Entscheidungsdatum
14.01.2019Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
W153 2196995-1/6E
W153 2196998-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, beide StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für
für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, Zlen. 1.) 1104275701-160173223, 2.) 1104276807-160173126, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Die beiden reisten gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX ins österreichische Bundesgebiet und stellten hier am 03.02.2016 für sich und ihre Tochter die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Die beiden reisten gemeinsam mit ihrer Tochter römisch 40 ins österreichische Bundesgebiet und stellten hier am 03.02.2016 für sich und ihre Tochter die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Hinsichtlich des Fluchtgrundes gab der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung vom 03.02.2016 an, dass er gemeinsam mit seiner Familie vor ca. 35 Jahren Afghanistan verlassen habe und in den Iran gezogen sei. Dort hätten sie nur eingeschränkt leben und arbeiten können. Seine Kinder hätten keine richtige Schulbildung gehabt. Auf Anraten seiner Schwester sei er mit seiner Familie nach Österreich gekommen. Er habe in Afghanistan niemanden und sei Schiit, weshalb es dort für ihn gefährlich sei.
Die Zeitbeschwerdeführerin gab hierzu an, dass sie und ihre Familie in Afghanistan nicht hätten leben können, weil sie nicht sicher gewesen seien und es keine Arbeit gegeben habe. Aus diesem Grund seien sie vor 35 Jahren in den Iran geflohen. Dort hätten sie Probleme in Hinblick auf die Ausbildung ihrer Kinder gehabt. Sie hätten viel Geld bezahlen müssen. In Hinblick auf ihre behinderte Tochter hätten sie keine finanzielle Unterstützung bekommen. Sie hätten finanziell nicht viel gehabt und hätten keine Arbeit finden können.
Am 20.03.2018 wurden die Beschwerdeführer einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unterzogen.
Hierbei gab der Erstbeschwerdeführer an, in Herat/Afghanistan geboren worden zu sein, jedoch vor ungefähr 34 Jahren in den Iran gereist zu sein. In Afghanistan habe er nur fünf Jahre lang die Schule besucht. Er habe dort jetzt aber niemanden. Seine Mutter und seine Geschwister würden genauso wie seine älteste Tochter im Iran leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Er habe dessen Beruf - den Verkauf von Stoffballen - weitergeführt. Der Erstbeschwerdeführer habe auch noch weitere Familienangehörige in Österreich, Deutschland und in Griechenland. Er habe mit fast allen Kontakt über das Internet. Erneut zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Situation für ihn und seine Familie im Iran schwer gewesen sei. Sie hätten dort nicht legal arbeiten können. Zudem seien vor zwei Jahren viele im Iran lebende Afghanen nach Syrien geschickt worden, um für die Iraner im Krieg zu kämpfen. Dies sei mitunter ein Grund für das Verlassen des Iran gewesen. Da die Beschwerdeführer Schiiten seien, sei es für sie in Afghanistan gefährlich. Die Frage, ob der Erstbeschwerdeführer jemals persönlich von einer aus Afghanistan stammenden Bedrohung betroffen gewesen sei, wurde von ihm verneint. Über weiteren Vorhalt meinte er, dass es richtig sei, dass er aufgrund der allgemein unsicheren Lage Afghanistan verlassen habe. Afghanistan sei besonders für Schiiten gefährlich. Vor ein paar Tagen seien bei einem Anschlag auf eine Moschee in Herat viele Schiiten ums Leben gekommen. Erneut dazu befragt, weshalb der Erstbeschwerdeführer nicht nach Afghanistan zurückkehren könnte, gab er hierzu die schlechte Sicherheitslage, die fehlenden (familiären) Anknüpfungspunkte sowie die fehlenden Perspektiven an. Zuletzt wurde der Erstbeschwerdeführer zu seinem Leben in Österreich und zu allfälligen Veränderung in Hinblick auf seine Ehefrau gefragt. Hierzu gab er u.a. an, dass er damit einverstanden sei, dass sie ein Kopftuch trage; es sei aber ihre Entscheidung. Er hätte damit kein Problem, wenn sie es nicht mehr tragen möchte.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab ebenfalls an, in Herat/Afghanistan geboren worden zu sein, jedoch bereits seit 35 Jahren im Iran gelebt zu haben. Sie sei in Afghanistan nur in die Koranschule gegangen und habe dort nicht gearbeitet. Auch im Iran habe sie nie gearbeitet. Sie sei Hausfrau gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Familienangehörigen in Afghanistan. Abgesehen vom mitgereisten Ehemann und ihrer Tochter würden ihre weiteren Familienangehörigen in Österreich, im Iran, in Griechenland und in Deutschland leben. Die Zweitbeschwerdeführerin sei psychisch belastet gewesen, habe Nackenprobleme, Nervenprobleme und Magenschmerzen. Zudem habe sie eine Schwellung auf ihrer linken Oberhand. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte, dass die von ihrem Mann genannten Gründe für die gemeinsame Flucht korrekt gewesen seien. Sie wolle keine weiteren eigenen Fluchtgründe für sich persönlich geltend machen. Das Leben in Österreich sei für sie, ihren Mann und ihre Kinder besser. Im Iran hätten sie keine Rechte gehabt. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche mit ihrem Mann Deutschkurse. Sie sie immer gemeinsam mit ihm und ihrer Tochter zusammen. Dazu befragt, ob sie Aktivitäten nachgehe, die sie unabhängig von ihrem Mann mache, gab sie an, dass sie die Hausarbeit mache und auf ihre Tochter aufpasse. Zudem gab sie an, dass es ihr gefallen würde, dass die Jugendlichen in Österreich ihre Rechte hätten. Sie könnten studieren und sich weiterentwickeln. Sie hoffe, dass ihre Kinder in Österreich einen Beruf erlernen oder studieren und eine Zukunft hätten. Über weitere Nachfrage gab die Zweitbeschwerdeführerin an, wegen der Religion ein Kopftuch zu tragen. Ihre Tochter trage ebenfalls ein Kopftuch, weil sie es selber wolle. Diese würde auch keine kurzärmlige Bekleidung mögen. Dazu befragt, ob die Zweitbeschwerdeführerin für ihre zu 100% behinderte Tochter eigene Fluchtgründe geltend machen wolle oder ob diese dieselben Fluchtgründe wie sie hätte, gab sie an, dass ihre Tochter nicht in der Lage sei, darüber zu sprechen. Sie habe sie mitgebracht, damit diese einmal Deutsch oder etwa anderes lernen könne. Personen wie ihre Tochter würden im Iran nicht akzeptiert werden. Zuletzt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie damals wegen ihrer Religion Afghanistan verlassen hätten. In Afghanistan würden Schiiten verfolgt und getötet werden. In den Moscheen der Schiiten würden Anschläge verübt. Schiiten seien in Afghanistan nirgends sicher.
Hinsichtlich der Tochter der Beschwerdeführer wurde basierend auf einem Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 100% festgestellt, weshalb ihr auch ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt wurde. Aufgrund der geistigen Einschränkung ihrer Tochter fand keine Befragung ihrer Person statt.
Mit Bescheiden vom 27.04.2018 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer (sowie den Antrag ihrer nach Österreich mitgereisten, volljährigen Tochter) auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden vom 27.04.2018 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer (sowie den Antrag ihrer nach Österreich mitgereisten, volljährigen Tochter) auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer schwierige Lebensumstände als ein im Iran illegal lebender Afghane angeführt habe, was jedoch kein Grund für die Erlangung eines Titels auf internationalen Schutz sei. Es habe auch keine asylrelevante Benachteiligung von Rückkehrern aus dem Iran festgestellt werden können. Auch die von ihm angeführte Angst vor Verfolgung in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara schiitischer Glaubenszugehörigkeit sei nicht als asylrelevant anzuerkennen.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe, sondern sich auf die Fluchtgründe ihres Mannes bezogen habe, die keine Asylrelevanz erreichen würden. Im Fall der Zweitbeschwerdeführerin habe auch nicht festgestellt werden können, dass sie seit ihrer Einreise nach Österreich eine Lebensweise angenommen habe, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Infolgedessen würde sie mit ihrer Lebensweise die herrschenden sozialen Normen in Afghanistan auch nicht in einem Ausmaß verletzen, dass ihr bei einer Rückkehr (unter Beibehaltung des derzeitigen Lebensstils) eine Verfolgung iSd GFK drohen würde. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass sie keine "Verwestlichung" im Zuge ihrer Einvernahme dargetan habe. Demnach sei eine Verfolgung ihrer Person unter Berücksichtigung dieses Blickwinkels zu verneinen.
In Hinblick auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes wurde angegeben, dass der Tochter der Beschwerdeführer mit Bescheid vom selben Tag der Status einer subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sodass die Beschwerdeführer den gleichen Schutz erhalten würden.
