TE Bvwg Beschluss 2019/1/7 W104 2209037-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2019
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Entscheidungsdatum

07.01.2019

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W104 2209037-1/6E

W104 2209039-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA)Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA)

  • -Strichaufzählung
    vom 14.5.2018, AZ II/4-DZ/15-10189368010, betreffend Direktzahlungen (DIZA) für das Antragsjahr 2015, und

  • -Strichaufzählung
    vom 14.5.2018, AZ II/4-DZ/16-10187820010, betreffend DIZA für das Antragsjahr 2016:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte sowohl für das Antragsjahr 2015 als auch für das Antragsjahr 2016 einen Mehrfachantrag-Flächen. Mit dem angefochtenen Änderungsbescheid betreffend das Antragsjahr 2015 erhielt der Beschwerdeführer statt der in Vorbescheiden zuerkannten EUR 728,10 nur mehr EUR 684,69, wobei eine Rückforderung von EUR 43,41 ausgesprochen wurde. Mit dem angefochtenen Änderungsbescheid betreffend das Antragsjahr 2016 erhielt der Beschwerdeführer statt der in Vorbescheiden zuerkannten EUR 1001,38 nur mehr EUR 958,99, wobei eine Rückforderung von EUR 42,39 ausgesprochen wurde. Aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb am 24.10.2017 wurde eine Differenzfläche von 0,36 ha festgestellt und es kam durch zu einer Rückforderung für die genannten Antragsjahre durch die nunmehr angefochtenen Bescheide; im angefochtenen Abänderungsbescheid für 2015 wurde auch eine Sanktion ausgesprochen.

In den dagegen erhobenen Beschwerden wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle ohne Änderungen übernommen worden sei. Dem Beschwerdeführer könne daher den Vorwurf einer fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Beantragung nicht gemacht werden.

Anlässlich der Beschwerdevorlage zu beiden Antragsjahren konzedierte die Behörde, dass am gegenständlichen Betrieb bereits im Jahr 2010 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe. Es seien die Feldstücke 1 und 3 wie bei der Vor-Ort-Kontrolle 2010 festgestellt beantragt worden, sodass von einem Vertrauen des Antragstellers au die vorangegangene Vor-Ort-Kontrolle ausgegangen werden könne. Somit lägen die Voraussetzungen vor, um von den ausgesprochenen Sanktionen hinsichtlich der Feldstücke 1 und 3 in den Antragsjahren 2013 bis 2016 Abstand zu nehmen. Im Antragsjahr 2016 sei jedoch keine Sanktion vergeben worden, weshalb der Beschwerdeantrag obsolet sei.

Mit Schreiben vom 19.12.2018 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.2. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, Anmerkung 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.

3. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.3. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung, Einstellung, Kontrolle,
Rückforderung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung
der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2209037.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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