TE Bvwg Beschluss 2018/12/28 W112 2115747-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.12.2018
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Entscheidungsdatum

28.12.2018

Norm

AVG §13 Abs7
BFA-VG §18
BFA-VG §22a Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W112 2115747-3/3E

W112 2115741-3/3E

W112 2115744-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Anträge von XXXX (auch XXXX)XXXX, geb. XXXX, StA SYRIEN alias staatenlos, 2. XXXX (auch XXXX) XXXX, geb. XXXX, StA SYRIEN alias staatenlos, und 3. mj. XXXX, geb. XXXX, StA SYRIEN alias staatenlos, die Minderjährigen vertreten durch den Vater XXXX (auch XXXX) XXXX, alle vertreten durch XXXX, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeerhebung gegen die Festnahme der Beschwerdeführer am 29.08.2018 und die Anhaltung der Beschwerdeführer im Rahmen der Festnahme von 29.08.2015, 15:00 Uhr, bis 31.08.2015, 21:00 Uhr, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Anträge von römisch 40 (auch römisch 40 )XXXX, geb. römisch 40 , StA SYRIEN alias staatenlos, 2. römisch 40 (auch römisch 40 ) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA SYRIEN alias staatenlos, und 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA SYRIEN alias staatenlos, die Minderjährigen vertreten durch den Vater römisch 40 (auch römisch 40 ) römisch 40 , alle vertreten durch römisch 40 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeerhebung gegen die Festnahme der Beschwerdeführer am 29.08.2018 und die Anhaltung der Beschwerdeführer im Rahmen der Festnahme von 29.08.2015, 15:00 Uhr, bis 31.08.2015, 21:00 Uhr, beschlossen:

A) Das Verfahren über die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer stellten am 29.08.2015 um 15:00 Uhr aus dem Stande der Festnahme gemäß § 39 FPG Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer wurde im Anschluss von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei des XXXX gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aus Eigenem zur Vorführung vor das Bundesamt festgenommen und angehalten. Eine formelle Festnahme des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers erfolgte nicht, die faktische Freiheitsentziehung betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer war aber einer Festnahme gleichzuhalten (vgl. u.a. VfSlg. 11.656/1988). Die Beschwerdeführer wurden bis 31.08.2015, 21:00 Uhr, angehalten.1. Die Beschwerdeführer stellten am 29.08.2015 um 15:00 Uhr aus dem Stande der Festnahme gemäß Paragraph 39, FPG Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer wurde im Anschluss von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei des römisch 40 gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aus Eigenem zur Vorführung vor das Bundesamt festgenommen und angehalten. Eine formelle Festnahme des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers erfolgte nicht, die faktische Freiheitsentziehung betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer war aber einer Festnahme gleichzuhalten vergleiche u.a. VfSlg. 11.656/1988). Die Beschwerdeführer wurden bis 31.08.2015, 21:00 Uhr, angehalten.

2. Mit Schriftsatz vom 19.08.2015 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme, über die das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 27.09.2018 absprach.

Im Schriftsatz vom 19.08.2015 wurde auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Art. 47 GRC im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes gestellt. Weiters wurde ein Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung gestellt.Im Schriftsatz vom 19.08.2015 wurde auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Artikel 47, GRC im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes gestellt. Weiters wurde ein Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-Eingabengebührverordnung gestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 23.08.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer auf, bekannt zu geben, ob der Antrag nur vom Erstbeschwerdeführer oder von allen Beschwerdeführern gestellt wurde und ob nur die Beigebung eines Rechtsanwaltes oder auch die Befreiung von der Eingabegebühr im Rahmen der Verfahrenshilfe beantragt wurde.

Mit Eingabe vom 30.08.2018 teilten die Beschwerdeführer mit, dass alle drei Beschwerdeführer Verfahrenshilfe beantragt hatten und dass sowohl die Beigebung eines Rechtsanwaltes als auch die Befreiung von der Eingabegebühr beantragt worden war; unter einem zogen die Beschwerdeführer durch ihren gewillkürten Vertreter die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer stellten am 19.08.2015 Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG gegen die Festnahme der Beschwerdeführer am 29.08.2018 und die Anhaltung der Beschwerdeführer im Rahmen der Festnahme von 29.08.2015, 15:00 Uhr, bis 31.08.2015, 21:00 Uhr, im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes und der Befreiung von der Eingabegebühr. Am 30.08.2018 zogen die Beschwerdeführer die Anträge zurück.Die Beschwerdeführer stellten am 19.08.2015 Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gegen die Festnahme der Beschwerdeführer am 29.08.2018 und die Anhaltung der Beschwerdeführer im Rahmen der Festnahme von 29.08.2015, 15:00 Uhr, bis 31.08.2015, 21:00 Uhr, im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes und der Befreiung von der Eingabegebühr. Am 30.08.2018 zogen die Beschwerdeführer die Anträge zurück.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.) Einstellung des Verfahrens

Auf Grund der Zurückziehung der Anträge durch die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.08.2018 ist das Verfahren über die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG gegen die Festnahme der Beschwerdeführer am 29.08.2018 und die Anhaltung der Beschwerdeführer im Rahmen der Festnahme von 29.08.2015, 15:00 Uhr, bis 31.08.2015, 21:00 Uhr, mit Beschluss einzustellen (vgl. VfSlg. 17.199/2004).Auf Grund der Zurückziehung der Anträge durch die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.08.2018 ist das Verfahren über die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gegen die Festnahme der Beschwerdeführer am 29.08.2018 und die Anhaltung der Beschwerdeführer im Rahmen der Festnahme von 29.08.2015, 15:00 Uhr, bis 31.08.2015, 21:00 Uhr, mit Beschluss einzustellen vergleiche VfSlg. 17.199/2004).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Anhaltung, Antragszurückziehung, Einstellung, Festnahme,
Verfahrenseinstellung, Verfahrenshilfeantrag, Zurückziehung,
Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W112.2115747.3.00

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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