Entscheidungsdatum
31.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W244 2117229-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2017, Zl. 1093980004-151720667, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2017, Zl. 1093980004-151720667, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 31.01.2020 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 31.01.2020 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 08.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara zu sein und aus der afghanischen Provinz Ghazni zu stammen. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan umgebracht würden und die Sicherheitslage in seinem Herkunftsdistrikt schlecht sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
Am 27.02.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er mindestens zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan auf dem Weg von Kandahar nach Ghazni von den Taliban angehalten und festgenommen worden sei. Er sei an einem unbekannten Ort festgehalten und misshandelt worden. Nach etwa 48 Stunden sei ihm die Flucht geglückt.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen (Empfehlungsschreiben; Sprachkursbestätigung) vor. Mit Schreiben vom 02.03.2017 brachte er eine Kopie seiner Tazkira in Vorlage.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer ein Sprachkurszertifikat A1 in Vorlage.
Zu dem mit der Ladung übermittelten und in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial verwies der Beschwerdeführervertreter auf eine am 05.11.2018 eingebrachte schriftliche Stellungnahme.
Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung eine Frist von einem Monat zur Vorlage von medizinischen Unterlagen eingeräumt. Mit Schreiben vom 07.12.2018 legte der Beschwerdeführer einen medizinischen Befundbericht und eine diesbezügliche Stellungnahme vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und zu seiner Ausreise:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren und wuchs dort auf. Von ca. 1996 bis 2006 lebte der Beschwerdeführer im Iran, konkret in der Stadt Isfahan. Anschließend kehrte er in seinen Heimatdistrikt zurück, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 aufhältig war.Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren und wuchs dort auf. Von ca. 1996 bis 2006 lebte der Beschwerdeführer im Iran, konkret in der Stadt Isfahan. Anschließend kehrte er in seinen Heimatdistrikt zurück, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 aufhältig war.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer besuchte sieben Jahre lang die Schule in Afghanistan. Im Iran war der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter in der Textilbranche tätig. In Afghanistan betrieb der Beschwerdeführer ein Geschäft für Elektroartikel, das er vor seiner Ausreise aus Afghanistan verkaufte.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder, die gemeinsam mit seiner Ehegattin in seinem Herkunftsdistrikt aufhältig sind. Seine Eltern sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat keine Geschwister. Die Schwiegerfamilie des Beschwerdeführers lebt derzeit in Pakistan. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Ehegattin. Die Familie des Beschwerdeführers lebt vom Erlös des Verkaufs des Geschäftes und von der Verpachtung eines Grundstückes. Aktuell sind noch Ersparnisse in der Höhe von umgerechnet etwa 5.000 EUR vorhanden.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in einer der afghanischen Großstädte.
Der Beschwerdeführer leidet an einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10:F43.1 und einer mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10:F32.1.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer wurde etwa zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan von den Taliban angehalten und festgenommen. Er war mit ein paar weiteren, ihm unbekannten Personen auf dem Weg von Kandahar nach Ghazni. In Kandahar hatte er Ware für sein Geschäft besorgt. Der Wagen war von den Taliban angehalten worden. Die Taliban nahmen den Beschwerdeführer und drei weitere Personen mit und hielten sie gefangen. Dabei wurde der Beschwerdeführer mehrfach misshandelt und gefoltert. Nach etwa 48 Stunden gelang dem Beschwerdeführer die Flucht.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht aufgrund dieses Vorfalls die Gefahr von Gewalt durch die Taliban.
Dem Beschwerdeführer droht nicht alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan. Ebenso wenig ist jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan alleine aufgrund dieses Merkmals zwan