Entscheidungsdatum
08.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W148 2128450-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH - ARGE Rechtsberatung, vom 13.06.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2016, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH - ARGE Rechtsberatung, vom 13.06.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2016, Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt.
2. Am 14.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, dass er Afghanistan verlassen habe, um eine Ausbildung zu machen und weil er finanzielle Schwierigkeiten habe.
3. Da Zweifel an dem vom BF angegeben Geburtsdatum bestanden, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl EAST-Ost eine Altersfeststellung an. Am 20.08.2015 wurde der BF untersucht und das medizinische Gutachten ergab ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von XXXX Jahren. Das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum laute XXXX . Eine Minderjährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Antragstellung könne nicht ausgeschlossen werden. Das angegeben Alter (Geburtsdatum XXXX ) sei mit der erhobenen Befundlage nicht vereinbar.3. Da Zweifel an dem vom BF angegeben Geburtsdatum bestanden, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl EAST-Ost eine Altersfeststellung an. Am 20.08.2015 wurde der BF untersucht und das medizinische Gutachten ergab ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von römisch 40 Jahren. Das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum laute römisch 40 . Eine Minderjährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Antragstellung könne nicht ausgeschlossen werden. Das angegeben Alter (Geburtsdatum römisch 40 ) sei mit der erhobenen Befundlage nicht vereinbar.
4. Bei seiner Einvernahme am 25.04.2016 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz (in Folge: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen.
Der BF führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass er in Frieden leben habe wollen. Der BF und seine Mutter hätten Afghanistan verlassen, weil sein älterer Bruder XXXX gemeint habe, sie sollten in den Iran gehen, der BF wisse aber nicht wieso. Sein Bruder XXXX sei als Maler in der Stadt Ghazni tätig gewesen. Im Jahr 2011 sei sein Bruder zum BF nach Kabul gekommen, weil dieser von den Taliban bedroht worden sei. Der BF habe ihm Geld gegeben. Derzeit sei sein Bruder in Australien. In seinem Heimatdorf sei der BF zwei Mal zusammengeschlagen worden. Da es in ihrem Dorf unsicher gewesen sei, seien seine Mutter und er nach Kabul gegangen. Ihn Kabul habe es keine Probleme gegeben.Der BF führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass er in Frieden leben habe wollen. Der BF und seine Mutter hätten Afghanistan verlassen, weil sein älterer Bruder römisch 40 gemeint habe, sie sollten in den Iran gehen, der BF wisse aber nicht wieso. Sein Bruder römisch 40 sei als Maler in der Stadt Ghazni tätig gewesen. Im Jahr 2011 sei sein Bruder zum BF nach Kabul gekommen, weil dieser von den Taliban bedroht worden sei. Der BF habe ihm Geld gegeben. Derzeit sei sein Bruder in Australien. In seinem Heimatdorf sei der BF zwei Mal zusammengeschlagen worden. Da es in ihrem Dorf unsicher gewesen sei, seien seine Mutter und er nach Kabul gegangen. Ihn Kabul habe es keine Probleme gegeben.
5. Das BFA hat mit Bescheid vom 11.05.2016, Zl. XXXX , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2500 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).5. Das BFA hat mit Bescheid vom 11.05.2016, Zl. römisch 40 , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100/2500 (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen des BF keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen hervorgehe, dass er in Afghanistan unmittelbar und/oder mittelbar staatlicher Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Bei dem BF handele es sich um einen jungen und gesunden Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul als Tellerwäscher gearbeitet und habe dort ungestört leben können. Sein Onkel mütterlicherseits könne ihn, wie schon zuvor, finanziell unterstützen. Seine Kopfschmerzen seien nicht als schwerwiegende Erkrankung zu qualifizieren. Zuletzt kam das BFA zu dem Schluss, dass die Rückkehrentscheidung zulässig sei.
6. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
7. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim BFA fristgerecht eingelangte und mit 13.06.2016 datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.
Es wurde auf die Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien und Berichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sowie zu der Lage von Rückkehrern verwiesen. Weiters wurde versucht die Beweiswürdigung des behördlichen Bescheides zu entkräften. Der BF befürchte Verfolgung wegen einer ihm von den Taliban unterstellten oppositionellen Gesinnung bzw. wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Bruders XXXX . Außerdem bestehe auf Grund der prekären und angespannten Sicherheitslage in Afghanistan für ihn bei einer Rückkehr das reale Risiko einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK. Er sei sehr um seine Integration bemüht. Er besuche Alphabetisierungskurs und zwei Deutschkurse. Zudem spiele er in einem Tennisclub. Der BF habe regelmäßigen Kontakt zu seiner Schwester, die mit ihrer Familie als Asylwerberin in Österreich lebe und kümmere sich immer wieder um ihre Kinder. Ein Neffe des BF lebe in XXXX .Es wurde auf die Risikoprofile der UNHCR-Richtlini