflichen Verhinderung erbracht.Es wurden vom Antragsgegner (abgesehen von einem E-Ticket) während des gesamten Zeitraums keine Unterlagen zum Nachweis hinsichtlich des Bestehens des geschäftlichen Termins in römisch 40 mit mehreren Teilnehmern bzw. dessen Unaufschiebbarkeit sowie bezüglich allfälliger zielgerichteter Dispositionen bzw Dispositionsversuche zur Beseitigung der beruflichen Verhinderung erbracht.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Durchführung einer Vernehmung des Antragsgegners durch das Bundesverwaltungsgericht und durch Einschau in den vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses an das Bundesverwaltungsgericht und weitere vorgelegte Unterlagen.

Die Feststellungen zum Familienstand und der beruflichen Tätigkeit des Antragsgegners sowie zu dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten beruhen auf den Angaben des Antragsgegners in der Vernehmung vom 12. Dezember 2018.

Soweit festgestellt wird, dass der Antragsgegner am 15. November 2018 zum ersten Mal eine Ladung des Untersuchungsausschusses als Auskunftsperson nicht befolgte, ist darauf zu verweisen, dass Gegenteiliges den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden vom Untersuchungsausschuss übermittelten Unterlagen nicht entnommen werden kann.

Die Feststellungen zur Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner durch die Mitarbeiter der Parlamentsdirektion bzw. den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses basieren auf der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse im vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses, welche vom Antragsgegner nicht bestritten werden (vgl. Seite 3 des Vernehmungsprotokolls, arg. "VR: Im vorliegenden Verfahren steht fest, dass Sie am 15.11.2018 nicht im UA erschienen sind. Ist die Wiedergabe der chronologischen Ereignisse im Antrag des Untersuchungsausschusses (Daten der Anrufe, Inhalte der Anrufe etc.) korrekt? - P: Es ist hochstehend geschrieben. Eine Sache darin ist falsch. Weitgehend ist es aber richtig, was dort steht.").Die Feststellungen zur Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner durch die Mitarbeiter der Parlamentsdirektion bzw. den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses basieren auf der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse im vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses, welche vom Antragsgegner nicht bestritten werden vergleiche Seite 3 des Vernehmungsprotokolls, arg. "VR: Im vorliegenden Verfahren steht fest, dass Sie am 15.11.2018 nicht im UA erschienen sind. Ist die Wiedergabe der chronologischen Ereignisse im Antrag des Untersuchungsausschusses (Daten der Anrufe, Inhalte der Anrufe etc.) korrekt? - P: Es ist hochstehend geschrieben. Eine Sache darin ist falsch. Weitgehend ist es aber richtig, was dort steht.").

Der Antragsgegner bestreitet zwar die Ausführungen im gegenständlichen Antrag, dass er sich mangels Annahme des Angebots der Mitarbeiter der Parlamentsdirektion zur Inanspruchnahme eines Ersatztermins nicht kooperativ gezeigt habe, jedoch handelt es sich hierbei nicht um die Bestreitung eines Faktums, sondern der Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung (vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls, arg. "P: Falsch ist die Passage auf der vorletzten Seite betreffend die zuständigen Mitarbeiter. - Wenn ausgeführt wird, dass die zuständigen Mitarbeiter der Parlamentsdirektion versucht hätten, mit mir einen allfälligen Ersatztermin zu vereinbaren, was aber nicht gelungen sein soll, weil ich mich diesbezüglich nicht kooperativ gezeigt habe, möchte ich anmerken, dass das falsch ist. Beim ersten Telefonat habe ich versucht, den Termin zu verschieben. [...]").Der Antragsgegner bestreitet zwar die Ausführungen im gegenständlichen Antrag, dass er sich mangels Annahme des Angebots der Mitarbeiter der Parlamentsdirektion zur Inanspruchnahme eines Ersatztermins nicht kooperativ gezeigt habe, jedoch handelt es sich hierbei nicht um die Bestreitung eines Faktums, sondern der Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung vergleiche Seite 3 des Verhandlungsprotokolls, arg. "P: Falsch ist die Passage auf der vorletzten Seite betreffend die zuständigen Mitarbeiter. - Wenn ausgeführt wird, dass die zuständigen Mitarbeiter der Parlamentsdirektion versucht hätten, mit mir einen allfälligen Ersatztermin zu vereinbaren, was aber nicht gelungen sein soll, weil ich mich diesbezüglich nicht kooperativ gezeigt habe, möchte ich anmerken, dass das falsch ist. Beim ersten Telefonat habe ich versucht, den Termin zu verschieben. [...]").

Die Feststellungen hinsichtlich des Grundes für das Nicht-Erscheinen zum Befragungstermin am 15. November 2018 basieren auf den glaubwürdigen Angaben des Antragsgegners in der Vernehmung vom 12. Dezember 2018.

Es ist im vorliegenden Verfahren völlig unstrittig, dass der Antragsgegner am 15. November 2018 nicht vor dem Untersuchungsausschuss erschien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 22/2018, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins a, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

3.2. Art. 136 B-VG idF BGBl. I Nr. 101/2014 normiert:3.2. Artikel 136, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014, normiert:

"Artikel 136. (1) Die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder wird durch Landesgesetz geregelt, die Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes durch Bundesgesetz.

(2) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen wird durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(3a) Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann für das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Art. 130 Abs. 1a besondere Bestimmungen treffen.(3a) Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann für das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Artikel 130, Absatz eins a, besondere Bestimmungen treffen.

[...]"

Im Sinne der Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3a B-VG regelt § 56 VO-UA das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des Art. 130 Abs. 1a B-VG.Im Sinne der Ermächtigung des Artikel 136, Absatz 3 a, B-VG regelt Paragraph 56, VO-UA das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des Artikel 130, Absatz eins a, B-VG.

Art. 135 Abs. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 lautet: "Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Die Größe der Senate wird durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt. [...]"Artikel 135, Absatz eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, lautet: "Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Die Größe der Senate wird durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt. [...]"

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Die Anordnung einer Senatszuständigkeit im vorliegenden Verfahren enthält § 56 Abs. 1 VO-UA.Die Anordnung einer Senatszuständigkeit im vorliegenden Verfahren enthält Paragraph 56, Absatz eins, VO-UA.

3.3. Die Anlage 1 "VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE (VO-UA)" zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 - GOG), BGBl. Nr. 410/1975 idF BGBl. I Nr. 99/2014, lautet - soweit im vorliegenden Fall relevant:3.3. Die Anlage 1 "VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE (VO-UA)" zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 - GOG), Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,, lautet - soweit im vorliegenden Fall relevant:

"[...]

Ausfertigung der Ladung

§ 32. (1) Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.Paragraph 32, (1) Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.

(2) Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.

Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

§ 33. (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß §§ 43 und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das RechtParagraph 33, (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß Paragraphen 43 und 44, Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht

1. sich gemäß § 11 Abs. 4 vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,1. sich gemäß Paragraph 11, Absatz 4, vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,

2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß § 46 begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß § 46 Abs. 4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß Paragraph 46, begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß Paragraph 46, Absatz 4, die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,

3. eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 Abs. 1 abzugeben,3. eine einleitende Stellungnahme gemäß Paragraph 39, Absatz eins, abzugeben,

4. Beweisstücke und Stellungnahmen gemäß § 39 Abs. 3 vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,4. Beweisstücke und Stellungnahmen gemäß Paragraph 39, Absatz 3, vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,

5. die Zulässigkeit von Fragen gemäß § 41 Abs. 4 zu bestreiten,5. die Zulässigkeit von Fragen gemäß Paragraph 41, Absatz 4, zu bestreiten,

6. auf Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß § 42,6. auf Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß Paragraph 42,,

7. den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17 zu beantragen,7. den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 17, zu beantragen,

8. das Protokoll gemäß § 19 Abs. 3 vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,8. das Protokoll gemäß Paragraph 19, Absatz 3, vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,

9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß § 51 Abs. 3 verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß Paragraph 51, Absatz 3, verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie

10. Kostenersatz gemäß § 59 zu begehren.10. Kostenersatz gemäß Paragraph 59, zu begehren.

(2) Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von § 7a Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der §§ 6, 7, 7a und 29 Mediengesetz.(2) Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von Paragraph 7 a, Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der Paragraphen 6, 7, 7 a und 29 Mediengesetz.

[...]

Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

§ 36. (1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.Paragraph 36, (1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß Paragraph 32, Absatz 2, zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.(3) Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.

(4) Gegen die Vorführung gemäß Abs. 2 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig(4) Gegen die Vorführung gemäß Absatz 2, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig

[...]

Beugemittel

§ 55. (1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.Paragraph 55, (1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.

(2) Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro in Betracht.

Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts

§ 56. (1) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.Paragraph 56, (1) In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 4 und 45 Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

(2) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 45 Abs. 2 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vierzehn Tagen zu entscheiden.(2) In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 45 Absatz 2, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vierzehn Tagen zu entscheiden.

(3) Jeder Beschluss gemäß Abs. 1 hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:(3) Jeder Beschluss gemäß Absatz eins, hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;

2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.

(4) Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß § 55 hat das Bundesverwaltungsgericht § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.(4) Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß Paragraph 55, hat das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.

[...]"

3.4. Die Gesetzesmaterialen halten zu den zitierten Bestimmungen fest (vgl. 719/A XXV. GP):3.4. Die Gesetzesmaterialen halten zu den zitierten Bestimmungen fest vergleiche 719/A römisch 25 . GP):

"Zu §§ 30 bis 32:"Zu Paragraphen 30 bis 32 :

Um eine gewisse Flexibilität bei der Ladung von Auskunftspersonen zu ermöglichen (z. B. Berücksichtigung anderer Termine von Auskunftspersonen), soll der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter den genauen Zeitpunkt festlegen können. Dies soll unter Information der Fraktionen passieren, nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise zu finden. Die Festlegung des Befragungszeitpunkts soll weiters im Interesse der Zweckmäßigkeit der Befragung liegen. Dies bezieht sich insbesondere auf eine effiziente Ermittlung der materiellen Wahrheit durch den Untersuchungsausschuss (z. B. durch die Abfolge der Befragung bestimmter Auskunftspersonen, die Berücksichtigung der vorliegenden Akten und Unterlagen oder die thematische Gliederung der Untersuchungen). Aufgrund der Rechtsfolgen, die mit einer Ladung verbunden sind, soll nunmehr auch die Zustellung von Ladungen eindeutig geregelt werden. Das Zustellgesetz ist für den Nationalrat nicht anwendbar. Die erstmalige Ladung kann wie im gerichtlichen Verfahren ohne Zustellnachweis erfolgen. Eine Ladung per E-Mail ist also zulässig. Sofern eine Ladung ohne Zustellnachweis erfolgt ist, ist die Anordnung von Zwangsmaßnahmen oder das Ersuchen um Verhängung einer Beugestrafe nicht möglich. Die Bestimmung stellt aber sicher, dass in besonderen Fällen schon bei der ersten Ladung mit Zustellnachweis geladen werden kann. Der Vorsitzende hat Ladungen ohne unnötigen Aufschub auszufertigen. Die Einladung zur schriftlichen Äußerung gemäß § 31 ist ein Recht, dass dem Untersuchungsausschuss zusätzlich zur Ladung von Auskunftspersonen zusteht. Es steht in keiner Konkurrenz zur Ladung von Auskunftspersonen.Um eine gewisse Flexibilität bei der Ladung von Auskunftspersonen zu ermöglichen (z. B. Berücksichtigung anderer Termine von Auskunftspersonen), soll der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter den genauen Zeitpunkt festlegen können. Dies soll unter Information der Fraktionen passieren, nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise zu finden. Die Festlegung des Befragungszeitpunkts soll weiters im Interesse der Zweckmäßigkeit der Befragung liegen. Dies bezieht sich insbesondere auf eine effiziente Ermittlung der materiellen Wahrheit durch den Untersuchungsausschuss (z. B. durch die Abfolge der Befragung bestimmter Auskunftspersonen, die Berücksichtigung der vorliegenden Akten und Unterlagen oder die thematische Gliederung d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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