TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/21 W219 2146835-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2018
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Entscheidungsdatum

21.12.2018

Norm

Auskunftspflichtgesetz §1 Abs1
AVG §7
B-VG Art.133 Abs4
EisbG §74
EisbG §82
EisbG §84
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. § 1 gültig von 01.01.1988 bis 31.08.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2024
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EisbG § 74 heute
  2. EisbG § 74 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 231/2021
  3. EisbG § 74 gültig von 23.07.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2019
  4. EisbG § 74 gültig von 27.11.2015 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
  5. EisbG § 74 gültig von 19.08.2009 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2009
  6. EisbG § 74 gültig von 01.06.2004 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  7. EisbG § 74 gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  8. EisbG § 74 gültig von 01.01.2000 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/1999
  1. EisbG § 82 heute
  2. EisbG § 82 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. EisbG § 82 gültig von 27.11.2015 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
  4. EisbG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  5. EisbG § 82 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  6. EisbG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/1999
  1. EisbG § 84 heute
  2. EisbG § 84 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2024
  3. EisbG § 84 gültig von 27.11.2015 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
  4. EisbG § 84 gültig von 01.01.2014 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  5. EisbG § 84 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/1999

Spruch

W219 2146835-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Vorsitzenden, den Richter Dr. Christian EISNER als Beisitzer und die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Lichtenberger & Partner Rechtsanwälte, Wollzeile 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission (SCK) vom 12.12.2016, SCK-16-019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Vorsitzenden, den Richter Dr. Christian EISNER als Beisitzer und die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Lichtenberger & Partner Rechtsanwälte, Wollzeile 19, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission (SCK) vom 12.12.2016, SCK-16-019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin vom 11.11.2016 auf Feststellung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne von § 82 Abs. 2 Z 2 EisbG hinsichtlich des näher bezeichneten Kommissionsmitgliedes sowie des genannten Ersatzmitgliedes, dies mit der Wirkung des Verlusts der (Ersatz-)Mitgliedschaft zur belangten Behörde, in eventu auf Feststellung der Befangenheit und Untersagung der Mitwirkung der Genannten in den angeführten Verfahren der belangten Behörde zurück (Spruchpunkt 1. und 2.). Mit Spruchpunkt 3. wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde "möge mit Bezug auf § 82a EisbG und die Bestimmungen des AuskunftspflichtG hinsichtlich aller ihrer Mitglieder und Ersatzmitglieder die jährlich der Bundesregierung vorzulegenden aktuellen Erklärungen zu Handen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorlegen" abgewiesen.1. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin vom 11.11.2016 auf Feststellung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne von Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG hinsichtlich des näher bezeichneten Kommissionsmitgliedes sowie des genannten Ersatzmitgliedes, dies mit der Wirkung des Verlusts der (Ersatz-)Mitgliedschaft zur belangten Behörde, in eventu auf Feststellung der Befangenheit und Untersagung der Mitwirkung der Genannten in den angeführten Verfahren der belangten Behörde zurück (Spruchpunkt 1. und 2.). Mit Spruchpunkt 3. wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde "möge mit Bezug auf Paragraph 82 a, EisbG und die Bestimmungen des AuskunftspflichtG hinsichtlich aller ihrer Mitglieder und Ersatzmitglieder die jährlich der Bundesregierung vorzulegenden aktuellen Erklärungen zu Handen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorlegen" abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung ihrer Zuständigkeit im Wesentlichen aus, dass weder die materiengesetzliche Bestimmung des EisbG, auf die sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zentral stütze und woraus sie eine Antragsberechtigung auf Feststellung eines "Ausschlussgrundes" bzw. mangelnder Unabhängigkeit ableiten zu können vermeine, noch andere (sonder)gesetzliche Vorschriften sie zur Einbringung der verfahrensgegenständlichen Feststellungsanträge berechtigen würden. Auch die allgemeine Bestimmung des § 7 AVG räume den Parteien abgesehen von Mitwirkungsrechten kein förmliches Antrags- oder Ablehnungsrecht ein. Lägen die Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag nicht vor, sei dieser als unzulässig zurückzuweisen. Entsprechendes gelte mangels einschlägiger Rechtsgrundlage auch für den von der Beschwerdeführerin in eventu gestellten Antrag auf Feststellung der Befangenheit mit der Konsequenz der Untersagung der Mitwirkung des genannten Kommissionsmitgliedes bzw. Ersatzmitgliedes der belangten Behörde in den im Antrag genannten Verfahren, weshalb dieser einer (inhaltlichen) Sachentscheidung durch die belangte Behörde ebenfalls unzugänglich sei. Im Weiteren setzte sich die belangte Behörde im Einzelnen mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander und verwies im Hinblick auf die von ihr behauptete Antragsberechtigung darauf, dass die Bestimmung des § 82 Abs. 2 Z 2 EisbG, welche die Zusammensetzung und die Ernennungserfordernisse der Mitglieder der belangten Behörde regle, gemäß dem eindeutigen Wortlaut sowie der systematischen Einordnung als "Auswahlhindernis a priori" konzipiert sei und nicht - wie von der Beschwerdeführerin verstanden - als nachträgliche Ausschlussmöglichkeit. Anders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht, ermächtige das Fehlen eines expliziten Ausschlussrechts keinesfalls zur Anwendung eines völlig anderen Ordnungssystems, hier der Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes. Ein Rückgriff auf die Regelung des § 118 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG) sei sohin unzulässig. Zu dem von der Beschwerdeführerin hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung der Befangenheit der genannten (Ersatz-)Mitglieder führte die belangte Behörde ins Treffen, dass das Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheids dann nicht gegeben sei, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis entschieden werden könne. Auch wenn im Hinblick auf die Feststellung der Befangenheit von Verwaltungsorganen kein Antragsrecht einer Verfahrenspartei auf Geltendmachung bestehe, so habe die belangte Behörde in der Begründung des betreffenden verfahrensbeendenden Bescheides dennoch auf die einzelnen Vorwürfe einzugehen. Die Partei habe sodann die Möglichkeit, die behauptete Befangenheit im Rechtsmittelwege zu relevieren. Im Weiteren setzte sich die belangte Behörde mit den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Umständen im Hinblick auf die behauptete Befangenheit bzw. Ausgeschlossenheit des genannten Mitglieds bzw. Ersatzmitglieds auseinander und verneinte das Vorliegen eines faktischen oder rechtlichen Naheverhältnisses iSd § 82 Abs. 2 Z 2 EisbG oder einer Befangenheit. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vorlägen, sei mit Zurückweisung vorzugehen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung ihrer Zuständigkeit im Wesentlichen aus, dass weder die materiengesetzliche Bestimmung des EisbG, auf die sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zentral stütze und woraus sie eine Antragsberechtigung auf Feststellung eines "Ausschlussgrundes" bzw. mangelnder Unabhängigkeit ableiten zu können vermeine, noch andere (sonder)gesetzliche Vorschriften sie zur Einbringung der verfahrensgegenständlichen Feststellungsanträge berechtigen würden. Auch die allgemeine Bestimmung des Paragraph 7, AVG räume den Parteien abgesehen von Mitwirkungsrechten kein förmliches Antrags- oder Ablehnungsrecht ein. Lägen die Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag nicht vor, sei dieser als unzulässig zurückzuweisen. Entsprechendes gelte mangels einschlägiger Rechtsgrundlage auch für den von der Beschwerdeführerin in eventu gestellten Antrag auf Feststellung der Befangenheit mit der Konsequenz der Untersagung der Mitwirkung des genannten Kommissionsmitgliedes bzw. Ersatzmitgliedes der belangten Behörde in den im Antrag genannten Verfahren, weshalb dieser einer (inhaltlichen) Sachentscheidung durch die belangte Behörde ebenfalls unzugänglich sei. Im Weiteren setzte sich die belangte Behörde im Einzelnen mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander und verwies im Hinblick auf die von ihr behauptete Antragsberechtigung darauf, dass die Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG, welche die Zusammensetzung und die Ernennungserfordernisse der Mitglieder der belangten Behörde regle, gemäß dem eindeutigen Wortlaut sowie der systematischen Einordnung als "Auswahlhindernis a priori" konzipiert sei und nicht - wie von der Beschwerdeführerin verstanden - als nachträgliche Ausschlussmöglichkeit. Anders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht, ermächtige das Fehlen eines expliziten Ausschlussrechts keinesfalls zur Anwendung eines völlig anderen Ordnungssystems, hier der Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes. Ein Rückgriff auf die Regelung des Paragraph 118, Absatz 3, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG) sei sohin unzulässig. Zu dem von der Beschwerdeführerin hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung der Befangenheit der genannten (Ersatz-)Mitglieder führte die belangte Behörde ins Treffen, dass das Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheids dann nicht gegeben sei, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis entschieden werden könne. Auch wenn im Hinblick auf die Feststellung der Befangenheit von Verwaltungsorganen kein Antragsrecht einer Verfahrenspartei auf Geltendmachung bestehe, so habe die belangte Behörde in der Begründung des betreffenden verfahrensbeendenden Bescheides dennoch auf die einzelnen Vorwürfe einzugehen. Die Partei habe sodann die Möglichkeit, die behauptete Befangenheit im Rechtsmittelwege zu relevieren. Im Weiteren setzte sich die belangte Behörde mit den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Umständen im Hinblick auf die behauptete Befangenheit bzw. Ausgeschlossenheit des genannten Mitglieds bzw. Ersatzmitglieds auseinander und verneinte das Vorliegen eines faktischen oder rechtlichen Naheverhältnisses iSd Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG oder einer Befangenheit. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vorlägen, sei mit Zurückweisung vorzugehen gewesen.

Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Übermittlung der jährlich der Bundesregierung vorzulegenden aktuellen Erklärungen ihrer Mitglieder betreffend die Einhaltung der materiengesetzlichen Unabhängigkeitserfordernisse stellte die belangte Behörde klar, dass es sich dabei um eine Kontrollbefugnis der Bundesregierung, die Einhaltung der Bestellungserfordernisse nachgewiesen zu bekommen, um so ein Mindestmaß an Kontrolle der Unabhängigkeit der von ihr zu bestellenden Mitglieder sicher zu stellen, handle. Die Beschwerdeführerin verkenne somit auch hier den materiengesetzlich vorgesehenen Normzweck. Ein Anspruch auf Ausfolgung von Behördendokumenten könne daraus nicht abgeleitet werden, zumal es sich dabei nicht wie von der Beschwerdeführerin behauptet um eine bloße Informationserteilung iSv Wissenserklärungen gemäß den Auskunftspflichtbestimmungen handle. Ein individuelles rechtliches Interesse, das einen Rechtsanspruch auf Vorlage von Unterlagen im Rahmen staatlicher Kontrolltätigkeit begründen würde, ließe sich daraus nicht ableiten. Zudem wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Zuständigkeit zur Ausübung der Kontrollbefugnis nach § 82a EisbG nicht in ihrem sachlichen Wirkungsbereich liege, zumal sie nicht selbst zur Beurteilung ihrer eigenen Erklärungen berufen sei.Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Übermittlung der jährlich der Bundesregierung vorzulegenden aktuellen Erklärungen ihrer Mitglieder betreffend die Einhaltung der materiengesetzlichen Unabhängigkeitserfordernisse stellte die belangte Behörde klar, dass es sich dabei um eine Kontrollbefugnis der Bundesregierung, die Einhaltung der Bestellungserfordernisse nachgewiesen zu bekommen, um so ein Mindestmaß an Kontrolle der Unabhängigkeit der von ihr zu bestellenden Mitglieder sicher zu stellen, handle. Die Beschwerdeführerin verkenne somit auch hier den materiengesetzlich vorgesehenen Normzweck. Ein Anspruch auf Ausfolgung von Behördendokumenten könne daraus nicht abgeleitet werden, zumal es sich dabei nicht wie von der Beschwerdeführerin behauptet um eine bloße Informationserteilung iSv Wissenserklärungen gemäß den Auskunftspflichtbestimmungen handle. Ein individuelles rechtliches Interesse, das einen Rechtsanspruch auf Vorlage von Unterlagen im Rahmen staatlicher Kontrolltätigkeit begründen würde, ließe sich daraus nicht ableiten. Zudem wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Zuständigkeit zur Ausübung der Kontrollbefugnis nach Paragraph 82 a, EisbG nicht in ihrem sachlichen Wirkungsbereich liege, zumal sie nicht selbst zur Beurteilung ihrer eigenen Erklärungen berufen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin sei dadurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf Geltendmachung und Vollziehung bzw. Feststellung des Ausschlussgrundes gemäß § 82 Abs. 2 Z 2 EisbG bzw. des Befangenheitsgrundes nach § 84 Abs. 2 EisbG, die ihr als Marktteilnehmerin zur notwendigen Sicherung unabhängiger Beurteilung im Rahmen der wettbewerblichen Aufsichtsfunktion der belangten Behörde zukämen, verletzt. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie (RL) 2022/34/EU, die materienbezogen besondere Unabhängigkeits- bzw. Unparteilichkeitskriterien vorsehe, aus, dass es sich bei der Geltendmachung eines Ausschlussgrundes eines Mitglieds einer unabhängigen Regulierungsbehörde um einen Fall "vertypter Befangenheit" handle, was der betroffenen Partei ein förmliches Antrags- und Ablehnungsrecht einräume. Ausgehend vom unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatz, der eine gleichwertige Effektuierung des Rechtschutzes in Anwendungsbereichen des Unionsrechts verlange, sei der Ausschlussgrund des § 82 EisbG zumindest als "absoluter Befangenheitsgrund" iSv § 7 AVG zu interpretieren, welcher jederzeit von Amts wegen und ohne dass es des Abwartens der Sachentscheidung und der Erhebung eines Rechtsmittels dagegen bedürfe, wahrzunehmen sei. § 82 Abs. 2 Z 2 EisbG solle im Sinne der unionsrechtlichen Zwecksetzung der Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zu Gunsten sämtlicher Marktteilnehmer, die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffen sein können, dienen und eine effektive Kontrolle ermöglichen und stelle damit ein wesentliches Element zu deren Schutz dar. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei die Ausschlussbestimmung des § 82 EisbG daher nicht lediglich als Auswahlhindernis "a priori" zu verstehen, sondern könne jederzeit und insbesondere vor einer Entscheidung in einem laufenden Verfahren geltend gemacht werden. Im Lichte des Art. 6 EMRK sowie der Wertungen des Art. 47 GRC sei die vorgegebene Unabhängigkeit in der Entscheidungsfindung durch die belangte Behörde nur dann gewährleistet, wenn die Geltendmachung und Vollziehung des Ausschlussgrundes jederzeit durch davon betroffene Marktteilnehmer, wie vorliegend die Beschwerdeführerin, möglich sei. Würde man der Beschwerdeführerin nicht einen Rechtsanspruch auf Geltendmachung der Marktunabhängigkeit der Regulierungsbehörde gemäß § 82 Abs. 2 Z 2 EisbG zugestehen, wäre die Effektivität wettbewerbsbehördlicher Kontrolle und Durchsetzung im Bereiche des Schienenverkehrsmarktes nicht gewährleistet.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin sei dadurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf Geltendmachung und Vollziehung bzw. Feststellung des Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG bzw. des Befangenheitsgrundes nach Paragraph 84, Absatz 2, EisbG, die ihr als Marktteilnehmerin zur notwendigen Sicherung unabhängiger Beurteilung im Rahmen der wettbewerblichen Aufsichtsfunktion der belangten Behörde zukämen, verletzt. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie (RL) 2022/34/EU, die materienbezogen besondere Unabhängigkeits- bzw. Unparteilichkeitskriterien vorsehe, aus, dass es sich bei der Geltendmachung eines Ausschlussgrundes eines Mitglieds einer unabhängigen Regulierungsbehörde um einen Fall "vertypter Befangenheit" handle, was der betroffenen Partei ein förmliches Antrags- und Ablehnungsrecht einräume. Ausgehend vom unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatz, der eine gleichwertige Effektuierung des Rechtschutzes in Anwendungsbereichen des Unionsrechts verlange, sei der Ausschlussgrund des Paragraph 82, EisbG zumindest als "absoluter Befangenheitsgrund" iSv Paragraph 7, AVG zu interpretieren, welcher jederzeit von Amts wegen und ohne dass es des Abwartens der Sachentscheidung und der Erhebung eines Rechtsmittels dagegen bedürfe, wahrzunehmen sei. Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG solle im Sinne der unionsrechtlichen Zwecksetzung der Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zu Gunsten sämtlicher Marktteilnehmer, die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffen sein können, dienen und eine effektive Kontrolle ermöglichen und stelle damit ein wesentliches Element zu deren Schutz dar. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei die Ausschlussbestimmung des Paragraph 82, EisbG daher nicht lediglich als Auswahlhindernis "a priori" zu verstehen, sondern könne jederzeit und insbesondere vor einer Entscheidung in einem laufenden Verfahren geltend gemacht werden. Im Lichte des Artikel 6, EMRK sowie der Wertungen des Artikel 47, GRC sei die vorgegebene Unabhängigkeit in der Entscheidungsfindung durch die belangte Behörde nur dann gewährleistet, wenn die Geltendmachung und Vollziehung des Ausschlussgrundes jederzeit durch davon betroffene Marktteilnehmer, wie vorliegend die Beschwerdeführerin, möglich sei. Würde man der Beschwerdeführerin nicht einen Rechtsanspruch auf Geltendmachung der Marktunabhängigkeit der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG zugestehen, wäre die Effektivität wettbewerbsbehördlicher Kontrolle und Durchsetzung im Bereiche des Schienenverkehrsmarktes nicht gewährleistet.