Am 25.05.2018 wurde gegen Spruchpunkt I der Bescheide fristgerecht (eine gleichlautende) Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft angehören würden. Sie hätten Afghanistan vor 34 Jahren aufgrund des Krieges verlassen müssen. Den Iran hätten die Beschwerdeführer verlassen, weil sie und ihre Kinder dort hätten illegal arbeiten müssen und die Gefahr bestanden habe, dass die Kinder nach Syrien in den Krieg geschickt werden würden. Die Würdigung des BFA, dass die angeführte Angst vor Verfolgung in Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zum schiitischen Glauben nicht als asylrelevant anzuerkennen sei, sei nicht plausibel. Die zur Verfügung stehenden objektiven Informationen würden sich mit den persönlichen Angaben der Beschwerdeführer decken. Aktuellen Länderinformationen zufolge seien Hazara in Afghanistan immer noch Opfer gezielter Attacken, Verfolgungen und Ermordungen seitens verschiedenster militanter Gruppierungen und privater Akteure. Zudem würden Hazara als Minderheit gegenüber der afghanischen Mehrheitsbevölkerung staatlich benachteiligt und unterdrückt, wodurch sie in mehrfacher Hinsicht diskriminiert werden würden und mit unmenschlicher Behandlung konfrontiert seien. Die Angaben der Beschwerdeführer, wonach Schiiten gezielt angegriffen und getötet werden würden, würden jedenfalls durch entsprechende Berichte bestätigt. Zusammengefasst habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren zu führen.Am 25.05.2018 wurde gegen Spruchpunkt römisch eins der Bescheide fristgerecht (eine gleichlautende) Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft angehören würden. Sie hätten Afghanistan vor 34 Jahren aufgrund des Krieges verlassen müssen. Den Iran hätten die Beschwerdeführer verlassen, weil sie und ihre Kinder dort hätten illegal arbeiten müssen und die Gefahr bestanden habe, dass die Kinder nach Syrien in den Krieg geschickt werden würden. Die Würdigung des BFA, dass die angeführte Angst vor Verfolgung in Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zum schiitischen Glauben nicht als asylrelevant anzuerkennen sei, sei nicht plausibel. Die zur Verfügung stehenden objektiven Informationen würden sich mit den persönlichen Angaben der Beschwerdeführer decken. Aktuellen Länderinformationen zufolge seien Hazara in Afghanistan immer noch Opfer gezielter Attacken, Verfolgungen und Ermordungen seitens verschiedenster militanter Gruppierungen und privater Akteure. Zudem würden Hazara als Minderheit gegenüber der afghanischen Mehrheitsbevölkerung staatlich benachteiligt und unterdrückt, wodurch sie in mehrfacher Hinsicht diskriminiert werden würden und mit unmenschlicher Behandlung konfrontiert seien. Die Angaben der Beschwerdeführer, wonach Schiiten gezielt angegriffen und getötet werden würden, würden jedenfalls durch entsprechende Berichte bestätigt. Zusammengefasst habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren zu führen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.
Die Beschwerdeführer sind in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurden sie jemals inhaftiert oder hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates sonstige Probleme.
Die Beschwerdeführer lebten seit 35 bzw. 34 Jahren im Iran und sind verheiratet.
In Österreich leben die Beschwerdeführer mit der volljährigen behinderten Tochter in einem gemeinsamen Haushalt.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerde der offensichtlich nicht handlungs- und prozessfähigen Tochter mangels Bestellung eines Sachwalters als unzulässig zurückgewiesen wurde (W153 2197000-1/7E vom 28.12.2018).
Das BFA hat zu Recht festgestellt, dass eine schwierige wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführer im Iran keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund im Heimatstaat darstellt.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein werden.
Eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführer wegen ihrer Volksgruppe als Hazara, wegen ihrer schiitischen Religion und als Rückkehrer aus dem Iran wurden nicht einmal behauptet.
Ebenso wird festgestellt, dass eine frauenspezifische "westliche" Einstellung der Zweitbeschwerdeführerin nicht vorliegt. Diesbezügliches wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert behauptet.
Zur Lage im Herkunftsstaat werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bescheides zitiert:
...
Religionsfreiheit
Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch:
CSR 8.11.2016).
Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016).
Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016).
Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016).
Quellen:
Schiiten
Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9.2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS 8.11.2016).
Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.8.2016).
Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).
Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 8.11.2016); sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein - dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (USDOS 10.8.2016).
Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 10.8.2015).
Quellen:
...
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017).
Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet."
(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016).
Paschtunen:
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 13.4.2016). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016).
Paschtunen siedeln sich in einem halbmondförmigen Gürtel an, der sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Ausführliche Informationen zu Paschtunen und dem Paschtunwali, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden.
Quellen: