TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/11 W110 2186901-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.01.2019
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Entscheidungsdatum

11.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
EisbG §58
EisbG §58b
EisbG §59 Abs2
EisbG §69b
EisbG §74 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EisbG § 58 heute
  2. EisbG § 58 gültig ab 27.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
  3. EisbG § 58 gültig von 19.08.2009 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2009
  4. EisbG § 58 gültig von 27.07.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
  5. EisbG § 58 gültig von 01.06.2004 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  6. EisbG § 58 gültig von 01.01.2000 bis 31.05.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/1999
  7. EisbG § 58 gültig von 08.03.1957 bis 31.12.1999
  1. EisbG § 58b heute
  2. EisbG § 58b gültig ab 27.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
  1. EisbG § 59 heute
  2. EisbG § 59 gültig ab 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020
  3. EisbG § 59 gültig von 27.11.2015 bis 22.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
  4. EisbG § 59 gültig von 01.06.2004 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  5. EisbG § 59 gültig von 01.01.2000 bis 31.05.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/1999
  6. EisbG § 59 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/1998
  1. EisbG § 69b heute
  2. EisbG § 69b gültig ab 27.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
  1. EisbG § 74 heute
  2. EisbG § 74 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 231/2021
  3. EisbG § 74 gültig von 23.07.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2019
  4. EisbG § 74 gültig von 27.11.2015 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
  5. EisbG § 74 gültig von 19.08.2009 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2009
  6. EisbG § 74 gültig von 01.06.2004 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  7. EisbG § 74 gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  8. EisbG § 74 gültig von 01.01.2000 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/1999

Spruch

W110 2186901-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Margret KRONEGGER sowie den Richter Dr. Christian EISNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GmbH, Volksgartenstraße 3,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Margret KRONEGGER sowie den Richter Dr. Christian EISNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte GmbH, Volksgartenstraße 3,

2. OG, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission vom 16.1.2018, Zl. SCK-17-016, betreffend Maßnahmen der Wettbewerbsaufsicht, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 74 Abs. 1 Eisenbahngesetz und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Eisenbahngesetz und Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.01.2018 erklärte die Schienen-Control Kommission als nunmehr belangte Behörde gemäß § 74 Abs 1 Z 4 - 6 Eisenbahngesetz, BGBl. 60/1957 idF BGBl. I 137/2015 (im Folgenden: EisbG), einzelne Bestimmungen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2018 für unwirksam (Spruchpunkt I.1.), nämlich1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.01.2018 erklärte die Schienen-Control Kommission als nunmehr belangte Behörde gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, - 6 Eisenbahngesetz, Bundesgesetzblatt 60 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2015, (im Folgenden: EisbG), einzelne Bestimmungen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2018 für unwirksam (Spruchpunkt römisch eins.1.), nämlich

"die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen für das Jahr 2018, gültig gemäß Punkt 1.5. der Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2018 vom 10.12.2017 bis zum 08.12.2018, gemäß Punkt 2.3.4. im Anhang 4 ‚Bahnstromnetznutzung' unter Punkt 3. a) und unter Punkt 3. b) veröffentlichten Tarife ‚Nutzung Umformung XXXX Bahnstrom' und ‚Verteilung XXXX Bahnstrom' (...) in ihrer mit 16.11.2017 geänderten und veröffentlichten Fassung in der Version 2.0"."die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen für das Jahr 2018, gültig gemäß Punkt 1.5. der Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2018 vom 10.12.2017 bis zum 08.12.2018, gemäß Punkt 2.3.4. im Anhang 4 ‚Bahnstromnetznutzung' unter Punkt 3. a) und unter Punkt 3. b) veröffentlichten Tarife ‚Nutzung Umformung römisch 40 Bahnstrom' und ‚Verteilung römisch 40 Bahnstrom' (...) in ihrer mit 16.11.2017 geänderten und veröffentlichten Fassung in der Version 2.0".

In Spruchpunkt I.2. trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf, die für unwirksam erklärten Tarifbestimmungen binnen drei Tagen ab Bescheidzustellung aus dem Anhang 4 "Bahnstromnetznutzung" zu den Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2018 (im Folgenden: SNNB) zu entfernen, die Bestimmungen durch die Tarife in ihrer mit 09.12.2016 veröffentlichten Fassung der Version 1.0 der SNNB 2018 zu ersetzen und ab Bescheidzustellung jede Berufung auf die für unwirksam erklärten Tarifbestimmungen zu unterlassen (Spruchpunkt I.3.). Des Weiteren wies die belangte Behörde Anträge der mitbeteiligten Partei ab (Spruchpunkt II.).In Spruchpunkt römisch eins.2. trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf, die für unwirksam erklärten Tarifbestimmungen binnen drei Tagen ab Bescheidzustellung aus dem Anhang 4 "Bahnstromnetznutzung" zu den Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2018 (im Folgenden: SNNB) zu entfernen, die Bestimmungen durch die Tarife in ihrer mit 09.12.2016 veröffentlichten Fassung der Version 1.0 der SNNB 2018 zu ersetzen und ab Bescheidzustellung jede Berufung auf die für unwirksam erklärten Tarifbestimmungen zu unterlassen (Spruchpunkt römisch eins.3.). Des Weiteren wies die belangte Behörde Anträge der mitbeteiligten Partei ab (Spruchpunkt römisch zwei.).

In ihrer Bescheidbegründung stellte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges die Erhöhung der im Anhang 4 unter Punkt 3.a) und unter Punkt 3.b) festgelegten Tarife für die "Nutzung Umformung XXXX Bahnstrom" und für die "Verteilung XXXX Bahnstrom" in der Version 2.0 der SNNB für das Jahr 2018 gegenüber den Tarifen der Version 1.0 der SNNB 2018 fest.In ihrer Bescheidbegründung stellte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges die Erhöhung der im Anhang 4 unter Punkt 3.a) und unter Punkt 3.b) festgelegten Tarife für die "Nutzung Umformung römisch 40 Bahnstrom" und für die "Verteilung römisch 40 Bahnstrom" in der Version 2.0 der SNNB für das Jahr 2018 gegenüber den Tarifen der Version 1.0 der SNNB 2018 fest.

Die mitbeteiligte Partei habe - so die belangte Behörde - die Erhöhung der Bahnstromnetznutzungstarife als Verstoß gegen die eisenbahnrechtlichen Veröffentlichungspflichten gerügt und beantragt, die entsprechenden Bestimmungen in den SNNB für unwirksam zu erklären und ihre Verwendung zu untersagen. Dagegen habe die Beschwerdeführerin die Änderung der SNNB damit begründet, dass mit Inkrafttreten der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 eine Erhöhung der vorgelagerten Netzkosten auf den Netzebenen 1 und 2 und damit bei der Beschwerdeführerin ein Anstieg der Kosten bewirkt werde, die wiederum im Bahnstromnetznutzungstarif zu berücksichtigen seien. Andernfalls würde die Beschwerdeführerin diese Kosten endgültig tragen müssen, was eine Subventionierung der Bahnstromnetznutzungstarife zugunsten der Eisenbahnverkehrsunternehmen bedeute.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die SNNB gemäß § 59 Abs. 8 EisbG mindestens vier Monate vor Ablauf der Frist, die in § 65 Abs. 4 EisbG genannt wird, zu veröffentlichen seien. Dies gelte auch für Änderungen der SNNB. Gemäß § 65 Abs. 4 EisbG dürfe die Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität nicht mehr als zwölf Monate vor dem Inkrafttreten des Netzfahrplanes ablaufen. Da als Termin für den jährlichen Wechsel der Netzfahrplanperiode gemäß den Bestimmungen der SNNB der 10.4.2017 verlautbart worden sei, sei die Veröffentlichung der Entgeltbestimmungen in den SNNB folgerichtig am 9.12.2016 erfolgt, wogegen die Veröffentlichung der SNNB 2018 in der Version 2.0 mit 16.11.2017 ein Jahr später erfolgt sei, wobei es sich um die Änderung des Tarifs einer zentralen Serviceleistung in erheblichem Umfang handle.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die SNNB gemäß Paragraph 59, Absatz 8, EisbG mindestens vier Monate vor Ablauf der Frist, die in Paragraph 65, Absatz 4, EisbG genannt wird, zu veröffentlichen seien. Dies gelte auch für Änderungen der SNNB. Gemäß Paragraph 65, Absatz 4, EisbG dürfe die Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität nicht mehr als zwölf Monate vor dem Inkrafttreten des Netzfahrplanes ablaufen. Da als Termin für den jährlichen Wechsel der Netzfahrplanperiode gemäß den Bestimmungen der SNNB der 10.4.2017 verlautbart worden sei, sei die Veröffentlichung der Entgeltbestimmungen in den SNNB folgerichtig am 9.12.2016 erfolgt, wogegen die Veröffentlichung der SNNB 2018 in der Version 2.0 mit 16.11.2017 ein Jahr später erfolgt sei, wobei es sich um die Änderung des Tarifs einer zentralen Serviceleistung in erheblichem Umfang handle.

2. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides, mit der die Erhöhung der Bahnstromnetznutzungsentgelte durch die Beschwerdeführerin für unzulässig erklärt wurde, richtete sich die vorliegende Beschwerde vom 16.02.2018, die von der belangten Behörde am 22.02.2018 samt Verwaltungsakt vorgelegt wurde.2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides, mit der die Erhöhung der Bahnstromnetznutzungsentgelte durch die Beschwerdeführerin für unzulässig erklärt wurde, richtete sich die vorliegende Beschwerde vom 16.02.2018, die von der belangten Behörde am 22.02.2018 samt Verwaltungsakt vorgelegt wurde.

Inhaltlich wendete sich die Beschwerdeführerin gegen die behördliche Unwirksamerklärung der (angepassten) Tarifbestimmungen u.a. mit der Begründung, die Rechtsansicht der belangten Behörde bewirke, dass eine Weitergabe der aufgrund der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 erfolgten Erhöhung der Bahnstromkosten an die Netznutzer unmöglich sei und sie, die Beschwerdeführerin, selbst die Kostenerhöhung tragen müsse. Dies widerspreche der vom Gesetzgeber vorgesehenen vollen Deckung der Kosten des Netzbetreibers und bewirke eine Marktverzerrung zulasten der Beschwerdeführerin, die - entgegen § 69b Abs. 1 EisbG - tatsächlich anfallende Kosten nicht weiterverrechnen dürfe. Richtigerweise sei die Erhöhung der Systemnutzungsentgelte den Netznutzern (und damit den Eisenbahnverkehrsunternehmen) weiterzugeben, womit "die Kosten der Netznutzung dem Infrastrukturbetreiber voll abgegolten werden" würden. Insbesondere die Transparenzvorschriften im Zusammenhang mit den SNNB dürften nicht zu einer Überwälzung der Bahnstromnetznutzungskosten auf den Bahnstromnetzbetreiber führen.Inhaltlich wendete sich die Beschwerdeführerin gegen die behördliche Unwirksamerklärung der (angepassten) Tarifbestimmungen u.a. mit der Begründung, die Rechtsansicht der belangten Behörde bewirke, dass eine Weitergabe der aufgrund der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 erfolgten Erhöhung der Bahnstromkosten an die Netznutzer unmöglich sei und sie, die Beschwerdeführerin, selbst die Kostenerhöhung tragen müsse. Dies widerspreche der vom Gesetzgeber vorgesehenen vollen Deckung der Kosten des Netzbetreibers und bewirke eine Marktverzerrung zulasten der Beschwerdeführerin, die - entgegen Paragraph 69 b, Absatz eins, EisbG - tatsächlich anfallende Kosten nicht weiterverrechnen dürfe. Richtigerweise sei die Erhöhung der Systemnutzungsentgelte den Netznutzern (und damit den Eisenbahnverkehrsunternehmen) weiterzugeben, womit "die Kosten der Netznutzung dem Infrastrukturbetreiber voll abgegolten werden" würden. Insbesondere die Transparenzvorschriften im Zusammenhang mit den SNNB dürften nicht zu einer Überwälzung der Bahnstromnetznutzungskosten auf den Bahnstromnetzbetreiber führen.

Die Version 1.0 der SNNB 2018 sei - so die Beschwerdeführerin weiter - rechtzeitig am 9.12.2016 veröffentlicht worden. Als im Vorfeld der Erlassung der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 klargeworden sei, dass die Netzentgelterhöhung in der geplanten Form per 1.1.2018 in Kraft treten würde, habe die Beschwerdeführerin einen dringenden Handlungsbedarf gesehen und ihre SNNB 2018 im Interesse der Eisenbahnverkehrsunternehmen frühestmöglich am 16.11.2017 angepasst. Trotz ihrer raschen Reaktion habe die Beschwerdeführerin die Erfüllung der gesetzlichen Frist für die Veröffentlichung der SNNB - aufgrund des spät gestarteten Normsetzungsverfahrens zur Systemnutzungsentgelte-Verordnung - nicht gewährleisten können. Die Erhöhung der Bahnstromnetztarife in den SNNB sei notwendig gewesen, weil durch die Erlassung der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 die vorgelagerten Netzkosten um Euro XXXX . höher ausgefallen seien als nach der bis dahin gültigen Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 idF 2017. In diesem Zusammenhang machte die Beschwerdeführerin auch einen Begründungsmangel geltend.Die Version 1.0 der SNNB 2018 sei - so die Beschwerdeführerin weiter - rechtzeitig am 9.12.2016 veröffentlicht worden. Als im Vorfeld der Erlassung der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 klargeworden sei, dass die Netzentgelterhöhung in der geplanten Form per 1.1.2018 in Kraft treten würde, habe die Beschwerdeführerin einen dringenden Handlungsbedarf gesehen und ihre SNNB 2018 im Interesse der Eisenbahnverkehrsunternehmen frühestmöglich am 16.11.2017 angepasst. Trotz ihrer raschen Reaktion habe die Beschwerdeführerin die Erfüllung der gesetzlichen Frist für die Veröffentlichung der SNNB - aufgrund des spät gestarteten Normsetzungsverfahrens zur Systemnutzungsentgelte-Verordnung - nicht gewährleisten können. Die Erhöhung der Bahnstromnetztarife in den SNNB sei notwendig gewesen, weil durch die Erlassung der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 die vorgelagerten Netzkosten um Euro römisch 40 . höher ausgefallen seien als nach der bis dahin gültigen Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 in der Fassung 2017. In diesem Zusammenhang machte die Beschwerdeführerin auch einen Begründungsmangel geltend.

Würde man der Ansicht der belangten Behörde folgen, hätten - so die Beschwerdeführerin - § 59 Abs. 2 EisbG und Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie 2012/34/EU keinen Anwendungsbereich. Außerdem sei unsachlich, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine Möglichkeit bestehe, die tatsächlich entstehenden Bahnstromnetznutzungskosten rechtzeitig bekannt zu geben und daraus eine erhebliche Zusatzbelastung für den Eisenbahninfrastrukturbetreiber resultiere. Deshalb sei § 59 Abs. 8 EisbG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass er die Abänderungspflicht nach Abs. 2 leg. cit. in jenen Fällen nicht betrifft, in denen ein nicht in der Ingerenz der Beschwerdeführerin stehender Umstand eine faktische Änderung der Tarife bewirke. Nach Wiedergabe der verfassungsgerichtlichen Judikatur zum Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die Tragung der in Rede stehenden Kosten durch sie selbst in keinem öffentlichen Interesse stehe. Eine Veröffentlichung aktualisierter SNNB nach Ablauf der gesetzlichen Frist treffe alle Eisenbahnverkehrsunternehmen gleichermaßen und stehe dem Wettbewerb nicht entgegen.Würde man der Ansicht der belangten Behörde folgen, hätten - so die Beschwerdeführerin - Paragraph 59, Absatz 2, EisbG und Artikel 27, Absatz 3, der Richtlinie 2012/34/EU keinen Anwendungsbereich. Außerdem sei unsachlich, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine Möglichkeit bestehe, die tatsächlich entstehenden Bahnstromnetznutzungskosten rechtzeitig bekannt zu geben und daraus eine erhebliche Zusatzbelastung für den Eisenbahninfrastrukturbetreiber resultiere. Deshalb sei Paragraph 59, Absatz 8, EisbG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass er die Abänderungspflicht nach Absatz 2, leg. cit. in jenen Fällen nicht betrifft, in denen ein nicht in der Ingerenz der Beschwerdeführerin stehender Umstand eine faktische Änderung der Tarife bewirke. Nach Wiedergabe der verfassungsgerichtlichen Judikatur zum Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die Tragung der in Rede stehenden Kosten durch sie selbst in keinem öffentlichen Interesse stehe. Eine Veröffentlichung aktualisierter SNNB nach Ablauf der gesetzlichen Frist treffe alle Eisenbahnverkehrsunternehmen gleichermaßen und stehe dem Wettbewerb nicht entgegen.

3. Mit Beschluss vom 6.3.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt.

4. In ihrer Äußerung vom 28.3.2018 trat die belangte Behörde den Beschwerdeausführungen entgegen und betonte, dass nach ihrer Ansicht die Einhaltung der Veröffentlichungsvorschriften bei Erhöhung der Systemnutzungsentgelte keineswegs zu einer endgültigen Kostentragung durch die Beschwerdeführerin führe, sondern nur für den in Frage stehenden Zeitraum des Jahres 2018 bis zur gesetzlich zulässigen Veröffentlichung der Tarifänderung. Die Abbildung der entstandenen Netzkosten sei daher in der folgenden Tarifperiode möglich. Die Leistung des Bahnstromnetzbetreibers stelle ein qualifiziertes natürliches Monopol dar, weshalb nicht von einer "Marktverzerrung zulasten der Beschwerdeführerin" gesprochen werden könne. Die gesetzliche Preisregulierung sei Ausdruck der weiterbestehenden Monopolstellung des Infrastrukturbetriebs nach Marköffnung in den Sektoren der Netzwirtschaften. Die vorgebrachte verfassungskonforme Interpretation der Beschwerdeführerin führe zu einer erheblichen Diskriminierung der den SNNB unterworfenen Eisenbahnverkehrsunternehmen. Um einseitige und überraschende Änderungen der SNNB, denen die Eisenbahnverkehrsunternehmen mangels möglicher Alternativanbieter nicht ausweichen könnten, zu verhindern, bedürfe es der gesetzlichen Einschränkung der Marktmacht von Infrastrukturbetreibern und Betreibern von Serviceeinrichtungen, weshalb die in Rede stehenden Regelungen keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit des Eigentums darstellen würden.

5. Die mitbeteiligte Partei trat in ihrer Beschwerdebeantwortung vom 10.4.2018 ebenfalls den Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegen. U.a. hob sie die Planungssicherheit, die durch die Fristen des EisbG angestrebt worden sei, für die Eisenbahnverkehrsunternehmen hervor, die ihrerseits Endkundenpreise kalkulieren und das Leistungsangebot planen müssten. Eine nachträgliche Erhöhung von Vorleistungskosten könne zur Insolvenz des Eisenbahnverkehrsunternehmens führen, da es die höheren Vorleistungspreise am Endkundenmarkt nicht nachträglich weitergeben könne. Was die behauptete Wettbewerbsverzerrung zulasten der Beschwerdeführerin anbelangt, nahm die mitbeteiligte Partei den Standpunkt ein, dass sie sich mit der Beschwerdeführerin in keinem Wettbewerbsverhältnis befinde. Auch wenn dies - so die mitbeteiligte Partei - für das vorliegende Verfahren nicht maßgeblich sei, vertrat sie die Ansicht, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Leistung der Bahnstromnetznutzung nicht um die Gewährung von Serviceleistungen iSd § 58b Abs. 2 Z 2 EisbG, sondern um den Zugang zum Mindestzugangspaket iSd § 58 Abs. z 3 EisbG handle.5. Die mitbeteiligte Partei trat in ihrer Beschwerdebeantwortung vom 10.4.2018 ebenfalls den Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegen. U.a. hob sie die Planungssicherheit, die durch die Fristen des EisbG angestrebt worden sei, für die Eisenbahnverkehrsunternehmen hervor, die ihrerseits Endkundenpreise kalkulieren und das Leistungsangebot planen müssten. Eine nachträgliche Erhöhung von Vorleistungskosten könne zur Insolvenz des Eisenbahnverkehrsunternehmens führen, da es die höheren Vorleistungspreise am Endkundenmarkt nicht nachträglich weitergeben könne. Was die behauptete Wettbewerbsverzerrung zulasten der Beschwerdeführerin anbelangt, nahm die mitbeteiligte Partei den Standpunkt ein, dass sie sich mit der Beschwerdeführerin in keinem Wettbewerbsverhältnis befinde. Auch wenn dies - so die mitbeteiligte Partei - für das vorliegende Verfahren nicht maßgeblich sei, vertrat sie die Ansicht, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Leistung der Bahnstromnetznutzung nicht um die Gewährung von Serviceleistungen iSd Paragraph 58 b, Absatz 2, Ziffer 2, EisbG, sondern um den Zugang zum Mindestzugangspaket iSd Paragraph 58, Abs. z 3 EisbG handle.

6. Die Äußerungen wurden den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitig erhobene und zulässige Beschwerde - durch einen gemäß § 7 Abs. 1 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz gebildeten Senat - erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitig erhobene und zulässige Beschwerde - durch einen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz gebildeten Senat - erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin ist Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Betreiberin einer Serviceeinrichtung iSd § 62a Abs. 1 EisbG.Die Beschwerdeführerin ist Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Betreiberin einer Serviceeinrichtung iSd Paragraph 62 a, Absatz eins, EisbG.

Die SNNB für das Jahr 2018 enthielten in der am 9.12.2016 veröffentlichten Version 1.0, gültig vom 10.12.2017 bis zum 08.12.2018, nach Punkt 2.3.4. im Anhang 4 "Bahnstromnetznutzung" unter Punkt 3. a) und unter Punkt 3. b) die Tarife ‚Nutzung Umformung XXXX Bahnstrom' und "Verteilung XXXX Bahnstrom". Die Tarife betrugen Euro XXXX im Hochtarif und Euro XXXX im Niedertarif für die Tarifpositionen "Nutzung Umformung XXXX Bahnstrom" und Euro XXXX im Hochtarif und Euro XXXX im Niedertarif für die Tarifposition "Verteilung XXXX Hz Bahnstrom".Die SNNB für das Jahr 2018 enthielten in der am 9.12.2016 veröffentlichten Version 1.0, gültig vom 10.12.2017 bis zum 08.12.2018, nach Punkt 2.3.4. im Anhang 4 "Bahnstromnetznutzung" unter Punkt 3. a) und unter Punkt 3. b) die Tarife ‚Nutzung Umformung römisch 40 Bahnstrom' und "Verteilung römisch 40 Bahnstrom". Die Tarife betrugen Euro römisch 40 im Hochtarif und Euro römisch 40 im Niedertarif für die Tarifpositionen "Nutzung Umformung römisch 40 Bahnstrom" und Euro römisch 40 im Hochtarif und Euro römisch 40 im Niedertarif für die Tarifposition "Verteilung römisch 40 Hz Bahnstrom".

Die in den SNNB für das Jahr 2018 im Anhang 4 "Bahnstromnetznutzung" unter Punkt 3. a) und unter Punkt 3. b) veröffentlichten Tarife betrugen laut Version 2.0 Euro XXXX im Hochtarif und Euro XXXX im Niedertarif für die Tarifpositionen "Nutzung Umformung XXXX Bahnstrom" und Euro XXXX im Hochtarif und Euro XXXX im Niedertarif für die Tarifposition "Verteilung XXXX Bahnstrom". Die Version 2.0 wurde am 10.11.2017 veröffentlicht.Die in den SNNB für das Jahr 2018 im Anhang 4 "Bahnstromnetznutzung" unter Punkt 3. a) und unter Punkt 3. b) veröffentlichten Tarife betrugen laut Version 2.0 Euro römisch 40 im Hochtarif und Euro römisch 40 im Niedertarif für die Tarifpositionen "Nutzung Umformung römisch 40 Bahnstrom" und Euro römisch 40 im Hochtarif und Euro römisch 40 im Niedertarif für die Tarifposition "Verteilung römisch 40 Bahnstrom". Die Version 2.0 wurde am 10.11.2017 veröffentlicht.

Als Termin für den jährlichen Wechsel der Netzfahrplanperiode legte die Beschwerdeführerin in den SNNB 2018 den zweiten Samstag im Dezember, 24.00 Uhr, fest; als Bestellfrist für die Fahrwegkapazität hinsichtlich der Netzfahrplanperiode 2018 hat die Beschwerdeführerin den 10.4.2017 als Hauptbestelltermin in den SNNB 2018 verlautbart.

Die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 wurde am 21.12.2017, BGBl. II 398/2017, kundgemacht und trat am 1.1.2018 in Kraft. Gemäß § 5 dieser Verordnung kommt es zu einem erheblichen Anstieg der Kosten auf den Netzebenen 1 und 2.Die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 wurde am 21.12.2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, 398 aus 2017,, kundgemacht und trat am 1.1.2018 in Kraft. Gemäß Paragraph 5, dieser Verordnung kommt es zu einem erheblichen Anstieg der Kosten auf den Netzebenen 1 und 2.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakts. Der Sachverhalt war bereits im Verfahren vor der belangten Behörde unstrittig.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) In der Sache:

3.1 Die maßgebenden Bestimmungen des EisbG lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 59. (1) [...]

(2) Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat seine Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf dem neuesten Stand zu halten, bei Bedarf zu ändern und gegenüber jedem Fahrwegkapazitätsberechtigten in gleicher Weise anzuwenden.

[...]

(8) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Schienennetz-Nutzungsbedingungen sowie deren Änderungen mindestens vier Monate vor Ablauf der Frist (§ 65 Abs. 4) für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität unentgeltlich in elektronischer Form auf ihrer Internetseite in für jedermann zugänglicher Weise zu veröffentlichen und der Schienen-Control Kommission innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben vorzulegen.(8) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Schienennetz-Nutzungsbedingungen sowie deren Änderungen mindestens vier Monate vor Ablauf der Frist (Paragraph 65, Absatz 4,) für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität unentgeltlich in elektronischer Form auf ihrer Internetseite in für jedermann zugänglicher Weise zu veröffentlichen und der Schienen-Control Kommission innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben vorzulegen.

[...]

§ 65. (1) [...]Paragraph 65, (1) [...]

(4) Die Frist für die Einbringung von Begehren von Fahrwegkapazitätsberechtigten auf Zuweisung von Fahrwegkapazität, die in den Netzfahrplan aufgenommen werden soll, darf nicht mehr als zwölf Monate vor dem Inkrafttreten des Netzfahrplanes ablaufen. Spätestens vier Monate nach Ablauf der Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität durch die Fahrwegkapazitätsberechtigten hat die Zuweisungsstelle einen Netzfahrplanentwurf zu erstellen."

Diese innerstaatliche Rechtslage ist vor allem vor dem Hintergrund der RL 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.11.2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl L 343 vom 14.12.2012, S 32, mit der die RL 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2001, ABl L 75 vom 15.3.2001, S 29, aufgehoben wurde, zu sehen, deren Art. 27 Abs. 3 und 4 lauten:Diese innerstaatliche Rechtslage ist vor allem vor dem Hintergrund der RL 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.11.2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl L 343 vom 14.12.2012, S 32, mit der die RL 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2001, ABl L 75 vom 15.3.2001, S 29, aufgehoben wurde, zu sehen, deren Artikel 27, Absatz 3 und 4 lauten:

"Artikel 27

Schienennetz-Nutzungsbedingungen

(1) Der Infrastrukturbetreiber erstellt und veröffentlicht nach Konsultation mit den Beteiligten Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die gegen Zahlung einer Gebühr, die nicht höher sein darf als die Kosten für die Veröffentlichung dieser Unterlagen erhältlich sind.

[...]

[...]

(3) Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind auf dem neuesten Stand zu halten und bei Bedarf zu ändern.

(4) Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind mindestens vier Monate vor Ablauf der Frist für die Beantragung von Fahrwegkapazität zu veröffentlichen."

3.2 In Umsetzung des Art. 27 Abs. 4 der RL 2012/34/EU soll mit der Pflicht zur rechtzeitigen Veröffentlichung der SNNB Transparenz und ein diskriminierungsfreier Zugang zu den Eisenbahnfahrwegen und Leistungen in Serviceeinrichtungen für alle Eisenbahnunternehmen sichergestellt werden (vgl. 34. Erwägungsgrund der RL 2012/34/EU). Dass die Veröffentlichungsfrist auf die Zuweisung von Fahrwegkapazität Bezug nimmt, verdeutlicht, dass diese Vorlauffrist im Wesentlichen die bessere Planbarkeit des Verkehrsangebotes der Eisenbahnverkehrsunternehmen und die effizient-wirtschaftliche Nutzung der Schieneninfrastruktur bewirken soll (vgl. auch 49. Erwägungsgrund der RL 2012/34/EU). Es soll damit das Verfahren der Netzplanerstellung in zeitlicher Hinsicht strukturiert und den Zugangsberechtigten rechtzeitig klare Informationen über Fahrwegkapazitäten gegeben werden (idS zur alten Rechtslage vgl. VwGH 16.12.2015, 2013/03/0034). Dies steht wiederum vor dem Hintergrund, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen als Marktteilnehmer und Zugangsberechtigte Kundenpreise rechtzeitig kalkulieren und Leistungsangebote planen müssen.3.2 In Umsetzung des Artikel 27, Absatz 4, der RL 2012/34/EU soll mit der Pflicht zur rechtzeitigen Veröffentlichung der SNNB Transparenz und ein diskriminierungsfreier Zugang zu den Eisenbahnfahrwegen und Leistungen in Serviceeinrichtungen für alle Eisenbahnunternehmen sichergestellt werden vergleiche 34. Erwägungsgrund der RL 2012/34/EU). Dass die Veröffentlichungsfrist auf die Zuweisung von Fahrwegkapazität Bezug nimmt, verdeutlicht, dass diese Vorlauffrist im Wesentlichen die bessere Planbarkeit des Verkehrsangebotes der Eisenbahnverkehrsunternehmen und die effizient-wirtschaftliche Nutzung der Schieneninfrastruktur bewirken soll vergleiche auch 49. Erwägungsgrund der RL 2012/34/EU). Es soll damit das Verfahren der Netzplanerstellung in zeitlicher Hinsicht strukturiert und den Zugangsberechtigten rechtzeitig klare Informationen über Fahrwegkapazitäten gegeben werden (idS zur alten Rechtslage vergleiche VwGH 16.12.2015, 2013/03/0034). Dies steht wiederum vor dem Hintergrund, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen als Marktteilnehmer und Zugangsberechtigte Kundenpreise rechtzeitig kalkulieren und Leistungsangebote planen müssen.

Gemäß § 65 Abs. 4 EisbG darf die Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität nicht mehr als zwölf Monate vor dem Inkrafttreten des Netzfahrplanes ablaufen. Mindestens vier Monate vor Ablauf dieser Frist sind die SNNB - sowie deren Änderungen - in näher genannter Weise zu veröffentlichen (§ 59 Abs. 8 EisbG).Gemäß Paragraph 65, Absatz 4, EisbG darf die Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität nicht mehr als zwölf Monate vor dem Inkrafttreten des Netzfahrplanes ablaufen. Mindestens vier Monate vor Ablauf dieser Frist sind die SNNB - sowie deren Änderungen - in näher genannter Weise zu veröffentlichen (Paragraph 59, Absatz 8, EisbG).

3.3 Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass angesichts des Hauptbestelltermins für Fahrwegkapazität am 10.4.2017 die SNNB 2018 in der Version 1.0 gemäß den eisenbahnrechtlichen Vorschriften rechtzeitig am 9.12.2016 veröffentlicht wurden (vgl. S. 3 der Beschwerde). Ebenfalls unbestritten blieb der Umstand, dass die Veröffentlichung der SNNB 2018 in der Version 2.0 nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgt ist (vgl. S. 4 der Beschwerde).3.3 Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass angesichts des Hauptbestelltermins für Fahrwegkapazität am 10.4.2017 die SNNB 2018 in der Version 1.0 gemäß den eisenbahnrechtlichen Vorschriften rechtzeitig am 9.12.2016 veröffentlicht wurden vergleiche Sitzung 3 der Beschwerde). Ebenfalls unbestritten blieb der Umstand, dass die Veröffentlichung der SNNB 2018 in der Version 2.0 nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgt ist vergleiche Sitzung 4 der Beschwerde).

Die Rechtmäßigkeit der Änderung in den SNNB rechtfertigte die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht damit, dass die Einhaltung der Veröffentlichungsfrist im vorliegenden Fall weder faktisch möglich noch rechtlich erforderlich gewesen sei. Letzteres begründete die Beschwerdeführerin u.a. mit einer verfassungskonformen Interpretation der eisenbahnrechtlichen Vorschriften einerseits sowie mit dem Hinweis auf § 59 Abs. 2 EisbG andererseits, demzufolge die SNNB auf dem neuesten Stand zu halten und bei Bedarf zu ändern seien. Der erkennende Senat vermag sich der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch aus folgenden Erwägungen nicht anzuschließen:Die Rechtmäßigkeit der Änderung in den SNNB rechtfertigte die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht damit, dass die Einhaltung der Veröffentlichungsfrist im vorliegenden Fall weder faktisch möglich noch rechtlich erforderlich gewesen sei. Letzteres begründete die Beschwerdeführerin u.a. mit einer verfassungskonformen Interpretation der eisenbahnrechtlichen Vorschriften einerseits sowie mit dem Hinweis auf Paragraph 59, Absatz 2, EisbG andererseits, demzufolge die SNNB auf dem neuesten Stand zu halten und bei Bedarf zu ändern seien. Der erkennende Senat vermag sich der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch aus folgenden Erwägungen nicht anzuschließen:

3.3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass § 59 Abs. 8 EisbG nach seinem klaren Wortlaut nicht nur die (Erst-)Veröffentlichung der SNNB sondern auch deren Änderung an die Einhaltung der dort näher präzisierten Frist bindet. Angesichts der Bedeutung der Veröffentlichungsvorschriften des EisbG zugunsten der Transparenz und der Planbarkeit hinsichtlich der Inanspruchnahme der Schieneninfrastruktur durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen kann die Regelung des § 59 Abs. 2 EisbG, wonach die SNNB bei Bedarf zu ändern sind, nicht dahingehend interpretiert werden, dass jede beliebige Änderung der SNNB ungeachtet der Transparenzvorschriften zulässig wäre. Dies würde der Zielsetzung dieser Vorschriften (und damit den Intentionen des nationalen und des europäischen Gesetzgebers) eklatant zuwiderlaufen. Folglich liegt die Lösung des Verhältnisses zwischen den Anordnungen in § 59 Abs. 8 und in § 59 Abs. 2 in der Auslegung des Begriffs des "Bedarfs", der an einer Änderung der SNNB bestehen muss.3.3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 59, Absatz 8, EisbG nach seinem klaren Wortlaut nicht nur die (Erst-)Veröffentlichung der SNNB sondern auch deren Änderung an die Einhaltung der dort näher präzisierten Frist bindet. Angesichts der Bedeutung der Veröffentlichungsvorschriften des EisbG zugunsten der Transparenz und der Planbarkeit hinsichtlich der Inanspruchnahme der Schieneninfrastruktur durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen kann die Regelung des Paragraph 59, Absatz 2, EisbG, wonach die SNNB bei Bedarf zu ändern sind, nicht dahingehend interpretiert werden, dass jede beliebige Änderung der SNNB ungeachtet der Transparenzvorschriften zulässig wäre. Dies würde der Zielsetzung dieser Vorschriften (und damit den Intentionen des nationalen und des europäischen Gesetzgebers) eklatant zuwiderlaufen. Folglich liegt die Lösung des Verhältnisses zwischen den Anordnungen in Paragraph 59, Absatz 8 und in Paragraph 59, Absatz 2, in der Auslegung des Begriffs des "Bedarfs", der an einer Änderung der SNNB bestehen muss.

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführte, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im oben zitierten Erkenntnis vom 16.12.2015, 2013/03/0034, mit dieser Thematik in einer etwas anders gelagerten Konstellation auseinandergesetzt: Den hier interessierenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Infrastrukturbetreiberin Entgelte für bestimmte Leistungen als Konsequenz einer behördlichen Entscheidung in die SNNB aufgenommen hatte, da die Regulierungsbehörde zuvor der Annahme der Infrastrukturbetreiberin, dass jene Entgelte nicht in die SNNB aufzunehmen seien, eine Absage erteilt hatte. In der Folge sei - so der Verwaltungsgerichtshof - die Infrastrukturbetreiberin gehalten gewesen, der rechtskräftigen behördlichen Entscheidung Rechnung zu tragen und entsprechende Regelungen in die SNNB aufzunehmen, um diese auf dem neuesten Stand zu halten. Im Hinblick auf die Vorgängerregelung des aktuellen § 59 Abs. 8 EisbG, nämlich § 59 Abs. 2 EisbG idF BGBl. I 38/2004, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführte, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im oben zitierten Erkenntnis vom 16.12.2015, 2013/03/0034, mit dieser Thematik in einer etwas anders gelagerten Konstellation auseinandergesetzt: Den hier interessierenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Infrastrukturbetreiberin Entgelte für bestimmte Leistungen als Konsequenz einer behördlichen Entscheidung in die SNNB aufgenommen hatte, da die Regulierungsbehörde zuvor der Annahme der Infrastrukturbetreiberin, dass jene Entgelte nicht in die SNNB aufzunehmen seien, eine Absage erteilt hatte. In der Folge sei - so der Verwaltungsgerichtshof - die Infrastrukturbetreiberin gehalten gewesen, der rechtskräftigen behördlichen Entscheidung Rech

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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