Die belangte Behörde habe in Widerspruch zur höchstgerichtlichen Judikatur das Vorliegen eines Feststellungsinteresses der Beschwerdeführerin verkannt, welches sich auf der notwendigen Sicherstellung der "vollkommenen" Unabhängigkeit der belangten Behörde gründe. Die strittigen Rechtsverhältnisse, die die Ausgestaltung und damit letztlich auch das Ergebnis der bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren beeinflussten, seien daher ex ante zu klären und nicht erst anlässlich eines Rechtsmittelverfahrens im Rahmen eines Regulierungsverfahrens, dessen primärer Zweck nicht die Bekämpfung mangelnder behördlicher Unabhängigkeit sei.

Die Untätigkeit der belangten Behörde in Bezug auf die beantragten Feststellungen wiege im vorliegenden Fall tatsächlich so schwer, dass auch ein auf das öffentliche Interesse gestütztes Antragsrecht der Beschwerdeführerin anzunehmen sei. Aufgabe der Regulierung sei es nämlich auch, "Gemeinwohlbelange zur Geltung zu bringen und ein Gegengewicht zu den nackten Kräften des Wettbewerbs zu bilden."

Würde die "Marktunabhängigkeit" der Regulierungsbehörde nicht sichergestellt, weil deren Mitglieder Nahebeziehungen zum Monopolisten unterhielten, sei mangels chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auch das Gemeinwohl gefährdet.

Im Weiteren sucht die Beschwerdeführerin, ihren bisherigen Standpunkt im behördlichen Verfahren im Wesentlichen wiederholend, das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 82 Abs. 2 Z 2 EisbG durch Analogie zu § 118 Abs. 3 und 4 TKG zu begründen. Ein Auswahlhindernis mit der Wirkung "a priori" - wie die belangte Behörde fälschlicherweise annehme - hätte demnach die Konsequenz, dass in all jenen Fällen, in welchen der Ausschlussgrund erst nach Ernennung des Mitglieds hervorkomme, dieser nicht mehr geltend gemacht werden könne. Schon die unionsrechtliche Zweckbestimmung zeige jedoch, dass es sich bei beiden Regelungen um idente Bestimmungen mit einer identen gesetzgeberischen Intention handle. Zur Sicherstellung der unionsrechtlich vorgesehenen Unabhängigkeitsgarantien bedürfe es einer rechtsgestaltenden Ausschlusskompetenz wie in § 118 Abs. 4 TKG vorgesehen und damit eines korrespondierenden Antragsrechts potentiell betroffener Marktteilnehmer. Dass die beiden Bestimmungen jeweils einen anderen persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich erfassten, schade nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht. Entgegen dem Standpunkt der belangten Behörde liege hier eine planwidrige Lücke vor, die im Wege der Gesetzesanalogie in unionsrechtskonformer Interpretation der vorliegend einschlägigen Richtlinienvorgaben zu schließen sei.Im Weiteren sucht die Beschwerdeführerin, ihren bisherigen Standpunkt im behördlichen Verfahren im Wesentlichen wiederholend, das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG durch Analogie zu Paragraph 118, Absatz 3 und 4 TKG zu begründen. Ein Auswahlhindernis mit der Wirkung "a priori" - wie die belangte Behörde fälschlicherweise annehme - hätte demnach die Konsequenz, dass in all jenen Fällen, in welchen der Ausschlussgrund erst nach Ernennung des Mitglieds hervorkomme, dieser nicht mehr geltend gemacht werden könne. Schon die unionsrechtliche Zweckbestimmung zeige jedoch, dass es sich bei beiden Regelungen um idente Bestimmungen mit einer identen gesetzgeberischen Intention handle. Zur Sicherstellung der unionsrechtlich vorgesehenen Unabhängigkeitsgarantien bedürfe es einer rechtsgestaltenden Ausschlusskompetenz wie in Paragraph 118, Absatz 4, TKG vorgesehen und damit eines korrespondierenden Antragsrechts potentiell betroffener Marktteilnehmer. Dass die beiden Bestimmungen jeweils einen anderen persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich erfassten, schade nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht. Entgegen dem Standpunkt der belangten Behörde liege hier eine planwidrige Lücke vor, die im Wege der Gesetzesanalogie in unionsrechtskonformer Interpretation der vorliegend einschlägigen Richtlinienvorgaben zu schließen sei.

