Entscheidungsdatum
07.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2200491-1/11E
I403 2200500-1/12E
I403 2200496-1/9E
I403 2200493-1/9E
I403 2200494-1/9E
I403 2200498-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXXT, alle irakische Staatsbürger und vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH", gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2018, Zl. 1098442401-151957608, Zl. 1098442303-151957616, Zl. 1098439809-151957624, Zl. 1098439700-151957632, Zl. 1098439602-151957645 und Zl. 1138872008-170039583, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wirdrömisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird
XXXX der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch 40 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
III. Ihnen wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.römisch drei. Ihnen wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Verfahren von XXXX (Erstbeschwerdeführer), seiner Ehefrau XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) sowie ihrer vier minderjährigen Kinder XXXX, alle Staatsangehörige des Irak, sind im Sinne des § 34 AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.Die Verfahren von römisch 40 (Erstbeschwerdeführer), seiner Ehefrau römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin) sowie ihrer vier minderjährigen Kinder römisch 40 , alle Staatsangehörige des Irak, sind im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.
Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin, dem Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführerin sowie der Fünftbeschwerdeführerin in das Bundesgebiet ein und stellte für alle fünf Personen am 10.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Sechstbeschwerdeführer kam am XXXX in Österreich zur Welt. Für ihn wurde am 10.01.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Sechstbeschwerdeführer kam am römisch 40 in Österreich zur Welt. Für ihn wurde am 10.01.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.12.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, im Irak für eine international tätige Security Firma XXXX gearbeitet zu haben. Da er für eine ausländische Firma arbeitete, sei er von schiitischen Milizen bedroht worden. Überdies habe er seinen erlernten Beruf als Friseur nicht frei ausüben können, da viele Frisuren im Irak verboten seien. Das sei sein Fluchtgrund gewesen.In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.12.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, im Irak für eine international tätige Security Firma römisch 40 gearbeitet zu haben. Da er für eine ausländische Firma arbeitete, sei er von schiitischen Milizen bedroht worden. Überdies habe er seinen erlernten Beruf als Friseur nicht frei ausüben können, da viele Frisuren im Irak verboten seien. Das sei sein Fluchtgrund gewesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 10.12.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Diese machte hierbei keinerlei eigene Fluchtgründe geltend, sondern verwies lediglich auf das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers.
Am 01.03.2018 wurde der Erstbeschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) einvernommen. Hierbei wiederholte er, als Security-Mitarbeiter am Flughafen XXXX für die britische Firma XXXX gearbeitet zu haben, welche mit den Amerikanern kooperiert habe. Es sei Druck auf den Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit für die Firma ausgeübt worden, da man ihm vorgeworfen habe, ein Spion für die Ausländer zu sein. Auch in seinem erlernten Beruf als Friseur, welchen er parallel zu seiner Tätigkeit für XXXX weitergeführt habe, habe man Druck auf ihn ausgeübt. Man habe ihm gesagt, er dürfe keine modischen Frisuren machen oder mit der Schnur rasieren, da dies aus religiösen Gründen verboten sei. Die Bedrohung sei von verschiedenen schiitischen Milizen ausgegangen. Eine konkrete Drohung habe es nur Anfang 2015 gegeben, als drei Angehörige einer Miliz in den Friseursalon des Erstbeschwerdeführers gekommen seien und ihm vorgeworfen hätten, er sei ein Spion und solle seine Arbeit für XXXX beenden und stattdessen für die Milizen gegen die Amerikaner arbeiten. Überdies hätten Kunden ihm berichtet, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für die Amerikaner bedroht sei.Am 01.03.2018 wurde der Erstbeschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) einvernommen. Hierbei wiederholte er, als Security-Mitarbeiter am Flughafen römisch 40 für die britische Firma römisch 40 gearbeitet zu haben, welche mit den Amerikanern kooperiert habe. Es sei Druck auf den Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Arbeit für die Firma ausgeübt worden, da man ihm vorgeworfen habe, ein Spion für die Ausländer zu sein. Auch in seinem erlernten Beruf als Friseur, welchen er parallel zu seiner Tätigkeit für römisch 40 weitergeführt habe, habe man Druck auf ihn ausgeübt. Man habe ihm gesagt, er dürfe keine modischen Frisuren machen oder mit der Schnur rasieren, da dies aus religiösen Gründen verboten sei. Die Bedrohung sei von verschiedenen schiitischen Milizen ausgegangen. Eine konkrete Drohung habe es nur Anfang 2015 gegeben, als drei Angehörige einer Miliz in den Friseursalon des Erstbeschwerdeführers gekommen seien und ihm vorgeworfen hätten, er sei ein Spion und solle seine Arbeit für römisch 40 beenden und stattdessen für die Milizen gegen die Amerikaner arbeiten. Überdies hätten Kunden ihm berichtet, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für die Amerikaner bedroht sei.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 01.03.2018 niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Hierbei gab diese an, dass ihr Mann aufgrund seiner Tätigkeit für das Security-Unternehmen XXXX von Milizen bedroht worden sei, welche ihn als Spion bezeichnet hätten. Von welchen Milizen die Bedrohung konkret ausgehe, wisse sie nicht. Auch machte die Zweitbeschwerdeführerin keinerlei eigene Fluchtgründe in Bezug auf ihre Person geltend.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 01.03.2018 niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Hierbei gab diese an, dass ihr Mann aufgrund seiner Tätigkeit für das Security-Unternehmen römisch 40 von Milizen bedroht worden sei, welche ihn als Spion bezeichnet hätten. Von welchen Milizen die Bedrohung konkret ausgehe, wisse sie nicht. Auch machte die Zweitbeschwerdeführerin keinerlei eigene Fluchtgründe in Bezug auf ihre Person geltend.