Entscheidungsdatum
17.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W161 2185086-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, Zl.: 1093032901-151668495, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, Zl.: 1093032901-151668495, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am 01.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer (BF) an, er sei am XXXX in Teheran (Iran) geboren, ledig und afgahnischer Staatsangehöriger. Er spreche Dari, Farsi und schlechtes Englisch. Er bekenne sich zum muslimischen Glauben (Schiit) und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe 11 Jahre lang die Schule in Teheran (Grund,- Mittelschule und Gymnasium) besucht. Zuletzt habe er als Schneidergehilfe im Iran gearbeitet. Seine Eltern, und seine beiden Schwestern würden im Iran leben. Der BF sei im Iran geboren und aufgewachsen und nie in Afghanistan gewesen. Zuletzt habe er mit seiner Familie in Teheran gelebt. Die finanzielle Situation sei schlecht gewesen, die Familie habe den Lebensunterhalt durch die Arbeit des Vaters bestritten.2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer (BF) an, er sei am römisch 40 in Teheran (Iran) geboren, ledig und afgahnischer Staatsangehöriger. Er spreche Dari, Farsi und schlechtes Englisch. Er bekenne sich zum muslimischen Glauben (Schiit) und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe 11 Jahre lang die Schule in Teheran (Grund,- Mittelschule und Gymnasium) besucht. Zuletzt habe er als Schneidergehilfe im Iran gearbeitet. Seine Eltern, und seine beiden Schwestern würden im Iran leben. Der BF sei im Iran geboren und aufgewachsen und nie in Afghanistan gewesen. Zuletzt habe er mit seiner Familie in Teheran gelebt. Die finanzielle Situation sei schlecht gewesen, die Familie habe den Lebensunterhalt durch die Arbeit des Vaters bestritten.
Den Entschluss zur Ausreise habe er vor ca. 1,5 Monaten gefasst. Er sei mit Hilfe eines Schleppers vor ca. 1,5 Monaten zu Fuß von Teheran über die Türkei nach Griechenland gebracht worden. Von dort sei er selbstständig über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, die iranische Behörde habe seinem Vater versprochen, dass er Geld und die iranische Staatsbürgerschaft bekomme, wenn er nach Syrien in den Krieg gehe. Der Vater habe dies gemacht und habe ca. ein Jahr in Syrien gekämpft. Da dies nur leere Versprechungen gewesen seien, sei sein Vater zurück in den Iran gekommen. Zudem habe der Mullah der Moschee den Beschwerdeführer und zwei andere Jugendliche in den Krieg nach Syrien schicken wollen. Sie seien von ihm zwei Tage lang eingesperrt worden. Er habe ihnen eine Stunde Zeit gegeben, um zu Hause ihre Sachen einzupacken. Diese Zeit habe er zur Flucht genutzt. Der Vater habe ihn dann aus dem Iran weggeschickt, da er nicht gewollte habe, dass der Beschwerdeführer in den Krieg ziehe. Afghanistan hätten seine Eltern damals aus Angst vor den Taliban verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er keine Familie zu haben.
3. Am 31.05.2017 brachte der BF folgende Unterlagen in Vorlage:
4. Am 17.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dazu aufgefordert binnen zwei Wochen für das Verfahren relevante Unterlagen in Vorlage zu bringen.
5. Am 27.11.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer gab an im Iran geboren zu sein und keine Tazkira zu besitzen. Er habe bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Sein Geburtsdatum sei in der ersten Einvernahme anders als auf seinem Ausweis. Er wisse überhaupt nicht, wann er geboren sei, der Dolmetscher habe das Geburtsdatum angegeben. Er sei am XXXX in Teheran geboren. Seine Familie lebe in Teheran. Er sei in Teheran aufgewachsen und habe dort die Grundschule für die afghanische Bevölkerung und die Mittelschule besucht (8 Klassen). Den genauen Zeitraum wisse er nicht, es sei ca. mit 7 Jahren gewesen. In den Sommerferien und in der Woche habe er als Schneidergehilfe gearbeitet. Nach dem Schulabschluss habe er nicht mehr arbeiten können, da er keinen Aufenthalt im Iran gehabt habe und illegal dort gewesen sei. Er habe regelmäßig die Moschee besucht und der Mullah habe ihnen gesagt, dass Syrien Kämpfer brauche, die dort gegen Terroristen kämpfen. Die Taliban hätten seinen Vater bedroht. Er habe seine Arbeit nicht ausüben dürfen. Er sei "bei Zeitschriften gewesen" und die Taliban habe nicht gewollt, dass der Vater die "amtliche Arbeit" weitermache. Wo die Firma und welche Zeitschrift es gewesen sei, wisse er nicht. Der Vater habe nicht so viel erzählt. Die Familie sei vor 23 Jahren aus Afganistan