Zur näheren Darlegung der vermeintlichen Ausschluss- bzw. Befangenheitsgründe führt die Beschwerdeführerin aus, die bezeichneten (Ersatz-)Mitglieder stünden in einem rechtlichen, jedenfalls aber in einem faktischen Naheverhältnis zu dem genannten Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das der Regulierung durch die belangte Behörde unterliege, sodass sie gemäß der materiengesetzlichen Anordnung der belangten Behörde nicht angehören dürften. Die Beschwerdeführerin nimmt dabei umfassend Bezug auf das von der belangten Behörde zu SCK-WA-12-002 geführte Verfahren (gegen den verfahrensbeendenden Bescheid erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht zu W110 2162055-1 protokolliert ist) und wiederholt weitgehend wortident die dort vorgebrachten Einwände im Hinblick auf die Befangenheit bzw. Ausgeschlossenheit der genannten (Ersatz-)Mitglieder.

Zu der von ihr beantragten Vorlage der Erklärungen nach § 82a EisbG iVm dem AuskunftspflichtG führt die Beschwerdeführerin aus, ihr sei zu Unrecht ein Rechtsanspruch auf Auskunftserteilung versagt worden. Die belangte Behörde verkenne auch hier den Sinn und Zweck der angesprochenen Regelungen, die eine effektive Rechtswahrnehmung im Hinblick auf die Einhaltung der unionsrechtlich determinierten Unabhängigkeitsgarantien durch die Marktteilnehmer sicherstellen sollten. Dem Antrag der Beschwerdeführerin wäre daher durch Offenlegung der in den Erklärungen gemäß § 82a EisbG enthaltenen Informationen zu entsprechen gewesen. Was die behaupteten Verfahrensfehler betrifft, rügt die Beschwerdeführerin schließlich unter näherer Begründung das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung und das somit ihrer Ansicht nach unvollständig gebliebene Ermittlungsverfahren sowie das Fehlen notwendiger Feststellungen.Zu der von ihr beantragten Vorlage der Erklärungen nach Paragraph 82 a, EisbG in Verbindung mit dem AuskunftspflichtG führt die Beschwerdeführerin aus, ihr sei zu Unrecht ein Rechtsanspruch auf Auskunftserteilung versagt worden. Die belangte Behörde verkenne auch hier den Sinn und Zweck der angesprochenen Regelungen, die eine effektive Rechtswahrnehmung im Hinblick auf die Einhaltung der unionsrechtlich determinierten Unabhängigkeitsgarantien durch die Marktteilnehmer sicherstellen sollten. Dem Antrag der Beschwerdeführerin wäre daher durch Offenlegung der in den Erklärungen gemäß Paragraph 82 a, EisbG enthaltenen Informationen zu entsprechen gewesen. Was die behaupteten Verfahrensfehler betrifft, rügt die Beschwerdeführerin schließlich unter näherer Begründung das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung und das somit ihrer Ansicht nach unvollständig gebliebene Ermittlungsverfahren sowie das Fehlen notwendiger Feststellungen.

