Entscheidungsdatum
19.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W161 2164129-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 1089846300 - 151484305, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 1089846300 - 151484305, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 05.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 05.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr gewesen. Als er noch zur Schule gegangen sei, sei er von der Taliban festgenommen worden. Man habe ihn gebraucht, um in einem Mohnfeld zu arbeiten. Er habe ca. fünf Jahre für die Taliban gratis arbeiten müssen und sei von ihnen gezwungen worden, diese Arbeit zu machen. Er habe Opium in andere Bundesländer transportieren müssen, habe das aber nicht gewollt. Er sei misshandelt und geschlagen worden. Eine opiumsüchtige Person habe ihm geholfen zu fliehen. Wenn er von den Leuten der Taliban erwischt werde, werden sie ihn töten.
3. Am 04.05.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe in seinem Heimatland keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt. Es sei gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig. Er habe an keinen politischen Aktivitäten oder Demonstrationen teilgenommen.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe gezwungenermaßen immer arbeiten müssen und zwar für eine terroristische Gruppierung. Er habe als Fahrer Drogen ausliefern müssen. Der Mullah habe befohlen, dass sie diese Drogen in alle möglichen Städte transportieren müssten. Er habe dies verweigert, aus Angst, dass es sich um Bomben handle. Als er sich geweigert hätte, habe man ihn geschlagen und in einem dunklen Raum eingesperrt. Jemand, den er von früher gekannt hätte, habe ihn bei seiner Flucht unterstützt. Sie seien zu zweit eingesperrt gewesen und immer wieder geschlagen worden. Man habe sie zwingen wollen, doch diese Autos zu fahren. Die andere eingesperrte Person sei eines Tages getötet worden, da die Schläge so schlimm gewesen wären. Er sei in der zweiten Nacht befreit worden, zu seinen Eltern nach Hause gelaufen und hätten diese beschlossen, dass er fliehen müsse. Er habe alle Fluchtgründe genannt. Er habe Angst, wieder für diese Terroristen arbeiten zu müssen.
In der Heimat würden noch seine Eltern, sein Bruder und vier Schwestern leben. Diese hätten auch umziehen müssen. Sie würden jetzt in einer sicheren Stadt, direkt in Herat XXXX leben. Sie seien dort sicher und keiner Gefahr ausgesetzt. Der BF hätte dort nicht hinziehen können, sie würden ihn überall finden. Er hätte in keinem anderen Teil des Heimatlandes leben können, er sei im ganzen Land bekannt gewesen, sie hätten alles von ihm gewusst. Sie hätten Angst gehabt, dass der BF bei der Regierung aussagen würde. Befragt, wie er in die Situation mit den Terroristen gekommen wäre, gab der BF an, diese hätten immer Waffen bei sich und alle Leute hätten vor ihnen Angst. Die Terroristen hätten mit seinem Vater ausgemacht, ihn mitzunehmen. Sein Vater habe ihn eines Tages gesagt, ab jetzt dürfe er nicht mehr zur Schule und müsse mit diesen Leuten arbeiten. Er sei am nächsten Tag abgeholt, dann dort hingebracht worden und sei ihm gezeigt worden, was er tun müsse. Dies sei für einen Zeitraum von ca. fünf Jahren gewesen. Er wisse nicht genau, wie lange er dort gewesen wäre. Er habe auf den Mohnfeldern eingepflanzt und auch geerntet. Dieser Ort sei in XXXX, vier km entfernt von seiner Heimatadresse gewesen. In der Nacht habe er nach Hause gehen können. Er sei im Alter von ca. zehn Jahren dort hingekommen, genau wisse er es aber nicht mehr. Er sei dann geflohen, weil sein Vater das beschlossen habe. Bei diesen Terroristen handle es sich um Taliban. Seine Geschwister seien nicht betroffen gewesen, diese wären noch kleiner als er gewesen. Im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er große Angst vor den Terroristen. Er könne in Österreich ein besseres Leben haben.In der Heimat würden noch seine Eltern, sein Bruder und vier Schwestern leben. Diese hätten auch umziehen müssen. Sie würden jetzt in einer sicheren Stadt, direkt in Herat römisch 40 leben. Sie seien dort sicher und keiner Gefahr ausgesetzt. Der BF hätte dort nicht hinziehen können, sie würden ihn überall finden. Er hätte in keinem anderen Teil des Heimatlandes leben können, er sei im ganzen Land bekannt gewesen, sie hätten alles von ihm gewusst. Sie hätten Angst gehabt, dass der BF bei der Regierung aussagen würde. Befragt, wie er in die Situation mit den Terroristen gekommen wäre, gab der BF an, diese hätten immer Waffen bei sich und alle Leute hätten vor ihnen Angst. Die Terroristen hätten mit seinem Vater ausgemacht, ihn mitzunehmen. Sein Vater habe ihn eines Tages gesagt, ab jetzt dürfe er nicht mehr zur Schule und müsse mit diesen Leuten arbeiten. Er sei am nächsten Tag abgeholt, dann dort hingebracht worden und sei ihm gezeigt worden, was er tun müsse. Dies sei für einen Zeitraum von ca. fünf Jahren gewesen. Er wisse nicht genau, wie lange er dort gewesen wäre. Er habe auf den Mohnfeldern eingepflanzt und auch geerntet. Dieser Ort sei in römisch 40 , vier km entfernt von seiner Heimatadresse gewesen. In der Nacht habe er nach Hause gehen können. Er sei im Alter von ca. zehn Jahren dort hingekommen, genau wisse er es aber nicht mehr. Er sei dann geflohen, weil sein Vater das beschlossen habe. Bei diesen Terroristen handle es sich um Taliban. Seine Geschwister seien nicht betroffen gewesen, diese wären noch kleiner als er gewesen. Im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er große Angst vor den Terroristen. Er könne in Österreich ein besseres Leben haben.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können. Eine Verfolgung von staatlicher Seite sei nicht behauptet worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - drohe. Auch könne nicht festgestellt werden, dass ihm in Afghanistan die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Des Weiteren würden seine Familienangehörigen noch immer in Afghanistan in einer sicheren Stadt direkt in Herat XXXX wohnen. Der BF sei gesund. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht, sei arbeitsfähig und gemäß eigenen Aussagen in der Befragung auch arbeitswillig. Er habe den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und sei in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch hätte er Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt, er sei nie im Gefängnis gewesen und habe keiner politisch aktiven Gruppierung angehört. Verwandte oder sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht behauptet worden. Der Beschwerdeführer besuch zwar Deutschkurse und spreche marginal Deutsch, er habe jedoch keine Abschlusszeugnisse über seine Deutschqualifikationen vorgelegt. Er habe die XXXX 2016/2017 des Reformpädagogischen Oberstufenrealgymnasiums besucht. Eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration in Österreich habe nicht festgestellt werden können.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können. Eine Verfolgung von staatlicher Seite sei nicht behauptet worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - drohe. Auch könne nicht festgestellt werden, dass ihm in Afghanistan die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Des Weiteren würden seine Familienangehörigen noch immer in Afghanistan in einer sicheren Stadt direkt in Herat römisch 40 wohnen. Der BF sei gesund. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht, sei arbeitsfähig und gemäß eigenen Aussagen in der Befragung auch arbeitswillig. Er habe den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und sei in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch hätte er Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt, er sei nie im Gefängnis gewesen und habe keiner politisch aktiven Gruppierung angehört. Verwandte oder sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht behauptet worden. Der Beschwerdeführer besuch zwar Deutschkurse und spreche marginal Deutsch, er habe jedoch keine Abschlusszeugnisse über seine Deutschqualifikationen vorgelegt. Er habe die römisch 40 2016/2017 des Reformpädagogischen Oberstufenrealgymnasiums besucht. Eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration in Österreich habe nicht festgestellt werden können.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, er habe sein wesentliches Fluchtvorbringen bereits in der polizeilichen Erstbefragung geschildert, was für die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens spreche. Die Behörde verkenne und berücksichtige auch nicht, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit für die Taliban und auch bei seiner Asylantragstellung in Österreich noch minderjährig gewesen wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für ihn bestehe einerseits nicht, da es den Taliban sehr wohl möglich sei, landesweit seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Abgesehen davon sei die Sicherheitslage im gesamten Afghanistan prekär und würde er auch bei einem Wohnsitzwechsel, selbst in Kabul, in eine unmenschliche Lage geraten und hätte keine Existenzmöglichkeit. Ihm hätte Asyl aus politischen bzw. religiösen Gründen gewährt werden müssen, da aufgrund seiner Weigerung, weiter für die Taliban zu arbeiten, diese ihn als Verräter betrachten und ihm daher von diesen eine gegen die Taliban gerichtete Gesinnung unterstellt werde. Außerdem gehöre er der sozialen Gruppe der Kinder/Jungen an, die von Menschenhandel bzw. Zwangsarbeit betroffen seien. Der Staat könne ihn nicht vor einer Verfolgung durch die Taliban schützen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.11.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der BF im Wesentlichen seine, im Verfahren vor dem Bundesamt getätigten Angaben. Zu seinen Befürchtungen im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befragt, erklärte der BF, er habe keinerlei Sicherheit in Herat oder einer anderen Stadt in der Heimat. Er werde verfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde des genannten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der bei seiner Flucht noch minderjährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXX