Entscheidungsdatum
10.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W263 2180644-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, Zl. 1104637604-160187275, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, Zl. 1104637604-160187275, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 06.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in XXXX , Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seinen Vater, seine Stiefmutter, einen Bruder und fünf Schwestern, alle wohnhaft in Afghanistan, an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er XXXX , Helmand, an.2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in römisch 40 , Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seinen Vater, seine Stiefmutter, einen Bruder und fünf Schwestern, alle wohnhaft in Afghanistan, an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er römisch 40 , Helmand, an.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF zusammengefasst an: Er habe seine Heimat aufgrund der unsicheren Lage verlassen. Er habe dort ein gutes Leben gehabt, habe gearbeitet, aber die Sicherheitslage sei sehr schlecht.
3. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.06.2017 zusammengefasst weiter an:
Er sei gesund. Er habe mit elf Jahren angefangen, "Schweißen" zu lernen. Seine Ausbildung habe 3-4 Jahre gedauert. Er habe nicht viel verdient, hatte aber genug zum Essen. Sein Vater habe mit einem Partner ein Lebensmittelgeschäft. Der BF habe drei Jahre lang die Schule besucht. Die finanzielle Lage der Familie sei gut gewesen. Zwei seiner Schwestern und ein Bruder besuchen die Schule. Wenn das Internet funktioniere bzw. sie in der Stadt seien, würde die Familie ihn anrufen.
Weiters brachte der BF eine Kopie seiner Tazkira in Vorlage. Der Vater habe die Tazkira nach der Ausreise des BF ausstellen lassen und dem BF eine Kopie per Internet geschickt.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe seinen Herkunftsstaat wegen des IS und der Taliban verlassen. Er sei Hazara. Sie hätten die Hazara getötet. Es sei nicht möglich gewesen, dass sie irgendwohin reisen bzw. in eine andere Stadt gehen würden. Sie haben sie unterwegs aufgehalten, wenn sie sie gesehen haben. Sie haben die ganze Zeit Hause bleiben müssen, weil es immer Krieg gegeben habe. Sie haben sich im Keller verstecken müssen. Wären sie hinausgegangen, wären sie erschossen worden. Wenn der BF zur Arbeit gegangen sei, habe man ihn immer wieder erniedrigt. Zusammengefasst habe man ihn beleidigt und bedroht.
Persönlich sei er nicht bedroht worden. Er sei aber oft erniedrigt worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er nichts wert sei bzw. dass er ungläubig sei.
4. Mit Bescheid vom 20.11.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 20.11.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Mit Verfahrensanordnung vom 20.11.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 20.11.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche in der Folge unter Anschluss der Akt des Verwaltungsverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.
7. Im Februar 2018 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 20.06.2018 anberaumt. Am 11.06.2018 wurde ein Taufschein des BF in Vorlage gebracht. Die Verhandlung wurde in der Folge krankheitsbedingt vertagt. Am 21.08.2018 langte eine "Beschwerdeergänzung" samt vier "Empfehlungsschreiben" und zwei Kursbestätigungen der XXXX und des XXXX ein. Am 24.08.2018 langte ein "Zeugenantrag" in Hinblick auf XXXX ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. XXXX und XXXX (Taufpate) wurden als Zeugen einvernommen. Der Einvernahme XXXX (Taufspender; XXXX ) stand dessen gesundheitlicher Zustand entgegen (s. dazu insbesondere das Schreiben vom 27.08.2018), weshalb diese unterblieb. Die bevollmächtigte Vertreterin des BF erklärte sich nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung damit einverstanden.7. Im Februar 2018 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 20.06.2018 anberaumt. Am 11.06.2018 wurde ein Taufschein des BF in Vorlage gebracht. Die Verhandlung wurde in der Folge krankheitsbedingt vertagt. Am 21.08.2018 langte eine "Beschwerdeergänzung" samt vier "Empfehlungsschreiben" und zwei Kursbestätigungen der römisch 40 und des römisch 40 ein. Am 24.08.2018 langte ein "Zeugenantrag" in Hinblick auf römisch 40 ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. römisch 40 und römisch 40 (Taufpate) wurden als Zeugen einvernommen. Der Einvernahme römisch 40 (Taufspender; römisch 40 ) stand dessen gesundheitlicher Zustand entgegen (s. dazu insbesondere das Schreiben vom 27.08.2018), weshalb diese unterblieb. Die bevollmächtigte Vertreterin des BF erklärte sich nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung damit einverstanden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der nunmehr volljährige BF führt den Namen XXXX , geb. am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.Der nunmehr volljährige BF führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.
Der BF stammt aus XXXX , Dorf XXXX , Provinz Helmand, Afghanistan. Der BF besuchte ungefähr drei Jahre lang die Schule und arbeitete dann mehrere Jahre als Schweißer.Der BF stammt aus römisch 40 , Dorf römisch 40 , Provinz Helmand, Afghanistan. Der BF besuchte ungefähr drei Jahre lang die Schule und arbeitete dann mehrere Jahre als Schweißer.
Im Heimatdorf leben noch die Eltern und Geschwister des BF. Der Vater hat einen Lebensmittelladen mit einem Geschäftspartner. Die Familie ist keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt.