weggezogen. Der Vater versorge die Familie, er arbeite für eine Firma und sammle Plastikmüll. Manchmal helfe auch die Mutter. Besitztümer habe seine Familie nicht. Die Flucht habe der Vater bezahlt und organisiert, er wisse nicht, wieviel diese gekostet habe. Verwandtschaft habe er keine. Die Mutter stamme aus Maidan Wardak. Die Eltern hätten keine Geschwister gehabt. Er habe jede Woche 3-4 Mal Kontakt zu seinen Familienangehörigen und spreche mit Mutter sowie Schwester. Der Vater würde von Polizisten gesucht werden, da er keinen Aufenthalt habe. Zudem hätten ihm Polizisten gesagt, dass es gut wäre nach Syrien zu gehen, um zu kämpfen. Sein Vater habe bereits in Syrien gekämpft, die Behörde wolle aber, dass er nochmal gehe. Wann ungefähr sein Vater in Syrien gekämpft habe wisse er nicht, er sei ca. 13 oder 14 Jahre alt gewesen. Er habe sich vor ca. zwei Jahren und acht Monaten dazu entschieden den Iran zu verlassen.Der Beschwerdeführer gab an im Iran geboren zu sein und keine Tazkira zu besitzen. Er habe bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Sein Geburtsdatum sei in der ersten Einvernahme anders als auf seinem Ausweis. Er wisse überhaupt nicht, wann er geboren sei, der Dolmetscher habe das Geburtsdatum angegeben. Er sei am römisch 40 in Teheran geboren. Seine Familie lebe in Teheran. Er sei in Teheran aufgewachsen und habe dort die Grundschule für die afghanische Bevölkerung und die Mittelschule besucht (8 Klassen). Den genauen Zeitraum wisse er nicht, es sei ca. mit 7 Jahren gewesen. In den Sommerferien und in der Woche habe er als Schneidergehilfe gearbeitet. Nach dem Schulabschluss habe er nicht mehr arbeiten können, da er keinen Aufenthalt im Iran gehabt habe und illegal dort gewesen sei. Er habe regelmäßig die Moschee besucht und der Mullah habe ihnen gesagt, dass Syrien Kämpfer brauche, die dort gegen Terroristen kämpfen. Die Taliban hätten seinen Vater bedroht. Er habe seine Arbeit nicht ausüben dürfen. Er sei "bei Zeitschriften gewesen" und die Taliban habe nicht gewollt, dass der Vater die "amtliche Arbeit" weitermache. Wo die Firma und welche Zeitschrift es gewesen sei, wisse er nicht. Der Vater habe nicht so viel erzählt. Die Familie sei vor 23 Jahren aus Afganistan weggezogen. Der Vater versorge die Familie, er arbeite für eine Firma und sammle Plastikmüll. Manchmal helfe auch die Mutter. Besitztümer habe seine Familie nicht. Die Flucht habe der Vater bezahlt und organisiert, er wisse nicht, wieviel diese gekostet habe. Verwandtschaft habe er keine. Die Mutter stamme aus Maidan Wardak. Die Eltern hätten keine Geschwister gehabt. Er habe jede Woche 3-4 Mal Kontakt zu seinen Familienangehörigen und spreche mit Mutter sowie Schwester. Der Vater würde von Polizisten gesucht werden, da er keinen Aufenthalt habe. Zudem hätten ihm Polizisten gesagt, dass es gut wäre nach Syrien zu gehen, um zu kämpfen. Sein Vater habe bereits in Syrien gekämpft, die Behörde wolle aber, dass er nochmal gehe. Wann ungefähr sein Vater in Syrien gekämpft habe wisse er nicht, er sei ca. 13 oder 14 Jahre alt gewesen. Er habe sich vor ca. zwei Jahren und acht Monaten dazu entschieden den Iran zu verlassen.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer wie folgt an:
"Wir waren drei Afghanen und haben regelmäßig Moschee besucht. Es gibt einen Mullah und er heißt XXXX und er hat uns oft über Syrien und Kämpfe gesprochen. Eines Tages die Leute von diesen Mullah haben uns an einen unbekannten Ort gebracht und auf uns aufgepasst, dass wir diesen Ort nicht verlassen können. Wir waren ein paar Tage dort und haben uns versprochen, jetzt wir werden euch nach Hause schicken. Dort waren drei Auto, Marke Samand. Wir haben auch Handschellen gehabt, israelische Handschellen gehabt und haben bemerkt, sie fahren nicht zu unserer Wohnung sondern anderen Weg Ich hab gedacht, sie werden direkt uns nach Syrien schicken und ich habe schreckliche Angst gehabt. Ich habe andere Auto nicht gesehen und ich hab begonnen zu schreien und mit Faust auf Fenster zu stoßen. Und ich habe Angst gehabt und im Auto werden mich vergewaltigen oder verletzen. Dann habe ich denen gesagt, ich muss dringend auf das Klo gehen. Auf der Autobahn sie sind stehen geblieben und in kurzer Zeit habe ich schnell ausgenutzt und bin geflüchtet. Der Grund war, dass ich später nach Europa gekommen bin."Wir waren drei Afghanen und haben regelmäßig Moschee besucht. Es gibt einen Mullah und er heißt römisch 40 und er hat uns oft über Syrien und Kämpfe gesprochen. Eines Tages die Leute von diesen Mullah haben uns an einen unbekan