TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/27 G309 2175197-1

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Veröffentlicht am 27.12.2018
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Entscheidungsdatum

27.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G309 2175197-1/18E

Schriftliche Ausfertigung des am 16.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA: Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zl. XXXX, betreffend internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA: Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zl. römisch 40 , betreffend internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) verließ seinen Herkunftsstaat Irak Anfang September 2015 und stellte nach seiner schlepperunterstützten Einreise ins Bundesgebiet am 10.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX, am 10.09.2015 gab der BF an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am (01.01.)2014 in XXXX, Irak, geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung, ledig sowie kinderlos und habe zuletzt in Bagdad, XXXX, gelebt.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 , am 10.09.2015 gab der BF an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am (01.01.)2014 in römisch 40 , Irak, geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung, ledig sowie kinderlos und habe zuletzt in Bagdad, römisch 40 , gelebt.

Zu den Gründen seiner Ausreise sowie den Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in den Irak befragt, führte der BF gleichlautend wie folgt aus: "Ich hatte Angst seit ich in Bagdad lebe. Es gibt dort regelmäßig Bombenanschläge und Attentate. Man lebt dort nur in Angst und es herrscht Bürgerkrieg in Bagdad. Bereits meine Eltern sind durch Bombenanschläge, beim Einkaufen 2009, ums Leben gekommen."

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 14.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Eingangs bestätigte der BF, die arabische Sprache zu verstehen und gab weiters an, sich nicht genau an die Erstbefragung erinnern zu können, da er starke Tabletten gegen seine psychischen Probleme genommen habe. Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der BF an, dass er in Bagdad geboren sei, er in Bagdad fünf Jahre die Schule besucht habe, er nach dem Tod der Eltern bei seinem Bruder in Bagdad gewohnt habe, ihn sein Bruder geschlagen und ihm die Nase gebrochen habe, er mit 15 Jahren bei seinem Bruder ausgezogen sei und seit 2013 keinen Kontakt zu ihm habe, er bis zu seinem 21. Lebensjahr auf der Straße gelebt sowie als Hilfsarbeiter bei einem Automechaniker und als "Transporteur für Gepäcksstücke" gearbeitet habe. Seine Eltern seien amXXXX.2007 bei einer Explosion getötet worden, eine Tante väterlicherseits, sein Bruder und seine Schwester würden noch im Irak leben. Mit der Schwester habe er über das Internet Kontakt.

Den Irak habe er aus zwei Gründen verlassen. Der erste Grund sei, dass ihn sein Bruder immer geschlagen habe und der zweite Grund, dass er vor den Milizen geflohen sei. Die Milizen seien zu ihnen gekommen, haben mit ihnen geredet und versucht [sie dazu zu bringen], dass sie sich [ihnen] anschließen. Die Milizen gaben ihnen immer wieder einen Monat Zeit sich zu entscheiden. XXXX habe versucht den BF zu rekrutieren und gehöre er zur Saraya as-Salam Miliz. Diese Miliz werde vom Iran unterstützt und sei gemeinsam mit Al-Haschd asch-Schabi [Anm. Nationalmobilmachung auch Volksmobilmachungskräfte/-einheiten/-komitee (PMF/PMU/PMC)] in Nadschaf. Er sei zwei Jahre von XXXX verfolgt worden. Weder die Schläge durch seinen Bruder noch die Anwerbungsversuche der Milizen habe der BF bei der Polizei angezeigt. Bei seiner Schwester im Irak könne er nicht bleiben, da sie wenig Geld und fünf Kinder habe. Der Schwager des BF bekomme als Hilfsarbeiter unregelmäßig Geld. Der BF könne dort [bei seiner Schwester] keine Ehe schließen und habe keine Arbeit. Auch habe er Angst als menschliches Schutzschild verwendet zu werden. Der BF möchte heiraten, eine Zukunft haben und eine Familie aufbauen.Den Irak habe er aus zwei Gründen verlassen. Der erste Grund sei, dass ihn sein Bruder immer geschlagen habe und der zweite Grund, dass er vor den Milizen geflohen sei. Die Milizen seien zu ihnen gekommen, haben mit ihnen geredet und versucht [sie dazu zu bringen], dass sie sich [ihnen] anschließen. Die Milizen gaben ihnen immer wieder einen Monat Zeit sich zu entscheiden. römisch 40 habe versucht den BF zu rekrutieren und gehöre er zur Saraya as-Salam Miliz. Diese Miliz werde vom Iran unterstützt und sei gemeinsam mit Al-Haschd asch-Schabi [Anm. Nationalmobilmachung auch Volksmobilmachungskräfte/-einheiten/-komitee (PMF/PMU/PMC)] in Nadschaf. Er sei zwei Jahre von römisch 40 verfolgt worden. Weder die Schläge durch seinen Bruder noch die Anwerbungsversuche der Milizen habe der BF bei der Polizei angezeigt. Bei seiner Schwester im Irak könne er nicht bleiben, da sie wenig Geld und fünf Kinder habe. Der Schwager des BF bekomme als Hilfsarbeiter unregelmäßig Geld. Der BF könne dort [bei seiner Schwester] keine Ehe schließen und habe keine Arbeit. Auch habe er Angst als menschliches Schutzschild verwendet zu werden. Der BF möchte heiraten, eine Zukunft haben und eine Familie aufbauen.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 17.10.2017, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (a.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (b.) (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 17.10.2017, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (a.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (b.) (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte das BFA nach Wiedergabe der Einvernahme des BF und den Feststellungen zu dessen Person aus, dass seitens des BFA nicht festgestellt werden könne, dass der BF im Irak konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Übergriffen maßgeblicher Intensität ausgesetzt gewesen sei oder es im Falle einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wäre. Fest stehe, dass er den Irak aufgrund der allgemein herrschenden Situation verlassen habe und der BF keine asylrelevanten Fluchtgründe vorbringen konnte.

In der Beweiswürdigung wird diesbezüglich dargelegt, dass das Vorbringen des BF den Irak wegen der unsicheren Lage verlassen zu haben als glaubhaft angesehen werde. Bei seinem weiteren Vorbringen (Misshandlung durch Bruder, Gefahr der Rekrutierung durch Miliz) habe sich der BF auf das Aufstellen von bloß abstrakten und unkonkreten Behauptungen beschränkt. Das Vorbringen beinhalte keine glaubhaften, gegen den BF persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen und habe er sein Vorbringen auch widersprüchlich dargestellt.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das BFA, der BF habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem BF sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da im Irak von keiner gegen den BF gerichteten Bedrohungssituation gesprochen werden könne, weshalb nicht von einer Gefahr iSd § 50 FPG ausgegangen werden könne und bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könnten. Dem BF sei es zuzumuten sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und gegebenenfalls mit der Unterstützung der Familienangehörigen im Irak den Lebensunterhalt zu sichern. Die im Verfahren angegebenen psychischen Probleme des BF können - wenn auch nicht auf österreichischem Niveau - im Irak behandelt werden. Dem BF sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte das BFA, der BF habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem BF sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da im Irak von keiner gegen den BF gerichteten Bedrohungssituation gesprochen werden könne, weshalb nicht von einer Gefahr iSd Paragraph 50, FPG ausgegangen werden könne und bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, FPG unzulässig machen könnten. Dem BF sei es zuzumuten sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und gegebenenfalls mit der Unterstützung der Familienangehörigen im Irak den Lebensunterhalt zu sichern. Die im Verfahren angegebenen psychischen Probleme des BF können - wenn auch nicht auf österreichischem Niveau - im Irak behandelt werden. Dem BF sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen.

4. Mit Verfahrensordnung vom 13.10.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt.4. Mit Verfahrensordnung vom 13.10.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt.

5. Mit dem am 27.10.2017 beim BFA eingelangten und mit demselben Datum datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. In der Beschwerde wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine Beschwerdeverhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz vom 10.09.2015 Folge gegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55, 57 AsylG 2005 erteilen, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückverweisen und die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak aufheben.5. Mit dem am 27.10.2017 beim BFA eingelangten und mit demselben Datum datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. In der Beschwerde wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine Beschwerdeverhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz vom 10.09.2015 Folge gegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 erteilen, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückverweisen und die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak aufheben.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 30.10.2017 vom BFA vorgelegt und langten am 02.11.2017 beim BVwG ein.

7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.11.2018 wurden den Verfahrensparteien aktuelle Länderdokumentationsunterlagen zur Lage im Irak zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

8. Am 09.11.2017 langte beim BVwG eine Stellungnahme des BF ein und wurde darin ausgeführt, dass die medizinische Versorgungssituation im Irak angespannt sei, in Bagdad viele Krankenhäuser mit eingeschränkter Kapazität arbeiten und ein massiver Versorgungsmangel bestehe. Auch könne der Staat die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich in allen Landesteilen gewährleisten. Der Erhalt von Medikamenten sei ebenfalls eingeschränkt bzw. seien diese nur privat erhältlich. Die Kosten für die Behandlung seien von verschiedenen Faktoren wie Alter, Geschlecht und Wohnort abhängig. Psychiatrische Erkrankungen seien im Irak stigmatisiert. Eine medizinische Behandlung des BF sei im Falle einer Rückkehr nicht gewährleistet.

9. Am 16.11.2018 führte das BVwG in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durch. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem BF einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der ihm bereits zuvor übermittelten Länderdokumentationsunterlagen sowie der Anfragebeantwortung zu "Anpassungsstörung nach psychischer Belastung; Medikamente" erörtert. Ferner wurde das im Strafverfahren des Landesgerichtes für XXXX, GZ: XXXX, zum Gesundheitszustand des BF erstellte Gutachten des Gerichtssachverständigen XXXX, die gekürzte Urteilsausfertigung und der Protokollsvermerk zum Akt genommen und dem Rechtsvertreter eine Kopie des Gutachtens ausgefolgt. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.9. Am 16.11.2018 führte das BVwG in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreund

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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