Der BF lebte ungefähr bis Anfang 2016 in Afghanistan.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF stellte am 06.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der BF persönlich ist in Afghanistan keiner Verfolgung und damit einhergehenden physischen und/oder psychischen Gewalt durch die Taliban, den IS oder andere Gruppierungen ausgesetzt. Konkret der BF ist nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zur (schiitischen) Volksgruppe der Hazara - konkret auch in seiner Heimatprovinz oder den Städten Mazar-e Sharif oder Herat - einer gegen seine Person gerichtete psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt bzw. hätte er eine solche im Falle seiner Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Damit im Zusammenhang stehend, ist ebenso wenig jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan und konkret in der Heimatprovinz des BF oder den Städten Mazar-e Sharif oder Herat physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt.
Der BF wurde als schiitischer Moslem sozialisiert. Auf Anraten einer in Deutschland aufhältigen Internet-Bekanntschaft ( XXXX ), welche der BF auch zwei- bis dreimal im Jahr trifft, besuchte der BF ungefähr ab Anfang 2018 eine christliche Kirche, wo er auch näher in Kontakt mit XXXX , der Mutter von XXXX , kam. Der BF teilte XXXX kurze Zeit später mit, dass er die Kirche besucht habe und konvertiert sei.Der BF wurde als schiitischer Moslem sozialisiert. Auf Anraten einer in Deutschland aufhältigen Internet-Bekanntschaft ( römisch 40 ), welche der BF auch zwei- bis dreimal im Jahr trifft, besuchte der BF ungefähr ab Anfang 2018 eine christliche Kirche, wo er auch näher in Kontakt mit römisch 40 , der Mutter von römisch 40 , kam. Der BF teilte römisch 40 kurze Zeit später mit, dass er die Kirche besucht habe und konvertiert sei.
XXXX und der BF kannten sich bereits aus der damaligen Unterkunft des BF. XXXX sah den BF erstmals Anfang Jänner 2016 bei der Eröffnung der Unterkunft und war ab ungefähr Juli 2017 als Zivildiener in der Unterkunft.römisch 40 und der BF kannten sich bereits aus der damaligen Unterkunft des BF. römisch 40 sah den BF erstmals Anfang Jänner 2016 bei der Eröffnung der Unterkunft und war ab ungefähr Juli 2017 als Zivildiener in der Unterkunft.
Der BF führte dann mit XXXX und montags mit XXXX (Taufspender; XXXX) - beginnend nach dem Besuch der Kirche (erstmalig) Anfang 2018 - Gespräche im Vorfeld der Taufe. Die Taufe fand am 31.03.2018 statt. Der BF hat nur rudimentäres Wissen über die Taufe und die Symbolik der vorgenommenen Handlungen.Der BF führte dann mit römisch 40 und montags mit römisch 40 (Taufspender; römisch 40 ) - beginnend nach dem Besuch der Kirche (erstmalig) Anfang 2018 - Gespräche im Vorfeld der Taufe. Die Taufe fand am 31.03.2018 statt. Der BF hat nur rudimentäres Wissen über die Taufe und die Symbolik der vorgenommenen Handlungen.
Der BF wurde dann in einer anderen Unterkunft untergebracht und entfielen die Gespräche mit XXXX .Der BF wurde dann in einer anderen Unterkunft untergebracht und entfielen die Gespräche mit römisch 40 .
Der BF besucht nun ungefähr einmal wöchentlich eine Kirche in der Nähe seiner nunmehrigen Unterkunft. Der BF kennt dort XXXX vor allem unter ihrem Vornamen, aber keine weiteren in dieser Kirchengemeinde tätigen Personen näher. Intensivere persönliche Kontakte mit Mitgliedern der Gemeinde sind nicht hervorgekommen. Regelmäßige Gespräche mit einem Geistlichen über den christlichen Glauben finden nicht mehr statt bzw. besucht der BF auch keinen Kurs. Der BF räumt ungefähr einmal im Monat oder einmal in zwei Monaten in der Kirche auf bzw. putzt. Der BF kennt die Bedeutung der vorgenommenen Handlungen und den Ablauf des Gottesdienstes nicht näher.Der BF besucht nun ungefähr einmal wöchentlich eine Kirche in der Nähe seiner nunmehrigen Unterkunft. Der BF kennt dort römisch 40 vor allem unter ihrem Vornamen, aber keine weiteren in dieser Kirchengemeinde tätigen Personen näher. Intensivere persönliche Kontakte mit Mitgliedern der Gemeinde sind nicht hervorgekommen. Regelmäßige Gespräche mit einem Geistlichen über den christlichen Glauben finden nicht mehr statt bzw. besucht der BF auch keinen Kurs. Der BF räumt ungefähr einmal im Monat oder einmal in zwei Monaten in der Kirche auf bzw. putzt. Der BF kennt die Bedeutung der vorgenommenen Handlungen und den Ablauf des Gottesdienstes nicht näher.
Der BF interessiert sich für den christlichen Glauben. Der christliche Glaube ist jedoch kein wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan - losgelöst vom hier gegenständlichen Verfahren - weiter nachkommen würde oder sein derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass die afghanischen Behörden und/oder das persönliche Umfeld des BF von dessen christlichen Interessen bei einer Rückkehr nach Afghanistan Kenntnis erlangen würde oder bereits erlangt hätt