3. Mit Schriftsatz vom 06.02.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor und übermittelte die Akten des Verwaltungsverfahrens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Mit bei der belangten Behörde zu den GZ: SCK-WA-12-002, SCK-WA-12-028, SCK-15-003 sowie SCK-WA-12-013 eingebrachtem Schreiben vom 11.11.2016 rügte die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Ausschlussgrundes bei XXXX als Mitglied der Schienen-Control Kommission und XXXX als Ersatzmitglied der Schienen-Control Kommission, in eventu die Befangenheit der Genannten und stellte nachstehende Anträge:1.1. Mit bei der belangten Behörde zu den GZ: SCK-WA-12-002, SCK-WA-12-028, SCK-15-003 sowie SCK-WA-12-013 eingebrachtem Schreiben vom 11.11.2016 rügte die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Ausschlussgrundes bei römisch 40 als Mitglied der Schienen-Control Kommission und römisch 40 als Ersatzmitglied der Schienen-Control Kommission, in eventu die Befangenheit der Genannten und stellte nachstehende Anträge:

"1. Die Schienen-Control Kommission möge feststellen, dass hinsichtlich des Kommissionsmitglieds XXXX ein Ausschlussgrund im Sinne von § 82 Abs 2 Z 2 EisbG vorliegt, dies mit der Wirkung, dass bei XXXX der Verlust der Mitgliedschaft zur Schienen-Control Kommission eintritt;"1. Die Schienen-Control Kommission möge feststellen, dass hinsichtlich des Kommissionsmitglieds römisch 40 ein Ausschlussgrund im Sinne von Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG vorliegt, dies mit der Wirkung, dass bei römisch 40 der Verlust der Mitgliedschaft zur Schienen-Control Kommission eintritt;

in eventu

die Schienen-Control Kommission möge die Befangenheit von XXXX feststellen, unddie Schienen-Control Kommission möge die Befangenheit von römisch 40 feststellen, und

die Schienen-Control Kommission möge jedenfalls die Mitwirkung von XXXX im Verfahren SCK-WA-12-002 mit sofortiger Wirkung untersagen.die Schienen-Control Kommission möge jedenfalls die Mitwirkung von römisch 40 im Verfahren SCK-WA-12-002 mit sofortiger Wirkung untersagen.

2. Die Schienen-Control Kommission möge feststellen, dass hinsichtlich des Ersatzmitglieds der Schienen-Control Kommission,

XXXX , ein Ausschlussgrund im Sinne von § 82 Abs 2 Z 2 EisbG vorliegt, dies mit der Wirkung, dass bei XXXX der Verlust der Ersatzmitgliedschaft zur Schienen-Control Kommission eintritt;römisch 40 , ein Ausschlussgrund im Sinne von Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG vorliegt, dies mit der Wirkung, dass bei römisch 40 der Verlust der Ersatzmitgliedschaft zur Schienen-Control Kommission eintritt;

in eventu

die Schienen-Control Kommission möge die Befangenheit von XXXX feststellen, und die Schienen-Control Kommission möge jedenfalls mit sofortiger Wirkung die Mitwirkung von XXXX in den Verfahren SCK-WA-12-002, SCK-WA-12-028, SCK-15-003 und SCK-WA-12-013 untersagen.die Schienen-Control Kommission möge die Befangenheit von römisch 40 feststellen, und die Schienen-Control Kommission möge jedenfalls mit sofortiger Wirkung die Mitwirkung von römisch 40 in den Verfahren SCK-WA-12-002, SCK-WA-12-028, SCK-15-003 und SCK-WA-12-013 untersagen.

3. Die Schienen-Control Kommission möge mit Bezug auf § 82a EisbG und die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes hinsichtlich aller ihrer Mitglieder und Ersatzmitglieder die jährlich der Bundesregierung vorzulegenden aktuellen Erklärungen zu Handen unserer Rechtsvertreter vorlegen."3. Die Schienen-Control Kommission möge mit Bezug auf Paragraph 82 a, EisbG und die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes hinsichtlich aller ihrer Mitglieder und Ersatzmitglieder die jährlich der Bundesregierung vorzulegenden aktuellen Erklärungen zu Handen unserer Rechtsvertreter vorlegen."

1.2. Die belangte Behörde hat gegen die XXXX mehrere wettbewerbsaufsichtsbehördliche Verfahren, unter anderem zu GZ: SCK-WA-12-002, eingeleitet, davon jeweils alle am Eisenbahnverkehrsmarkt tätigen Eisenbahnverkehrsunternehmen informiert und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Davon hat die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht und im Verfahren zu GZ: SCK-WA-12-002 umfassend Einwendungen unter anderem zum Vorliegen der Befangenheit bzw. Ausgeschlossenheit von XXXX erhoben.1.2. Die belangte Behörde hat gegen die römisch 40 mehrere wettbewerbsaufsichtsbehördliche Verfahren, unter anderem zu GZ: SCK-WA-12-002, eingeleitet, davon jeweils alle am Eisenbahnverkehrsmarkt tätigen Eisenbahnverkehrsunternehmen informiert und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Davon hat die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht und im Verfahren zu GZ: SCK-WA-12-002 umfassend Einwendungen unter anderem zum Vorliegen der Befangenheit bzw. Ausgeschlossenheit von römisch 40 erhoben.

Mit Bescheid vom 27.03.2017 erledigte die belangte Behörde das zu GZ: SCK-WA-12-002 eingeleitete wettbewerbsaufsichtsbehördliche Verfahren. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen Beschwerde ein, in welcher sie das gegenständliche Beschwerdevorbringen zum Vorbringen im genannten Verfahren erhob und u.a. das Vorliegen eines Ausschlussgrundes bzw. der Befangenheit bei XXXX relevierte. Das Beschwerdeverfahren wurde beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ W110 2162055-1 protokolliert und mit Erkenntnis vom 10.12.2018 erledigt.Mit Bescheid vom 27.03.2017 erledigte die belangte Behörde das zu GZ: SCK-WA-12-002 eingeleitete wettbewerbsaufsichtsbehördliche Verfahren. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen Beschwerde ein, in welcher sie das gegenständliche Beschwerdevorbringen zum Vorbringen im genannten Verfahren erhob und u.a. das Vorliegen eines Ausschlussgrundes bzw. der Befangenheit bei römisch 40 relevierte. Das Beschwerdeverfahren wurde beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ W110 2162055-1 protokolliert und mit Erkenntnis vom 10.12.2018 erledigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist insoweit unstrittig.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission - wie dies auch einfachgesetzlich in § 84 Abs. 4 EisbG idF BGBl. I 137/2015 vorgesehen ist - zuständig.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control Kommission - wie dies auch einfachgesetzlich in Paragraph 84, Absatz 4, EisbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2015, vorgesehen ist - zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Eine solche Anordnung der Senatszuständigkeit enthält § 84 Abs. 8 EisbG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen - so wie hier - die Schienen-Control Kommission belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 VwGVG), durch Senat entscheidet.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Eine solche Anordnung der Senatszuständigkeit enthält Paragraph 84, Absatz 8, EisbG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen - so wie hier - die Schienen-Control Kommission belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG), durch Senat entscheidet.

3.2. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957 idF BGBl. I Nr. 137/2015, lauten:3.2. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,, lauten:

"Zusammensetzung der Schienen-Control Kommission

§ 82. (1) Die Schienen-Control Kommission besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle. Ein Mitglied und das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied haben dem Richterstand anzugehören. Die übrigen Mitglieder und die für sie bestellten Ersatzmitglieder haben Fachleute für die einschlägigen Bereiche des Verkehrswesens oder für andere netzgebundene Bereiche zu sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind über Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie von der Bundesregierung zu bestellen. Den jeweiligen Bestellungen hat ein transparentes Auswahlverfahren zugrunde zu liegen.Paragraph 82, (1) Die Schienen-Control Kommission besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle. Ein Mitglied und das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied haben dem Richterstand anzugehören. Die übrigen Mitglieder und die für sie bestellten Ersatzmitglieder haben Fachleute für die einschlägigen Bereiche des Verkehrswesens oder für andere netzgebundene Bereiche zu sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind über Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie von der Bundesregierung zu bestellen. Den jeweiligen Bestellungen hat ein transparentes Auswahlverfahren zugrunde zu liegen.

(2) Der Schienen-Control Kommission dürfen nicht angehören:

1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;

2. Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Schienen-Control Kommission in Anspruch nehmen;

3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

[...]

Erklärung der Mitglieder und Ersatzmitglieder

§ 82a. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schienen-Control KommissionParagraph 82 a, (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schienen-Control Kommission

1. haben stets unabhängig von allen Marktinteressen im Bezug auf den Eisenbahnsektor zu handeln,

2. dürfen in keiner Form an Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen, Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Betreibern von Serviceeinrichtungen beteiligt sein, und

3. dürfen mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen, Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Betreibern von Serviceeinrichtungen in keiner rechtsgeschäftlichen Beziehung stehen; davon ausgenommen ist der Abschluss von Verträgen über die Beförde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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